Urteil des VG Koblenz vom 31.01.2011

VG Koblenz: satzung, entwässerung, vergleich, gemeinde, grundstück, wasser, fahrbahn, anbau, beleuchtung, gebäude

VG
Koblenz
31.01.2011
4 K 938/10.KO
Erschließungsbeitragsrecht
Verwaltungsgericht
Koblenz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. des Herrn ...,
2. der Frau ...,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte Dr. Jeromin und Dr. Kerkmann, Rennweg 72,
56626 Andernach,
gegen
die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, vertreten durch den Bürgermeister, Hauptstraße 116, 53474 Bad
Neuenahr-Ahrweiler,
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter: Meiborg Rechtsanwälte, Hindenburgplatz 3, 55118 Mainz,
wegen Erschließungsbeitrags
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
31. Januar 2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bayer
Richter am Verwaltungsgericht Porz
Richter Dr. Stieber
ehrenamtlicher Richter Bankkaufmann Frensch
ehrenamtliche Richterin Versicherungsfachwirtin Reiter
für Recht erkannt:
Die Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheide vom 13. November 2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen
Erschließungsbeitrag.
Die Kläger sind Eheleute und Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. N., Flur ..., Flurstück ... Das
206 qm große, bebaute Grundstück grenzt im Norden an die Straße Am J.
Die Bezeichnung Am J. erhielt die Straße spätestens 1955. Sie beginnt im Westen an der Einmündung der
U.-Straße und setzt sich Richtung Osten bis zur damaligen Gemarkungsgrenze H. und von dort weiter in
der Gemarkung H. fort. Früher mündete die Straße Am J. in die Verlängerung der F.-Straße. Heute setzt
sich die Straße Am J. an der Kreuzung mit der F.-Straße und der I.-Straße Richtung Nordosten in einer R.-
Straße fort, die nach etwa 250 m wieder auf die I.-Straße trifft. Der zuletzt genannte Teil der Straße Am J.
wurde im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „I.-Straße“ der Stadt B. N. hergestellt und ist nicht
Gegenstand der streitgegenständlichen Maßnahme.
Die ehemalige Gemarkungsgrenze durch die Straße Am J. verlief schräg an den östlichen Grenzen der
heutigen Parzellen 353 und 393. Die Straße selbst war bereits vor 1850 als sog. „Karrenweg“ vorhanden
und bildete wegen seiner Höhenlage eine Umgehung der Ahr-Überschwemmungsgebiete und eine
Verbindung von N. nach H. sowie eine Anbindung an die entsprechenden Ahrbrücken. Nach Auskunft des
Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz vom 17. November 2008
handelte es sich bei dem Verbindungsweg zwischen B. N. (J.) und H. ehemals um einen sog. „II-A-Weg“.
Darunter wurden „Unterhaltene Fahrwege mit fester Fahrbahn – grobes Pflaster, Stein- und weiterer
Schüttung – ohne besinderen Unterbau“ gefasst.
Sowohl in N. als auch in H. erfolgte bereits Ende des 19. Jahrhunderts (N.) bzw. ab den 1920er Jahren
(H.) eine vereinzelte Bebauung an dem hier betroffenen Teil der Straße Am J. zwischen dem F.-Weg und
der F.-Straße. Im Bereich der Gemarkung H. erfolgte bis 1959 eine beidseitige Bebauung mit insgesamt 7
Häusern auf einer Straßenlänge von etwa 100 m. Auf dem deutlichen längeren Straßenabschnitt in der
Gemarkung N. von etwa 680 m wurden bis 1960 insgesamt 13 Häuser errichtet. In den 1960er Jahren
wurden dort weitere 7 Häuser gebaut.
Mit dem Vierten Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom
10. Januar 1969 (GVBl. 1969, S. 5), in Kraft getreten am 7. Juni 1969, wurden unter anderem die Stadt B.
N. und die Gemeinde H. aufgelöst und die Stadt B. N. als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten
Gebietskörperschaften gebildet.
