Urteil des VG Köln vom 10.01.2011

VG Köln (antragsteller, schule, haus, überwiegende wahrscheinlichkeit, härte, mindestalter, fahren, erlass, ausnahme, mutter)

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1653/10
Datum:
10.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 1653/10
Tenor:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag des Antragstellers,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz
2 VwGO zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für
das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B für Fahrten zwischen dem
Wohnort V. Straße 00, 00000 Köln und folgenden Fahrzielen sowie für Fahrten
zwischen diesen Fahrzielen zu erteilen:
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Jugendfußball-Zentrum Kurtekotten, Otto-Bayer-Str. 2, 51061 Köln
Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg, Brüggener Straße 1, 50969 Köln
Lizenzfußball-Zentrum Bayer 04 Leverkusen, Bismarckstr. 122 - 124, 51373
Leverkusen
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ist zulässig, aber unbegründet.
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Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - nur - erlassen
werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der
vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch
(Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920
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(Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920
Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei ist das Gericht entsprechend dem
Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer
vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das
Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Wegen des
verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung, Art. 19 Abs. 4
Grundgesetz - GG -, wird eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dann als zulässig
erachtet, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar
ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Ob
eine derartige Ausnahmesituation nach den Umständen des Einzelfalles angenommen
werden kann, ist unter anderem abhängig von der Bedeutung und Dringlichkeit des
Rechtsschutzes, des Tragweite und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens
und nicht zuletzt von einer Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Der Antragsteller hat hier bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Es besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihm gegen den Antragsgegner
ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das
unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B (sogenannte Streckengenehmigung)
nicht zusteht.
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Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung nach §§ 74 Abs. 1 Nr. 1, 10, 48 a
FeV steht im Ermessen des Antragsgegners. Ein Genehmigungsanspruch entsteht für
den Antragsteller danach nur dann, wenn jede andere Entscheidung der
Fahrerlaubnisbehörde als die Genehmigung der Ausnahme rechtswidrig wäre
(sogenannte Ermessensreduzierung auf Null).
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Es ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass der Antragsgegner auf der
Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2008 (Az.:III.6-2101/2.1) über "Ausnahmen vom
vorgeschriebenen Mindestalter bei der Führerscheinklasse B; "Streckenführerschein",
des Erlasses des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 04.12.1994 (Az.:III C 2-21-01/2.1) über Ausnahmen vom Mindestalter für
Spitzensportler oder einer ständigen Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet wäre, die Ausnahmegenehmigung
zu erteilen.
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Nach § 74 Absätze 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kann vom in § 10 Abs.
1 Nr. 3 FeV vorgesehenen Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B
mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Ausnahme genehmigt werden. Das
hierdurch eingeräumte Ermessen ist nur dann auf Null reduziert und die
Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen, vom
Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Härte notwendig ist und die Einhaltung der
Mindestaltersgrenze für den Betroffenen eine unzumutbare Härte bedeutet. Für den
Betroffenen müssen so schwere Nachteile entstehen, dass bei der Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der des Betroffenen die erhöhten Risiken für die
Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssen.
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VGH Baden Württemberg (BW), Beschluss vom 07.10.2008, NJW 2009, 870; VG
Augsburg, Urteil vom 21.12.2007 - Au 3 K 07.1245 -.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Allgemeininteresse an der Verkehrssicherheit
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einen sehr hohen Stellenwert einnimmt und junge Fahranfänger an schweren
Unfallgeschehen extrem überproportional beteiligt sind.
VG Regensburg, Urteil vom 01.02.2010 - RN 8 K 09.1392 -; ausführlich VG
Braunschweig, Beschluss vom 18.02.2008, NZV 2008, 315.
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Im Hinblick darauf ist bei der Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter eine
restriktive
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VG Regensburg, Urteil vom 01.02.2010 a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom
01.07.2008 - Au 3 K 08.625 -; VG Braunschweig, Beschluss vom 18.02.2008
a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 03.05.2010 - 11 L 524/10 -;
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl. 2009, § 10
FeV, Rn. 10.
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Hiervon gehen auch die genannten Erlasse aus: Im Erlass vom 04.08.1994 ist die
restriktive Handhabung ausdrücklich vorgesehen; im Erlass vom 17.12.2008 heißt es
unter Ziffer 4.: "Wegen des besonderen Risikos junger Fahranfänger.....ist bei der
Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter grundsätzlich Zurückhaltung zu üben."
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Aus den genannten Erlassen lässt sich danach - unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles - keine Ermessensreduzierung auf Null für die Erteilung der
Ausnahmegenehmigung herleiten. Denn dass bei dem Antragsteller außergewöhnliche,
von der Situation Gleichaltriger wesentlich abweichende Umstände vorliegen, die für ihn
bzw. seine Familie eine unzumutbare Härte darstellen, hat der Antragsgegner zutreffend
nicht festgestellt.
