Urteil des VG Köln vom 16.09.2009

VG Köln (verhalten, schule, kläger, unterricht, gutachten, verhandlung, klasse, schüler, bezug, bericht)

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4193/09
Datum:
16.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4193/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
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Die am 00.00.0000 geborene Tochter T. der Kläger wurde im August 2002 eingeschult.
Sie besuchte drei Jahre die Schuleingangsphase an einer Gemeinschaftsgrundschule
und wurde anschließend nach dem Besuch der 3. Klasse nicht in die 4. Klasse versetzt.
Nach Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen
Förderbedarfs entschied der Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2006, dass für T.
sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Lernen besteht und dieser
Förderbedarf an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu decken ist.
Seit September 2006 besucht T. die E. -C. -Schule in U. , eine Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt Lernen.
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Am 02.12.2008 unterrichtete die E. -C. -Schule das beklagte Schulamt, dass bei T. ein
Wechsel des Förderschwerpunktes und des Förderortes für erforderlich gehalten werde.
Das daraufhin erstellte pädagogische Gutachten vom 29.01.2009 kommt zu dem
Ergebnis, dass für T. ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich emotionale und
soziale Entwicklung zur Zeit vor dem bestehenden Förderbedarf im Bereich Lernen
bestehe. T. dissoziale und delinquente Verhaltensweisen könnten in der Förderschule
Lernen nicht ausreichend aufgefangen werden. T. benötige insbesondere einen noch
viel kleineren und engeren Unterrichtsrahmen mit engen Verhaltensregeln und klarem
konsequenten Verhalten, einen strukturierten und verlässlichen Tagesablauf auch in
den Nachmittag hinein. Ein vorwiegend weibliches Umfeld (feste weibliche
Bezugspersonen, eine Kleinstgruppe mit nur weiblichen Klassenkameradinnen)
erscheine für sie angebracht, so dass sie die Gelegenheit erhalte, sich wieder auf sich
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und die schulischen Inhalte konzentrieren zu können. Da sich herausgestellt habe, dass
der Rahmen einer Förderschule im Bereich Lernen T.s Bedürfnissen nicht genügend
nachkommen könne und sie noch engere Strukturen brauche, sei eine Beschulung an
einer Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung zu empfehlen, der
Gemeinsame Unterricht sei auszuschließen.
In dem Gutachten wird ausgeführt, dass T. an der Förderschule Lernen durch
vehemente Unterrichtsstörungen auffalle; ihre Verhaltensauffälligkeiten während des
Unterrichts seien nunmehr derart heftig, dass sie das Unterrichtsgeschehen boykottiere
und unmöglich mache. In der Kombination mit ihrer Freundin K. sei sie kaum zu
begrenzen. T. provoziere ihre Mitschüler bzw. produziere sich selbst derart, dass die
darauffolgenden Auseinandersetzungen den Unterricht massiv störten. Sie schrecke vor
körperlicher Gewalt nicht zurück. Schwächere Schüler der Klasse unterdrücke T. stark,
indem sie sie physisch und psychisch quäle. T. suche sich immer wieder gezielt
Mädchen aus, die sie vehement demütige und mobbe. Ein Mädchen ihrer Klasse habe
T. genötigt, bedroht und von ihr Geld und anderes Material erpresst. T. sei auch
mehrfach wegen Diebstählen und Anstiftungen zu Diebstählen auffällig geworden. Sie
beschmiere und beschmutze Schuleigentum wie Tische und Wände und randaliere im
Schulhaus. Versuche man mit ihr die Vorfälle zu klären, sei sie zu Lehrern distanzlos,
unverschämt und uneinsichtig. Nach zwei Jahren auf der Schule sei T.s Machtposition
so heftig und die Situation für die Schwächeren so untragbar geworden, dass T. die
Lerngruppe gewechselt habe. Der Lerngruppenwechsel habe jedoch nicht den
erwünschten Erfolg nach sich gezogen. Auch in ihrer neuen Lerngruppe mit insgesamt
15 Schülerinnen und Schülern dominiere T. die derzeitige Klassengemeinschaft. Sie
nutze jede Gelegenheit, sich und ihre Mitschüler vom Unterricht abzulenken. In
offeneren Situationen, wie Ausflügen falle es T. sehr schwer, sich anzupassen. Sie
verstecke sich, haue ab, halte sich nicht an Absprachen und beleidige massiv
Passanten. Einzig in den Differenzierungsstunden, wenn die Gruppe deutlich kleiner sei
und Mädchen von den Jungen getrennt seien, schaffe T. es eher, sich an die Regeln
und Grenzen im Unterricht zu halten und sich einzulassen. T.s Lern- und
Leistungsverhalten sei stark abhängig von ihrem Umfeld; ihre intellektuellen
Kapazitäten seien nicht ausgereizt, sie könne, wenn sie wolle, noch mehr schaffen.