Zwischen 1973 und 1984 wurde in der Straße Am J. in drei Abschnitten ein Kanal eingezogen. Ebenso
wurden Gullys gesetzt. Im Bereich H. erfolgte diese Verlegung erst 1984, beginnend in der Nähe der
ehemaligen Gemarkungsgrenze. Für diese Maßnahmen wurden auf Grundlage einer Kostenspaltung und
einer Abschnittsbildung Teilerschließungsbeiträge erhoben, die auf den 26. November 1973, 9. Januar
1976 und 15. Juli 1985 datieren.
Mit Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 18. Dezember 2008 wurde entschieden,
Straßenbauarbeiten für die erstmalige Herstellung der Straße Am J. vom F.-Weg bis zur F.-Straße auf
Grundlage der Entwurfsplanung des Büros für Ingenieur- und Tiefbau GmbH B. aus B. N. ausführen zu
lassen. Unter dem 14. September 2009 beschloss der Stadtrat Vorausleistungen in Höhe von 80 v.H. des
voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags zu erheben.
Mit getrennten Vorausleistungsbescheiden vom 13. November 2009 wurden die Kläger unter Hinweis auf
die gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer jeweils zu einer Vorausleistung auf den
Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.707,51 € herangezogen. Auf Grundlage eines geschätzten
beitragsfähigen Aufwands in Höhe von 1.708.052,26 € wurde abzüglich des städtischen Anteils in Höhe
von 10 v.H. der zu verteilende Aufwand von 1.537.247,30 € auf eine beitragspflichtige Gesamtfläche von
69.960,57 qm verteilt. Von dem danach errechnete Beitragssatz von 21,973053 €/qm wurden 80 v.H. als
Vorausleistung, also 17,578442 €/qm als Beitragssatz zugrunde gelegt. Die beitragspflichtige Fläche der
Kläger betrug auf Grundlage der Grundstückfläche von 206 qm zuzüglich einer Vervielfachung von 1,3 für
2 Vollgeschosse insgesamt 267,80 qm.
Die Prozessbevollmächtigten der Kläger legten mit Schreiben vom 27. November 2009, eingegangen bei
der Beklagten am 2. Dezember 2009, jeweils Widerspruch gegen die Vorausleistungsbescheide ein.
Insgesamt vertreten die Prozessbevollmächtigten 85 Widerspruchsführer. Die Beteiligten haben sich
darauf verständigt, das vorliegende Verfahren sowie das Parallelverfahren 4 K 937/10.KO als
Musterverfahren zu führen und die übrigen Verfahren dem Kreisrechtsausschuss nicht vorzulegen.
Über die Widersprüche ist bislang nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010, eingegangen bei Gericht am 26. Juli 2010, hat der
Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage erhoben. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass für
die vorgenommenen Maßnahmen keine Erschließungsbeiträge und dementsprechend keine
Vorausleistungen hierauf erhoben werden könnten. Die Straße Am J. sei bereits vor dem 30. Juni 1961 im
erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne hergestellt gewesen, so dass es sich vorliegend gemäß § 242
BauGB nicht um eine beitragspflichtige Erschließungs- sondern allenfalls um eine Ausbaumaßnahme
handle. Die Straße Am J. habe hinsichtlich des Fahrbahnbelages, der Fahrbahnbreite und der
Straßenentwässerung bereits vor 1961 den damals einschlägigen Herstellungsmerkmalen entsprochen.
