Urteil des VG Köln vom 07.06.2005

VG Köln: klagerücknahme, teilanfechtung, erlass, ermessensausübung, vergleich, fahren, unteilbarkeit, angriff, disposition, verwaltungsakt

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 624/05
Datum:
07.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 624/05
Tenor:
1. Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2005 im Ver- fahren
1 L 277/05 wird wie folgt abgeändert: Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 765/05 wird abgelehnt. Die
Antragstellerin des Verfahrens 1 L 277/05 trägt die Kos- ten dieses
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der dortigen
Bei- geladenen.
Der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens wird aufgegeben, den
Bescheid der RegTP vom 22.04.2005 betreffend die Aussetzung der
Vollziehung unverzüglich aufzuheben.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der
Antragsgegnerin auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 25.000,-EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO,
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unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2005 im Verfahren 1 L
277/05 den Antrag der dortigen Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage 1 K 765/05 abzulehnen,
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hat Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin für ihr Begehren auf
Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K
765/04 nicht deswegen das Rechtsschutzinteresse, weil sie mit Bescheid vom
22.04.2005 selbst die Vollzie- hung der Zusammenschaltungsanordnung vom
20.09.2004 und 28.12.2004 ausge- setzt hat. Die Kammer versteht die Erwägungen im
letzten Absatz des Bescheides vom 22.04.2005 als Ankündigung, im Falle einer
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Abänderung der Entscheidung im Verfahren 1 L 277/05 durch das Gericht die
Aussetzungsentscheidung aufzuheben. Dies war durch die im Tenor ausgesprochene
Nebenbestimmung sicherzustel- len.
Vgl. zur Zulässigkeit von Auflagen und Nebenbestimmungen auch bei ablehnenden
Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO: Kopp/Schenke , VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdn.
169 mwN.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge
nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder
Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden
nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
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Vorliegend ist aufgrund der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.04.2005
erklärten teilweisen Klagerücknahme im Verfahren 1 K 765/05 von veränderten
Umständen auszugehen, die eine Abänderung der im Verfahren 1 L 277/05
vorgenommenen Interessenabwägung geboten erscheinen lassen. Diese geht nunmehr
zu Lasten der Antragsgegnerin (Antragstellerin im Verfahren 1 L 277/05) aus, da der
noch anhängige Teil der Klage 1 K 765/05 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
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Zwar ist weiterhin daran festzuhalten, dass die Entgeltanordnung vom 28.12.2004
rechtswidrig ist, weil die RegTP im Rahmen dieser Entscheidung keine Feststellungen
zu den "übrigen" Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach § 18 TKG
getroffen hat und es auch an der nach § 18 Abs. Abs. 1 TKG erforderlichen
Ermessensausübung fehlt, wie im Einzelnen im Verfahren 1 L 277/05 ausgeführt
worden ist.
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Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Antragsgegnerin trotz dieses
Rechtsfehlers im Verfahren 1 K 765/05 nicht die von ihr - nach teilweiser
Klagerücknahme - nur noch begehrte Aufhebung der Entgeltanordnung vom 28.12.2004
bzw. von Teilen dieser Entgeltanordnung erreichen kann.
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1. Einer Anfechtung nur der Entgeltanordnung oder eines Teiles dieser Anordnung steht
allerdings nicht § 25 Abs. 6 Satz 3 TKG entgegen. Zwar scheint hierfür der Wortlaut der
Bestimmung ("Die Anordnung kann nur insgesamt angegriffen werden") und die
Gesetzesbegründung ("Mit Satz 3 wird klargestellt, dass auch bei zwei Teil-
Verwaltungsakten die Entscheidung der RegTP nur insgesamt gerichtlich angefoch- ten
werden kann")
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- s. Begründung zu § 23 des Regierungsentwurfs, Bundesrat Drucksache 755/03, S. 91 -
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zu sprechen.
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Bei Zugrundelegung einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung
kommt die Kammer allerdings zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung lediglich die
Bedeutung hat, dass im Falle zweier Teilentscheidungen nicht bereits nach Erlass der
ersten Teilentscheidung, sondern erst nach ergangener zweiter Teilentscheidung gegen
beide Teilentscheidungen Klage erhoben werden kann, die dabei allerdings nicht
notwendig beide Teilentscheidungen vollständig umfassen muss, sondern sich auch auf
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eine Anfechtung abtrennbarer Teile beschränken kann. Mit den Regelungen in § 25
Abs. 5 und 6 TKG sollte nämlich ersichtlich die bisherige Rechtslage geändert werden,
die für eine Entgeltfestsetzung in einer Zusammenschaltungsanordnung keinen Raum
ließ, weil in § 39 2.Alt TKG 1996 ein separates Entgeltgenehmigungsverfahren
vorgeschrieben war,
vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 30.08.2001 - 1 K 8253/00 - und OVG NRW, Beschluss
vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 -,
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was regelmäßig zu getrennten Klageverfahren über die
Zusammenschaltungsanordnung als solche und über die Entgeltgenehmigung führte.
