Urteil des VG Köln vom 29.09.2005

VG Köln: aufschiebende wirkung, zusammenschaltung, extensive auslegung, registrierung, zustandekommen, erlass, ermessensausübung, klagerücknahme, ausgleichszahlung, teilanfechtung

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 765/05
Datum:
29.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 765/05
Tenor:
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die
Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicher- heitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin betreibt ein bundesweites öffentliches Telekommunikationsnetz, das
überwiegend als Verbindungsnetz zwischen verschiedenen Teilnehmernetzen dient.
Die Beigeladene betreibt ein nationales Mobilfunknetz.
2
Die Telekommunikationsnetze der Beteiligten waren in der Vergangenheit nicht
zusammengeschaltet. Die Klägerin terminierte Verbindungen in das Netz der Beige-
ladenen daher über Transitnetzbetreiber. Seit Beginn des Jahres 2004 verhandelten
Klägerin und Beigeladene über eine Zusammenschaltung ihrer Netze, konnten sich
jedoch über deren Ausgestaltung nicht vollständig einigen.
3
Mit Schreiben vom 19.05.2004 beantragte die Klägerin bei der seinerzeitigen
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) die
Anordnung der Zusammenschaltung nach § 37 TKG 1996.
4
Mit Bescheid vom 20.09.2004 ordnete die Regulierungsbehörde die Zusammen-
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schaltung der Telekommunikationsnetze der Klägerin und der Beigeladenen an (Ziff. 1),
wobei sie die Bedingungen des zwischen den Beteiligten verhandelten Zusam-
menschaltungsvertrages (Hauptteil des Zusammenschaltungsvertrages sowie die
Anlage A bis F jeweils mit Stand 01.03.2004) allerdings nach Maßgabe zahlreicher, im
Einzelnen bezeichneter Änderungen zugrundelegte (Ziff. 2). Ferner wurde die Klägerin
verpflichtet, für die Bereitstellung und Überlassung der Zusammenschal-
tungsanschlüsse sowie die angeordneten Terminierungsleistungen Entgelte zu zah-
len, über die in einer zweiten Teilentscheidung entschieden werde (Ziff. 3). Schließ- lich
ordnete die Regulierungsbehörde einen Widerrufsvorbehalt für den Fall an, dass die
Beteiligten einen schriftlichen Vertrag über die Zusammenarbeit schlössen (Ziff. 4), und
lehnte den Antrag der Klägerin im Übrigen ab (Ziff. 5).
Mit Bescheid vom 08.10.2004 berichtigte die Regulierungsbehörde den vorge- nannten
Bescheid gemäß § 42 S. 1 VwVfG wegen eines offenkundigen Schreibfeh- lers bei der
Bezifferung des Tenors.
6
Mit Schreiben vom gleichen Tage wies die Regulierungsbehörde die Beigeladene auf
deren Anfrage darauf hin, dass die Regulierungsbehörde sich nur auf die Be-
standskraft der Entscheidung vom 20.09.2004 berufen werde, wenn die Klagefrist nach
Erlass der zweiten Teilentscheidung abgelaufen sei. Gleichwohl sei die Ent- scheidung
nach § 137 Abs. 1 TKG sofort vollziehbar.
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Auf einen daraufhin von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Gewährung vor-
läufigen Rechtsschutzes hin stellte die Kammer mit Beschluss vom 08.12.2004 (1 L
2921/04) im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass der Bescheid der Regulie-
rungsbehörde vom 20.09.2004 ohne eine zweite Teilentscheidung hinsichtlich der
Entgelte nach § 25 Abs. 6 S. 1 TKG nicht vollziehbar ist.
8
Bereits am 18.10.2004 hatte die Klägerin bei der Regulierungsbehörde die Fest- legung
der von ihr zu zahlenden Zusammenschaltungsentgelte entsprechend einer von ihr
beigefügten Anlage 1 (einer Modifizierung der Anlage G zum - nicht zustan-
degekommenen - Zusammenschaltungsvertrag) beantragt. Hierbei hatte sie die Auf-
fassung vertreten, dass sich die Entgelte vorrangig an den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung und nicht an einer Vergleichsmarktbetrachtung zu orientieren
hätten. Eine von der Klägerin erstellte Vergleichsmarktbetrachtung zeige allerdings,
dass die von der Beigeladenen verlangten Entgelte deutlich überhöht seien. Die
Terminierungsentgelte seien entsprechend den von der schwedischen Regulie-
rungsbehörde festgesetzten Entgelten auf ca. 0,06 EUR/Min. abzusenken.
