Urteil des VG Köln vom 14.10.2010
VG Köln (aufschiebende wirkung, begründung, wiedererteilung, sperrfrist, verwaltungsgericht, vollziehung, anordnung, strafgericht, entziehung, fahreignung)
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1181/10
Datum:
14.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 1181/10
Tenor:
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe: Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 5226/10 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 05. August 2010 wiederherzustellen,
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ist nicht begründet.
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Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die
angefochtene Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner unter
Zwangsmittelandrohung und Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis
der Antragstellerin auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV
entzogen hat, nach eingehender, nicht nur summarischer Überprüfung als offensichtlich
rechtmäßig erweist.
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Die Ordnungsverfügung gemäß hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung
dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Denn in der schriftlichen
Begründung der Vollziehungsanordnung wird ausgeführt, dass im Interesse der
Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden kann, die Antragstellerin für die Dauer
evtl. Rechtsbehelfsverfahren weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Dass
diese Begründung sich zum Teil mit der Begründung der Entziehungsbegründung
selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der
Vollziehungsanordnung dar.
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Die Entziehungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig und findet in § 3 Abs. 1 StVG, §
46 Abs. 1 FeV ihre Rechtsgrundlage, da derzeit von der Ungeeignetheit der
Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der genannten Vorschriften
auszugehen ist.
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Zur Begründung kann insoweit zunächst auf die Ausführungen der Ordnungsverfügung
Bezug genommen werden, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO in
entsprechender Anwendung) und denen mit dem Antrags- und Klagevorbringen letztlich
in der Sache nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt worden ist.
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Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass trotz der Ausführungen des Gutachtens
der TÜV Nord GmbH und Co. KG vom 29. Oktober 2009 die Antragstellerin weiterhin
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Insbesondere wird durch dieses
Gutachten die Fahreignung der Antragstellerin im Wiedererteilungsverfahren nicht
bewiesen,
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vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 04. Juli 2007
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NZV 2007, 591.
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Falsche Angaben des Betroffenen hinsichtlich zwischenzeitlicher weiterer
Verkehrsauffälligkeiten können das Gutachten unverwertbar machen, da sie dem
Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefern,
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vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 04. Juli 2007, a. a. O.
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So liegen die Dinge hier: Die Antragstellerin hat sowohl bei der Stellung des Antrags auf
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 12. Mai 2009 (Bl. 56 der Beiakte), als auch im
Rahmen der Begutachtung durch die Diplom-Psychologin D. (TÜV-Nord) am 13.
Oktober 2009 zwei gravierende, zwischenzeitlich begangene Verkehrsstraftaten
verschwiegen, obwohl sie von dem jeweils eingeleiteten Ermittlungsverfahren Kenntnis
hatte. Im Einzelnen: Hinsichtlich des Vorfalls vom 12. Februar 2009 (Fahren ohne
Führerschein - Parkplatz "Real" in Humboldt/Gremberg - und Missbrauch von
Ausweispapieren) ist die Antragstellerin unter dem 27. Mai 2009 von der
Staatsanwaltschaft als Beschuldigte im schriftlichen Verfahren angehört worden (Bl. 29
der Beiakte zu Az.: 48 Js 429/09). Die Anklageschrift ist der Antragstellerin am 11. Juli
2009 zugestellt worden (Bl. 46 der Beiakte 2). Hinsichtlich des Vorfalls vom 17.
November 2008 (Fahren ohne Führerschein - Parkplatz "Praktiker" in Poll) ist die
Antragstellerin bereits am 09. März 2009 als Beschuldigte vernommen worden (Bl. 33
der Beiakte 2); die Anklageschrift wurde ihr ebenfalls am 11. Juli 2009 zugestellt (Bl. 46
der Beiakte 2), nachdem beide Verfahren verbunden worden waren.
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Die Antragstellerin hat durch Verschweigen dieser beiden Ermittlungsverfahren der
Begutachtung durch die TÜV Nord GmbH und Co. KG die Tatsachengrundlage
entzogen, was umso mehr gilt, als diese Straftaten - rechtskräftig geahndet durch Urteil
des Amtsgerichts Köln vom 28. Juni 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in 2 Fällen sowie Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten - sich gleichsam nahtlos von Deliktscharakter und
Begehungsweise her an die aktenkundigen zahlreichen zuvor von der Antragstellerin
begangenen Delikte anschließen.
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Damit steht zugleich fest, dass die Wiedererlangung der Fahreignung im Fall der
Antragstellerin schon im Zeitpunkt der Wiedererteilung (05. November 2009) nicht
nachgewiesen war und damit fehlte.
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In diesem Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis die richtige Maßnahme, denn die
spezielleren Regelungen der Fahrerlaubnisentziehung gehen den allgemeinen
Rücknahmeregeln vor,
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vgl. hierzu: BVerwG Beschluss vom 12. Oktober 1982, NJW 1983, 1279 und für den hier
vorliegenden Fall des Erschleichens einer positiven Eignungsbegutachtung durch
Falschangaben: VG Sigmaringen, Urteil vom 10. Juli 2007 - 4 K 1374/07 -.
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Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28. Juni 2010 hat zudem eine
isolierte Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB von einem Jahr angeordnet und mit
deutlichen Worten ausgeführt, dass es die Antragstellerin als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen ansieht. Eine lediglich isolierte Sperre - und keine Entziehung -
wurde nur deshalb angeordnet, weil die Antragstellerin dem Strafgericht die
zwischenzeitliche erfolgte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verschwiegen hatte.
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Die Bindung der Behörde an die Beurteilung der Eignungsfrage (§ 3 Abs. 4 StVG) führt
dazu, dass die Straßenverkehrsbehörde vor Ablauf einer vom Strafgericht festgesetzten
Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Dies gilt auch für die isolierte
Anordnung einer Sperre gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB, wenn - wie hier - das
Strafgericht von der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nichts wusste. Die Behörde hat
während des Laufs der Sperrfrist die Fahrerlaubnis ohne weitere Eignungsprüfung zu
entziehen,
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vgl.: OVG NRW (st. Rspr.) etwa: Beschlüsse vom 30. Mai 1985 - 19 A 619/85 und 05.
Oktober 1988 - 19 B 2269/88 m. w. N.
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Eine - wie die Antragstellerin meint - dem Umstand der Verurteilung zu einer
Bewährungsstrafe im Strafverfahren zu entnehmende "positive Zukunftsprognose" hätte
für das vorliegende ordnungsrechtliche Verfahren keine Bedeutung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
(Hälfte des Regelstreitwertes), richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
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