Wenn sie allein sitze, schaffe sie es, sich für einen längeren Zeitraum sehr gut zu
konzentrieren und zu arbeiten, was ihr im Klassenverband nicht gelinge.
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Im Rahmen des Gutachtens füllte T. einen Fragebogen für Jugendliche (Youth Self
Report) aus, der bei Jugendlichen im Alter zwischen 11 und 18 Jahren die
Selbsteinschätzung der eigenen Kompetenzen, Verhaltensauffälligkeiten und
emotionalen Probleme der letzten 6 Monate erfasst. Nach der Auswertung des
Fragebogens schätzt T. ihre Situation an der Förderschule als wenig problematisch ein,
ein Problembewusstsein für ihr Verhalten ist nur sehr schwach zu erkennen. Auffällig
sei, wie ausgeführt wird, der psychische Druck, auf die Hauptschule zu wechseln.
Zudem wurden im Rahmen der Begutachtung mit Hilfe des Leipziger
Kompetenzscreenings eine Erfassung der Kompetenzen T.s im Sozial-, Emotional- und
Arbeitsverhalten im Schulalltag durch die Klassenlehrerin und die
Differenzierungslehrerin vorgenommen. Danach ergaben sich unterdurchschnittliche
Werte in den Skalen Solidarität, Sozialität, Kommunikation, Umgang mit Konflikten,
Selbstbewusstsein, Selbstkontrolle, Frustrationstoleranz, Achten auf Sachen,
Kooperation, Regelverhalten und Aufmerksamkeit. Im Gespräch mit den Gutachterinnen
hätten laut Gutachten T. wie auch ihr Vater betont, es sei für T. und ihre Familie sehr
wichtig und dringlich, dass T. auf die Hauptschule wechseln könne, denn mit einem
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Förderschulzeugnis habe T. keine Chance auf einen adäquaten Ehemann.
In einem Gespräch am 04.03.2009 zwischen einem Vertreter des Beklagten, dem Kläger
zu 2. und den Gutachterinnen wurde vereinbart, da in den vorangegangenen Wochen im
Zusammenhang mit dem Überprüfungsverfahren in Ansätzen eine bessere
Leistungsbereitschaft erkennbar gewesen sei, dass T. zur weiteren Beobachtung an der
Förderschule Lernen bleibe und der Kläger zu 2. erzieherischen Einfluss nehmen und
mit der Schule eng zusammenarbeiten werde.
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Unter dem 20.05.2009 legte die E. -C. -Schule dem Beklagten einen Bericht über T. vor.
Danach habe T. nach dem Gespräch beim Beklagten zunächst kaum
Verhaltensänderungen gezeigt. Sie sei weiter im Unterricht sehr unruhig und kaum zu
begrenzen gewesen. Sie spiele Schwächeren gegenüber Macht aus. In der Pause
zeige sie sich wenig auffällig, setze sich allerdings auch da über Regeln hinweg, wie z.
