Urteil des VG Köln vom 20.04.2007

VG Köln: treu und glauben, härte, leistungsfähigkeit, behörde, zahlungsunfähigkeit, geschwister, mittellosigkeit, stadt, verjährung, erwerbstätigkeit

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 6573/05
Datum:
20.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 6573/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme für Friedhofsgebühren.
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Am 23. November 2001 wurde der im Alter von 36 Jahren verstorbene Bruder der
Klägerin auf Veranlassung seiner Ehefrau in einer Urnenwahlgrabstätte auf einem
städtischen Friedhof der Stadt Köln beigesetzt. Durch Gebührenbescheide vom 30.
November 2001 und 4. Dezember 2001 stellte der Beklagte der Ehefrau die
angefallenen Friedhofsgebühren in Höhe von 1897,61 EUR in Rechnung. Nach
mehreren Mahnungen wurde im September 2002 Vollstreckungsauftrag erteilt. Mehrere
Pfändungsversuche blieben fruchtlos, am 21. Juli 2003 gab die Ehefrau die
Eidesstattliche Versicherung ab. Im März 2004 teilte die Vollstreckungsabteilung des
Beklagten dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen mit, die
Beitreibungsmöglichkeiten gegenüber der Ehefrau, die drei Kindern unterhaltspflichtig
sei und Sozialhilfe beziehe, seien ausgeschöpft.
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Mit Gebührenbescheid vom 22. Juni 2004 zog der Beklagte den 1935 geborenen Vater
der Klägerin zur Begleichung der Friedhofsgebühren heran. Dieser ließ durch seine
Rechtsanwältin - die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin - Widerspruch einlegen
und geltend machen, er sei nicht zahlungsfähig. Nach Vorlage entsprechender Belege
teilte ihm der Beklagte mit, er werde von der Zahlungspflicht befreit.
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Mit Gebührenbescheid vom 17. September 2004 nahm der Beklagte nunmehr die
Klägerin für die Friedhofsgebühren in Anspruch. Auch diese ließ rechtzeitig
Widerspruch erheben und vortragen, sie bestreite nicht ihre Bestattungspflicht, sei aber
finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Dasselbe gelte für ihre drei jüngeren
Geschwister. Nach Übersendung diverser Einkommensunterlagen bot der Beklagte der
Klägerin eine Ratenzahlung von 100,- EUR monatlich an. Angesichts der finanziellen
Verhältnisse der Klägerin, die mit einem Erwerbseinkommen von ca. 850,- EUR etwa
die Hälfte der Einkünfte ihres Ehemannes habe, mit diesem zusammen eine
Eigentumswohnung von 70 qm besitze, ein Kind zu versorgen habe und monatlich etwa
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100,- EUR anspare, könne nicht von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden.
Die Klägerin lehnte weiterhin jegliche Zahlung ab, verwies u.a. darauf, dass ihre Familie
angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage berechtigt sei, Rücklagen zu bilden,
und gab ihrem Unverständnis Ausdruck, dass die Ehefrau des Verstorbenen nicht zur
Zahlung herangezogen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005, zugestellt am 14. Oktober 2005, wies
der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17. September
2004 zurück. Als Bestattungspflichtige nach § 2 Abs.1 der seinerzeit maßgeblichen
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen NRW (LeichenwesenVO)
sei die Klägerin durch die Bestattung ihres Bruders unmittelbar begünstigt worden und
damit gemäß § 2 Abs.1 b) der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom
16.08.2001 (FGS Köln) i.V.m. § 13 Abs.1 Nr.2 b) des Kommunalabgabengesetzes NRW
(KAG), § 44 der Abgabenordnung (AO) als Gesamtschuldnerin zusammen mit den
anderen bestattungspflichtigen Angehörigen zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Die
Zahlungsverpflichtung der Ehefrau und des Vaters des Verstorbenen bestehe weiterhin,
allerdings sei absehbar, dass deren zwangsweise Inanspruchnahme nicht zum Erfolg
führen werde. Demgegenüber sei die Klägerin in der Lage, die Gebühren zu tragen.
