Urteil des VG Koblenz vom 06.12.2010

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VG
Koblenz
06.12.2010
4 K 1077/10.KO
Landwirtschaftsrecht
Verwaltungsgericht
Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn H.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: ...
gegen
den Landkreis Cochem-Zell, vertreten durch den Landrat, Endertplatz 2, 56812 Cochem,
- Beklagter -
wegen Landwirtschaftsrechts
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 6. Dezember 2010, an
der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bayer
Richter am Verwaltungsgericht Porz
Richter am Verwaltungsgericht Hübler
ehrenamtlicher Richter selbständiger Landwirt Sehn
ehrenamtliche Richterin Bankkauffrau Stern
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger wendet sich gegen die Einstufung landwirtschaftlicher Flächen im Erosionskataster.
Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in L. Er hat Betriebsprämie
bei der Beklagten beantragt.
Nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (zuvor Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) stellen die
Mitgliedsstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichem und
ökologischem Zustand erhalten bleiben. Hierzu legen sie auf nationaler oder regionaler Ebene
Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest. Auf der
Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 Direktzahlungen-
Verpflichtungsgesetz und § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verplichtungsverordnung (i.d.F. des Art. 1 Nr. 1
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 19.02.2009,
BGBl. I S. 395) müssen die Landesregierungen die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem
Grad der Erosionsgefährdung bis zum 30. Juni 2010 durch Rechtsverordnung regeln. Diese sind die
Grundlage für die nationalen Erosionskataster, in deren Folge die betroffenen Flächen im Einklang mit
den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 7 Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung zu bewirtschaften
sind. Ein solches Kataster ist – ohne dass eine entsprechende rheinland-pfälzische Verordnung erlassen
wurde - vom Landesamt für Geologie und Bergbau erstellt worden (vgl. das Merkblatt zur Umsetzung des
Erosionskatasters in Rheinland-Pfalz des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und
Weinbau vom Februar 2010, sowie www.lgb-rlp.de mit weiteren Hinweisen zu „Cross Compliance
Erosion“).
Im Rahmen der Agrarförderung 2010 wurde dem Kläger u.a. ein Flächennachweis mit den Daten der
Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) von der Kreisverwaltung Cochem-Zell mit der Bitte übersandt, diesen
zu überprüfen und sich mit dieser ggf. in Verbindung zu setzen. In dem Flächennachweis sind bei einigen
Schlägen die Buchstabenkürzel „CCw1“ und „CCw2“ vom Statistischen Landesamt eingedruckt worden.
Diese Kürzel entstammen dem Erosionskataster und bedeuten nach der Anlage 1 zu § 2 Direktzahlungen-
Verpflichtungsverordnung Erosionsgefährdung bzw. hohe Erosionsgefährdung. Die betroffenen Flächen
wurden auch im Internet unter www.bodenerosionskarte.rlp.de sowie www.flo.rlp.de als erosionsgefährdet
eingestuft und - zumindest mit der erstgenannten Internet-Adresse - der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Gegen diese „Festsetzungen“ im Flächennachweis erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. April 2010,
bei dem Beklagten am 26. April 2010 eingegangen, Widerspruch. Er war der Ansicht, die oben genannten
Kürzel stellten als Festsetzung seiner Flächen in Erosionsklassen einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Diese Einstufung sei mit Bewirtschaftungsauflagen verbunden, deren Nichteinhaltung wiederum zu
Sanktionen bei der Gewährung von Betriebsprämien führe. Die Einstufung sei willkürlich und entbehre
einer Rechtsgrundlage. Zudem seien diese Festsetzungen nicht geeignet, um das angestrebte Ziel der
Vermeidung von Erosionen zu erreichen. Ferner sei er vor Einteilung in die Erosionsklassen nicht
angehört worden. Dies alles führe zu einer unzulässigen Einschränkung seines Eigentums aus Art. 14
GG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2010 – KRA W 75/2010 – wies der Kreisrechtsausschuss des
Landkreises Cochem-Zell den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei
offensichtlich unzulässig. Die Eintragung in das Erosionskataster sei kein Verwaltungsakt im Sinne des §
1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m § 35 VwVfG. Es fehle am Merkmal der „unmittelbaren Rechtswirkung nach außen“.
Die Maßnahme müsse nach ihrem objektiven Sinngehalt auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtet sein.