B. das Handyverbot. Am 31.03.2009 habe sie aus dem Werkraum eine Antriebsrakete
des Bausatzes "Raketenauto" entwendet und ihn mit Mitschülern im Spielehaus neben
der Schule gezündet. T. müssten jeden Tag wieder die vereinbarten Regeln verdeutlicht
werden. Dennoch habe sie in letzter Zeit gelernt, Lehrer nicht mehr lautstark anzugehen,
wenn sie auf Regelverletzungen hingewiesen worden sei. Es gelänge ihr zunehmend,
ruhiger und beherrschter zu bleiben. Sie zeige selten Verständnisschwierigkeiten bei
schulischen Aufgaben, komme jedoch oft nicht zum Arbeiten, weil sie abgelenkt sei. T.
versuche sich zu steuern, was ihr jedoch nicht durchgängig gelinge. Im Vergleich zu
früher habe sie sicher auch kleine Fortschritte gemacht, es werde jedoch auch vom
Kollegium befürchtet, dass T. , wenn sie wisse, dass sie an der Schule bleiben könne,
wieder in ihre alten Verhaltensmuster zurück falle. Trotz ihres Wissens um das laufende
Gutachten gebe es viele Übergriffe, die zeigten, dass T. Förderbedarf im sozialen und
emotionalen Bereich habe. Dort liege nach Einschätzung des Kollegiums aufgrund
vielfältiger Beobachtungen und Erfahrungen mit ihr der primäre Förderschwerpunkt. Mit
T.s Vater sei es trotz der Vereinbarung, wöchentlich Kontakt zur Schule aufzunehmen,
in der ganzen Zeit nur zu einem Telefonat gekommen.
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Mit Bescheid vom 24.06.2009 entschied der Beklagte, dass für T. nunmehr
sonderpädagogischer Förderbedarf vorrangig mit dem Schwerpunkt Emotionale und
soziale Entwicklung sowie zusätzlich im Schwerpunkt Lernen besteht. Die zur Deckung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderliche und geeignete Schule ist eine
Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Zur
Begründung wird ausgeführt, T. sei weiterhin im Unterricht sehr unruhig und lasse sich
kaum begrenzen. Es sei ihr nicht gelungen, ihre Verhaltensauffälligkeiten entscheidend
zu reduzieren, vielmehr seien ihre Verhaltensauffälligkeiten während des Unterrichts
nunmehr derart heftig, dass sie sich und andere massiv ablenke und damit das
Unterrichtsgeschehen boykottiere und unmöglich mache. Sie mische sich in jegliche
Konflikte in ihrem Umfeld ein. Besonders zu Jungen scheine sie sehr hingezogen zu
sein und müsse sich immer wieder vor und mit ihnen zu produzieren. Sie habe eine
ausgesprochen starke Machtposition in der Gruppe und könne auch hier ihr Umfeld
spielend manipulieren. T. richte ihre Aufmerksamkeit gezielt auf die schwächeren
Schüler der Klasse. Mädchen, mit denen sie nicht befreundet sei, zeigten teilweise
Angst vor ihr oder seien ihr gefügig und würden für sie lügen. T. müssten jeden Tag
wieder die vereinbarten Regeln verdeutlicht werden. Sie zeige auch sehr wenig Einsicht
in eigenes Fehlverhalten. Bei schulischen Aufgaben zeige sie selten
Verständnisschwierigkeiten, oft komme sie nicht zum Arbeiten, weil sie abgelenkt sei.
