Urteil des VG Koblenz vom 20.09.2010

VG Koblenz: besondere härte, aufschiebende wirkung, berufsausbildung, berufliche ausbildung, einberufung, versorgung, vollziehung, interessenabwägung, begriff, prävention

VG
Koblenz
20.09.2010
7 L 1107/10.KO
Wehrpflicht
Verwaltungsgericht
Koblenz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn ...,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kreker, Ritter, Spreter, Gutenberg-platz 1,
65187 Wiesbaden,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Wehr-bereichsverwaltung West,
Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf,
- Antragsgegnerin -
wegen Zurückstellung vom Grundwehrdienst
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 20. September 2010, an
der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz
Richter am Verwaltungsgericht Theobald
Richter am Verwaltungsgericht Karst
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des
Kreiswehrersatzamtes Koblenz vom 5. Juli 2010 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den
Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Koblenz vom 5. Juli 2010, mit dem er zur Ableistung
des neunmonatigen Grundwehrdienstes ab dem 1. Oktober 2010 einberufen wurde.
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist er zum 1. Juli 2010 an der Deutschen Hochschule für
Prävention und Gesundheitsmanagement für den Studiengang Bachelor im Gesundheitsmanagement
angemeldet. Daneben hat er mit Wirkung vom 1. Juli 2010 einen Ausbildungsvertrag mit dem
Gesundheitszentrum ... abgeschlossen. Zum Gegenstand der Ausbildung heißt es im Vertrag: „Im Rahmen
der Ausbildung wird im Ausbildungsbetrieb und an der Deutschen Hochschule für Prävention und
Gesundheitsmanagement eine praxisorientierte und wissenschaftsbezogene berufliche Bildung vermittelt,
deren Ziel der Studienabschluss an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesund-
heitsmanagement ist. Der Inhalt der Ausbildung ergibt sich aus dem Ausbildungsrahmenplan und dem
Rahmenstudienplan.“ Die Studiengebühr in Höhe von 11.880 € zahlt ausweislich des Vertrages der
Ausbildungsbetrieb.
Gegen den Einberufungsbescheid vom 5. Juli 2010 wendete der Kläger ein, er sei wegen einer dualen
Berufsausbildung vom Wehrdienst zurückzustellen. Im ablehnenden Widerspruchsbescheid vom
16. August 2010 führte die Antragsgegnerin aus, der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit.
c WPflG liege nicht vor, da ein dualer Bildungsgang im Sinne der Vorschrift neben dem Studium auch den
Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordere. Die vom Antragsteller absolvierten
Praxisphasen neben dem Studium reichten hierfür nicht aus.
Der Antragsteller hat am 31. August 2010 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Nach
seiner Auffassung liegt ein Zurückstellungsgrund gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit c i.V.m. § 12 Abs. 4
Satz 1 WPflG vor. Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin setze die Annahme eines dualen
Bildungsganges nicht voraus, dass neben dem Studium eine berufliche Ausbildung mit einem
eigenständigen Berufsabschluss absolviert werde. Dies widerspreche der Gesetzesbegründung und der
jüngsten Rechtsprechung. Außerdem liege der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WPflG
vor, weil der Antragsteller für den Betrieb seines Bruders unabdingbar sei. Das Gesundheitszentrum ...
stehe im Eigentum von drei Geschäftspartnern, zu denen auch der Bruder des Klägers gehöre. Dieser
habe das Gesundheitszentrum aufgebaut und sei auf die Mitarbeit des Antragstellers dringend
angewiesen, da es sich bei ihm um den einzigen festangestellten Mitarbeiter handele, der für die
Betreuung der Kunden und den Organisationsablauf zwingend notwendig sei. Ohne ihn als Mitarbeiter
könnten die Betreiber das Gesundheitszentrum ... gar nicht aufrechterhalten.
