Urteil des VG Köln vom 25.01.2010

VG Köln (gesetzliche grundlage, bundesrepublik deutschland, stelle, zahnmedizin, dauer, verordnung, umfang, befristung, abzug, festsetzung)

Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 426/09
Datum:
25.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Nc 426/09
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an
einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft
gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920
Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden
summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend
wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung
und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) für das Wintersemester
2009/2010 festgesetzte Höchstzahl von 72 Studienplätzen für das erste Fachsemester
Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU Bonn),
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vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die
Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010
vom 08.07.2009 (GV. NRW. S. 350), geändert durch Verordnung vom 24.11.2009 (GV.
NRW. S. 636),
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die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren
Studienplätze zur Verfügung.
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Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2009/2010 und damit
auch für das Wintersemester 2009/2010 ist die Verordnung über die
Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732) - KapVO
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-, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung
vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist
die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot
(1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses
anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu
ermitteln.
1. Lehrangebot
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Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist
zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der
Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in
Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang
der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409)
ergibt.
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Das MIWFT des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 01.12.2009 (Az.:
131/7.01.02.02.06) das Lehrangebot der RFWU Bonn im Fach Zahnmedizin für das
Studienjahr 2009/2010 wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl
Gesamt-DS W 3 Universitätsprofessor 9 4 36 W 2 Universitätsprofessor 9 2 18 A 15-13
AR mit ständigen Lehraufgaben 9 3 27 A 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 6 30
A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 1 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 10 40 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss.
Ang. (befristet) 4 21,50 86 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 6 48 Insgesamt
53,50 292 Durchschnittliches Deputat 5,51 Lehrauftragsstunden, § 10 KapVO 0,50
Zusätzliches Lehrangebot 3
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Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen
summarischen Überprüfung im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Die
Lehreinheit verfügt im Vergleich zum Vorjahr über eine halbe Planstelle mehr, somit
über 53,50 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 292 DS bzw. - unter
Einrechnung des zusätzlichen Lehrangebots - 295 DS, da eine halbe befristete
wissenschaftliche Mitarbeiterstelle abgezogen wurde und eine volle unbefristete
wissenschaftliche Mitarbeiterstelle zugegangen ist.
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Der Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals ist entsprechend den Vorgaben in
§ 3 LVV, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch sonst feststellbar
sind, zutreffend festgesetzt worden.
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Auch die jeweiligen Lehrdeputate der Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin sind bei
summarischer Prüfung zutreffend bemessen worden. Es ist weder substantiiert
vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das berücksichtigte
zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine
weitergehende Lehrverpflichtung trifft. So besteht insbesondere bei den Stellen befristet
beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter auf Dauer keine Aufgabenzuweisung, die
die Zuordnung eines Lehrdeputats von mehr als 4 DS rechtfertigten könnte. Hinsichtlich
der vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge derjenigen Angestellten, die
zum 15.09.2009 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten Stellen für
wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes:
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Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der
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Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18) - HRG 1999 -. Hiernach
war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG 1999 einzuhalten, wobei
gemäß § 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb
oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf
die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a.F. nicht anzurechnen sind.
Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die
Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 und 2 HRG 1999).
Die Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur
Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)
vom 27.12.2004, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der nunmehr durch §
6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft
(Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in
Kraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist.
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Für Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt sich die
Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar:
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Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter
erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem 27.07.2004 auf
der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5.
HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden sind, das - auch
insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 -
NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig
erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche
Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz
zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom
27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und
ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung
beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und dem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des
HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für diese gilt das HRG 1999 entsprechend.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche
Regelungen.
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In § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2
HRG i.d.F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von
wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs
Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer
Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren
zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten
einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung
nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.
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Sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen diese
Voraussetzungen. Soweit sie schon vor dem 23.02.2002 bei dem Antragsgegner
beschäftigt waren, standen sie sämtlichst vor diesem Stichtag in einem befristeten
Arbeitsverhältnis zum Antragsgegner.
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Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem
gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich, denn nach § 8 Abs. 1
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KapVO kommt es für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen in erster Linie auf den
geltenden Haushaltsplan und nicht auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung an.
Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
4. Aufl., § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N.
21
Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter
Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen
kapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG
NRW, dem die Kammer folgt,
22
vgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, S. 2 f. des Umdrucks,
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u.a. ausgeführt:
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"Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom
sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die
abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle
angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung
mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn
sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer
vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die
Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt
zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber
an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen
Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential
entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und
erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung
des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich
erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen
Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente
individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete
Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der
Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges
individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle
dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine
entsprechende Änderung erfährt.
