Urteil des VG Köln vom 17.09.1998

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Verwaltungsgericht Köln, 17 K 451/95
Datum:
17.09.1998
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 451/95
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. -M. , Flur 00, Flurstücke 00
und 00, das die Straßenbezeichnung X. I.----straße 00 und 00 a trägt.
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In der X. I.----straße wurden im Jahr 1991 im Straßenabschnitt J.----- straße bis zur
Straße T. die Fahrbahn und die Gehwege erneuert sowie Park- flächen angelegt.
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Mit Bescheiden vom 28. Juli 1994 zog der Beklagte den Kläger daraufhin zu
Straßenbaubeiträgen § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG
NW) in Höhe von 5.699,13 DM und 1.048,20 DM heran.
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Hiergegen erhob der Kläger am 19. August 1994 Widerspruch mit dem er geltend
machte: Er halte es für nicht rechtmäßig, ihn ohne vorherige Anhörung mit der Bei-
tragsforderung zu überziehen. Die Heranziehung sei sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach rechtswidrig. Insbesondere sei die Verteilung des Aufwandes für ihn nicht
nachvollziehbar. Dies umsomehr, als es sich bei seinem Grundstück zu 80 % um
Gartenland handele.
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Den Widerspruch wies der Beklagte, zusammengefaßt für beide Bescheide, mit
Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1994 zurück.
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Der Kläger hat daraufhin am 20. Januar 1995 Klage erhoben, mit der er geltend macht:
Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, daß gleichzeitig mit der Erneuerung der
Straßenbeläge und Bürgersteige Versorgungsleitungen in der Straße verlegt worden
seien. Hätten die Versorgungsträger ihre Leitungen selbständig in der Straße verlegt,
hätte die Straßenbaumaßnahme ausschließlich von ihnen finanziert werden müssen.
Die Kostenlast der Straßénbaumaßnahme könne deshalb nicht allein den Anliegern
überbürdet werden. Bei seinem Grundstück zu Unrecht keine Tiefenbe- grenzung nach
§ 5 Abs. 5 der Beitragssatzung des Beklagten vorgenommen worden. Die
Nachbargrundstücke würden auch in erheblich größerem Umfang, als vom Be- klagten
angenommen, gewerblich genutzt.
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Der Kläger beantragt,
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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1994 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 17 K 737/95, 17 L
2108/94 und 17 L 2263/94 ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Dabei ist zunächst festzuhalten, daß mit dem in den mündlichen Verhandlung gestellten
Antrag unzweifelhaft beide das Grundstück des Klägers erfassenden Bei-
tragsbescheide vom 28. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.
Dezember 1994 angefochten sind. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch recht-
mäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der Heranziehung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen - KAG NW - i.V.m. der Satzung der Stadt Köln über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maß- nahmen
vom 5. März 1989 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 20. März 1989 S. 50).
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Nach § 8 KAG NW sollen die Gemeinden und Gemeindeverbände in Form von
Beiträgen den Ersatz des Aufwandes für die Herstel-lung-, Erweiterung- und Verbes-
serung von Straßen, Wegen und Plätzen verlangen, soweit nicht das Baugesetzbuch
anzuwenden ist. Diese Straßenbaubeiträge werden von den Grundstückseigentü- mern
oder Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die von der Anlage er- schlossen
werden, als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der straßenbaulichen Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten
werden; der jeweilige Beitrag ist nach den Vorteilen zu bemessen, die das jeweilige
Grundstück von der Anlage hat. Einen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit
entsprechende Anteil ist von der Gemeinde zu tragen. Die Beitragspflicht entsteht mit
der endgültigen Herstellung der Anlage.
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Die Voraussetzungen der Beitragserhebung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Da sich
Fahrbahn und Gehweg der X. I.----straße - wie durch in der Akte befindliche Fotos belegt
wird - vor dem Ausbau in einem desolaten Zustand befanden, wird den Anliegern durch
die Erneuerung ein Vorteil i.S. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW geboten. Gleiches gilt für die
Anlegung der Parkplätze. Die erstmalige Anlegung von Parkplätzen stellt eine
Verbesserung der Anlage dar, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr
den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Februar 1985 - 2 A 2603/82 -.