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 und 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG statthafte Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Einbe-
rufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Koblenz vom 5. Juli 2010 hat Erfolg.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Einberufungsbescheides und das private Interesse
des Antragstellers daran, von der Einberufung vorläufig (d. h. bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens in der Hauptsache) verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen der hierbei
vom Gericht zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung wirken sich die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs dann auf die Interessenabwägung aus, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens
vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos, so verbietet es das öffentliche
Interesse in der Regel, die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. Ist ein
Rechtsbehelf dagegen offensichtlich begründet, so ist regelmäßig eine Anordnung der aufschiebenden
Wirkung angezeigt, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger
Verwaltungsakte nicht besteht.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze verdient das Interesse des Antragsstellers daran, von der
Heranziehung zum Wehrdienst vorläufig verschont zu bleiben, den Vorzug vor dem Interesse der
Antragsgegnerin an der ungehinderten Durchführung des Einberufungsverfahrens. Denn die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides vom 5. Juli 2010 kann bei der im
vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht geklärt werden und die bei
dieser offenen Rechtslage anzustellende Interessenabwägung gebietet eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung.
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die
Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder
beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liegt insbesondere dann
vor, wenn die Voraussetzungen der in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG genannten Regelbeispiele erfüllt sind.
Eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ist ausgeschlossen, sofern
die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG
betreffen, die Voraussetzungen dieses Sondertatbestandes im Einzelfall jedoch nicht erfüllt sind (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1992 - 8 B 9/92 -, juris).
Die Einberufung führt entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht zu einer besonderen Härte im
Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WPflG. Nach dem hier einschlägigen Buchstaben a der Vorschrift liegt
eine besondere Härte in der Regel vor, wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen die
Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren
Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde.
Hilfsbedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, die seine Grundbedürfnisse betreffenden Angelegenheiten
ohne fremde Hilfe selbst zu befriedigen. Dabei kann die Hilfsbedürftigkeit auch auf wirtschaftlichen
Gründen beruhen. Nicht jeder Fall einer Hilfsbedürftigkeit reicht aus, um den Tatbestand von § 12 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 lit. a WPflG zu erfüllen. Wesentlich kommt es darauf an, dass gerade die Hilfeleistung des
Wehrpflichtigen für die Versorgung eines hilfsbedürftigen Angehörigen erforderlich ist und dessen
Einberufung für den Hilfsbedürftigen zu einer Gefährdung der Versorgung, mithin zu einem echten Not-
stand führen würde, der allein durch eine Zurückstellung behoben werden kann (siehe BVerwG, Urteil
vom 9. Dezember 1983 - 8 C 134/81 -, NJW 1984, 2714 und Urteil vom 11. September 1974 - 8 C 11.74 -,
BVerwGE 47, 45).
Hierfehlt es bereits an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass der Bruder des Antragstellers bei der
Befriedigung seiner Grundbedürfnisse auf fremde Hilfe angewiesen wär. Erst recht ist er für eine
Versorgung nicht auf den Antragsteller angewiesen. Selbst wenn man eine Unentbehrlichkeit des
Antragstellers im Betrieb seines Bruders annähme, hätte dies nichts mit der Versorgung eines
hilfsbedürftigen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. a WPflG zu tun.
Sollte der Antragsteller mit dem Hinweis auf eine Unentbehrlichkeit den Zurückstellungsgrund des § 12
Abs. 7 WPflG ansprechen, so kann er sich hierauf nicht berufen. Danach soll ein Wehrpflichtiger vom
Wehrdienst auf Antrag zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung unter anderem
des Betriebs seines Arbeitgebers unentbehrlich ist. Antragsberechtigt ist für diesen Fall nach Satz 2 der
Vorschrift allerdings lediglich der Arbeitgeber selbst. Der Antragsteller hat insoweit kein eigenes
Antragsrecht.
Das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG kann nicht
abschließend beurteilt werden. Nach dieser Vorschrift liegt eine besondere Härte dann vor, wenn die
Einberufung des Wehrpflichtigen einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen
Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht
Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der
betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Ob ein dualer Bildungsgang im gesetzlichen Sinne vorliegt,
hängt entscheidend von der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „betrieblichen Ausbildung“ ab.
Dieses kann einmal im Sinne einer Berufsausbildung verstanden werden, die auf einen eigenständigen
Ausbildungsabschluss gerichtet ist, so dass der Betreffende zusammen mit dem Hochschulgrad
insgesamt zwei Abschlüsse erwirbt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2007 – 6 C 9/07 –, NVwZ-RR 2008,
263). Die betriebliche Ausbildung kann auch in einem weiteren Sinne verstanden werden, dass nämlich
nur ein Studienabschluss und nicht auch zusätzlich der Abschluss in einem anerkannten Aus-
bildungsberuf erworben wird. Bei beiden der vorgenannten Modelle, sowohl bei dem
ausbildungsintegrierten dualen Studiengang wie auch dem praxisintegrierten dualen Studiengang,
besteht eine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung (zu den verschiedenen
Arten dualer Studiengänge siehe Koch-Rust, Rosentreter, Rechtliche Gestaltung der Praxisphase bei
dualen Studiengängen, NJW 2009, 3005 und BSG, Urteil vom 01.12.2009 – B 12 R 4/08 R –, nach juris).
