Urteil des VG Köln vom 30.04.1998

VG Köln (sprache, nationalität, erklärung, besondere härte, eintragung, 1995, deutsch, zeitpunkt, vater, zweifel)

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 8247/94
Datum:
30.04.1998
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 8247/94
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
T a t b e s t a n d
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Die 1929 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin beantragte unter dem 17.
Dezember 1991 durch ihre damalige Bevollmächtigte im Bundesgebiet, Frau L. , der die
Klägerin eine formularmäßige „Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler"
(„rosa Vollmacht") erteilt hatte, die Erteilung eines Aufnahmebeschei- des. Sie machte
geltend, deutsche Volkszugehörige nach ihrer Mutter zu sein; der Vater ist russischer
Volkszugehöriger. Als Mutter- und Umgangssprache ist im An- tragsformular „Deutsch-
Russisch" vermerkt. Mit den Antragsunterlagen legte die Klä- gerin einen 1979
ausgestellten Inlandspaß vor, in dem die Nationalität mit russisch angegeben ist. Auf
Nachfrage erklärte ihre Bevollmächtigte: Die russische Nationali- tät sei damals
eingetragen worden, weil der Vater Russe gewesen sei. Die Klägerin sei nicht gefragt
worden, ob sie damit einverstanden gewesen sei. Am 30. Dezember 1991 habe die
Klägerin einen gerichtlichen Beschluß erwirkt, wonach sie eine Ände- rung der
Eintragung beanspruchen könne; der Beschluß war dem Schreiben der Be-
vollmächtigten mit einer Übersetzung beigefügt.
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Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. November 1992 ab,
weil die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige sei. Dies ergebe sich insbesondere
aus dem Eintrag der Nationalität im ersten Inlandspaß. Die erst 1991 erfolgte Änderung
der Eintragung führe zu keiner anderen Beurteilung.
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Der Bescheid wurde der damaligen Bevollmächtigten am 5. November 1992 zu- gestellt.
Am 5. August 1994 ging beim Bundesverwaltungsamt ein zweiter Aufnah- mantrag ein,
für den die Klägerin Frau M. G. bevollmächtigt hatte. Das Bundes- verwaltungsamt
wertete den Zweitantrag als Widerspruch, den es mit Widerspruchs- bescheid vom 7.
Oktober 1994 als verfristet zurückwies.
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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie hält die Klage für zulässig; der
Widerspruch sei nicht verfristet, weil ihre damalige Bevollmächtigte nicht befugt ge-
wesen sei, den ablehnenden Bescheid in Empfang zu nehmen. In der Sache wieder-
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holt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Vorverfahren.
Ergänzend macht sie geltend: Ihr sei 1944 oder 1945 nicht zumutbar gewesen, sich bei
der Paßausstellung als Deutsche zu erkennen zu geben, deshalb könne ihr die
Eintragung „russisch" nicht entgegengehalten werden. Die deutsche Sprache sei ihr von
der Mutter vermittelt worden. Der russische Vater habe Deutsch jedenfalls ver- standen.
1941 sei der Vater zum Militär eingezogen worden und kurz darauf vermißt gewesen.
Das geltend gemachte Kriegsfolgeschicksal der Klägerin ist des weiteren in einem
Schreiben eines Aussiedlerbetreuers der Caritas geschildert, das die Kläge- rin
vorgelegt hat und auf das Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat die Kläge- rin
einen Fragebogen vorgelegt, den sie für ihre Prozeßbevollmächtigten unter dem 24.
Dezember 1995 ausgefüllt hat. Dort ist u.a. ausgeführt, sie sei seit 1993 Mitglied der
Gesellschaft „Wiedergeburt".
