Urteil des VG Köln vom 28.10.2002

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Verwaltungsgericht Köln, 25 K 4806/01
Datum:
28.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
25 K 4806/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Mit Sachbescheid und Kostenbescheid vom 12.03.2001 forderte der Beklagte von der
Klägerin für eine in Hamburg am 05.03.2001 vorgenommene Gefahrgutkon- trolle -
wegen einer nicht ordnungsgemäß geschlossenen Schutzkappe im Dombe- reich eines
von Gefahrgut der Klasse 8 entleerten, ungereinigten Tankcontainers und wegen
Ladegutaustritts unterhalb der Schutzkappe am Auslaufrohr desselben Con- tainers -
eine Gebühr in Höhe von 330,00 DM nach den Gebührentarifen 001, 006, 013 des
einschlägigen Gebührenverzeichnisses.
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Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug die Klägerin u. a. vor: Der Container sei in
Lübeck sei von der Klägerin vor der Übergabe an die Bahn kontrolliert worden, so dass
der Mangel nur auf der Bahnfahrt nach Hamburg entstanden sein kön- ne.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2001 wies der Beklagte den Widerspruch mit der
Begründung zurück, dass die Verstöße gegen die Gefahrgut-Vorschriften
schwerwiegend gewesen seien, weil der überprüfte Tankcontainer als letztes Lade- gut
Gefahrgut der Klasse 8 enthalten habe, das bei Austritt Augen und Haut von Le-
bewesen reizen könne. Es könne dahinstehen, ob auch ein Dritter für den Zustand des
Wagens verantwortlich sei - etwa der Beförderer -, weil sich die Verantwortlich- keit der
Klägerin unmittelbar aus § 9 Abs. 15 der Gefahrgutverordnung-Eisenbahn ergebe.
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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird auf dem Vortrag im Widerspruch ver- wiesen.
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Die Klägerin beantragt ,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.03.2001 i. d. F. des
Widerspruchsbescheides vom 20.06.2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist ohne Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmä- ßig.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen
in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5
VwGO).
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Ergänzend ist auszuführen: Die Klägerin ist gem. § 9 Abs. 15 Nr. 1 und 2
Gefahrgutverordnung-Eisenbahn (GGVE) Verursacherin der Überwachungsmaßnahme
und damit Kostenschuldnerin gem. § 13 Verwaltungskostengesetz, weil sie nicht dafür
gesorgt hat, dass außen am Wagen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften (Nr.1) und
dass leere Tanks ebenso (ordnungsgemäß) verschlossen und dicht sind wie in
gefülltem Zustand (Nr. 2: Nicht- verschluss einer Schutzkappe am Domdeckel). Die
Klägerin haftet damit für den ord- nungsgemäßen Zustand des Tanks unabhängig von
einer unmittelbaren Verursa- chung eines Mangels etwa durch einen
Verlader/Beförderer und muss sich eine Drittverursachung verschuldensunabhängig
zurechnen lassen, wenn sie eine Zu- standsüberwachung nicht selbst (ggfls. mehrfach)
durchführt und dadurch eine staat- liche Überwachungsmaßnahme auslöst. Der Verstoß
gegen die Verantwortlichkeit aus § 9 Abs. 15 GGVE ist vorliegend auch schwerwiegend,
jedenfalls soweit es sich um den festgestellten Austritt von Füllgutresten handelt, weil
diese Reste ätzende Elemente sind, die bei Kontakt Schäden an der Gesundheit von
Menschen und Tieren hervorrufen können.
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Die - nicht substantiiert bemängelte - Gebührenhöhe erfasst zutreffend die Kosten der
eigentlichen Überwachungsmaßnahme mit dazugehörigen Vor- und
Nachbereitungsaufgaben (Tarifstelle 001 des Gebührenverzeichnisses), der
Reisezeiten des Überwachungspersonals (Tarifstelle 006) und der Büroarbeiten etwa
für die Bescheiderstellung (Tarifstellen 001 bzw. 013).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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