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Es ist zunächst davon auszugehen, dass die sportliche Betätigung des Antragstellers
gemeinsam mit seiner Schulausbildung ein Grund für die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung sein kann. § 10 Abs. 2 FeV gibt zwar einen Anhaltspunkt dafür,
dass bei der Führerscheinklasse B ein Unterschreiten der Altersgrenze nur aus Berufs-
und Ausbildungsgründen möglich ist.
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VG Augsburg, Beschluss vom 24.01.2003 - Au 3 E 03.1-.
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Dieser Bezug ist hier jedoch gegeben. Der Antragsteller hat einen Vertrag als
Vertragsspieler bei der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH; ferner ist seine Ausbildung
zum Profifußballer vorgesehen. Es geht also nicht allein um die Ausübung von
sportlichen Freizeitaktivitäten.
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Vgl. dazu VG Augsburg, Beschluss vom 24.01.2003 a.a.O.
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Dann kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller - als Freizeitsportler - einem
Spitzensportler im olympischen A-, B- oder C-Kader gleichzustellen ist, wie es der
Erlass vom 04.08.1994 vorsieht.
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Das Nebeneinander von Schule und sportlicher Betätigung im genannten Umfang führt
indes allein noch nicht zur Annahme einer unzumutbaren Härte, sondern ist Ausdruck
freier Entscheidung des Antragstellers, der sich bereits während des Schulbesuchs eine
Einstiegsmöglichkeit in den Profifußball verschaffen will.
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Aber auch die hier allein berücksichtigungsfähigen, im Zusammenspiel der schulischen
und sportlichen Aktivitäten entstehenden Fahrzeiten und ihre Auswirkungen auf den
Antragsteller und seine Familie rechtfertigen nicht die Annahme einer unzumutbaren
Härte.
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Insoweit gilt (jeweils nach Maßgabe der Fahrplanauskunft der Kölner Verkehrsbetriebe -
KVG - AG, die ausdrücklich auch die jeweiligen Fußwege einschließen):
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Fahrzeiten in der Woche - außer donnerstags - zwischen Haus (V. Straße 00,
00000 Köln) und Schule (Brüggener Straße 1, 50969 Köln) sowie dem
Jugendfußballzentrum Kurtekotten (Otto-Bayer-Str. 2, 51061 Köln)
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Haus - Schule 37 Min.
Schule - Haus 43 Min.
Haus - Kurtekotten 30 Min.
Kurtekotten - Haus 40 Min.
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150 Min. = 2 St.30 Min.
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Der Erlass vom 17.12.2008 sieht unterhalb von 3 Stunden Fahrzeit
ausdrücklich keinen Härtefall vor. Unabhängig hiervon ist dies eine
unbestritten hohe zeitliche Inanspruchnahme, die aber in dieser
Größenordnung viele Pendler trifft und für den überschaubaren Zeitraum bis
zum 18.Geburtstag des Antragstellers hinnehmbar erscheint.
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So ausdrücklich für eine Fahrzeit von - wie hier - 2,5 St. VGH BW a.a.O.
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Außerdem liegen sämtliche Fahrziele auf Kölner Stadtgebiet; nach dem
Erlass vom 04.08.1994, Ziffer 4 scheiden aber Ausnahmegenehmigungen zur
Bewältigung von Strecken innerhalb von städtischen Bereichen aus. Dies ist
wegen der guten Verkehrsbeziehungen nachvollziehbar. Überdies ist nicht
erkennbar, warum nicht der Großvater des Antragstellers, der als
Begleitperson bestellt ist, den Antragsteller nicht ein- oder mehrmals
wöchentlich morgens zur Schule bringen kann, da seine Arbeitszeit erst um 9
Uhr beginnt. Nach seinen Berechnungen auf Bl. 6 der Antragsschrift würde
der Antragsteller dadurch jeweils 27 Minuten Fahrzeit sparen; seine tägliche
Fahrzeit würde sich dadurch auf etwa 2 Std. verringern, was vollends
zumutbar wäre.
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Fahrzeiten donnerstags zwischen Haus (V. Straße 00, 00000 Köln), Schule
(Brüggener Straße 1, 50969 Köln) und Jugendfußballzentrum Kurtekotten (Otto-
Bayer-Str. 2, 51061 Köln)
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Haus - Schule 37 Min.
Schule - Kurtekotten 49 Min.
Kurtekotten - Haus 40 Min.
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126 Min. = 2 St.06 Min.
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Zur Zumutbarkeit gilt das vorstehend Ausgeführte (mit Ausnahme des
Hinweises auf den Großvater),
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1 - 2mal wöchentliches Training mit der 2. Mannschaft (Amateure) in Leverkusen,
Bismarckstr. 122 - 124.
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Insoweit ist unklar, ob der Antragsteller dorthin von zu Hause nach Rückkehr aus
der Schule oder direkt im Anschluss an die Schule fährt. Daher wird dies alternativ
dargestellt:
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Haus - Schule 37 Min.