Im Dezember 1996 reist die Klägerin mit einem zu Besuchszwecken erteilten Vi- sum
nach Deutschland ein. Hier erkrankte sie schwer. Nach fachärztlichen Attesten sowie
dem Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung vom 12. November 1997 leidet die
Klägerin an einer vaskulären Demenz, verbunden mit einer depressiven Reaktion auf
schwere Belastungen sowie Anpassungsstörungen. Inwischen wurde ihr durch die
zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AuslG erteilt. Nach
Angaben ihres Prozeßbevollmächtigten ist die Durchführung ei- nes Sprachtests wegen
des schlechten Gesundheitszustandes der Klägerin derzeit nicht möglich; hierzu bezieht
er sich auf eine fachärztliche Bescheinigung vom 20. Juni 1997.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver- waltung- samtes vom 2.
November 1992 und des Widerspruchsbe- scheides vom 7. Oktober 1994 zu
verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage für unzulässig, weil die früherere Bevollmächtigte der Klägerin nach
den Grundsätzen der Duldungsvollmacht auch zum Empfang des Ablehnungs-
bescheides befugt gewesen sei; dieser sei damit bestandskräftig geworden. Im übri- gen
verteidigt sie die angefochtenen Bescheide.
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Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß der durch die Beklagte als
Widerspruch behandelte zweite Antrag mehr als einen Monat nach Zustellung des
Ausgangsbescheides an die frühere Bevollmächtigte, Frau L. , beim
Bundesverwaltungsamt eingegangen ist. Denn die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1
VwGO ist durch diese Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden. Frau L. war zum
Empfang des Bescheides nicht bevollmächtigt; die ihr ausgestellte „rosa Vollmacht"
bezog sich lediglich auf die Stellung des Aufnahmeantrages (so die ständige
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Rechtsprechung des OVG NW zu dem im Verwaltungsverfahren benutzten Vor- druck),
vgl. OVG NW, Urteil vom 20. Juni 1994 - 22 A 2567/93; Urteil vom 9. November 1994 - 2
A 1967/94; Beschluß vom 7. Mai 1997 - 2 A 1377/95.).
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Die Voraussetzungen für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liegen
nicht vor.
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In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 26, 27 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993, BGBL. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos
der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014. Die Erteilung eines
Aufnahmebescheides kommt hier nur nach § 27 Abs. 2 BVFG (nicht nach Abs.1) in
Betracht, weil die Klägerin jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung - spätestens mit Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG - den
Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben und ihren ständigen Aufenthalt im
Bundesgebiet genommen hat; mit einer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet ist nicht
mehr ernsthaft zu rechnen. Es spricht viel dafür, hier die in § 27 Abs. 2 BVFG
vorausgesetzte besondere Härte zu bejahen, doch kann dies offenbleiben, weil die
sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht
vorliegen; die Klägerin ist keine Spätaussiedlerin.
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Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen
Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist.
Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1
BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen
oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die
Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache,
Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum
Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt (1. Alternative),
sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat (2. Alternative)
oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (3.
Alternative), § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG.
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Zwar ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sie von deutschen
Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG). Die Erteilung eines
Aufnahmebescheides scheitert aber daran, daß sich die Voraussetzungen des § 6 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BVFG nicht feststellen lassen.
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Nach dem Akteninhalt kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, der Klägerin
seien bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur ausreichend vermittelt
worden.
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Der Tatbestand der Vermittlung der (deutschen) Sprache setzt schon vom Wortsinn
dieses Merkmals voraus, daß der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch
Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter, und nicht außerhalb
des Elternhauses (etwa in der Schule) erlernt hat und sie nicht nur verstehen, sondern
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sich auch in ihr verständigen, d.h. die deutsche Sprache sprechen kann.
Eine solche Beherrschung der deutschen Sprache ist auch nach Sinn und Zweck der
Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG zu fordern. Denn ein subjektives
Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann regelmäßig nur durch die Beherrschung und
den Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder zumindest als bevorzugte
Umgangssprache bestätigt werden. Jedenfalls ist zu verlangen, daß der deutschen
Sprache gegenüber der Landessprache oder einer anderen im Aussiedlungsgebiet
gebrauchten Sprache der eindeutige Vorzug gegeben wurde und vom
Aufnahmebewerber im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang in der Familie ganz
überwiegend verwendet wurde.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 - , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62,
und vom 15.05.1990 - 9 C 51.89 - , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 -.