Sie habe dem innerörtlichen Verkehr gedient und sei bereits damals zum Anbau bestimmt gewesen. So
seien auch bereits vor 1961 eine Reihe von Baugenehmigungen für die Straße Am J. erteilt worden. Zur
Stütze seines Vortrags legt der Prozessbevollmächtigte mehrere Auszüge aus Polizeiverordnungen,
Ortsstatuten, Protokollbüchern und historischen Texten bzw. Chroniken vor. Darüber hinaus werden
Kopien historischer Aufnahmen vorgelegt.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,
die Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 13. November 2009
aufzuheben,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Straße Am J. sei nicht bereits vor 1961 fertiggestellt gewesen und habe auch unter
Geltung der späteren Erschließungsbeitragssatzungen zu keinem Zeitpunkt die erforderlichen
Herstellungsmerkmale erfüllt. So hält der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits das Bestehen
einer funktionstüchtigen Straße für zweifelhaft. Jedenfalls fehle es vor 1961 an der erforderlichen
Anbaubestimmung. Es habe lediglich eine lückenhafte Bebauung bestanden und die Baugenehmigungen
seien als Ausnahmegenehmigungen ergangen. Von daher fehle es an einer systematischen
Anbaubestimmung. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sich die jeweiligen Ortsstatuten die
Herstellungsmerkmale der Polizeiverordnungen zu Eigen gemacht hätten. Die danach erforderlichen
Herstellungsmerkmale, insbesondere eine funktionsfähige Straßenentwässerung und
Straßenbeleuchtung sowie Gehwege, habe die Straße Am J. nicht aufgewiesen. Auch auf Grundlage der
späteren Erschließungsbeitragssatzungen könne nicht von einer endgültig hergestellten
Erschließungsanlage ausgegangen werden. Auch hier fehle es an den genannten Einrichtungen wie
Entwässerung, Straßenbeleuchtung und angelegten Gehwegen, wobei insbesondere zu berücksichtigen
sei, dass die entsprechende Einrichtung nicht nur teilweise, sondern auf der gesamten Verkehrsanalage
funktionstüchtig vorhanden sein müsse. Die ab 1973 errichtete Entwässerung sei nicht ausreichend, um
eine funktionstüchtige Straßenentwässerung für die gesamte Verkehrsanlage zu begründen, da hiermit
zwar auch Gullys gesetzt worden seien, der geregelte Abfluss des Straßenoberflächenwasser jedoch
noch nicht für die gesamte Verkehrsanlage gewährleistet gewesen sei. Letztlich erfordere eine endgültige
Herstellung neben den Herstellungsmerkmalen auch eine Errichtung im Umfang der gemeindlichen
Planung. Diese werde vorliegend bereits seit 1965 in einer einheitlichen Planung der Beklagten
betrieben, welche über die Jahre immer wieder modifiziert und angepasst worden sei und erst durch die
nunmehr durchgeführte Maßnahme ihren Abschluss gefunden habe. Dementsprechend habe die Straße
Am J. zwischenzeitlich zu keinem Zeitpunkt den Planungsvorstellungen der Beklagten entsprochen.
Der Beklagten wurde hinsichtlich der Vorlage weiterer Unterlagen zur Entwässerungssituation der Straße
Am J. vor der hier abgerechneten Maßnahme ein Schriftsatznachlass gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift, den
Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten der
Beklagten (1 Ordner), die mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 vorgelegten Bauakten sowie 2
Bebauungspläne Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat von der ihr eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit dem nachgelassen
Schriftsatz vom 10. Februar 2011 weitere Unterlagen zur Entwässerungssituation vor der hier
gegenständlichen Maßnahme vorgelegt. Da die Beklagte insoweit lediglich ihren Vortrag aus der
mündlichen Verhandlung unterlegt, war die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. Dies auch
insbesondere deshalb, weil die Entscheidung letztlich nicht auf den nunmehr vorgelegten Dokumenten
beruht. Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, den Klägern erneut Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen.
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die als Untätigkeitsklage erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Über den Widerspruch vom
2. Dezember 2009 war bei Eingang der Klageschrift am 26. Juli 2010 nach über sechs Monaten ohne
zureichenden Grund noch nicht entschieden worden (§ 75 VwGO).
Die Klage ist auch begründet. Die Vorausleistungsbescheide vom 13. November 2009 sind rechtwidrig
und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Vorausleistungsbescheide sind bereits rechtswidrig, weil sie nicht von einer gültigen Satzung
gedeckt sind. Die zugrunde gelegte Erschließungsbeitragssatzung vom 12. Februar 2003 - EBS - enthält
einen insgesamt ungültigen Verteilungsmaßstab.