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Mit ihrer am 14. November 2005 erhobenen Klage trägt die Klägerin folgendes vor: Die
Zahlungsunfähigkeit der Ehefrau des Verstorbenen werde bestritten. Nach dem Tod des
Ehemannes habe diese sich sogar einen Schrebergarten leisten können. Zudem habe
der Beklagte die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin verwirkt, da er sich
wegen der Gebühren zunächst ausschließlich auf die Ehefrau konzentriert und sich erst
nach fast 3 Jahren an die Klägerin gewandt habe. Eine Inanspruchnahme der
überobligatorisch erwerbstätigen Klägerin verstoße gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz
(GG), da die ohnehin bereits der öffentlichen Hand zur Last fallende Ehefrau noch
zusätzlich bevorzugt werde, während die "fleißige" Klägerin benachteiligt werde. Eine
Einbeziehung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin bei der Berechnung ihrer
Leistungsfähigkeit verstoße gegen Art.6 Abs.1 GG. Besonders unbefriedigend und nicht
mit Treu und Glauben zu vereinbaren sei der Umstand, dass die Klägerin für ein
Wahlgrab zahlen solle, das sie selber nicht bestellt habe. Angesichts der Mittellosigkeit
der Ehefrau habe eine Verpflichtung seitens des Beklagten bestanden, den möglichen
Zahlungsverpflichteten ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestattungsart einzuräumen.
Auf eine Rückgriffsmöglichkeit gegenüber der Ehefrau könne die Klägerin nicht
verwiesen werden, da eine solche nach den Ausführungen des Beklagten gerade nicht
bestehe. Eine Vollstreckung des Gebührenbescheides stelle gegenüber der Klägerin
eine unangemessene Härte dar. Mittlerweile fahre die Ehefrau nach Kenntnis der
Klägerin ein eigenes Auto und werde demnächst mit ihrem Ehemann ein Eigenheim
beziehen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid vom 17. September 2004 und den Widerspruchsbescheid vom
11. Oktober 2005 des Beklagten aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und führt
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ergänzend u.a. Folgendes aus: Der Hinweis auf mittlerweile angeblich vorhandene
Mittel bei der Ehefrau sei zu allgemein, um weiter prüfen zu können. Es sei auch nicht
Aufgabe einer Behörde im Gebührenverfahren, weitgehende und arbeitsintensive
Nachforschungen in verschiedensten Richtungen anzustellen. Genausowenig könne
und brauche die Behörde vor Entgegennahme eines Antrages auf Friedhofsleistungen
Informationen über die finanzielle Situation des Antragstellers einholen. Der
Gebührenanspruch sei zum Zeitpunkt des Gebührenbescheides weder verjährt noch
verwirkt gewesen. Die Klägerin habe die Möglichkeit des gesamtschuldnerischen
Rückgriffsverfahrens, in dessen Rahmen sie von der Ehefrau des Verstorbenen
entsprechende Auskünfte verlangen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, § 101 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Klage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide vom 17. September 2004 und 11. Oktober 2005 sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 VwGO.
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Rechtsgrundlagen der Inanspruchnahme der Klägerin für die angefallenen
Friedhofsgebühren sind die §§ 1, 2, 6 KAG, 2 Abs.1 b) FGS Köln i.V.m. §§ 2 Abs.1
LeichenwesenVO, 12 Abs.1 Nr.2 b) KAG, 44 AO. Das Gericht nimmt zur Vermeidung
von Wiederholungen wegen der näheren Darstellung des Vorliegens der
Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlagen Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005, denen
es folgt (§ 117 Abs.5 VwGO). Bedenken hinsichtlich der Höhe und Berechnung der
Gebührenforderung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zweifel an der
Wirksamkeit der FGS Köln hat das Gericht aufgrund des Vortrags der Klägerseite nicht.
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Die von der Klägerin im Vor- und Klageverfahren geäußerten Einwände gegen ihre
Inanspruchnahme greifen nicht durch.