Schule - Haus 43 Min.
Haus - Leverkusen 57 Min.
Leverkusen -Haus 53 Min.
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190 Min.= 3 St. 10 Min.
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oder
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Haus - Schule 37 Min.
Schule - Leverkusen 76 Min.
Leverkusen - Haus 53 Min.
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166 Min. = 2 St. 46 Min.
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Dieser Zeitaufwand ist deutlich höher. Die Mutter des Antragstellers hat jedoch
angegeben, sie könne ihn 1 - 2 mal wöchentlich abends vom Training abholen.
Dadurch ergibt sich nach den Angaben auf S. 6 der Antragsschrift eine Ersparnis
um 31 Minuten. Hierdurch sinken die obigen Zeiten auf 2 St. 39 Min. bzw. auf 2 St.
15 Minuten. Dies ist ebenfalls nicht unzumutbar, zumal es nur 1-2 mal wöchentlich
anfällt. Selbst wenn die Mutter des Antragstellers ihn in einzelnen Wochen nicht
abholen könnte, wäre dies - und auch nur in der ersten Alternative - zwar eine
Überschreitung der 3-Stunden-Grenze, aber in so seltenen Fällen, dass dies die
Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht rechtfertigt.
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Samstags
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Hier fallen jeweils 35 Min. Fahrzeit, also insgesamt 70 Min. an. Dies ist zumutbar.
Ggf. könnten ihn seine Mutter oder sein Vater fahren und/oder abholen, wodurch
sich noch jeweils 11 Min. Ersparnis ergäben (Bl. 6 der Antragsbegründung).
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Sonntags
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Dies bedeutet eine Fahrzeit von 35 Min. (hin) und max. 46 Min. (zurück) = 1 St. 21
Min. insgesamt. Dies ist ebenfalls zumutbar, auch unter dem Gesichtspunkt, dass
der Antragsteller 7 Tage in der Woche fahren muss. Hier kommt jedoch als
gewichtiger Punkt hinzu, dass ihn sonntags Mutter, Vater und Großvater fahren
können, ebenso die Großmutter, falls sie jemand bei der Betreuung ihres Vaters
entlastet. Es ist für die Begleitpersonen auch nicht unzumutbar, im Wechsel jeden
3. oder 4. Sonntag zu fahren, auch dann nicht, wenn es sich dabei um den einzigen
arbeitsfreien Tag handelt.
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Im Ergebnis ist also keine unzumutbare Härte als Voraussetzung für die Erteilung der
Ausnahmegenehmigung feststellbar. Das alles gilt um so mehr, als es sich lediglich um
einen vorübergehenden Zeitraum bis zum 18. Geburtstag des Antragstellers handelt
(=28.06.2011).
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Zwar sind auch die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die sich für die Familie des
Antragstellers ergeben. Ein rein organisatorischer Vorteil für eine Familie vermag jedoch
für sich genommen noch keine Härte und damit keinen Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung zu begründen. Denn der Antragsteller muss alle zumutbaren
Möglichkeiten nutzen, um den Ausbildungsort ohne Ausnahmegenehmigung zu
erreichen,
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vgl. VG Köln, Beschluss vom 03.05.2010 a.a.O., VG Augsburg, Beschluss vom
24.01.2003 und VG Braunschweig, Beschluss vom 18.02.2008, jeweils a.a.O.
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Ein Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus einer ständigen Verwaltungspraxis
in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Antragsgegner hat
bisher keine "Streckenführerscheine" erteilt. Soweit andere Straßenverkehrsbehörden
dies getan haben, bindet das den Antragsgegner nicht. Im übrigen spricht - wie der
Antragsgegner zu Recht hervorhebt - vieles dafür, dass die Gegebenheiten bei den vom
Antragsteller genannten Mitspielern aus Elsdorf und Remscheid schon wegen der Weite
der Anreise andere als beim Antragsteller sind; dies gilt erst recht für einen
Jugendlichen, der in Waldbröl wohnt und nach Aachen zum Fußballspielen fahren
muss. Hierauf kommt es aber - wie ausgeführt - nicht an, da sich der Antragsgegner
allein an seiner eigenen Ermessensausübung messen lassen muss.
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Da bereits die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nicht
glaubhaft gemacht sind, braucht nicht entschieden zu werden, ob für die Erteilung der
Ausnahme vom Mindestalter auch regelmäßig noch ein medizinisch-psychologisches
Eignungsgutachten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV anzufordern wäre.
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So VG Augsburg, Urteil vom 01.07.2008 und VG Braunschweig, Beschluss vom
18.02.2008, jeweils a.a.O.; a.A. Hentschel/König/Dauer a.a.O. (Einzelfallprüfung).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
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beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht dem in einem Haupt-
sacheverfahren anzusetzenden Betrag, da eine Vorwegnahme der Hauptsache
beantragt war.
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