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Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u. a. -.
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Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die
Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-
Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung
einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient
oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum
oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar
auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder
unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten
wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr
auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines
"unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein,
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wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben
eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt
werden soll."
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Nach den
vorgelegten Unterlagen entsprechen sämtliche Arbeitsverträge in der Dauer ihrer
Befristungen den genannten Maßgaben. Im Übrigen sind rechtserhebliche
Abweichungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Von den aufgeführten 53,50 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 c KapVO wegen der
Aufgaben in der ambulanten Krankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. Nach
dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch
einen pauschalen Abzug von 30 % der um den Personalbedarf für die (hier nicht
relevante) stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten
Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht
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30 % von 53,50 Stellen = 16,05 Stellen.
30
Damit verbleiben
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53,50 - 16,05 = 37,45 Reststellen.
32
Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30 %
bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Kammer hat bereits mehrfach bestätigt,
dass der pauschale Abzug in Höhe von 30 % nicht zu beanstanden ist. Daran wird
festgehalten.
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Vgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36 % auf 30 % zum
Studienjahr 2002/2003 - ausführlich den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden
Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -; siehe auch OVG NRW,
Beschluss vom 15.03.2006 - 13 C 96/06 -, Beschluss vom 04.02.2009 - 13 C 4/09 -.
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Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,51 DS beträgt das um den
Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c KapVO bereinigte
Lehrangebot damit
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(53,50 - 16,05) x 5,51 DS = 206,35 DS.
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Dieses Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 10 KapVO um 0,50 DS zu erhöhen, so dass sich
ein Lehrangebot von
37
206,35 DS + 0,50 DS = 206,85 DS
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ergibt.
39
Von diesem Lehrangebot ist in der Kapazitätsberechnung - wie im Vorjahr - ein Abzug
für Dienstleistungsbedarf (E) außerhalb der Lehreinheit vorgenommen worden, nämlich
diesmal ein Abzug von 0,11 zu Gunsten des (zum WS 2004/2005 neu eingerichteten)
Studienganges Molekulare Biotechnologie. Das Lehrangebot beträgt demnach
40
206,85 DS - 0,11 DS = 206,74 DS.
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Die Kammer sieht von einer näheren Überprüfung dieser Reduzierung des
Lehrangebotes ab, weil sie im Ergebnis keine Auswirkungen auf die im Folgenden
errechnete jährliche Aufnahmekapazität (Ap) hat.
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2. Lehrnachfrage
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Auf der Lehrnachfrageseite errechnet sich in Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO
und unter Berücksichtigung eines zum Vorjahr unveränderten und rechtlich nicht zu
beanstandenden Curriculareigenanteils (CAp) von 5,92,
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vgl. insoweit Beschluss der Kammer vom 14.12.2006 - 6 Nc 246/06 -; sowie OVG NRW,
Beschluss vom 13.02.2007 -13 C 19/07 -,
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eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der RFWU
Bonn von
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2 x 206,74 : 5,92 = 69,84
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und damit - gerundet - 70 Studienplätzen.
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3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
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Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des
Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 72. Der
im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren
Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt nach den Vorgaben des
MIWFT 1/0,97. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet
nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen rechtlichen
Bedenken. Insbesondere ist die Errechnung anhand der Studierendenzahlen von 5
aufeinanderfolgenden Semestern (des Wintersemesters 2006/2007 bis einschließlich
des Wintersemesters 2008/2009) nicht zu beanstanden. Die anhand dieser Semester
errechneten Zahlen beziehen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum, die derart
vorgenommene Berechnung entspricht der Methodik des sog. "Hamburger Modells" und
steht in Einklang mit § 16 KapVO.
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Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt
sich die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von
51
70 x 1/0,97 = 72,16 = (gerundet) 72 Studienplätzen.
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4. Erschöpfung der Kapazität
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Nach den Angaben des Antragsgegners haben sich im Wintersemester 2009/2010 im
ersten Fachsemester tatsächlich 72 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte)
Bewerber eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben
bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.
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Nach alledem kommt auch ein von einigen Antragstellern geltend gemachter Anspruch
auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG,
wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -, juris) folgt, wonach in
Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des
Antrages - stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwertes von
5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der
Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen ist.
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