Nach § 5 Abs. 1 EBS wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach dem
Grundstücksflächenmaßstab mit Zuschlägen für Art und Maß der Nutzung verteilt. Dabei wird das Maß der
Nutzung durch einen Vollgeschosszuschlag gemäß § 5 Abs. 5 EBS berücksichtigt und mit einem
degressiv gestaffelten Zuschlag versehen (zur Zulässigkeit der degressiven Staffelung, vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2005 – 6 A 10938/05.OVG –). Die Art der Nutzung wird durch einen
Artzuschlag nach § 5 Abs. 8 EBS berücksichtigt. Der (gebietsbezogene) Artzuschlag beträgt gemäß § 5
Abs. 8 Buchstabe b) EBS 20 % für alle Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie
Sondergebieten mit näher bezeichneten Nutzungsarten. Dies ist nicht zu beanstanden. Zu beanstanden
ist jedoch der grundstücksbezogene Artzuschlag nach § 5 Abs. 8 Buchstabe b) EBS. Danach wird der
Zuschlag von 20 % in anderen als unter Buchstabe a) genannten Gebieten erhoben,
„wenn sie überwiegend gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-,
Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden.“
Diese Regelung stellt für einen grundstücksbezogenen Artzuschlag zunächst in zulässiger Weise darauf
ab, ob ein Grundstück in den sonstigen Baugebieten tatsächlich gewerblich oder gewerbeähnlich genutzt
wird. Sodann wird ebenfalls zulässigerweise verlangt, dass diese tatsächliche Nutzung überwiegt, d.h.
dass die gewerbliche Nutzung mehr als 50 % betragen muss.
Allerdings ist der Satzung bereits nicht ohne weiteres zu entnehmen, woran sich die tatsächliche
gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung bemisst, ob insoweit also in Anlehnung an den
Grundstücksmaßstab die Grundstücksfläche, in Anlehnung an das Maß der baulichen Nutzung die Anzahl
der Vollgeschosse oder als bislang nicht berücksichtigtes Nutzungsmaß die Geschossfläche
herangezogen werden soll. Diese Frage ließe sich unter Umständen noch unter Rückgriff auf die
Rechtsprechung mit der für eine Rechtsnorm erforderlichen Bestimmtheit beantworten. Das OVG
Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.03.1990 – 6 A 137/89.OVG –) hat hierzu ausgeführt, dass zur Bemessung
der gewerblichen Nutzung nicht an den Verteilungsmaßstab anzuknüpfen sei, sondern stets (auch z.B. bei
einem Verteilungsmaßstab nach Grundstücksfläche mit Vollgeschosszuschlag) an die Geschossfläche,
weil nur so eine in sämtlichen Gebietsformen gleichmäßige Berücksichtigung einer gewerblichen oder
gewerbeähnlichen Nutzung erfolgen könne.
Unabhängig davon, woran die (tatsächliche) gewerbliche Nutzung abgebildet wird, mangelt es jedoch an
einer eindeutigen Bestimmung der Vergleichsgröße. So ist der Satzung nicht zu entnehmen, ob die
tatsächliche gewerbliche Grundstücknutzung ins Verhältnis zur tatsächlichen Gesamtnutzung oder zur
zulässigen Gesamtnutzung des Grundstücks zu setzen ist.
Diese Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, wenn z.B. die Nutzungsmöglichkeiten
des Grundstücks nicht ausgeschöpft sind oder wenn sie den zulässigen Rahmen übersteigen. Dies lässt
sich anhand folgender Tabellen mit Erläuterungen veranschaulichen, wobei auf die zusätzlichen
Bewertungsprobleme bei Lagerflächen nur am Rande hingewiesen sei.
Die erste Tabelle basiert auf einem Vergleich der Nutzungen anhand der Geschossfläche:
Größe
zulässige
Geschossfläche
tatsächl.Geschossfl. gewerblich Lagerplatz
1
1000
800
800
400
2
1000
800
600
400
3
1000
800
1000
500
4
1000
800
400
400
5
1000
800
400
200
100
6
1000
800
200
300
7
1000
800
200
500
8
1000
800
500
Angenommen, das Grundstück hat eine Größe von 1000 qm und die Geschossflächenzahl beträgt 0,8,
dann umfasst die zulässige Geschossfläche immer 800 qm. In der dritten Spalte sind die tatsächlich
vorhandenen Geschossflächen aufgeführt. Die fünfte Spalte gibt an, wie viel davon gewerblich genutzt
werden. Die sechste Spalte enthält die gewerblichen Lagerflächen auf dem Grundstück.
Wenn die Satzung nicht regelt, ob sich das Überwiegen der gewerblichen Nutzung auf die zulässige oder
die tatsächliche Gesamtnutzung (hier: bemessen an der Geschossfläche) bezieht, dann ist nur die 1. Zeile
eindeutig zu entscheiden: Hier scheidet ein Artzuschlag auf jeden Fall aus, denn die tatsächliche
gewerbliche Nutzung von 400 qm beträgt nicht mehr als 50 %, egal ob in Bezug auf die zulässige oder die
tatsächliche Geschossfläche.
