Urteil des VG Köln vom 15.07.2005

VG Köln: auflösung der gesellschaft, genehmigung, juristische person, gesellschafter, konzession, gesellschaftsvermögen, betriebsführung, rechtsgeschäft, freiheit, gesellschaftsvertrag

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1057/05
Datum:
15.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 1057/05
Tenor:
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e I.
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Der frühere Ehemann der Antragstellerin führte seit 1984 ein Taxiunternehmen, in dem
die Antragstellerin mitarbeitete. 1996 trennten sich die Eheleute und führten das
Taxiunternehmen in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts weiter. Nach
§ 7 des Gesellschaftsvertrages vom November 1996 sind die Gesellschafter nur
gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Der Vertrag enthält
keine Bestimmung über die Fortführung der Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines
Gesellschafters.
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Die Antragsgegnerin genehmigte am 15. November 1996 die Übertragung der dem
Ehemann erteilten vier Taxikonzessionen (Nr. 00, 00, 000 und 000) auf die Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts und verlängerte die Genehmigung später bis zum 31.
Dezember 2004.
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Die Antragstellerin erhielt 1998 auch eine Genehmigung für eine Taxe als
Einzelunternehmerin. Seit 1999 kümmerte sich der Ehemann immer weniger um den
Betrieb der Gesellschaft, der von der Antragstellerin allein geführt wurde. Die
Antragstellerin erhob beim Landgericht Klage, mit der sie beantragte festzustellen, dass
ihr früherer Ehemann aus der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausgeschlossen
sei. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2004 - 22 O 359/00 - ab,
weil der Antragstellerin kein Recht auf Übernahme der Gesellschaft unter Ausschluss
des Mitgesellschafters zustehe.
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Am 4. Juli 2004 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Verlängerung
der Taxikonzessionen. Der Ehemann der Antragstellerin konnte aber keine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen, weil er erhebliche
Steuerschulden hatte. Er beantragte die Verlängerung der Konzession an die
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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht, sondern erklärte am 16. Dezember 2004 bei
dem Antragsgegner, dass er nicht mehr in der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
mitwirken werde und dass er mit einer Übertragung der Konzession auf die
Antragstellerin nicht einverstanden sei. Der Betrieb wurde wegen der Auflösung der
Gesellschaft zum 31. Dezember 2004 im Gewerberegister abgemeldet.
Am 16. Dezember 2004 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner, die der
BGB-Gesellschaft erteilten Taxikonzessionen einzuziehen und der Antragstellerin
zuzuteilen. Die Genehmigungen wurden der Antragstellerin am 30 Dezember 2004
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für die Dauer von sechs Monaten
zugeteilt, um die nun entstandenen Rechtsfragen zu klären.
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Mit Schreiben vom 20. und 31. Mai 2005 lehnte der Antragsgegner es ab, die der
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilten Genehmigungen zu verlängern. Am 30.
Mai 2005 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der vorläufigen
Genehmigung, weil die Antragstellerin als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft
anzusehen sei und legte gegen die Ablehnung der Verlängerung Widerspruch ein.
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Die Antragstellerin hat am 30. Juni 2005 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie ist
der Ansicht, dass ihr früherer Ehemann durch sein Verhalten auf seine
Gesellschafterstellung verzichtet habe und der Betrieb damit auf die Antragstellerin
übergegangen sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit bis einen Monat nach
der Entscheidung über ihren Widerspruch wegen Verlängerung der Taxikonzessionen
mit den Ordnungsnummern 000, 000, 000 und 000 vorläufig zu gestatten,
organisatorisch trennt von ihrem Taxi- Einzelunternehmen den Taxibetrieb mit den den
vorgenannten Ordnungsnummern zugeordneten Fahrzeugen auf ihren Namen über den
30. Juni 2005 hinaus fortzuführen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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II.
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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die erstrebte einstweilige Anordnung nach §
123 VwGO. Denn es fehlt hier - unabhängig von der Frage einer Vorwegnahme der
Hauptsache - an einem Anordnungsanspruch.
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Der Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf eine
Genehmigung nach § 15 PBefG oder auf eine Übertragung der Genehmigung nach § 2
Abs. 2 Ziff. 2 PBefG zusteht. Denn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung der
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Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen hat.
Es ist davon auszugehen, dass die der BGB-Gesellschaft erteilte Genehmigungen
mangels Verlängerung durch Zeitablauf erloschen ist. Die Genehmigung für den
Gelegenheitsverkehr mit Taxen war gemäß § 16 PBefG auf vier Jahre befristet und ist
mangels Verlängerung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 erloschen.