Die beschriebenen dissozialen und delinquenten Verhaltensweisen T.s könnten in der
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Förderschule Lernen nicht mehr ausreichend aufgefangen werden. T. benötige einen
übersichtlichen Rahmen mit engen Verhaltensregeln und klarem konsequenten
Verhalten. Ein vorwiegend weibliches Umfeld scheine vor dem Hintergrund des
familiären, kulturellen und schulischen Hintergrundes von T. angebracht, so dass T. die
Gelegenheit erhalte, sich wieder auf sich und die schulischen Inhalt konzentrieren zu
können. Der geeignete Förderort sei eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt
Emotionale und soziale Entwicklung. Da T. bereits einen sonderpädagogischen
Förderbedarf im Bereich Lernen habe, es sich aber gezeigt habe, dass der Rahmen
einer Förderschule im Bereich Lernen ihren Bedürfnissen nicht genügend nachkommen
könne und T. noch engere Strukturen sowie eine durchgängige sonderpädagogische
Förderung brauche, komme eine Beschulung im Rahmen des Gemeinsamen
Unterrichts nicht in Betracht.
Mit ihrer am 29.06.2009 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, aus dem Bericht der
Schule vom 08.09.2009 gehe hervor, dass T. sich unauffällig und angepasst verhalten
könne, auch wenn dieses Verhalten wohl auch einem befürchteten Schulwechsel
geschuldet sei. Allein ihr altersbedingtes Interesse am anderen Geschlecht und ihre
Dominanz gegenüber anderen Schülern stellten keinen hinreichenden Grund für einen
Schulwechsel dar.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 24.06.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er legt einen Bericht der Schule vom 08.09.2009 vor über einen Beobachtungszeitraum
von acht Schultagen, an denen T. anwesend war. Danach habe sich T. im Unterricht
weitgehend unauffällig verhalten, nachdem sie darauf hingewiesen worden sei, dass
Tagesprotokolle über ihr Verhalten angelegt würden und sie unter permanenter
Beobachtung des ganzen Kollegiums stehen würde. Unter diesen Voraussetzungen
habe T. ein überwiegend angepasstes Verhalten gezeigt und sich gegenüber Lehrern
höflich und zurückhaltend verhalten. In Phasen der Alleinarbeit habe sie ruhig und
konzentriert gearbeitet, an Unterrichtsgesprächen sich regelgerecht beteiligt. Bei
Partner- bzw. Gruppenarbeiten habe sie ganz selbstverständlich die Führung
übernommen und den Mitschülern gegenüber ihre Überlegenheit ausgespielt. In diesen
Situationen sei es zu Streitigkeiten in ihrer Gruppe gekommen. Am 27.08.2009 habe
sich eine Mitschülerin über T.s Verhalten am Vortag beschwert; sie sei von T. auf dem
Heimweg angegangen und beleidigt worden. Beim Klärungsgespräch habe T. die
Schuld an den Streitigkeiten ausschließlich den anderen Beteiligten zugeschoben. Der
Konflikt habe für die betroffene Schülerin nicht zufriedenstellend geklärt werden können.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Klassenlehrerinnen T.s , Frau M.
und Frau T2. , informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der
Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Schulamtes vom
24.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der angefochtene Bescheid, mit dem der
Beklagte über einen Wechsel des (vorrangigen) Förderschwerpunktes und des
Förderortes entschieden hat, findet seine Rechtsgrundlage in § 19 des Schulgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit §§ 16 Abs. 4, 15 Abs. 3,
13 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und
die Schule für Kranke vom 29.04.2005 in der Fassung vom 05.11.2008 (AO-SF).
Durchgreifende formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht
bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den Bescheid. Bei T. besteht vorrangig
Förderbedarf wegen einer Erziehungsschwierigkeit. Gemäß § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine
Erziehungsschwierigkeit vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung
so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht
hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschüler
erheblich gestört oder gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem
pädagogischen Gutachten vom 29.01.2009, dem Bericht der Schule vom 20.05.2009
sowie den Erläuterungen der Klassenlehrerinnen in der mündlichen Verhandlung
gegeben. Auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 24.06.2009,
denen die Kammer folgt, wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Gegen das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne des § 5 Abs.
3 AO-SF spricht nicht, dass T. sich in den letzten drei Wochen vor dem
Verhandlungstermin im Unterricht nach Angaben von Frau M. unauffällig verhalten hat.