In der 2. und 4. Zeile wäre ein Überwiegen nur dann zu bejahen, wenn die tatsächliche
Gesamtgeschossfläche der maßgebende Bezugspunkt wäre. Bezieht man sich hingegen auf die
zulässige Gesamtgeschossfläche, fehlte es an einem Überwiegen der gewerblichen Nutzung, weil nicht
mehr als 50 % der zulässigen Geschossfläche erreicht werden. In der 3. Zeile wäre genau umgekehrt zu
entscheiden.
Ab der 5. Zeile werden auch Lagerflächen außerhalb des Gebäudes in die Betrachtung einbezogen. Hier
kommt es letztlich darauf an, ob die Satzung zusätzliche Regelungen dazu enthält, wie Lagerflächen auf
die tatsächlich genutzte gewerbliche Fläche (hier: bemessen an der Geschossfläche) anzurechnen sind.
Im Übrigen verbleibt es bei der oben geschilderten Problematik.
Die zweite Tabelle überträgt die Auswirkungen einer in der Satzung nicht festgelegten Vergleichsgröße
auf einen Verteilungsmaßstab, der nur oder auch auf die Zahl der Vollgeschosse abstellt.
zulässige
Vollgeschosse
tatsächliche
Vollgeschosse
gewerblich
genutzte
Vollgeschosse
gewerblich
genutzter
Lagerplatz
1
I
100 %
2
I
I
I
3
II
100 %
4
II
I
I
5
II
II
II
6
III
100 %
7
III
I
I
8
III
II
I
9
III
II
II
10
III
II
I
100 %
11
III
III
I
100 %
Wenn die Satzung hier nicht angibt, ob nur die tatsächliche gewerbliche Nutzung in den Vollgeschossen
oder auch auf den Lagerflächen gemeint ist, und ob sich diese tatsächliche Nutzung nur auf die
zulässigen oder auch auf die tatsächlichen Vollgeschosse und/oder die Lagerflächen bezieht, lässt sich
eine überwiegende Nutzung nur für die Zeilen 2, 5 und 9 eindeutig entscheiden. Der Rest ist unklar.
Weiterer Ausführungen zur Bedeutsamkeit der Vergleichsgröße erübrigen sich vor dem Hintergrund der
dargestellten Beispiele. Danach bedarf eine Beitragssatzung, die den Anforderungen an die Bestimmtheit
zu genügen hat, eines festgelegten Vergleichsmaßstabes, wenn – wie hier – ein grundstücksbezogener
Artzuschlag für eine „überwiegende“ gewerbliche Nutzung erhoben wird.
Das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) hat zwar auch hinsichtlich des Vergleichsmaßstabes Stellung bezogen
und insoweit ausgeführt, dass die tatsächliche gewerbliche Nutzung immer ins Verhältnis zur zulässigen
Gesamtnutzung (dort bemessen an der zulässigen Geschossflächenzahl) zu setzen sei. An dieser
Ausschließlichkeit, die der Satzung auch ohne festgelegte Vergleichsgröße (zulässige oder tatsächliche
Gesamtnutzung?) zur erforderlichen Bestimmtheit verhelfen würde, lässt sich zur Überzeugung der
Kammer jedoch nicht festhalten.