9
Mit Bescheid vom 28.12.2004 ordnete die Regulierungsbehörde für Leistungen, die die
Klägerin aufgrund der mit Bescheid vom 20.09.2004 angeordneten Zusam-
menschaltung von der Beigeladenen nachfrage, unter Ablehnung der Anträge im Üb-
rigen Entgelte entsprechend der von der Beigeladenen vorgelegten Anlage G zum
Zusammenschaltungsvertrag, Version 4.2, Stand 20.10.2004, mit sodann im Einzel- nen
beschriebenen Ausnahmen bzw. Änderungen an (Ziff. 1). So wurden u.a. unter Ziff. 1.3
des Bescheides beim Flat-Tarif für Verbindungen mit nationalem Ursprung (nationaler
CPN) - Ziffer 2.1.2 lit. A) der Anlage G - die drei Tariftabellen einschließ- lich der
jeweiligen Tabellenüberschriften gestrichen und durch folgende Tabelle er- setzt:
10
Entgelt in EUR pro Minute exkl. USt bei 11 - 16 OdZ Entgelt in EUR pro Minute exkl. USt
bei 8 - 10 OdZ Entgelt in EUR pro Minute exkl. USt bei 4 - 7 OdZ 0,1490 0,1530 0,1570
11
Ferner ordnete die Regulierungsbehörde in Ergänzung der Teilentscheidung vom
20.09.2004 Abänderungen der im Hauptteil und in Anlage B des
Zusammenschaltungsvertrages enthaltenen Verweise auf die Anlage G an (Ziff. 2),
befristete die Anordnung bis zum 14.12.2005 (Ziff. 3) und erließ einen
Widerrufsvorbehalt für die Fälle, dass die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die
Entgelthöhe schlössen, die Beigeladene nach Durchführung einer nach §§ 11 ff. TKG
durchgeführten Marktanalyse nicht zur Zusammenschaltung verpflichtet sei oder die
betroffenen Entgelte der Beigeladenen nach einer derartigen Marktanalyse gemäß §§
13, 30 Abs. 1, S. 1 TKG der Entgeltgenehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG
unterworfen würden (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Regulierungsbehörde wie schon
in ihrer ersten Teilentscheidung vom 20.09.2004 aus: Zwar lägen die Voraussetzungen
des als Rechtsgrundlage einschlägigen § 25 Abs. 1, 5 und 6 TKG unmittelbar nicht vor,
da Vereinbarungen nach § 18 oder § 22 TKG noch nicht hätten zustande kommen
können, weil bislang - mangels Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren - die
Auferlegung von Zusammenschaltungsverpflichtungen nach § 18 TKG oder von
Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG noch nicht möglich gewesen sei. Jedoch sei §
150 Abs. 1 S. 3 TKG zu entnehmen, dass die Befugnis nach § 39 2. Alt. TKG 1996 zur
Festlegung der Entgelte bei angeordneten Zu- sammenschaltungen fortgelte, bis die
Regulierungsbehörde über die Zusammenschaltungspflicht und die daran anknüpfende
Unterwerfung unter die Ex- ante-Kontrolle im Anschluss an ein Marktanalyseverfahren
eine entsprechende Entscheidung getroffen habe. Da die Verhandlungen über die
Zusammenschaltungsentgelte auch gescheitert seien, lägen die Voraussetzungen des §
25 Abs. 1, 5 und 6 TKG vor. Inhaltlich sei die Entgeltanordnung mangels Feststellungen
zur beträchtlichen Marktmacht der Beigeladenen auf der Grundlage der § 25 Abs. 5 S. 3
i.V.m. § 30 Abs. 4 i.V.m. § 38 Abs. 4 und i.V.m. § 28 TKG über die nachträgliche
Entgeltregulierung erfolgt. Die Regulierungsbehörde habe deshalb lediglich überprüft,
ob die von der Beigeladenen verlangten Entgelte missbräuchlich seien. Hinsichtlich des
Flat-Tarifs für Verbindungen mit nationalem Ursprung (nationaler CPN) - Ziffer 2.1.2 lit.
A) der Anlage G - sei das rabattierte Basisentgelt nicht missbräuchlich und daher
anzuordnen gewesen. Aus einer von der Regu- lierungsbehörde durchgeführten
Vergleichsmarktuntersuchung ergebe sich, dass weder ein Preishöhenmissbrauch nach
§ 28 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 TKG noch eine Preis- Kosten-Schere i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 TKG vorliege.
12
Am 28.01.2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
13
Sie hat zunächst beantragt,
14
1. unter Abänderung
15
1.1 des Zusammenschaltungsbeschlusses der Beklagten vom 20.09.2004 in der
Fassung der Berichtigung vom 08.10.2004 1.1.1 die Regelungen in Ziff. 2. a) hh) sowie
in Ziff. 2 c) dd) des Beschlusses aufzuheben; 1.1.2 hilfsweise für den Fall, dass das
Gericht die Regelung in Ziff. 2. c) dd) nicht aufhebt, die Regelung in Ziff. 2. c) dd) des
Beschlusses wie folgt zu ergänzen: "Die Antragsgegnerin kann von der Antragstellerin
die Migration auf insgesamt maximal 10 OdZ verlangen". 1.2 der Entgeltanordnung der
Beklagten vom 28.12.2004 die Beklagte zu verpflichten, die Zusammenschaltung
zwischen der Klägerin und der Beizuladenen wie folgt anzuordnen: 1.2.1 Die Klägerin
ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie aufgrund der mit Beschluss vom 20.09.2004
(berichtigt am 08.10.2004) angeordneten Zusammenschaltung bei der Beizuladenden
16
nachfragt, die in der von der Klägerin mit der Antragstellung im Verwaltungsverfahren
als Anlage Ast. 1 unter dem 18.10.2004 vorgelegten Anlage G (zum
Zusammenschaltungsvertrag, Version 4.0, Stand 01.03.2004) enthaltenen Entgelte zu
zahlen. 1.2.2 Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Anrufungspunkte schließen.