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Diesem Regelungszweck ist bereits Genüge getan, wenn eine Anfechtung der ersten
Teilentscheidung erst nach Erlass der zweiten Teilentscheidung zulässig ist, da es dann
zu einem einheitlichen Klageverfahren kommt, in welchem beide Teilentscheidungen
Streitgegenstand sein können. Die Annahme einer generellen Unteilbarkeit der
Zugangsanordnung und des Ausschlusses einer Teilanfechtung würde über diesen
Regelungszweck hinausgehen. Eine derartige Vorschrift wäre im Vergleich zum TKG
1996 neu und würde dazu führen, dass der jeweilige Kläger (Zugangsberechtigter oder -
verpflichteter) zum "Angriff" auch insoweit verpflichtet wäre, als er sich durch der Sache
nach abtrennbare Teile der Anordnung (bestimmte Zugangsbedingungen oder Entgelte)
nicht in seinen Rechten verletzt sieht. Als Konsequenz hieraus müsste das
Verwaltungsgericht die Anordnung auch im Falle der Begründetheit eines
Teilbegehrens ganz aufheben, obwohl eigentlicher Streitgegenstand nur ein Teil der
Anordnung wäre. Hierzu stünde in Widerspruch, dass auch nach neuem Recht (§ 25
Abs. 2 TKG) das Ob und Wie einer Zugangsanordnung im Regelfall zur Disposition der
Zugangsbeteiligten steht. Ferner ist kein Grund ersichtlich, warum ein Betroffener, den
nach anfänglichem Streit über sowohl die technischen Bedingungen als auch die
Entgeltbedingungen der Zugangsvereinbarung die Begründung der Zugangsanordnung
durch die RegTP nunmehr teilweise überzeugt, gezwungen sein soll, die Anordnung
gleichwohl umfassend anzugreifen und ohne die Möglichkeit einer teilweisen
Klagerücknahme durch die Instanzen zu treiben. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber ein
solch weitreichendes, von allgemein anerkannten Prozessgrundsätzen (§ 113 Abs. 1 S.
1 VwGO sieht mit der Formulierung "soweit" die Möglichkeit einer Teilanfechtung
ausdrücklich vor) abweichendes "Novum" deutlich zum Ausdruck bringen müssen.
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2. Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler kann allerdings deshalb nicht
zu der von der Antragsgegnerin im Verfahren 1 K 765/05 nach teilweiser
Klagerücknahme nur noch begehrten Aufhebung der Entgeltanordnung bzw. von Teilen
der Entgeltanordnung führen, weil eine isolierte Aufhebung der Entgeltanordnung oder
eines Teiles derselben aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsfehlers
ausgeschlossen ist. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss im Verfahren 1 L 277/05
eine isolierte Aufhebung von Teilen der Entgeltanordnung für möglich gehalten hat, hält
sie hieran bei Fehlern der vorliegenden Art, die die gesamte Zugangsanordnung
erfassen, aus den nachstehend genannten Gründen nicht weiter fest.
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Ein Verwaltungsakt kann nur dann teilweise aufgehoben werden, wenn der
aufzuhebende Teil nicht mit den übrigen Teilen des angefochtenen Verwaltungsaktes in
einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht. Ein solcher untrennbarer innerer
Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der nach einer Teilaufhebung verbleibende
Teil des Verwaltungsaktes ohne Änderung seines Inhaltes rechtmäßiger- und
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sinnvollerweise nicht selbständig bestehen bleiben kann oder so nicht erlassen worden
wäre.
So nunmehr auch für das Telekommunikationsrecht: BVerwG, Beschluss vom
02.05.2005 - 6 B 6.05 - mwN.
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Danach ist vorliegend die von der Antragsgegnerin begehrte isolierte Aufhebung von
Teilen der Entgeltanordnung oder auch der Entgeltanordnung als Ganzes
ausgeschlossen, da in diesem Falle der "Torso" einer Entgeltanordnung oder - bei
Entscheidung entsprechend dem äußersten Hilfsantrag - eine isolierte Teilentscheidung
(Zugangsanordnung über die Bedingungen ohne Entgeltregelung) zurückbliebe, die
ihrerseits rechtswidrig wäre und daher nach den oben genannten Grundsätzen für sich
genommen keinen Bestand haben könnte. Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte
Rechtsfehler (das Fehlen von Feststellungen zu den "übrigen" Voraussetzungen für
eine Zugangsgewährung nach § 18 TKG und der nach § 18 Abs. 1 TKG erforderlichen
Ermessensausübung) "infiziert" nämlich alle Teile der Zugangsanordnung, also sowohl
die Teilentscheidung über die technischen Bedingungen der Zugangsanordnung
(Bescheid vom 20.09.2004), als auch die - gesamte - Teilentscheidung über die zu
entrichtenden Entgelte (Bescheid vom 28.12.2005), da nach § 25 Abs. 1 S. 1 TKG das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung - hier nach § 18 TKG -
Tatbestandsvoraussetzung für beide Teilentscheidungen ist.
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Da der Antrag auf Abänderung der Entscheidung im Verfahren 1 L 277/05 nach allem
Erfolg hat, war auch die Kostenentscheidung entsprechend zu berichtigen.
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Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162
Abs. 3 iVm 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52
Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG unanfechtbar.
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