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Ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung ist von beiden Mitgesellschaftern
gemeinsam nicht gestellt worden, der frühere Ehemann der Klägerin hat dies vielmehr
ausdrücklich abgelehnt. Der von der Antragstellerin allein gestellte Verlängerungsantrag
reichte nicht aus, weil nach § 7 des Gesellschaftsvertrages beide Gesellschafter nur
gemeinsam handeln konnten. Die gemeinsame Handlungsbefugnis ist auch nicht
dadurch entfallen, dass der Mitgesellschafter die Führung der Geschäfte jahrelang der
Antragstellerin allein überlassen hat. Denn Vertragsänderungen sind nach § 12 des
Gesellschaftsvertrages nur wirksam , wenn sie schriftlich erfolgen. Das ist hier nicht
geschehen.
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Die Genehmigung kann auch nicht in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1
PBefG erteilt werden. Denn die Antragstellerin ist nicht als Alleininhaberin und
Gesamtrechtsnachfolgerin der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzusehen.
Unabhängig davon, ob die BGB-Gesellschaft hier überhaupt wirksam durch Kündigung
oder nach § 726 BGB aufgelöst ist, wird die Antragstellerin beim Ausscheiden des
Mitgesellschafters nicht Alleininhaberin der Gesellschaft. Die BGB- Gesellschaft ist trotz
ihrer rechtlichen Verselbständigung als Gesamthandelsgemeinschaft keine juristische
Person, die aus einem Gesellschafter allein bestehen kann.
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Vgl. Palandt-Sprau, 62. Aufl,. § 736 Anm. 4.
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Mangels einer Übernahmeklausel im Vertrag geht das Gesellschaftsvermögen bei
Auflösung der Gesellschaft nach § 737 BGB auch nicht auf die Antragstellerin über.
Dies hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 26. Februar 2004 rechtskräftig festgestellt.
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Hier ist auch nicht von einer Betriebsübernahme i. S. von §§ 2 Abs. 2 Ziff 2 und Abs. 3
PBefG auszugehen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung i.
S. von § 2 Abs, 2 Ziff. 2 PBefG setzt als Rechtsgeschäft die Zustimmung des
Mitgesellschafters voraus, selbst wenn der Betrieb praktisch von der Antragstellerin
geführt wurde und diese die Fahrzeuge schon auf ihren Namen zugelassen hat. Der
Bestandschutz des PBefG knüpft an die Person des Betriebs- und Konzessionsinhabers
an und nicht an die tatsächliche Betriebsführung. Der Mitgesellschafter hat die
Zustimmung zur Übertragung des Betriebes und der Genehmigung hier aber
ausdrücklich verweigert.
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Dass das Taxiunternehmen durch das Verhalten des Mitgesellschafters und dessen
Weigerung, den Betrieb als Ganzes auf die Antragstellerin zu übertragen, untergeht,
rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Bestand des Betriebes kann nicht durch
Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörde gegen den Willen eines Mitinhabers
gesichert werden. Die unternehmerische Freiheit umfasst auch das Recht, die
Konzession zurückzugeben oder nicht zu verlängern. Die Antragstellerin hatte auch
ausreichend Zeit, den Mitgesellschafter durch finanzielle Angebote oder durch eine
Klage auf Erteilung oder Ersetzung der Zustimmung aus dem Gesellschaftsvertrag dazu
zu bewegen, der Genehmigungsübertragung auf sie oder einen Dritten zuzustimmen. Es
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ist deshalb auch unerheblich, ob das Verhalten des Mitgesellschafters, der immerhin die
Konzessionen in den Betrieb eingebracht hat und bei der Auflösung der Gesellschaft
nach § 732 BGB die eingebrachten Gegenstände, d. h. Sachen und Rechte, wieder
herausverlangen kann, sittenwidrig war oder Schadensersatz- ansprüche auslöste. Es
ist nicht Aufgabe der Verkehrsbehörde, dem zivilrechtlich Gewollten eines Beteiligten
gegen den Willen eines anderen Beteiligten zum Durchbruch zu helfen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.1996 - 13 A 55118/94 -.
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Bei der Auflösung einer Gesellschaft sind die Genehmigungen auch nicht im Wege der
Realteilung auf die Gesellschafter aufzuteilen.
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Vgl. OVG NRW, a.a.O.
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Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung von vier neuen
Genehmigungen. Denn es besteht ein Überhang an Bewerbern, so dass die
Konzessionen nach § 13 Abs. 4 und 5 PBefG nur dem entsprechenden Rang auf den
Vormerklisten erteilt werden können. Die frei gewordenen Genehmigungen sind nun
vielmehr den Bewerbern mit den ersten vier Rangstellen auf der Vormerkliste
zuzuteilen. Dazu gehört die Antragstellerin nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§
53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer entsprechend dem Streitwertkatalog
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff., für jede
der vier Genehmigungen einen Wert von 15.000,00 Euro zugrunde und bemisst den
Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Betrages.
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