2. hilfsweise, unter Abänderung
17
2.1 des Zusammenschaltungsbeschlusses der Beklagten vom 20.09.2004 in der
Fassung der Berichtigung vom 08.10.2004 2.1.1 die Regelungen in Ziff. 2. a) hh) sowie
in Ziff. 2. c) dd) des Beschlusses aufzuheben; 2.1.2 hilfsweise für den Fall, dass das
Gericht die Regelung in Ziff. 2. c) dd) nicht aufhebt, die Regelung in Ziff. 2. c) dd) des
Beschlusses wie folgt zu ergänzen: "Die Antragsgegnerin kann von der Antragstellerin
die Migration auf insgesamt maximal 10 OdZ verlangen". 2.2 der Entgeltanordnung der
Beklagten vom 28.12.2004 die Beklagte zu verpflichten, die Zusammenschaltung
zwischen der Klägerin und der Beizuladenen wie folgt anzuordnen:
18
2.2.1 Für die Leistungen, die die Klägerin aufgrund der mit Beschluss vom 20.09.2004
(berichtigt am 08.10.2004) angeordneten Zusammenschaltung von der Beizuladenden
nachfragt, werden entsprechend der von der Beizuladenden unter dem 17.11.2004
vorgelegten Anlage G zum Zusammenschaltungsvertrag (Version 4.2, Stand
20.10.2004) mit folgenden Ausnahmen bzw. nach Maßgabe folgender Änderungen
angeordnet: a) Ausgenommen von der Anordnung sind diejenigen Vertragsbestandteile,
durch die bereits im Beschluss vom 20.09.2004 (in der Fassung der Berichtigung vom
08.10.2004) eine Anordnung in Ziff. 2. lit e) des Tenors getroffen wurde. Dies betrifft die
an Stelle von Anlage G angeordnete Geltung der Ziffern 1.3, 1.5 und 1.7 der Anlage G
(Stand 01.03.2004) und die beim pauschalierten Schadensersatz vorgenommene
Ersetzung. Diese Anordnungen bleiben von dem vorliegenden Beschluss unberührt.
19
b) Bei den Entgelten für Bereitstellung und Überlassung von Netzanschlüssen (Ziffer 1.2
der Anlage G) wird die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen Tabellenüberschriften
gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt:
20
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.2.1 Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt,
einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building- Abschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent)
einschließlich ZZK und Konfigurationsmaßnahmen 498,- 1.2.2 Bereitstellung eines
Kollokationsbereiches, je bereitgestellten Netzabschluss 41,- 1.2.3 Überlassung Intra-
Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building- Abschnitt (2.048 kBit/s-
Leitungsäquivalent) einschließlich ZZK 1.048,- 1.2.4 Überlassung eines
Kollokationsbereiches pro Netzanschluss und Jahr 56,-
21
c) Bei den Entgelten für Rückgängigmachung von Bestellungen (Ziffer 1.3 der Anlage G)
wird die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen Tabellenüberschriften gestrichen und
durch folgende Tabelle ersetzt:
22
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.3.1 Stornierung einer Bestellung vor
Zustandekommen eines verbindlichen Bereitstellungstermins je betroffenen
Netzanschluss 353,- 1.3.2 Stornierung einer Bestellung nach Zustandekommen eines
verbindlichen Bereitstellungstermins je betroffenen Netzanschluss 409,-
23
d) Bei den Entgelten für die Änderung von Bestellungen (Ziffer 1.4 der Anlage G) wird
24
die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen Tabellenüberschriften gestrichen und
durch folgende Tabelle ersetzt:
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.4.1 Änderung einer verbindlichen
Bestellung je betroffenen Netzanschluss (2 Mbit/s) 409,-
25
e) Bei den Entgelten für die Maßnahmen im F. -Netz (Ziffer 1.6 der Anlage G) wird die
Tariftabelle einschließlich der jeweiligen Tabellenüberschriften gestrichen und durch
folgende Tabelle ersetzt:
26
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.6.1a Durchführung des
Interoperabilitätstests bei Erstzusammenschaltung 0,- 1.6.1b Verlängerung des
Interoperabilitätstests über die Regeldauer, je angefan- genen Kalendertag 0,- 1.6.2
Durchführung von Nachtests, je angefangenen Kalendertag 0,- 1.6.1 Erstmalige
Maßnahme zur Einrichtung der Verkehrslenkung und -registrierung 7.890,- 1.6.2
Maßnahme zur Änderung der Verkehrslenkung und -registrierung 730,-
27
f) Hinsichtlich der Entgelte für nicht-einzugsbereichskonforme Verkehrsüber-gabe (Ziffer
1.8 der Anlage G) wird der Text von Ziffer 1.8 Anlage G ersetzt durch "01081 übergibt
Verbindungen grundsätzlich gemäß den in den Pla-nungsabsprachen abgestimmten
Einzugsbereichen an F. . Bei einem Abweichen von diesem Grundsatz zahlt 01081
zusätzlich zu den Entgelten für die Zusammenschaltungsleistungen gem. Ziffer 2.1.2
dieser Anlage je nicht einzugsbereichskonform übergebener Minute, sofern die Menge
einen Wert von 10% des Gesamtverkehrs, der an diesem OdZ übergeben wird,
überschreitet, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 0,00305 EUR/Minute, und zwar
ausschließlich auf den Verkehrsanteil, der den vorgenannten Schwel-lenwert von 10%
überschreitet."
28
g) Beim Flat-Tarif für Verbindungen mit nationalem Ursprung (nationaler CPN) (Ziffer
2.1.2 lit. A) der Anlage G) werden die drei Tariftabellen einschließlich der jeweiligen
Tabellenüberschriften gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt:
29
Gesamtminuten pro Monat Entgelt in EUR pro Minute exkl. Ust. > 7.000.000 0,0596 x (1-
0,06) EUR/Min > 3.500.000 < 7.000.000 0,0596 x (1-0,03) EUR/Min < 3.500.000 0,0596
EUR/Min
30
h) Ziffer 2.1.2 lit. B) der Anlage G wird gestrichen.
31
2.2.2 Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die
Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Anrufungspunkte schließen.
32
3. äußerst hilfsweise
33
3.1 unter Abänderung des Zusammenschaltungsbeschlusses der Beklagten vom
20.09.2004 in der Fassung der Berichtigung vom 08.10.2004 3.1.1 die Regelungen in
Ziff. 2.a) hh) sowie in Ziff. 2. c) dd) des Beschlusses aufzuheben; 3.1.2 hilfsweise für den
Fall, dass das Gericht die Regelung in Ziff. 2. c) dd) nicht aufhebt, die Regelung in Ziff.