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Die Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder durch die Beherrschung
der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre
Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. Lediglich passive Deutschkenntnisse
können deshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den Gebrauch einer
nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für ein subjektives Be- kenntnis zum
deutschen Volkstum darstellen.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 - , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62
sowie vom 13.06.1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 - , DVBl 1995, 1302.
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Allerdings kann vom Aufnahmebewerber nicht verlangt werden, daß er die
hochdeutsche Sprache in gehobener Form beherrscht, wenn in seiner Familie die
deutsche Sprache lediglich in einfacher Form oder in Form eines Dialekts gesprochen
wird bzw. wurde. Das Merkmal der Sprache ist dann ausreichend erfüllt, wenn er die
deutsche Sprache so spricht, wie sie im Elternhaus gebraucht wurde.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.11.1991 - 9 B 109.91 - , Buchholz 412.3 § 6 Nr. 67.
BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
(NVwZ) 1997, 381.
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Für den insofern maßgeblichen Zeitpunkt ist nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, die hier zugrunde gelegt wird, nicht mehr auf den Eintritt
der Selbständigkeit des Aufnahmebewerbers abzustellen,
31
vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. November 1991 - 9 B 109.91 - , Buchholz 412.3 § 6 Nr.
67,
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die in der Familie erworbene Sprachkompetenz muß vielmehr auch zum Zeitpunkt des
Verlassens des Herkunftsgebietes noch vorliegen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.Juni 1997 - 9 C 10.96 -, Urteilsabschrift S. 9 f.; dem folgend
OVG NW, Urteil vom 29. September 1997 - 2 A 5807/94 -.
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Die Klägerin hat sich in dem Fragebogen, den sie für ihre Pro- zeßbevollmächtigten
ausgefüllt hat, zum Spracherwerb und zur aktuellen Sprachkompetenz dahingehend
geäußert, sie habe die deutsche Sprache in Form des schwäbischen Dialekts von ihrer
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Mutter erlernt und könne auch heute noch Deutsch verstehen, sprechen und schreiben.
Diese Angaben können der Entscheidung des Gerichts jedoch nicht ohne weiteres
zugrunde gelegt werden. So ist im (ersten) Antragsformular als Mutter- und
Umgangssprache „Deutsch-Russisch" angegeben. Des weiteren fällt ins Gewicht, daß
der Vater der Klägerin russischer Volkszugehöriger war und immerhin bis zum 12.
Lebensjahr der Klägerin mit der Familie zusammengelebt hat. Es spricht vieles dafür,
daß die Klägerin zweisprachig aufgewachsen ist und die deutsche Sprache deshalb
jedenfalls nicht als Muttersprache gesprochen hat. Ob die deutsche Sprache in der
Kindheit und Jugend der Klägerin wenigstens die bevorzugte Umgangssprache war, ist
nicht belegt. Vielmehr verbleiben Zweifel sowohl an der Vermittlung der deutschen
Sprache in der Herkunftsfamilie als auch am Sprachverhalten und Sprachvermögen
zum Zeitpunkt der Ausreise. Diese Zweifel könnten, da andere Beweismittel nicht zur
Verfügung stehen, zuverlässig nur durch einen Sprachtest ausgeräumt werden. Ein
solcher ist - wie die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zuletzt in der mündlichen
Verhandlung glaubhaft vorgetragen haben - wegen des schlechten
Gesundheitszustandes der Klägerin nicht durchführbar. Die Zweifel gehen zu Lasten der
Klägerin, der die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen obliegt.
Es liegen auch keine sonstigen bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BVFG vor. Läßt sich - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache nicht
feststellen, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen
des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das
Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer
deutschen Erziehung oder von der Vermittlung deutscher Kultur ausgegangen werden.
Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte
Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was
zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.