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So ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seinerzeit dem
Leistungsantrag der Ehefrau auf Überlassung einer Wahlgrabstätte und Durchführung
einer Urnenbestattung nachgekommen ist, ohne vorher die weiteren
Bestattungspflichtigen zu hören und ihnen ein Mitspracherecht einzuräumen. Solange
es keine konkreten Hinweise auf die Zahlungsunfähigkeit eines eine Bestattung
Beantragenden gibt, ist die Behörde zunächst nicht gehalten, weitere Nachforschungen
nach der Leistungsfähigkeit des Antragstellers und dazu anzustellen, wer als weiterer
Bestattungspflichtiger in Frage kommt. Wenn sich später aufgrund mittlerweile
festgestellter Mittellosigkeit des Antragstellers und nach entsprechenden
Vollstreckungsversuchen die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines anderen
Gebührenpflichtigen ergibt, ist es sachgerecht, nunmehr entsprechende Ermittlungen
anzustellen und eine Auswahl unter den weiteren Gebührenschuldnern zu treffen. Im
vorliegenden Falle durfte der Beklagte unter den nach der seinerzeit geltenden
Leichenwesenverordnung gleichermaßen bestattungspflichtigen Hinterbliebenen
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vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 31.03.2006 - 19 E 969/04 -, zit. nach juris
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nach Ermessen auswählen, wen er als Gesamtschuldner für die Bestattungsgebühren in
Anspruch nehmen wollte. Ermessenseinschränkende Gesichtspunkte sind dabei im
Bereich der §§ 12 KAG, 44 AO nicht ersichtlich. Selbst wenn man jedoch auch hier die
für den Bereich der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NW)
entwickelte Rechtsprechung zur Anwendung bringen wollte, wonach die Behörde
gehalten ist, bei der Auswahl zwischen mehreren Bestattungspflichtigen auch deren
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
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OVG NW, Beschluss vom 31.07.2006 - 19 E 371/05 -, zit. nach juris,
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lägen Ermessensfehler nicht vor. Denn nach den eigenen Angaben der Klägerin sind
ihre weiteren Geschwister nicht leistungsfähig und nach den fruchtlosen
Vollstreckungsversuchen bei der Ehefrau des Verstorbenen war auch nicht
anzunehmen, dass die Kinder des Verstorbenen über Einkommen und/oder Vermögen
verfügten.
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Ein treuwidriges Verhalten des Beklagten kann das Gericht nicht feststellen. Ein solches
könnte nur dann vorliegen, wenn der Beklagte bei der Entgegennahme des
Bestattungsantrages oder später die berechtigten Interessen der anderen
Bestattungspflichtigen ersichtlich in unangemessener Weise verletzt hätte. Dies ist nicht
geschehen. Vielmehr lag es in deren Interesse, dass zunächst die Bestellerin der
Leistungen in Anspruch genommen wurde. Auch war der von der Ehefrau gewählte
Bestattungsaufwand nicht derart unangemessen hoch, als dass sich dem Beklagten
hätte aufdrängen müssen, dass dieser Aufwand letztlich auch zu Lasten anderer, nicht
an der Auswahl der Bestattungsleistungen beteiligter Gebührenpflichtiger gehen würde.
Die Mittellosigkeit der Ehefrau war dem Beklagten zum Bestattungszeitpunkt noch nicht
bekannt.
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Auch von einer Verwirkung des Gebührenanspruchs kann nicht ausgegangen werden.
Der Beklagte hat keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, aufgrund dessen die Klägerin
davon hätte ausgehen können, sie werde für die Bestattungskosten nicht mehr in
Anspruch genommen. Der Zeitablauf allein reicht hierfür nicht aus, zumal allgemein
bekannt ist, dass die zwangsweise Durchsetzung von Forderungen zeitaufwendig ist.
So dauerte es vorliegend über 2 Jahre - in denen eine Reihe von
Vollstreckungsversuchen erfolglos geblieben waren - bis die Vollstreckungsabteilung
des Beklagten die Beitreibungsmöglichkeiten bei der Ehefrau des Verstorbenen als
ausgeschöpft ansah. Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte sich zunächst allein
auf die Ehefrau konzentriert hat, durfte die Klägerin ebenfalls nicht schließen, sie werde
nicht mehr in Anspruch genommen.