2. c) dd) des Beschlusses wie folgt zu ergänzen: "Die Antragsgegnerin kann von der
Antragstellerin die Migration auf insgesamt maximal 10 OdZ verlangen".
34
3.2 Die Entgeltanordnung der Beklagten vom 28.12.2004 aufzuheben und die Beklagte
35
zu verpflichten, eine neue Anordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu erlassen.
Auf einen von der Klägerin gestellten Antrag hin hat die Kammer mit Beschluss vom
11.04.2005 (1 L 277/05) die aufschiebende Wirkung der Klage, soweit sie sich gegen
die Entgeltgenehmigung vom 28.12.2004 richtet, zunächst teilweise angeord- net. Mit
Schriftsatz vom 14.04.2005 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, "soweit es die
erste Teilentscheidung vom 20.09.2004, d.h. die Zugangsanordnung betrifft". Auf Antrag
der Beklagten hat die Kammer daraufhin mit Beschluss vom 07.06.2005 (1 L 624/05) die
im Verfahren 1 L 277/05 getroffene Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert
und den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
abgelehnt.
36
Die Klägerin beantragt nunmehr,
37
"I. den Beschluss der Beklagten vom 28.12.2004, soweit es die Genehmigung von
Entgelten betrifft, aufzuheben, und zwar:
38
1. betreffend der Verbindungsentgelte, a) soweit das angeordnete
Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.3 des Tenors die folgenden Beträge -
unabhängig von den Tarifzeiten - bei einer Anzahl von mehr als 9 OdZ übersteigen:
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Gesamtminuten pro Monat Entgelt in EUR pro Minute exkl. Ust. > 7.000.000 0,0596 x (1-
0,06) EUR/Min > 3.500.000 < 7.000.000 0,0596 x (1-0,03) EUR/Min < 3.500.000 0,0596
EUR/Min b) hilfsweise, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff.
1.3 des Tenors den Betrag von 0,061 EUR pro Minute übersteigt;
40
c) äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff.
1.3 des Tenors den Betrag von 0,1252 EUR pro Minute übersteigt;
41
d) noch äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem.
Ziff. 1.3 des Tenors den Betrag von 0,1272 EUR pro Minute übersteigt;
42
e) noch äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem.
Ziff. 1.3 des Tenors den Betrag von 0,0099 EUR pro Minute übersteigt;
43
f) noch äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem.
Ziff. 1.3 des Tenors den Betrag von 0,0068 EUR pro Minute übersteigt;
44
g) noch äußerst hilfsweise, soweit es die Ziff. 1.3 des Tenors betrifft, also die
aufschiebende Wirkung gegen die Entgeltgenehmigung des Terminierungsentgelts
insgesamt anzuordnen.
45
2. betreffend der Zusammenschaltungsentgelte,
46
a) soweit das angeordnete Entgelt im Tenor des streitgegenständlichen Beschlusses
die Entgelte der in Bezug genommenen Anlage G zum Zusammenschaltungsvertrag in
der von der Beigeladenen in dem Beschlusskammerverfahren unter dem 17.11.2004
vorgelegten Fassung die folgenden Beträge übersteigen (Lfd. Nummern beziehen sich
auf Anlage G):
47
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.2.1 Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt,
einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building- Abschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent)
einschließlich ZZK und Konfigurationsmaßnahmen 498,- 1.2.2 Bereitstellung eines
Kollokationsbereiches, je bereitgestellten Netzabschluss 41,- 1.2.3 Überlassung Intra-
Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building- Abschnitt (2.048 kBit/s-
Leitungsäquivalent) einschließlich ZZK 1.048,- 1.2.4 Überlassung eines
Kollokationsbereiches pro Netzanschluss und Jahr 56,-
48
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.3.1 Stornierung einer Bestellung vor
Zustandekommen eines verbindlichen Bereitstellungstermins je betroffenen
Netzanschluss 353,- 1.3.2 Stornierung einer Bestellung nach Zustandekommen eines
verbindlichen Bereitstellungstermins je betroffenen Netzanschluss 409,-
49
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.4.1 Änderung einer verbindlichen
Bestellung je betroffenen Netzanschluss (2 Mbit/s) 409,-
50
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.6.1a Durchführung des
Interoperabilitätstests bei Erstzusammenschaltung 0,- 1.6.1b Verlängerung des
Interoperabilitätstests über die Regeldauer, je angefan- genen Kalendertag 0,- 1.6.2
Durchführung von Nachtests, je angefangenen Kalendertag 0,- 1.6.1 Erstmalige
Maßnahme zur Einrichtung der Verkehrslenkung und -registrierung 7.890,- 1.6.2
Maßnahme zur Änderung der Verkehrslenkung und -registrierung 730,-
51
b) soweit die angeordneten Entgelte den Betrag übersteigen, der sich aus der folgenden
Regelung ergibt: Hinsichtlich der Entgelte für nicht- einzugsbereichskonforme
Verkehrsübergabe (Ziffer 1.8 der Anlage G) wird der Text von Ziffer 1.8 Anlage G ersetzt
durch "01081 übergibt Verbindungen grundsätzlich gemäß den in den
Planungsabsprachen abgestimmten Einzugsbereichen an F. . Bei einem Abweichen
von diesem Grundsatz zahlt 01081 zusätzlich zu den Entgelten für die
Zusammenschaltungsleistungen gemäß Ziffer 2.1.2 dieser Anlage je nicht
einzugsbereichskonform übergebener Minute, sofern die Menge einen Wert von 10 %
des Gesamtverkehrs, der an diesem OdZ übergeben wird, überschreitet, eine
Ausgleichszahlung in Höhe von 0,00305E/Minute, und zwar ausschließlich auf den
Verkehrsanteil, der den vorgenannten Schwellenwert von 10 % überschreitet.