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Unabhängig davon scheitert die Klage auch daran, daß die Voraussetzungen des § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht vorliegen.
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Die Klägerin hat sich bis heute nicht wirksam zur deutschen Nationalität erklärt (erste
Alternative). Der Klägerin soll zwar nicht im Sinne eines Gegenbekenntnisses
(Bekenntnis zum russischen Volkstum) entgegengehalten werden, daß sie sich bei der
ersten Ausstellung des Inlandspasses, die etwa bei Kriegsende erfolgt sein muß (und
auch für die Eintragung in dem im Verfahren vorgelegten, 1979 ausgestellten
Inlandspaß maßgeblich war), nicht mit der deutschen Nationalität hat eintragen lassen.
Gleichwohl kann hier ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2
Satz 1 Nr.3 erste Alternative BVFG nicht angenommen werden, weil sich die 1991 bei
der Änderung der Paßeintragung abgegebene Erklärung zur Nationalität nicht als -
ernsthafter - Ausdruck der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum werten läßt. Allein die
äußere Erklärung, sich dem deutschen Volkstum zugehörig zu fühlen, reicht nicht aus;
hinzu kommen muß das entsprechende innere Bewußtsein. Beide Bekenntnismerkmale
- äußere Erklärung und inneres Bewußtsein - müssen selbständig aus Tatsachen
gefolgert werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -.
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Wird eine äußere Erklärung erst während eines Aufnahmeverfahrens bzw. in
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unmittelbarem Zusammenhang mit Ausreisebemühungen abgegeben, so spricht vieles
dafür, daß die äußere Erklärung nicht von einem entsprechenden inneren Bewußtsein
getragen ist, es sich vielmehr um eine zweckgerichtete Erklärung handelt, die lediglich
die Chancen im Aufnahmeverfahren erhöhen soll und wenig aussagt über die wahre
Zugehörigkeit zu einem Volkstum.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 -9 C 391.94 -, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 18.
Oktober 1996 - 2 A 1460/94 -.
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Die Erklärung der Klägerin zum deutschen Volkstum, die in dem Antrag auf Änderung
der Nationalität in ihrem Inlandspaß liegt, steht in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen: Der Aufnahmeantrag wurde im
Dezember 1991 gestellt, in den gleichen Zeitraum fällt die Änderung der Paßeintragung.
Die Änderung der Paßeintragung erst zu einem Zeitpunkt, als bereits konkrete
Ausreisebemühungen erkennbar waren, begründet erhebliche Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der sich nach außen als Bekenntnis zum deutschen Volkstum
darstellenden Erklärung. Hinreichende Anhaltspunkte, welche diese Zweifel ausräumen
könnten, sind nicht ersichtlich. So sind etwa weder frühere Änderungsversuche noch ein
frühzeitiger Beitritt zu Organisationen der Ruß- landdeutschen belegt.
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Vgl. zur Bedeutung derartiger Handlungen BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C
391.94 -, a.a.O.
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Nach eigenen Angaben ist die Klägerin erst 1993 Mitglied der Gesellschaft
„Wiedergeburt" geworden, also während des Aufnahmeverfahrens, so daß auch hieraus
sich für die Ernsthaftigkeit der äußeren Erklärung zum deutschen Volsktums nichts
herleiten läßt.
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Die Klägerin hat sich auch nicht auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt (§
6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative). Ein Bekenntnis kann grundsätzlich auch durch
schlüssiges Gesamtverhalten abgegeben werden, wobei aber aus objektiven
Merkmalen und Beweisanzeichen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein muß,
daß jemand im Aussiedlungsgebiet als Deutscher angese- hen und behandelt werden
will. An derartigen Indizien fehlt es hier.
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Ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dritte Alternative kommt nicht in Betracht.
Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun nach dem
Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird. Ist hingegen
nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten
Volkstum - wie hier - eine Erklärung des Betroffenen maßgebend, kommt die dritte
Alternative nicht zur Anwendung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 VwGO.
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