Lässt danach der Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 lit. 3 c WPflG beide der vorgenannten
Auslegungsmöglichkeiten zu, so erlaubt auch die Rechtssystematik der Vorschrift keinen eindeutigen
Schluss auf die Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Ausbildung. Das zeigt ein Vergleich mit § 12
Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. e WPflG, der den Zurückstellungsgrund der begonnenen bzw. rechtsverbindlich
zugesagten oder vertraglich gesicherten „Berufsausbildung“ nennt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.08.2007 – 6 C 28/06 – NVwZ-RR 2008, 39, zu § 12 Abs. 4
Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG in der bis 08.08.2008 gültigen Fassung) ist eine Berufsausbildung dadurch
gekennzeichnet, dass eine als Ausbildung zu qualifizierende Veranstaltung überwiegend durch den
Ausbildungszweck geprägt ist und darüber hinaus zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht
innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führen muss. Der Gesetzgeber hat indes den Begriff der
Berufsausbildung nicht in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG übernommen, sondern spricht lediglich von
betrieblicher Ausbildung. Hieraus kann aber nicht ohne weiteres entnommen werden, dass es sich bei
„betrieblicher Ausbildung“ um den weitergehenden Begriff handelt (so VG Stuttgart, Beschluss vom
01.03.2010 – 13 K 499/10 –, nach juris). Denn auf der anderen Seite wird in der Fachliteratur die
„betriebliche Ausbildung“ als Teil der Berufsausbildung im Rahmen der dualen Berufsausbildung
beschrieben, welche in der Verantwortung von Betrieben liegt und die nach dem Berufsbildungsgesetz
grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen nach den Regeln der jeweiligen Ausbildungsordnung
erfolgt (siehe Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort „Betriebliche Ausbildung“). Danach umfasste der
Begriff in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG nicht jegliche betriebliche Ausbildung, sondern nur eine
solche im Rahmen einer Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 lit. e WPflG. Die
Einschränkung auf den Betrieb rührte daher, dass im Gegensatz zum klassischen Modell der
Berufsausbildung (vgl. §§ 1, 2 BBiG) die theoretische Ausbildung nicht in einer berufsbildenden Schule,
sondern an der Fachhochschule erfolgt.
Die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. c WPflG führt ebenfalls ohne vertiefende,
einem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Prüfung, zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Die
einschlägigen Gesetzgebungs-materialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Stellungnahme des
Bundes-rates, Gegenäußerung der Bundesregierung [BT-Drs. 16/7955] und Beschlussempfehlung und
Bericht des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundes-tages [16/8640]) lassen keine
offenkundige Zuordnung des praktischen Teils der dualen Studiengänge erkennen.
Die Kammer legt daher ihrer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit eine offene
Rechtslage zugrunde. Im Rahmen dieser Abwägung ist zunächst die gesetzgeberische Wertung zu
berücksichtigen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid keine
aufschiebende Wirkung haben (siehe § 33 Abs. 4 Satz 2, § 35 Satz 1 WPflG).
Diese Wertung vermag allerdings im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht durchzuschlagen, mit
der Folge, dass das ansonsten regelmäßig vorrangige öffentliche Interesse an der Vollziehung eines
Einberufungsbescheides hier gerade nicht automatisch überwiegt. Im Rahmen der vom
Bundesverteidigungs-minister angestrebten Reform der Streitkräfte zeichnet sich die Aussetzung der
Wehrpflicht ab (siehe Das Parlament vom 20.09.2010). Angesichts dessen hält die Kammer bei der
gegebenen offenen Rechtslage das Interesse des Antragstellers an einer Suspendierung des
Einberufungsbescheides für vorrangig, das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin demgegenüber für
nachrangig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des Regelstreitwertes von
5.000,00 €, s. Ziffer 52.4 des Streitwertkatalogs 2004 [NVwZ 2004, 1327]).
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist
unanfechtbar
gez. Dr. Fritz
gez. Theobald
gez. Karst