Lediglich tatsächliche Auswirkungen auf geschützte Rechtspositionen genügten ebenso wenig wie
mittebare rechtliche Auswirkungen. Der übersandte Flächennachweis diene lediglich der Vorbereitung
des Prämienbescheides im Rahmen der Agrarförderung 2010. Unmittelbare Rechtswirkung entfalte erst
der Bescheid der Beklagten zur Agrarförderung. Die im Flächennachweis vom Statistischen Landesamt
eingefügten Bezeichnungen „CCw1“ und „CCw2“ hätten unabhängig von ihrer – isoliert betrachtet –
fehlenden Verständlichkeit und Bestimmtheit keinen regelnden Charakter. Sie seien ein Hinweis auf das
vom Landesamt für Geologie und Bergbau erstellte Erosionskataster und die hierin vorgenommene
Einstufung von Flächen als leicht oder stark erosionsgefährdet. Erst Kürzungen oder Ablehnungen von
Prämienzahlungen und der hiergegen eingelegte Widerspruch ermöglichten es dem Kläger, die
Rechtmäßigkeit von Bewirtschaftungsauflagen auf erosionsgefährdeten Flächen in einem Widerspruchs-
und anschließenden Klageverfahren einer indirekten Überprüfung zu unterziehen. Der
Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23. Juli 2010 zugestellt.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2010, eingegangen bei Gericht am 23.
August 2010, hat der Kläger Klage erhoben und wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Die Festlegung
als erosionsgefährdete Fläche führe zu einem Wertverlust bei einem Verkauf oder in einer
Flurbereinigung. Aufgrund der Veröffentlichung im Internet könnten Nachteile durch Zweckentfremdung
der Daten oder ein Imageschaden entstehen. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Einstufung seiner
Flächen als erosionsgefährdet. Aus dem gleichen Grunde sei auch der Widerspruchsbescheid
rechtswidrig. Er habe mit der Übersendung des Flächennachweises erstmals konkrete Angaben zur
Einordnung seiner Flächen als "erosionsgefährdet" oder "stark erosionsgefährdet" erhalten. Über
Veröffentlichungen in internetgestützten Datenbanken sei er nicht informiert, er habe lediglich zwei
Merkblätter erhalten (Merkblatt zur Fortführung des Flächennachweises, und ein Ergänzendes
Informationsblatt – Ausnahme vom Pflugverbot auf CCW2-Flächen, Stand März 2010). Die
Bewirtschaftungsauflagen müsse er bereits ab Herbst 2010 im Rahmen seiner Anbauplanung
berücksichtigen. Es bestehe das für die Feststellungsklage notwendige konkrete Rechtsverhältnis, da der
Beklagte für alle subventionserheblichen Entscheidungen für ihn zuständig sei. Mangels Rechtsgrundlage
sei keine andere zuständige Behörde für die verbindliche Mitteilung zur Erosionsgefährdung ersichtlich.
Eine ministerielle Weisung, wonach das Landesamt für Geologie und Bergbau zuständig sein solle, sei
weder bekannt gegeben worden noch bekannt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1. den Flächennachweis der Beklagten vom 10. Mai 2010 insoweit zu ändern, als die darin enthaltenen
Einstufungen in Erosionsgefährdungsklassen CCw1 und CCw2 gestrichen werden,
2. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufzu-heben;
3. hilfsweise festzustellen, dass die Einstufung der Flächen in Erosionsgefährdungsklassen formell und
materiell rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Anfechtungsklage sei unzulässig, wie im Widerspruchsbescheid festgestellt. Die
Aufnahme der Kürzel "CCw1" und "CCw2" in den Flächennachweis habe keine unmittelbare tatsächliche
und rechtliche Wirkung für den Kläger. Die Merkblätter könnten nicht zur Begründung einer
Verwaltungsaktqualität herangezogen werden. Sie stellten bloße Erläuterungen bzw. Informationen zum
Antrag auf landwirtschaftliche Förderung dar. Der Kläger müsse wegen der nur mittelbaren
"Anfechtungsmöglichkeit" der Flächeneinstufung den landwirtschaftlichen Bescheid abwarten und dann –
soweit erforderlich – hiergegen einen zulässigen Rechtsbehelf einlegen. Der hilfsweise gestellte
Feststellungsantrag scheitere an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO. Dies könne nicht
dadurch umgangen werden, dass dem Kläger allein der Beklagte als für ihn "zuständige"
Landwirtschaftsbehörde bekannt sei. Für Fragen der Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen sei
derzeit das Landesamt für Geologie und Bergbau zuständig.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. September und 6. Oktober 2010 einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der
Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen
waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zu 1. und 2. unzulässig und hinsichtlich des Hilfsantrags
zumindest unbegründet.
1. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der im Flächennachweis der Beklagten vom
10. Mai 2010 enthaltenen Einstufungen in Erosionsgefährdungsklassen CCw1 und CCw2 ist mangels
Vorliegens eines seitens der Kreisverwaltung Cochem-Zell erlassenen Verwaltungsaktes (§ 1 Abs. 1
Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –)
unstatthaft. Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an den nach § 35 VwVfG erforderlichen Merkmalen einer
vom Beklagten beabsichtigten „Regelung“ sowie der von dieser intendierten „unmittelbaren
Rechtswirkung nach außen“.
Zunächst fehlt es bereits an einer Regelung seitens des Beklagten. Ein Verwaltungsakt muss auf eine
unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Regelung von Rechten und Pflichten oder eines
Rechtsstatus gerichtet sein. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist,
ist im Zweifel der „objektive Sinngehalt“, d.h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form,
Abfassung, Begründung Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung u.s.w. und aller sonstigen ihm
bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung
oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte.
Nach dem eindeutigen Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers ist nicht Streitgegenstand, ob die
Aufnahme von Flächen in das bisher in Rheinland-Pfalz verordnungsrechtlich noch nicht eingeführte
Erosionskataster und ihre öffentliche Zugänglichmachung einen Rechtsstatus entstehen lässt oder Rechte
und Pflichten der Beteiligten begründet. Eine verbindliche Mitteilung der Festlegungen im
Erosionskataster mit entsprechendem Rechtsbindungswillen ist dem Kläger von der Kreisverwaltung
Cochem-Zell nicht zugesandt worden. Zudem ist die Eintragung in das Erosionskataster dieser weder
unmittelbar noch mittelbar zuzurechnen.
Bei den hier angefochtenen Eintragungen in den im März 2010 übersandten Flächennachweises handelt
es sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 7 S. 2 InVeKoSV lediglich um eine behördliche
Vorbereitungshandlung zur Vereinfachung der Antragstellung durch das landwirtschaftliche
Unternehmen. Dies war für den Kläger aus der Fassung des Flächennachweises und den mitübersandten
Merkblättern auch erkennbar, auch war diesen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dem Kläger
wurde in dem „Merkblatt zur Fortführung des Flächennachweises Agrarförderung 2010“ – wie jedem
(potentiellen) Antragsteller – ausführlich dargelegt, dass ihm ein vorbereiteter Flächennachweis mit Daten
vorgelegt wird, welche aufgrund seiner Mitteilungen im letztjährigen Antragsverfahren und/oder der
Eintragungen in öffentliche Register (z.B. Liegenschaftskataster) in der beim Statistischen Landesamt
geführten Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) gespeichert sind. Damit verbunden ist die Aufforderung zur
etwaigen Korrektur und Abänderung im Hinblick auf eine beabsichtigte Antragstellung. Die vom
Statistischen Landesamt in dem Flächennachweis geführten Daten hinsichtlich des Erosionskatasters
stammen nicht von dem Beklagten und werden von diesem auch dem Kläger nicht verbindlich, d.h. mit der
Gefahr, dass die Daten ohne Widerspruch in Bestandskraft erwachsen könnten, mitgeteilt. Vielmehr
enthalten die dem Kläger weiter mitgeteilten Hinweise durchaus die Möglichkeit, die Eintragungen
abzuändern (vgl. § 7 Abs. 7 S. 2 und 3 InVeKosV). Aus dem „Merkblatt zur Umsetzung des
Erosionskatasters in Rheinland-Pfalz“ ist weiterhin ersichtlich, dass die Daten für die Einstufung und die
Einstufung selbst vom Landesamt für Geologie und Bergbau stammen. In der Broschüre „Einstufung der
landwirtschaftlichen Nutzfläche nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß der
Direktzahlungs-Verpflichtungenverordnung in Rheinland-Pfalz“ des Landesamts für Geologie und
Bergbau wird diese Einstufung im Liegenschaftskataster näher beschrieben. Eintragungen in das
Liegenschaftskataster selbst können nur durch den dafür zuständigen Rechtsträger geändert werden.
Eine zur Vorbereitung einer Antragstellung übersandte Auflistung ist eine bloße Auskunft der nicht
registerführungsberechtigen Behörde. Sie enthält lediglich eine Wissenserklärung über den Inhalt dieser
Register, nicht aber eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung zur Feststellung, dass diese Register
inhaltlich zutreffend geführt sind.
