Urteil des VG Köln vom 29.10.2007

VG Köln: wahrscheinlichkeit, glaubhaftmachung, behörde, bahn, brücke, hauptsache, datum, niedersachsen, verhinderung, gewalt

Verwaltungsgericht Köln, 18 L 1588/07
Datum:
29.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 1588/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens je zur
Hälf- te.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag der Antragsteller,
2
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den
beabsichtigten Atommülltransport über die Eisenbahnbrücke in Lindow zu untersagen,
3
hat keinen Erfolg.
4
Die Kammer kann bei der gebotenen Eile der Entscheidung offen lassen, ob die
Antragstellerin zu 1) - eine Bürgerinitiative aus Niedersachsen - überhaupt antrags-
befugt ist. Der Antrag beider Antragsteller ist jedenfalls unbegründet.
5
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Re- gelung
eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu- lässig,
wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Ab- wendung
wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen
Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet,
wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft ge- macht werden
(vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920, § 924 ZPO).
6
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
7
Mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorweg- nahme
8
der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung kurzfristig
schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den
Antragsteller unzumutbar wären, wobei ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen
Erfolg auch in der Hauptsache sprechen muss.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 = NJW 1989,
827.
9
Davon kann im Falle der Antragsteller nicht ausgegangen werden. Die An- tragsteller
haben einen Anordnungsanspruch auf Untersagung des Atommülltrans- portes gemäß §
5 a Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AEG nicht mit der erfor- derlichen hohen
Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
10
Der Antragsgegner hat sich ausweislich des Schriftsatzes vom 29.10.2007 mit der
Angelegenheit eingehend befasst. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der
Situation bestehen bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht. Die von
den Antragstellern zur Glaubhaftmachung vorgelegten Kopien von Fotografien sind
nicht aussagekräftig und vermögen die Einschätzung der Behörde nicht zu ent- kräften.
Abgesehen davon haben die Antragsteller sich aber auch nicht ansatzweise mit der von
der Deutschen Bahn geplanten Abstützvorrichtung auseinander gesetzt. Insbesondere
haben sie keine nachvollziehbaren Bedenken hinsichtlich der Standsi- cherheit der am
Transporttag zusätzlich gesicherten Brücke geltend gemacht.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
12
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Ausgehend
hiervon war für jeden der Antragsteller der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR
anzusetzen. Der so ermittelte Wert ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer im
Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbie- ren.
13