Urteil des VG Koblenz vom 21.03.2011

VG Koblenz: satzung, beitragspflicht, säumnis, erlass, fälligkeit, konkretisierung, arbeitsüberlastung, nachzahlung, einkommenssteuer, anpassung

VG
Koblenz
21.03.2011
3 K 474/10.KO
Rechtsanwaltsversorgung
Verwaltungsgericht
Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Rechtsanwalts ...,
- Kläger -
gegen
das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern, vertreten durch den
Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, Löhrstraße 113, 56068 Koblenz,
- Beklagter -
wegen Rechtsanwaltsversorgung
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März
2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lutz
Richter am Verwaltungsgericht Holly
Richter am Verwaltungsgericht Pluhm
ehrenamtlicher Richter Rentner Schaback
ehrenamtlicher Richter Pensionär Schleenbecker
für Recht erkannt:
Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 11. Dezember 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides
vom 8. Juli 2009 wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 8/10 und der Beklagte zu 2/10 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen auf von ihm zu entrichtende
Versorgungsbeiträge.
Er ist im Anschluss an seine erstmalige Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Trier im Jahre 1988
seit Verlegung seiner Kanzlei nach B. im Jahre 1996 freiwilliges Mitglied bei dem Beklagten und entrichtet
einkommensabhängige Beiträge.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 übersandte er dem Beklagten den Einkommenssteuerbescheid
2006 vom 14. August 2008. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 die
Beiträge des Klägers für das Jahr 2006 endgültig fest. Es ergab sich eine Nachzahlung von 553,80 €.
Darüber hinaus wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 64,64 € für den Zeitraum September bis
Dezember 2008 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung des
Säumniszuschlages. Nachdem es zwischenzeitlich zu einer Änderung der Satzung des Beklagten
gekommen war, von der auch das Beitragsjahr 2006 erfasst wurde, setzte der Beklagte den
Säumniszuschlag mit Bescheid vom 8. Juli 2009 auf 14,62 € herab. Dieser Bescheid war mit einer
Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch) versehen.
Mit am 17. August 2009 beim Beklagten eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, zwar erachte er
seinen Widerspruch auch in Ansehung des Änderungsbescheides vom 8. Juli 2009 nicht als erledigt. Mit
Blick auf die Höhe der verbliebenen Forderung und wegen Arbeitsüberlastung sehe er einstweilen von
der Durchsetzung seiner Einwendungen ab, werde den offenen Betrag alsbald anweisen und sehe der
Kostenentscheidung über das Widerspruchsverfahren entgegen.
Mit Schreiben vom 19. November 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten die Gewinnermittlung für
das Kalenderjahr 2007. Mit Beitragsbescheid vom 8. Dezember 2009 setzte der Beklagte den Beitrag des
Klägers für 2007 auf 356,59 € monatlich endgültig fest. Es ergab sich für das Jahr 2007 eine Nachzahlung
in Höhe von 517,92 €. Darüber hinaus wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 34,18 € festgesetzt für
den Zeitraum Januar bis Oktober 2009.
Gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages hat der Kläger am 23. Dezember 2009 Widerspruch
eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 zurückgewiesen wurde.
Am 23. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben.
Er machte zunächst geltend, in beiden Fällen sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht
gerechtfertigt.
Es sei schon deshalb keine Säumnis gegeben, weil der mit den angefochtenen Bescheiden endgültig
festgesetzte Beitrag erst einen Monat nach Bekanntgabe der Bescheide fällig geworden sei. Ein
Zahlungsverzug seitens des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt zu verzeichnen, da die vorläufig
festgesetzten Beiträge stets rechtzeitig von ihm gezahlt worden seien.
Auch die Satzung des Beklagten enthalte keine Vorschrift über die Fälligkeit endgültig veranlagter
Beiträge. Gleiches gelte hinsichtlich einer Regelung über Fristen zur Einreichung von Nachweisen für die
einkommensabhängige Beitragsfestsetzung. Lediglich aus § 26 Abs. 2 der Satzung könne geschlossen
werden, dass der Nachweis binnen zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres erbracht werden soll.