Bei der Übersendung der Antragsunterlagen einschließlich des Flächennachweises im März/April 2010
handelt es sich damit um bloße Vorbereitungshandlungen für die Antragstellung für landwirtschaftliche
Subventionen. Zudem ist dem antragstellenden Landwirt die Bildung der Schläge im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften überlassen, so dass er die zukünftigen Bewirtschaftungsauflagen in gewissem
Rahmen selbst gestalten kann (vgl. „Merkblatt zur Fortführung des Flächennachweises Agrarförderung
2010“ zu Spalte „EK“ sowie „Merkblatt zur Umsetzung des Erosionskatasters in Rheinland-Pfalz“), da
danach für die Erosionsgefährdung des Schlages ein gewogenes Mittel der darin vereinigten Flurstücke
bzw. Flurstücksteile maßgebend sein soll.
Im Übrigen unterfällt die Übersendung des Flächennachweises und die darin erfolgten Eintragungen als
Vorbereitungshandlung – selbst den Charakter als Verwaltungsakt unterstellt – der Regelung des § 44a S.
1 VwGO, wonach unselbständige Verfahrensakte nicht selbständig, sondern nur mit der Entscheidung in
der Sache angefochten werden können. Eine selbständige Vollstreckbarkeit der Handlung oder das
Ergehen gegen einen Nichtbeteiligten als Voraussetzung der selbständigen Anfechtbarkeit nach § 44a S.
2 VwGO sind nicht gegeben.
Die Übersendung des Flächennachweises war auch nicht nach ihrem objektiven Sinngehalt auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Lediglich tatsächliche Auswirkungen auf geschützte
Rechtspositionen genügen ebenso wenig wie mittelbare rechtliche Auswirkungen (Kopp/Ramsauer,
VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, § 35 Rn. 48 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG). Der bloße
Hinweis auf die Eintragung in das Erosionskataster (als Teil des Liegenschaftskatasters) war nicht auf
unmittelbare rechtliche Außenwirkung gerichtet und dies war für den Kläger auch erkennbar. Zum
Zeitpunkt der Übersendung war (und bis heute ist) eine entsprechende Rechtsgrundlage für die von dem
Kläger befürchtete Einengung des Spielraums zur Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke in
Rheinland-Pfalz nicht vorhanden. Eine verbindliche Anordnung zur Einhaltung der Auflagen zur
Bewirtschaftung war in dem Flächennachweis nicht enthalten. Eine solche kann auch den Merkblättern in
dieser Form nicht entnommen werden. Die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen die
Voraussetzungen für die Gewährung von Subventionen können in den Gewährungsverfahren vollständig
überprüft werden, da der Beklagte in diesem Zusammenhang sowohl das Vorliegen einer Verpflichtung
als auch deren Befolgung durch den Antragsteller voll nachzuprüfen hat. Sie kann sich auf eine etwaige
Bestandskraft des übersandten Flächennachweises nicht berufen.
Die eindeutige, durch einen Rechtsanwalt vorgenommene Antragstellung kann im Hinblick auf die
fehlende Reaktion auf die bereits mit der Klageeingangsmitteilung mitgeteilten Hinweise des Gerichts
nicht in eine Klage gegen die Eintragungen in das Erosionskataster umgedeutet werden. Zudem wäre
eine solche Klage jedenfalls unbegründet, da der Beklagte dieses Kataster nicht führt und zu seiner
Änderung nicht berechtigt ist und somit nicht passiv legitimiert wäre.
2. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. isoliert den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Juli
2010 anficht, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Zwar wäre der Beklagte insoweit der richtige Beklagte (§
78 Abs. 2 VwGO) und passivlegitimiert und die Klage wäre rechtzeitig erhoben. Jedoch enthält der
Widerspruchs-bescheid keine zusätzliche selbständige Beschwer (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO). Es
mag zwar Konstellationen geben, in denen auch die Abweisung eines Widerspruchs als unzulässig die
Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift darstellen kann. Dies gilt jedoch nicht für den hier
vorliegenden Fall eines nach § 68 VwGO unstatthaften Widerspruchs, da der Beklagte keinen
Verwaltungsakt erlassen hat und für einen solchen auch nicht zuständig wäre.