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Eine Verjährung des Gebührenanspruchs ist nicht eingetreten. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in
dessen Schriftsatz vom 08.12.2005, S.4 verwiesen, § 117 Abs.5 VwGO. Auch wenn im
konkreten Fall eine Verjährung noch nicht eingetreten war, so verhindert dieses
Rechtsinstitut aber generell, dass Gebühren zeitlich unbegrenzt, wie von Klägerseite
behauptet und moniert, erhoben werden können. Ein "ewiges" Forderungsrecht gibt es
gerade nicht.
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Die Inanspruchnahme der Klägerin verstößt auch nicht gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz
(GG). Der in § 2 der seinerzeitigen LeichenwesenVO normierte Einschluss von
Geschwistern in den Kreis der Bestattungspflichtigen ist prinzipiell mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar,
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OVG NW, Urteil vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, FamRZ 2002, 1340.
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Durch seine konkrete Vorgehensweise hat der Beklagte das Recht der Klägerin auf
Gleichbehandlung ebenfalls nicht verletzt. Eine ungerechtfertigte Bevorzugung der
Ehefrau des Verstorbenen kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat sich primär
an sie wegen der Gebührenforderung gewandt und erst, als alle
Beitreibungsmöglichkeiten erschöpft waren, sich nach weiteren Gebührenpflichtigen
umgetan. Mehr konnte er nicht tun. Der Gebührenanspruch gegenüber der Ehefrau
besteht aber weiterhin. Der Beklagte hat auch erkennen lassen, dass er bei hinreichend
substantiierten Hinweisen auf pfändbares Vermögen oder Einkommen der Ehefrau
bereit sei, eine erneute Vollstreckung einzuleiten. Derartige konkrete Informationen hat
die Klägerin allerdings nicht beigebracht. Eine erneute Vollstreckung ins Blaue hinein
oder aufgrund von unbelegten Behauptungen kann vom Beklagten nicht erwartet
werden. Dass Leistungsfähigere mehr Lasten zu tragen haben als weniger
Leistungsfähige, verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, auch wenn die Leistungsfähigkeit
Resultat einer Erwerbstätigkeit ist. Im übrigen wird die Klägerin nicht ernsthaft
behaupten wollen, dass die Bedingungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei
ihr die gleichen sind wie bei einer Witwe mit 3 unterhaltspflichtigen Kindern.
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Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag gehört werden, dass ihre
Heranziehung zu den Bestattungsgebühren für sie eine unangemessene Härte
bedeuten würde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung einer solchen Härte
wohl nicht im vorliegenden Heranziehungsverfahren, sondern erst im
Vollstreckungsverfahren durchzuführen wäre, das nicht Gegenstand dieser
Entscheidung ist. Eine der Regelung des § 14 Abs.2 2.Alt. KostO NW oder des § 3
Abs.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVGO NW) entsprechende
Vorschrift im Bereich des KAG fehlt nämlich ersichtlich. Unabhängig davon sind bislang
aber auch keine hinreichenden Gründe für die Annahme einer unbilligen Härte
dargetan. Nach den dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin ist zum
einen nicht davon auszugehen, dass die Erhebung der streitigen Gebühren die
wirtschaftliche Existenz der Klägerin oder ihrer Familie gefährden würde,
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vgl. zu diesem Maßstab OVG NW, Beschluss vom 31.03.2006 - 19 E 969/04 -, zit. nach
juris.
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Zum anderen reicht auch der Umstand, dass die Klägerin seit langem keinen Kontakt zu
dem Verstorbenen hatte, nicht zur Bejahung einer unbilligen Härte aus, da bereits die
sich aus gemeinsamer Abstammung und typischerweise gemeinsamem Aufwachsen
ergebende familiäre Nähe den Grund für die Bestattungspflicht unter Geschwistern
darstellt, mögen sich die Lebensläufe der Geschwister auch später auseinander
entwickelt haben,
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vgl. OVG NW, Urteil vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, FamRZ 2002, 1340.
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Im übrigen trifft der Hinweis des Beklagten zu, dass kein durchgreifender Grund
vorgetragen worden ist, weshalb die Ausgleichungspflicht des § 426 BGB nicht
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gegenüber den anderen Gesamtschuldnern durchsetzbar sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
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