52
c) Ziffer 2.1.2 lit. B) der Anlage G wird ganz aufgehoben.
53
3. hilfsweise, unter Abänderung der Anordnung der Beklagten vom 28.12.2004 (Az.: BK
3b-04-027, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, die Entgelte für die
Zusammenschaltung und die Verbindungen zwischen der Klägerin und der
Beizuladenden wie folgt anzuordnen:
54
a) Die Klägerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie aufgrund der mit Beschluss BK
4D-04-28 vom 20.09.2004 (berichtigt am 08.10.2004) angeordneten
Zusammenschaltung bei der Beizuladenden nachfragt, die in der von der Klägerin mit
der Antragstellung im Verwaltungsverfahren als Anlage Ast. 1 unter dem 18.10.2004
vorgelegten Anlage G (zum Zusam- men-Schaltungsvertrag, Version 4.0, Stand
01.03.2004; hier bereits vorge- legt als Anlage K 3) enthaltenen Entgelte zu zahlen.
55
4. äußerst hilfsweise, unter Abänderung der Anordnung der Beklagten vom 28.12.2004
(Az.: BK 3b-04-027, Anlage K2) die Beklagte zu verpflich- ten, die Zusammenschaltung
56
zwischen der Klägerin und der Beizuladen- den wie folgt anzuordnen. Für die
Leistungen, welche die Klägerin aufgrund der mit Beschluss BK 4d-04/028 vom
20.09.2004 (berichtigt am 08.10.2004) angeordneten Zusammenschaltung von der
Beizuladenden nachfragt, werden entsprechend der von der Beizuladenden unter dem
17.11.2004 vorgelegten Anlage G zum Zusammenschaltungsvertrag (Version 4.2, Stand
20.10.2004) mit folgenden Ausnahmen bzw. nach Maßgabe folgender Änderungen
angeordnet:
a) Ausgenommen von der Anordnung sind diejenigen Vertragsbestandteile, durch die
bereits im Beschluss BK 4d-04-28 vom 20.09.2004 (in der Fassung der Berichtigung
vom 08.10.2004) eine Anordnung in Ziffer 2. lit. e) des Te-nors getroffen wurde. Dies
betrifft die an Stelle von Anlage G angeordnete Geltung der Ziffern 1.3, 1.5 und 1.7 der
Anlage G (Stand 01.03.2004) und die beim pauschalierten Schadensersatz
vorgenommene Ersetzung. Diese Anordnungen bleiben von dem vorliegenden
Beschluss unberührt.
57
b) Bei den Entgelten für Bereitstellung und Überlassung von Netzanschlüssen (Ziffer 1.2
der Anlage G) wird die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen Tabellenüberschriften
gestrichen und durch folgende Tabelle ersetzt:
58
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.2.1 Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt,
einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building- Abschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent)
einschließlich ZZK und Konfigurationsmaßnahmen 498,- 1.2.2 Bereitstellung eines
Kollokationsbereiches, je bereitgestellten Netzabschluss 41,- 1.2.3 Überlassung Intra-
Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building- Abschnitt (2.048 kBit/s-
Leitungsäquivalent) einschließlich ZZK 1.048,- 1.2.4 Überlassung eines
Kollokationsbereiches pro Netzanschluss und Jahr 56,-
59
c) Bei den Entgelten für Rückgängigmachung von Bestellungen (Ziffer 1.3 der Anlage G)
wird die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen Tabellenüberschriften gestrichen und
durch folgende Tabelle ersetzt:
60
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.3.1 Stornierung einer Bestellung vor
Zustandekommen eines verbindlichen Bereitstellungstermins je betroffenen
Netzanschluss 353,- 1.3.2 Stornierung einer Bestellung nach Zustandekommen eines
verbindlichen Bereitstellungstermins je betroffenen Netzanschluss 409,-
61
d) Bei den Entgelten für die Änderung von Bestellungen (Ziffer 1.4 der Anlage G) wird
die Tariftabelle einschließlich der jeweiligen Tabellenüber- schriften gestrichen und
durch folgende Tabelle ersetzt:
62
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.4.1 Änderung einer verbindlichen
Bestellung je betroffenen Netzanschluss (2 Mbit/s) 409,-
63
e) Bei den Entgelten für die Maßnahmen im F. -Netz (Ziffer 1.6 der Anlage G) wird die
Tariftabelle einschließlich der jeweiligen Tabellenüberschriften gestrichen und durch
folgende Tabelle ersetzt:
64
Lfd. Nr. Leistung Entgelt in EUR exkl. USt. 1.6.1a Durchführung des
Interoperabilitätstests bei Erstzusammenschaltung 0,- 1.6.1b Verlängerung des
Interoperabilitätstests über die Regeldauer, je angefan- genen Kalendertag 0,- 1.6.2
65
Durchführung von Nachtests, je angefangenen Kalendertag 0,- 1.6.1 Erstmalige
Maßnahme zur Einrichtung der Verkehrslenkung und -registrierung 7.890,- 1.6.2
Maßnahme zur Änderung der Verkehrslenkung und -registrierung 730,-
f) Hinsichtlich der Entgelte für nicht-einzugsbereichskonforme Verkehrs-Übergabe (Ziffer
1.8 der Anlage G) wird der Text von Ziffer 1.8 Anlage G ersetzt durch "01081 übergibt
Verbindungen grundsätzlich gemäß den in den Planungsabsprachen abgestimmten
Einzugsbereichen an F. . Bei einem Abweichen von diesem Grundsatz zahlt 01081
zusätzlich zu den Entgelten für die Zusammenschaltungsleistungen gemäß Ziffer 2.1.2
dieser Anlage je nicht einzugsbereichskonform übergebener Minute, sofern die Menge
einen Wert von 10 % des Gesamtverkehrs, der an diesem OdZ übergeben wird ,
überschreitet, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 0,00305 EUR/Minute, und zwar
ausschließlich auf den Verkehrsanteil, der den vorgenannten Schwel- lenwert von 10 %
überschreitet."
