Urteil des VG Köln vom 26.01.2000

VG Köln: hauptsache, ausnahme, versetzung, dienstzeit, ermessen, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
Aktenzeichen:
3
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 5230/97
26.01.2000
Verwaltungsgericht Köln
15. Kammer
Beschluss
15 K 5230/97
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten
des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim-
mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen
Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, dass die Beklagte
die Kosten des Verfahrens trägt - mit Ausnahme der der Beigeladenen, die den Rechtsstreit
auf der Seite der Beklagten führt, was rechtfertigt, ihre außerge- richtlichen Kosten ihr selbst
aufzuerlegen -, da der Kläger mit seiner Klage nach dem Sach- und Streitstand bis zum
erledigenden Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte. Nach dem Vorbringen des Klägers,
dem die Beigeladene und die Beklagte in diesem Punkt nicht substantiiert entgegen
getreten sind, wurde der Kläger zum DZA versetzt, wo er ohne Arbeit war. Der Kläger hat
insoweit vorgetragen, dass es sich bei den Vermittlungsbüros des DZA um Verweilräume
gehandelt habe, in denen bis zu 15 Personen ohne jegliche Beschäftigung die Dienstzeit
abgesessen hätten; in den Räumlichkeiten habe sich ein Tisch befunden und eine
entsprechende Anzahl von Stühlen. Damit ist dem Anspruch des Klägers auf eine
amtsangemessene Beschäfti- gung nicht genüge getan worden. Auch Art. 1 § 11 ENeuOG
stellt keine Ermächti- gung für die angefochtene Versetzung dar. Denn nach dieser
Vorschrift kann ein Be- amter vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von
geringerer Bewertung verwendet werden; um einen solchen geringerwertigen Dienstposten
handelt es sich beim DZA nicht, auch wenn man davon ausgeht, dass der Beigeladenen
bei der Be- wertung der Dienstposten ein weites Organisationsermessen zukommt. Nach
dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers hatte er auf dem Dienstposten des
DZA keine geringerwertigen Tätigkeiten auszuüben, vielmehr war er bei dem DZA ohne
jegliche Beschäftigung. Dies schließt es aus, den Dienstposten beim DZA noch als ein
"geringerwertiger" Dienstposten anzusehen.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz
2 GKG).