So hat beispielsweise das OVG Münster (Urteil vom 21.04.1999 – 3 A 954/94 –, nach juris) eine
gegenläufige Position zur Frage bezogen, welche Vergleichsgröße zur überwiegenden gewerblichen
Nutzung heranzuziehen ist, wenn die Satzung diese nicht ausdrücklich bestimmt. Hierzu hat es ausgeführt
(OVG Münster, a.a.O., nach juris Rz. 15):
„Die Satzungsbestimmung nennt allerdings nicht die dem gegenüberzustellende Nutzungsart, im
Vergleich zu der die gewerbliche Nutzung überwiegen muß. Die Regelung ist im vorliegenden Fall eines
kombinierten Grundstücksflächen/Vollgeschoß-Maßstabs in dem Sinne auszulegen, daß die Konträr-
Nutzung jede andere verwirklichte, beitragsrechtlich relevante, nicht-gewerbliche Nutzung ist. Bedeutung
und Konsequenzen der drei genannten Kriterien ergeben sich aus Folgendem: Das Merkmal der
verwirklichten Nutzung ist unmittelbare Konsequenz dessen, daß die Satzung auf die tatsächliche
Nutzung abstellt.“
Dort wird folglich – als Auslegungsergebnis – eine Bilanzierung der tatsächlichen gewerblichen Nutzung
mit der „verwirklichten, beitragsrechtlich relevanten, nicht-gewerblichen Nutzung“ vorgenommen – im
Sinne der hier verwendeten Begriffe also ein Vergleich zwischen der tatsächlichen gewerblichen Nutzung
zur tatsächlichen („verwirklichten“) Gesamtnutzung.
Die Vereinbarkeit dieses Auslegungsergebnisses mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 131 Abs. 3
BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 04.02.2000 – 11 B 39/99 –, NVwZ-RR 2000,
456) bestätigt. So hat es zu dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung des
Überwiegens herangezogenen Vergleich zwischen tatsächlicher gewerblicher Nutzung und tatsächlicher
Gesamtnutzung ausgeführt (BVwerG, a.a.O., nach juris Rz. 5):
„§ 131 Abs. 3 BauGB räumt dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im
Verteilungsmaßstab ein weitgehendes Bewertungsermessen ein. Die Ausübung dieses Ermessens ist
zwar durch die Grundsätze des Willkürverbots, der Verhältnismäßigkeit und des Vorteilsprinzips
eingeschränkt (BVerwGE 62, 300 <302>). Die dadurch gezogenen Grenzen sind jedoch nicht
überschritten, wenn eine Verteilungsregelung erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der
baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen angemessen vorteilsgerecht und zugleich in
der Weise erfaßt, daß das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt (BVerwGE 57,
240 <246>). Die ausschließliche Anknüpfung des Artzuschlags an tatsächlich verwirklichte Nutzungen
unter Nichtberücksichtigung ungenutzter Grundstücksteile hält sich in diesem Rahmen [Hervorhebung
durch die Kammer]. Denn durch die Einbeziehung ungenutzter Grundstücksteile, für die gerade keine Art
der baulichen oder sonstigen Nutzung festgestellt werden kann und die daher auch für die Bewertung des
größeren oder kleineren Erschließungsvorteils des betreffenden Grundstücks im Verhältnis zu anderen
Grundstücken ohne eigene Aussagekraft sind, würde die Unterscheidung zwischen
gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, die bei der durch § 131 Abs. 3 BauGB gebotenen
Differenzierung nach der Art der Nutzung mindestens gegeben sein muß, erheblich relativiert. Da es in der
Regel unmöglich ist, jene Grundstücksteile einer auf dem Grundstück verwirklichten Nutzungsart eindeutig
zuzuordnen, käme es zudem in vielen Fällen zu unangemessenen Abgrenzungsschwierigkeiten, so daß
auch insoweit die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr
gewährleistet wäre.“
Danach steht fest, dass die vom OVG Münster (a.a.O.) vorgenommene Bilanzierung zur Ermittlung der
überwiegenden gewerblichen Nutzung unter Anknüpfung „an tatsächlich verwirklichte Nutzungen“
(BVerwG, a.a.O.) eine zulässige Berücksichtigung der Nutzungsart darstellt und als weitere Möglichkeit
zur Bemessung der überwiegenden gewerblichen Nutzung neben dem vom OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.)
befürworteten Vergleichsmaßstab in Betracht kommt.
Dies hat zur Konsequenz, dass dem Satzungsgeber ein Wahlrecht zusteht, auf Grundlage welchen
Vergleichs er für eine überwiegende gewerbliche Nutzung einen Artzuschlag erhebt. Bedenken an der
Vereinbarkeit der beiden geschilderten Möglichkeiten mit den Vorgaben des § 131 Abs. 3 BauGB
bestehen insoweit nicht.