66
g) Ziffer 2.1.2 lit. b) der Anlage G wird gestrichen.
67
II. noch äußerst hilfsweise, die Anordnung der Beklagten vom 28.12.2004 (Az.: BK 3b-
04-027, vorgelegt als Anlage K 2) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine
neue Anordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht zu erlassen."
68
Die Klägerin verweist auf ihr Vorbringen in den genannten Eilverfahren und macht ferner
geltend: Die angeordneten Entgelte seien teilweise aufzuheben, soweit sie die
beantragten Entgelte überstiegen. Nach der Rechtsprechung der 1. Kammer könnten
überhöhte Entgeltanordnungen auch teilweise aufgehoben werden. Für den Fall, dass
nunmehr eine andere Auffassung vertreten werde, sei hilfsweise ein
Verpflichtungsantrag auf Anordnung der beantragten Entgelte, weiter hilfsweise auf
Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gestellt worden.
69
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
70
die Klage abzuweisen.
71
Sie tragen vor, die nur noch auf isolierte Aufhebung der Entgeltanordnung gerichtete
Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
72
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
73
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
74
Soweit die Klägerin ihre Klage gegen die Teilentscheidung der Regulierungsbehörde
vom 20.09.2005 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO einzustellen.
75
Der noch anhängige Teil der Klage bleibt ohne Erfolg.
76
Zwar ist davon auszugehen, dass die Entgeltanordnung vom 28.12.2004 rechtswidrig
ist, weil die Regulierungsbehörde im Rahmen dieser Entscheidung keine
Feststellungen zu den "übrigen" Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach §
18 TKG getroffen hat und es auch an der nach § 18 Abs. 1 TKG erforderlichen
77
Ermessensausübung fehlt. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 11.04.2005
im Verfahren 1 L 277/05 im Einzelnen ausgeführt:
"Es spricht alles dafür, dass die im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage des § 25
Abs. 1, 5 und 6, § 30 Abs. 4 i.V.m. §§ 38, 28 TKG getroffene Entgeltanordnung
rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.
78
Dies folgt allerdings entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daraus, dass
für den angegriffenen Bescheid das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 -
TKG a.F. - maßgeblich wäre. Vielmehr ist vorliegend das Telekommunikationsgesetz
vom 22. Juni 2004 - TKG - einschlägig, da das TKG a.F. am 26. Juni 2004 außer Kraft
getreten (§ 152 Abs. 2 TKG) und mithin auf die am 28. Dezember 2004 getroffene
Entgeltanordnung nicht anwendbar ist.
79
Das außer Kraft getretene Recht gilt auch nicht nach der Über- gangsvorschrift des §
150 TKG fort. Nach § 150 Abs. 1 TKG bleiben lediglich die "vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran
anknüpfenden Verpflichtungen" wirksam, nicht jedoch die vorher geltende Rechtslage
insgesamt. Insbesondere erfasst die Vorschrift des § 150 Abs. 1 TKG nicht die
Maßstäbe, nach denen sich die Genehmigungsfähigkeit von Entgelten nach dem TKG
a.F. richtete. Eine von der Antragstellerin für erforderlich gehaltene "extensive
Auslegung" des § 150 Abs. 1 TKG im dem Sinne, dass bis zum Abschluss eines
Marktanalyseverfahrens "alles beim alten bleiben" soll, würde den Wortlaut der Norm
sprengen und überdies nicht dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung entspre-
chen.
80
Vgl. dazu den Beschluss der erkennenden Kammer vom 6. September 2004 - 1 L
1832/04 -.
81
Die Voraussetzungen der mithin anwendbaren §§ 25 Abs. 1, 5 und 6, 30 Abs. 4 i.V.m.
§§ 38, 28 TKG für den Erlass einer Entgeltanordnung lagen jedoch im maßgeblichen
Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht vor.
82
Nach § 25 Abs. 1 TKG ordnet die Regulierungsbehörde, wenn eine
Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach
§ 18 ganz oder teilweise nicht zustande kommt und die nach diesem Gesetz
erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung
vorliegen, den Zugang an. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
83
Zunächst ist die Beigeladene weder nach § 18 TKG zur Zusammenschaltung
verpflichtet worden noch sind ihr Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG auferlegt
worden, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides
ein Marktanalyseverfahren noch nicht abgeschlossen war.
84
Es fehlt vorliegend - anders als in dem der Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 L
6/05 zugrundeliegenden Fall - auch an einer vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung
des TKG ergangenen und gemäß § 150 Abs. 1 S. 3 TKG wirksam gebliebenen
Zusammenschaltungsanordnung, die die genannten fehlenden Verpflichtungen
ersetzen könnte.
85
Soweit die RegTP im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten hat, die den §§
86
36, 37, 39 2. Alt. TKG a.F. innewohnende Zusammenschaltungs-pflicht und die daran
anknüpfende Unterwerfung unter die Anordnungsbefug-nis der RegTP zur Festlegung
von Zusammenschaltungsentgelten gelte ge-mäß § 150 Abs. 1 S. 3 TKG weiter, vermag
die Kammer dem nicht zu folgen, da dies auf eine Fortgeltung abstrakter gesetzlicher
Verpflichtungen und Befugnisse und damit der alten Rechtslage hinausliefe, was die
Kammer aus den oben genannten Gründen in ständiger Rechtsprechung ablehnt.