Diese Zeiträume habe er aber eingehalten.
Die – aus Sicht des Beklagten – verspätete Vorlage von Einkommensnachweisen sei dem zunehmenden
Aufwand bei der Erstellung von Steuererklärungen geschuldet, der durch eine ständige Verkomplizierung
der Rechtslage durch eine Flut von Gesetzesänderungen in diesem Bereich entstehe. Das zuständige
Finanzamt toleriere daher auch die Abgabe der Steuererklärungen zu einem späteren Zeitpunkt als die
durch allgemeinen Erlass eingeräumte Frist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres. Auch von
daher sei ihm ein säumiges Verhalten nicht vorzuwerfen.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Bescheides vom
11. Dezember 2008 und des nachfolgenden Bescheides vom 8. Juli 2009 übereinstimmend für erledigt
erklärt und vereinbart, dass die diesbezüglichen Kosten zu 1/3 vom Kläger und zu 2/3 vom Beklagten
getragen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 8. Dezember 2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22. März
2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Festsetzung des Säumniszuschlages sei zu Recht erfolgt.
Die vom Kläger beanstandete Satzungsregelung des § 26 Abs. 6 der Satzung stimme wörtlich überein mit
§ 24 Abs.3 SGB IV. Auf die dazu entwickelten Grundsätze könne daher verwiesen werden. Erstelle ein
Mitglied seine Einnahmen- und Überschussrechnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nehme
der Beklagte eine unverschuldete Nichtkenntnis von der (höheren) Beitragspflicht dann an, wenn das
Mitglied Gründe angeben könne, die dartun, dass es unverschuldet an der rechtzeitigen Vorlage der
Berechnungsgrundlagen gehindert war. Der Beklagte gehe insoweit in ständiger Praxis davon aus, dass
die Unterlagen bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorgelegt werden könnten. Erst wenn die
Berechnungsgrundlagen nach einem solchen Zeitraum vorgelegt würden, bedürfe es einer besonderen
Begründung für diese Verspätung. Der Kläger habe indessen keine Gründe vorgetragen, die darauf
hindeuten, dass er unverschuldet gehindert gewesen sei, die Unterlagen rechtzeitig bis 31. Dezember
2008 vorzulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, die
der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen und darüber hinaus gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur
noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Insoweit folgt die Kammer der zwischen
den Beteiligten getroffenen Regelung, wonach die Kosten für diesen Teil des Verfahrens zu 1/3 vom
Kläger und zu 2/3 vom Beklagten getragen werden. Diese Vereinbarung ist in die Entscheidung über die
gesamten Kosten des Verfahrens eingeflossen.
Die noch anhängige Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 ist zulässig, aber nicht begründet. Der mit dem
angefochtenen Bescheid festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von 34,18 € für den Zeitraum 1. Januar
bis einschließlich Oktober 2009 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Festsetzung des Säumniszuschlags findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4
Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – RVG – i.V.m. § 26 Abs. 5 und 6 der Satzung des Versorgungswerks
der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern (Stand: März 2010) - SVR -. Auf der Grundlage dieser
Bestimmungen ist der Beklagte zu Recht von einer Säumnis des Klägers ab dem 1. Januar bis
einschließlich 1. Oktober 2009 ausgegangen und hat den vom Kläger zu entrichtenden Säumniszuschlag
auch der Höhe nach richtig berechnet.
Gemäß § 6 Abs. 4 RVG kann die Satzung u.a. Säumniszuschläge vorsehen, wenn der Beitrag nicht oder
nicht rechtzeitig gezahlt wird. In Ergänzung dazu regelt § 20 Abs. 1 Nr. 1 RVG, dass die zur Durchführung
des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen die Satzung trifft, wozu insbesondere u.a. die Einzelheiten der
Beitragsbemessung, -anpassung und -erhebung gehören. Nach der Fälligkeitsregelung des § 26 Abs. 3
SVR sind die Beiträge monatlich bis zum Fünfzehnten eines jeden Monats zu entrichten, erstmalig in dem
Monat, in dem die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk begründet wird. Nach § 26 Abs. 5 SVR ist für Bei-
träge, die Mitglieder nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt haben bezogen auf das Jahr 2007
ein Säumniszuschlag in Höhe von 2/3 v.H. zu zahlen. Unter Anwendung dieser Regelungen ist der Kläger
im Jahr 2007 monatlich in Höhe von 43,16 € säumig geworden. Denn er hat in diesem Zeitraum vorläufig
monatlich 313,43 € Beitrag gezahlt, während seine tatsächliche Beitragsschuld ausweislich des
streitgegenständlichen Bescheides 356,59 € pro Monat betragen hat.