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Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deswegen zu beanstanden, weil der
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Beklagten vom beitragsfähigen Aufwand nicht eine Ersparnis abgesetzt hat, die nach
Auffassung des Klägers dadurch entstanden sein soll, daß die Verlegung von Strom und
Erdgasleitungen mit dem Ausbau verbunden worden ist.
Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, daß dort, wo Baumaßnahmen von
Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereich derart miteinander verbunden
werden, daß dadurch Kosten eingespart werden, diese Ersparnis nicht nur bei einer
Baumaßnahme berücksichtigt werden darf sondern auf alle Baumaßnahmen verteilt
werden muß. Weil die Kostenersparnis in der gemeinsamen Durchführung der
Maßnahmen begründet ist, wäre es willkürlich, die Ersparnis nur bei einer der
Maßnahmen zu berücksichtigen und dadurch lediglich einen der Kostenträger zu
entlasten. Vielmehr muß der wirtschaftliche Erfolg der gemeinsamen Durchführung
jeden Kostenträger zugute kommen.
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Vgl. unter Bezugnahme auf die Situation bei der Anlage eines gemeinsamen Kanals für
die Grundstücks- und Straßenentwässerung OVG NW, Urteil vom 5. September 1986 - 2
A 963/84 -; OVG NW, Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -; Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 24. Februar 1998 - 5 TG 1143/97 -.
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Offenbleiben kann hier, ob dieser Gedanke stets auch dort eingreift, wo eine
Verrechnung von Kosten zwischen Staßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen
nicht möglich ist und dementsprechend eine jeweils beitragsrechtlich zu
berücksichtigende (wechselseitige) „Ersparnis" nicht bestimmt werden kann. Dies
erscheint etwa dann problematisch, wenn der fremde Versorgungsträger lediglich die
dem Träger der Straßenbaulast durch seine Straßennutzung zusätzlich entstandenen
Kosten zu erstatten hat (vgl. etwa § 18 Abs.3 StrWG NW) und die Gemeinde deshalb die
durch die bloße Ausnutzung gemeindlicher Straßenbauarbeiten von den
Versorgungsträger „ersparten" Aufwendungen nicht auf diese abwälzen. Ebenso
offenbleiben kann auch die Baumaßnahmen tatsächlich - wie vom Kläger behauptet -
gleichzeitig durchgeführt wurden. Der bei der Straßenbaumaßnahme entstandene
Aufwand diente dazu, die X. I.----straße überhaupt in einem verkehrssicheren Zustand
mit einem neuzeitlichen Ansprüchen genügenden Aufbau und Parkplätzen herzustellen.
An diesen Kosten waren etwa gleichzeitig tätige Versorgungsträger gerade nicht zu
beteiligen.
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Die vom Beklagten vorgenommene Verteilung des Aufwandes ist ebenfalls nicht zu
beanstanden.
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Soweit der Kläger auf die seiner Ansicht nach nicht hinreichend berücksichtigte
gewerbliche Nutzung einiger Nachbargrundstücke hingewiesen hat, hat der Beklagte
mit seinem Schriftsatz vom 9. September 1998 ausführlich Stellung genommen. Die
gewerbliche Nutzung der Grundstücke in dem fraglichen Straßenabschnitt ist auch auf
der Grundlage eines vom Beklagten aufgenommenen Bestandsplans in der mündlichen
Verhandlung ausführlich erörtert worden. Der Kläger hat hiernach diesen Punkt nicht
mehr erneut aufgegriffen, so daß er zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführung des Beklagten verwiesen werden kann.
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Eine Tiefenbegrenzung wurde dem Grundstück des Klägers gem. § 5 Abs. 5 der
Beitragssatzung der des Beklagten zutreffend nicht gewährt da das Grundstück in einem
beplanten Bereich liegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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