Allerdings spricht vieles dafür, dass zur Erfüllung der in § 25 Abs. 1 TKG genannten
"Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung" jedenfalls in der
Übergangszeit bis zum Abschluss des Marktanalyseverfahrens keine förmliche
Regulierungsverfügung nach §§ 13 Abs. 3, 18, 21 TKG erforderlich ist, wenn eine
Marktanalyse nach § 11 TKG durch eine im Einzelfall unter Geltung des TKG a.F.
getroffene konkret-individuelle Feststellung der RegTP zum Bestehen oder
Nichtbestehen einer marktbeherrschenden Stellung nach § 150 Abs. 1 TKG ersetzt
werden kann. In diesem Falle erscheint es vertretbar, dass die Feststellung der übrigen
Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung im Rahmen der Entscheidung nach § 25
Abs. 1 bzw. 5 TKG getroffen werden kann, da - wegen der fehlenden Marktanalyse -
andernfalls ohnehin nur ein "Entscheidungstorso" (betreffend § 18 oder 21 TKG) übrig
bliebe.
87
Vgl. auch Scherer/Mögelin, "Regulierung im Übergang", abgedruckt in K&R 2004, S. 3
(12)
88
Als eine derartige nach altem Recht getroffene, gemäß § 150 Abs. 1 TKG fortgeltende
Feststellung der RegTP zur marktbeherrschenden Stellung eines Netzbetreibers kommt
vorliegend die Amtsblattverfügung 21/2000 vom 08. März 2000
89
- abgedruckt in ABl. RegTP 2000, S. 879 -
90
in Betracht, in der die RegTP festgestellt hat, dass auf den Märkten für
Zusammenschaltungen in jeweils ein bestimmtes Mobilfunknetz bzw. für
Zusammenschaltungen in Mobilfunknetzen insgesamt keine marktbeherrschende
Stellung der einzelnen Mobilfunknetzbetreiber angenommen werden kann.
91
Vgl. Scherer/Mögelin, a.a.O., S. 5
92
Diese Feststellung ist vorliegend auch nicht wegen des zwischenzeitlich vorliegenden
Entwurfs der RegTP zur Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich der
Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen vom 06.04.2005
93
- abgedruckt in ABl. RegTP 6/2005, S. 245ff. -,
94
der Feststellungen zur beträchtlichen Marktmacht der Mobilfunknetzbetreiber enthält
unanwendbar, da es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entgeltanordnung allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Behördenentscheidung ankommt.
95
Dies alles bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da die RegTP im Rahmen ihrer
Entscheidung nach § 25 Abs. 1 TKG keine Feststellungen zu den übrigen
Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach § 18 TKG (der auf eine
Zusammenschaltung nicht marktbeherrschender Unternehmen Anwendung findet)
96
getroffen hat. Hierzu hätte es abgesehen von Darlegungen zur Frage des begründeten
Falles (§ 18 Abs. 1 TKG), zur Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung (§ 18
Abs. 3 TKG) insbesondere aufgrund der §§ 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. 21 Abs. 1 S. 2 TKG
einer Abwägungsentscheidung bedurft, ob die Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist
und in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2
TKG steht, wobei insbesondere weitere in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG aufgeführte
Gesichtspunkte zwingend zu berücksichtigen gewesen wären. Außerdem enthält der
angefochtene Bescheid keine Anhaltspunkte für die nach § 18 Abs. 1 TKG ("kann")
erforderliche Ermessensausübung."
Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Klägerin trotz dieses Rechtsfehlers nicht
die mit der vorliegenden Klage - nach teilweiser Klagerücknahme - nur noch begehrte
Aufhebung der Entgeltanordnung vom 28.12.2004 bzw. von Teilen dieser
Entgeltanordnung erreichen kann. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom
07.06.2005 im Verfahren 1 L 624/05 das Folgende ausgeführt:
97
"1. Einer Anfechtung nur der Entgeltanordnung oder eines Teiles dieser Anordnung
steht allerdings nicht § 25 Abs. 6 Satz 3 TKG entgegen. Zwar scheint hierfür der
Wortlaut der Bestimmung ("Die Anordnung kann nur insgesamt angegriffen werden")
und die Gesetzesbegründung ("Mit Satz 3 wird klargestellt, dass auch bei zwei Teil-
Verwaltungsakten die Entscheidung der RegTP nur insgesamt gerichtlich angefochten
werden kann")
98
- s. Begründung zu § 23 des Regierungsentwurfs, Bundesrat Drucksache 755/03, S. 91 -
99
zu sprechen.
100
Bei Zugrundelegung einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung
kommt die Kammer allerdings zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung lediglich die
Bedeutung hat, dass im Falle zweier Teilentscheidungen nicht bereits nach Erlass der
ersten Teilentscheidung, sondern erst nach ergangener zweiter Teilentscheidung gegen
beide Teilentscheidungen Klage erhoben werden kann, die dabei allerdings nicht
notwendig beide Teilentscheidungen vollständig umfassen muss, sondern sich auch auf
eine Anfechtung abtrennbarer Teile beschränken kann. Mit den Regelungen in § 25
Abs. 5 und 6 TKG sollte nämlich ersichtlich die bisherige Rechtslage geändert werden,
die für eine Entgeltfestsetzung in einer Zusammenschaltungsanordnung keinen Raum
ließ, weil in § 39 2.Alt TKG 1996 ein separates Entgeltgenehmigungsverfahren
vorgeschrieben war,
101
vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 30.08.2001 - 1 K 8253/00 - und OVG NRW, Beschluss
vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 -,
102
was regelmäßig zu getrennten Klageverfahren über die
Zusammenschaltungsanordnung als solche und über die Entgeltgenehmigung führte.