Diesem Ergebnis kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Säumnis in seinem Falle
schon deshalb nicht gegeben sein könne, weil der Nachforderungsbetrag in Höhe von insgesamt
517,92 € erst durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 2009 festgesetzt und damit
auch erst in diesem Zeitpunkt fällig geworden sei. Diese Argumentation verkennt die Systematik der hier
einschlägigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass es sich bei den
zu entrichtenden Versorgungsbeiträgen um Pflichtbeiträge als Folge der Pflichtmitgliedschaft des Klägers
bei dem beklagten Versorgungswerk handelt. Dies bedeutet, dass es sich um eine kraft Gesetzes/Satzung
ab Beginn der Mitgliedschaft bestehende Beitragspflicht handelt, die durch die jeweils ergehenden
Beitragsbescheide nur noch der Höhe nach konkretisiert wird. Der Beitragsbescheid ist mit anderen
Worten weder konstitutiv für das Entstehen der Beitragspflicht dem Grunde nach, noch regelt er deren
Fälligkeit.
Die Konkretisierung der Beitragspflicht erfolgt gemäß § 23 SVR auf der Grundlage des erzielten
Einkommens. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist dabei grundsätzlich der sog. Regelpflichtbeitrag
zu entrichten, der als ein bestimmter Teil der im Lande Rheinland-Pfalz geltenden
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung definiert ist und in der Regel mit dem
Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmt. Zahlt das Mitglied diesen
Regelpflichtbeitrag, ist die Vorlage von Einkommensnachweisen nicht erforderlich.
Als Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 23 Abs. 2 SVR, dass für Mitglieder, bei denen die Summe
von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, der Beitrag ein
entsprechender Anteil aus der Summe des jeweils nachgewiesenen Gesamteinkommens ist. Nach § 23
Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SVR wird der Einkommensnachweis im Falle selbständig tätiger Rechtsanwälte durch
Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides oder durch Vorlage einer Bescheinigung eines
Angehörigen der steuerberatenden Berufe erbracht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass in den
Fällen des § 23 Abs. 2 SVR derartige Einkommensnachweise frühestens nach Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres erbracht werden können. Damit tritt hier die Situation ein, dass eine zahlgenaue
Konkretisierung der an sich zum Fünfzehnten des jeweiligen Monats fälligen Beitragsforderung erst im
Nachhinein, mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen kann. Ergibt die Berechnung - wie im Falle des
Klägers -, dass er aufgrund seines erzielten Einkommens einen höheren Beitrag zu entrichten hat, als den
aufgrund vorläufiger Veranlagung (§ 26 Abs. 2 SVR) tatsächlich gezahlten, so tritt nach den oben
erläuterten Regelungen objektiv eine Säumnis in Höhe des Differenzbetrages ein. Um den aus dieser
rechtlichen Konstruktion entstehenden Härten bzw. Unbilligkeiten zu begegnen, enthält § 26 Abs. 6 SVR
das entsprechende Korrektiv. Nach dieser Regelung ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn -
wie hier - eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird,
soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der
Zahlungspflicht hatte. Von einer unverschuldeten Nichtkenntnis der Zahlungspflicht kann im Falle des
Klägers indessen für den Zeitraum 1. Januar bis einschließlich Oktober 2009 nicht ausgegangen
werden.