3. Auch die hilfsweise erhobene Klage, festzustellen, dass die Einstufung der Flächen in
Erosionsgefährdungsklassen formell und materiell rechtswidrig ist, ist gegen den hier von dem Kläger
benannten Beklagten zumindest unbegründet, wenn nicht gar unzulässig. Insoweit besteht zwischen den
Beteiligten kein konkretes Rechtsverhältnis, dessen baldige Feststellung vom Kläger begehrt werden
könnte. Die Eintragung in das Erosionskataster ist nicht durch den Beklagten oder auf dessen
Veranlassung erfolgt. Vielmehr ist sie eigenständig durch das Landesamt für Bergbau und Geologie
ermittelt und von diesem der Öffentlichkeit unter der Internet-Adresse „www.bodenerosionskarte.rlp.de“ zur
Verfügung gestellt worden. Dies war dem Kläger bei der Erhebung der Klage durch den
Widerspruchsbescheid und das „Merkblatt zur Umsetzung des Erosionskatasters in Rheinland-Pfalz“ auch
bekannt. Ist die Eintragung damit der anderen Behörde eines anderen Rechtsträgers zuzurechnen und
kann der Beklagte auf die Daten nicht maßgeblich einwirken, so ist ein i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht gegeben.
Im Übrigen ist nach den vorliegenden Merkblättern die unmittelbare Umsetzung der Daten des
Erosionskatasters als Grundlage für die Verpflichtungen für Direktzahlungen nicht vorgesehen. Vielmehr
wird dem Kläger als Landwirt die Option offengehalten, verschiedene Grundstücke zu sog. „Schlägen“
zusammenzufassen. Die Notwendigkeit zur Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen besteht danach nur,
wenn das errechnete gewichtete Mittel für die Erosionsgefährdung in dem jeweiligen Schlag die
jeweiligen Grenzwerte überschreitet (vgl. „Merkblatt zur Fortführung des Flächennachweises
Agrarförderung 2010“ zu Spalte „EK“ sowie „Merkblatt zur Umsetzung des Erosionskatasters in Rheinland-
Pfalz“). Die Eintragung im Erosionskataster ist insoweit lediglich Grundlage der Berechnung. Ob sich
diese überhaupt in Maßnahmen auswirkt, hängt von der dem Kläger vorbehaltenen und von ihm
vorgenommenen Zusammenfassung der Flurstücke zu Schlägen ab. Zudem erfolgt die Einstufung auf der
Grundlage eines Rasters von 20 m mal 20 m bei zum Teil nicht ausreichend hochauflösenden
Bodendaten (Merkblatt: „Einstufung der landwirtschaftlichen Nutzfläche nach dem Grad ihrer
Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung in Rheinland-
Pfalz“ unter www.lgb-rlp.de), so dass im Einzelfall Abweichungen zur tatsächlichen Bewertung
insbesondere kleinerer Grundstücke nicht ausgeschlossen sind.
Auch soweit die Kreisverwaltungen für die Erteilung von Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen
zuständig sind (vgl. „Ergänzendes Informationsblatt – Ausnahme vom Pflugverbot auf CCw2-Flächen“
sowie § 2 Abs. 6 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung), führt dies nicht zum Erfolg der Klage.
Denn der Kläger hat seinen Feststellungsantrag gerade nicht darauf gerichtet, gegenüber dem Beklagten
festzustellen, dass er für das Pflügen auf seinen CCw1 bzw. CCw2-Flächen derzeit keiner Ausnahme vom
Pflugverbot bedarf. Er ist vielmehr der Auffassung, dass bereits die Eintragung seiner Flächen in das
Erosionskataster rechtswidrig sei. Dies kann er jedoch nicht gegenüber der Beklagten feststellen lassen,
da für das Erosionskataster das Land Rheinland-Pfalz und als Behörde das Landesamt für Geologie und
Bergbau verantwortlich sind.
Damit kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Interesse an der baldigen Feststellung besteht, denn
nach der Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 6.
Oktober 2010 „Kontrollen zum Erosionsschutz in Rheinland-Pfalz 2010“ (www.mwvlw.rlp.de) sollen den
Prämienbeziehern aus dem verspäteten Inkrafttreten der Verordnung des Landes keine Nachteile
entstehen. Daher solle die bisherige Regelung (40 % der Ackerflächen entweder bewachsen oder die
Pflanzenreste nicht untergepflügt) für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 15. Februar 2011 weitergeführt
werden. Die Anwendung des Erosionskatasters für diesen Zeitraum wurde damit nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Bayer
gez. Porz
gez. Hübler
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde
angefochten werden.
gez. Dr. Bayer
gez. Porz
gez. Hübler