103
Diesem Regelungszweck ist bereits Genüge getan, wenn eine Anfechtung der ersten
Teilentscheidung erst nach Erlass der zweiten Teilentscheidung zulässig ist, da es dann
zu einem einheitlichen Klageverfahren kommt, in welchem beide Teilentscheidungen
Streitgegenstand sein können. Die Annahme einer generellen Unteilbarkeit der
Zugangsanordnung und des Ausschlusses einer Teilanfechtung würde über diesen
Regelungszweck hinausgehen. Eine derartige Vorschrift wäre im Vergleich zum TKG
104
1996 neu und würde dazu führen, dass der jeweilige Kläger (Zugangsberechtigter oder -
verpflichteter) zum "Angriff" auch insoweit verpflichtet wäre, als er sich durch der Sache
nach abtrennbare Teile der Anordnung (bestimmte Zugangsbedingungen oder Entgelte)
nicht in seinen Rechten verletzt sieht. Als Konsequenz hieraus müsste das
Verwaltungsgericht die Anordnung auch im Falle der Begründetheit eines
Teilbegehrens ganz aufheben, obwohl eigentlicher Streitgegenstand nur ein Teil der
Anordnung wäre. Hierzu stünde in Widerspruch, dass auch nach neuem Recht (§ 25
Abs. 2 TKG) das Ob und Wie einer Zugangsanordnung im Regelfall zur Disposition der
Zugangsbeteiligten steht. Ferner ist kein Grund ersichtlich, warum ein Betroffener, den
nach anfänglichem Streit über sowohl die technischen Bedingungen als auch die
Entgeltbedingungen der Zugangsvereinbarung die Begründung der Zugangsanordnung
durch die RegTP nunmehr teilweise überzeugt, gezwungen sein soll, die Anordnung
gleichwohl umfassend anzugreifen und ohne die Möglichkeit einer teilweisen
Klagerücknahme durch die Instanzen zu treiben. Im Übrigen hätte der Gesetzgeber ein
solch weitreichendes, von allgemein anerkannten Pro- zessgrundsätzen (§ 113 Abs. 1
S. 1 VwGO sieht mit der Formulierung "soweit" die Möglichkeit einer Teilanfechtung
ausdrücklich vor) abweichendes "Novum" deutlich zum Ausdruck bringen müssen.
2. Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler kann allerdings deshalb nicht
zu der von der Antragsgegnerin im Verfahren 1 K 765/05 nach teilweiser
Klagerücknahme nur noch begehrten Aufhebung der Entgeltanordnung bzw. von Teilen
der Entgeltanordnung führen, weil eine isolierte Aufhebung der Entgeltanordnung oder
eines Teiles derselben aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsfehlers
ausge- schlossen ist. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss im Verfahren 1 L 277/05
eine isolierte Aufhebung von Teilen der Entgeltanordnung für möglich gehalten hat, hält
sie hieran bei Fehlern der vorliegenden Art, die die gesamte Zugangsanordnung
erfassen, aus den nachstehend genannten Gründen nicht weiter fest.
105
Ein Verwaltungsakt kann nur dann teilweise aufgehoben werden, wenn der
aufzuhebende Teil nicht mit den übrigen Teilen des angefochtenen Verwaltungsaktes in
einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht. Ein solcher untrennbarer innerer
Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der nach einer Teilaufhebung verbleibende
Teil des Verwaltungsaktes ohne Änderung seines Inhaltes rechtmäßiger- und
sinnvollerweise nicht selbständig bestehen bleiben kann oder so nicht erlassen worden
wäre.
106
So nunmehr auch für das Telekommunikationsrecht: BVerwG, Beschluss vom
02.05.2005 - 6 B 6.05 - mwN.
107
Danach ist vorliegend die von der Antragsgegnerin begehrte isolierte Aufhebung von
Teilen der Entgeltanordnung oder auch der Entgeltanordnung als Ganzes
ausgeschlossen, da in diesem Falle der "Torso" einer Entgeltanordnung oder - bei
Entscheidung entsprechend dem äußersten Hilfsantrag - eine isolierte Teilentscheidung
(Zugangsanordnung über die Bedingungen ohne Entgeltregelung) zurückbliebe, die
ihrerseits rechtswidrig wäre und daher nach den oben genannten Grundsätzen für sich
genommen keinen Bestand haben könnte. Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte
Rechtsfehler (das Fehlen von Feststellungen zu den "übrigen" Voraussetzungen für
eine Zu- gangsgewährung nach § 18 TKG und der nach § 18 Abs. 1 TKG erforderli-
chen Ermessensausübung) "infiziert" nämlich alle Teile der Zugangsanordnung, also
sowohl die Teilentscheidung über die technischen Bedingungen der
Zugangsanordnung (Bescheid vom 20.09.2004), als auch die - gesamte -
108
Teilentscheidung über die zu entrichtenden Entgelte (Bescheid vom 28.12.2005), da
nach § 25 Abs. 1 S. 1 TKG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Zugangsgewährung - hier nach § 18 TKG - Tatbestandsvoraussetzung für beide
Teilentscheidungen ist."
An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer weiterhin fest. Hieraus folgt nicht nur, dass
der von der Klägerin gestellte Teilanfechtungsantrag keinen Erfolg haben kann, sondern
auch, dass die von der Klägerin hilfsweise erhobene Klage auf Verpflichtung der
Regulierungsbehörde zur Anordnung von Entgelten in bestimmter Höhe (vgl. Ziff. I. 3.
und 4. des Antrages) oder zur Neubescheidung (vgl. Ziff. II des Antrages) hinsichtlich
der Entgelte abzuweisen ist, da dieses Begehren die - nach den obigen Ausführungen
unzulässige - Aufhebung von Teilen der Entgeltanordnung bzw. der Entgeltanordnung
als Ganzes beinhaltet bzw. voraussetzt.
109
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2
VwGO, § 709 und § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
110
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 135 S. 3
i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
111