Was die Frage des Verschuldens anbelangt, geht der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis davon aus,
dass es den selbständigen Rechtsanwälten innerhalb eines Jahres nach Ablauf des abzurechnenden
Geschäftsjahres möglich ist, zumindest eine sog. Einnahme-Überschussrechnung zu erstellen. Wird ein
entsprechender Einkommensnachweis innerhalb der genannten Frist vorgelegt, erhebt der Beklagte keine
Säumniszuschläge. Wird der Nachweis nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, bedarf es der Darlegung und
Glaubhaftmachung entsprechender Hinderungsgründe (vgl. Eichele/Stamp, Rechtsanwaltsversorgung in
Rheinland-Pfalz, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 17 ff.). Derartige Hinderungsgründe hat der Kläger
allerdings nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm der Sache nach geltend gemachte allgemeine
Arbeitsüberlastung reicht nicht aus, einen derartigen Hinderungsgrund darzutun. Zwar mag es im
Einzelfall denkbar sein, dass ein Rechtsanwalt etwa durch die Übernahme eines außergewöhnlich
umfangreichen und damit arbeitsintensiven Mandates gehindert sein kann, seinen entsprechenden
Mitwirkungspflichten gegenüber dem Beklagten rechtzeitig nachzukommen. Für das Vorliegen eines
solchen Sachverhaltes hat der Kläger allerdings nichts Substantiiertes vorgetragen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das so verstandene System des Beklagten auch in sich
schlüssig und mit höherrangigem Recht vereinbar; denn das im Landesrecht Rheinland-Pfalz
verwirklichte System einer fast ausschließlich kapitalgestützten berufsständischen Versorgung hängt in
seiner Funktionsfähigkeit entscheidend von einem rechtzeitigen und vollständigen Beitragszufluss ab.
Störungen im Bereich des Beitragsaufkommens erfordern dementsprechend umgehende
einnahmeverbessernde Gegenmaßnahmen, wie z.B. Säumniszuschläge (OVG Rheinland-Pfalz, B.v.
9. Juni 2009, - 6 A 11296/08.OVG -). Hiervon ausgehend wird den Mitgliedern des Beklagten nichts
Unzumutbares abverlangt, wenn erwartet wird, dass entsprechende Einkommensnachweise grundsätzlich
innerhalb der oben genannten Frist vorgelegt werden. Dies spiegelt sich nicht zuletzt in den in den §§ 17
Abs. 1 Satz 1 RVG, 36 Abs. 1 SVR normierten Mitwirkungspflichten wieder. Auch unter dem Blickwinkel
des Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit erscheint das vom Beklagten gewählte System sachgerecht.
Andernfalls wäre es in das Belieben des einzelnen Mitgliedes gestellt, wann dieses - innerhalb der
Grenzen des § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 9 SVR - den entsprechenden Einkommensnachweis erbringt,
wodurch es sich durch die Hinauszögerung der Berechnung des korrekten Beitrages gegenüber anderen
Mitgliedern, die ihren Mitwirkungspflichten zeitnah nachkommen, ungerechtfertigter Weise wirtschaftliche
Vorteile verschaffen würde.
Schließlich steht das Regelwerk des § 26 SVR auch nicht im Widerspruch zu § 6 Abs. 3 Satz 1 RVG,
demzufolge das Versorgungswerk den Beitrag durch Leistungsbescheid festsetzt. Denn wie vorstehend
bereits dargelegt, ist damit noch nicht festgelegt, dass die Beitragspflicht erst mit Erlass des Bescheides
entsteht bzw. erst nach Erlass des Bescheides fällig werden kann.
Da im vorliegenden Fall der Einkommensnachweis für das Jahr 2007 seitens des Klägers im November
2009 vorgelegt wurde, hat der Beklagte unter Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze zu
Recht ab dem 1. Januar bis einschließlich Oktober 2009 einen Säumniszuschlag erhoben. Da der Kläger
hinsichtlich der Berechnung des Säumniszuschlages keine gesonderten Einwände vorgetragen hat, sieht
die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167
VwGO.
Die Berufung war vorliegend gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Lutz
gez. Holly
gez. Pluhm
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde
angefochten werden.
gez. Lutz
gez. Holly
gez. Pluhm