In diesem Zeitraum war T. lediglich an 12 Tagen in der Schule anwesend. Dieser
Beobachtungszeitraum ist zu kurz, um von einer nachhaltigen Verhaltensänderung T.s
ausgehen zu können. In der Vergangenheit gab es wiederholt Phasen, in denen T. sich
der Erziehung in der Schule zugänglich zeigte. Diese Phasen waren aber nicht von
langer Dauer. Schon deshalb ist die von den Klassenlehrerinnen in der mündlichen
Verhandlung abgegebene Einschätzung, dass T. das in dem Beobachtungszeitraum
gezeigte Verhalten auf Dauer nicht wird beibehalten können, plausibel und
überzeugend. Zudem haben die Kläger selbst eingeräumt, dass T.s gezeigtes Verhalten
wohl dem Druck des Verfahrens und dem befürchteten Schulwechsel geschuldet sei.
Zudem hat T. , obwohl sie eindringlich darauf hingewiesen wurde, unter Beobachtung
zu stehen, in diesem Zeitraum bereits wieder alte Verhaltensmuster gezeigt bei dem
Vorfall am 26.08.2009 und dem Klärungsversuch am Folgetag; zudem hat sie bei
Partner- und Gruppenarbeiten ihren Mitschülern gegenüber ihre Überlegenheit
ausgespielt, was zu Streitigkeiten führte. Dies spricht nicht für eine nachhaltige
Verhaltensänderung. Hierfür spricht entgegen der in der mündlichen Verhandlung
vorgetragenen Ansicht der Kläger auch nicht der Umstand, dass ihre Freundin K1. die
Schule mittlerweile verlassen hat. Aus den vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgängen, dem pädagogischen Gutachten und den Erläuterungen der
Klassenlehrerinnen in der mündlichen Verhandlung geht deutlich hervor, dass T.
keineswegs nur als Mitläuferin von K1. anzusehen ist und von dieser zu ihren
Verhaltensauffälligkeiten veranlasst gewesen wäre. Nichteinhalten von Regeln,
Störungen des Unterrichts, Ausspielen ihrer Machtposition, Übergriffe auf andere
Schüler sowie Eigentumsdelikte erfolgten auch ohne Mitwirkung von K1. . Wie sich u.a.
den seinerzeitigen Zeugnissen und Förderplanen entnehmen lässt, waren T.s
Schwierigkeiten, Regeln einzuhalten, ihre fehlende Einsicht in eigenes Fehlverhalten,
ihre Störungen des Unterrichts, ihr distanzloses Verhalten gegenüber Lehrern und ihr
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unangemessenes Verhalten gegenüber Mitschülern bereits in den Schuljahren
2006/2007 und 2007/2008, in denen sie nicht mit K1. in einer Lerngruppe zusammen
war, zu beobachten. Dies lässt auch das weitere Vorbringen der Kläger, dass T.s
Verhalten in erster Linie durch ihr altersbedingtes starkes Interesse am anderen
Geschlecht bedingt ist, fraglich erscheinen. Dem Vorliegen eines vorrangigen
Förderbedarfs T.s im Bereich Emotionaler und sozialer Entwicklung im Sinne von § 5
Abs. 3 AO-SF steht es jedenfalls nicht entgegen.
Der Bescheid vom 29.12.2008 ist auch hinsichtlich der Entscheidung über den Wechsel
des Förderortes rechtmäßig. T1. vorrangigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt
Emotionale und soziale Entwicklung kann offensichtlich nicht an der bislang von ihr
besuchten Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen entsprochen werden,
vielmehr ist hierfür der geeignete und erforderliche Förderort die Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Dies ergibt sich aus dem
pädagogischen Gutachten vom 29.01.2009 und den Erläuterungen der
Klassenlehrerinnen in der mündlichen Verhandlung. Auf die entsprechenden
Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid wird ergänzend Bezug genommen (§
117 Abs. 5 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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