Vor diesem Hintergrund hat das VG Koblenz bereits mit Urteil vom 23. Januar 2002 – 8 K 1067/01.KO –
entschieden, dass eine Satzung ungültig ist, wenn sie den grundstücksbezogenen Artzuschlag von der
überwiegenden gewerblichen Nutzung abhängig macht, ohne anzugeben, welche Nutzung als
Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist. Die rechtskräftige Entscheidung betraf die
Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 8. Mai 1996.
Auch der hier zugrunde liegenden Satzung vom 12. Februar 2003 fehlt eine eindeutige Bestimmung, auf
welchen Vergleichsmaßstab zur Bemessung einer überwiegenden gewerblichen Nutzung abzustellen ist.
Das Gericht hat mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die oben dargestellten Fallbeispiele
erörtert, die sich wegen des unklaren Wortlauts des § 5 Abs. 8 Buchstabe b) EBS entweder nicht oder nur
durch am jeweiligen "Gerechtigkeitsempfinden" des Normanwenders orientierte Willkürakte entscheiden
lassen.
Die maßgebliche Vergleichsgröße lässt sich hier auch nicht im Wege der Auslegung ermitteln. So wird in
§ 5 Abs. 8 Buchstabe b) EBS einerseits auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, indem der Zuschlag
erhoben wird, wenn die genannten Grundstücke „überwiegend gewerblich […] genutzt werden“.
Andererseits wird durch § 5 Abs. 8 EBS auf das Ergebnis der Gewichtung nach Absatz 5, also auf eine am
zulässigen Maß der Nutzung orientierte Flächenvervielfachung verwiesen. Insoweit bleibt jedoch offen, ob
der Verweis auf das Ergebnis nach Absatz 5 lediglich den Bezugspunkt für die Berechnung des
Artzuschlags in Höhe von 40 v.H. darstellt oder ob damit auch gleichzeitig der Vergleich am zulässigen
und nicht am tatsächlichen Nutzungsmaß bestimmt wird.
In diesem Punkt unterscheiden sich die hier zu beurteilende Satzung und die alte Mustersatzung
erheblich. Die Mustersatzung enthält nach Ansicht des Gerichts eindeutige Hinweise auf einen Vergleich
der tatsächlichen Gegebenheiten und ist dementsprechend auslegungsfähig. So wird der
grundstücksbezogene Artzuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. der Mustersatzung ebenfalls für die
überwiegende gewerbliche Nutzung vorgesehen. Da nach § 6 Abs. 1 der Mustersatzung jedoch allein die
Grundstücksfläche als Verteilungsmaßstab herangezogen wird, tritt das oben beschriebene
Zuordnungsproblem nicht auf, weil bei der Grundstücksfläche nicht zwischen einer tatsächlichen und
zulässigen Grundstücksfläche unterschieden werden kann. Auch wenn nach § 6 Abs. 2 der Mustersatzung
in Gebieten mit unterschiedlicher Nutzung auf die Geschossfläche als Verteilungsmaßstab abgestellt wird
und dementsprechend bei der Frage der überwiegenden gewerblichen Nutzung nunmehr Raum für eine
Unterscheidung zwischen tatsächlicher Gesamtnutzung und zulässiger Gesamtnutzung wäre, führt eine
Auslegung zur Ermittlung des Bezugspunktes zu einem Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse, da
insoweit Absatz 2 im Kontext mit Absatz 1 zu betrachten ist, welcher eindeutig auf die tatsächlichen
Verhältnisse abstellt.
Die Unbestimmtheit des § 5 Abs. 8 Buchstabe b) EBS führt zur Gesamtnichtigkeit des
Verteilungsmaßstabs. Würde nur die nichtige Bestimmung aus der Satzung der Beklagten entfernt, bliebe
§ 5 Abs. 8 Buchstabe a) EBS übrig, der nur einen gebietsbezogenen Artzuschlag vorsieht. Da aber in
beplanten oder faktischen Mischgebieten, die es auch in B. N. gibt, typischerweise zahlreiche Ge-
werbebetriebe vorhanden sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 - 8 BauNVO), die gegenüber einer bloßen Wohnnutzung
einen größeren Ziel- und Quellverkehr auslösen, muss eine Beitragssatzung entsprechend dem Auftrag
des § 131 Abs. 3 BauGB auf jeden Fall zumindest einen grundstücksbezogenen Artzuschlag enthalten (so
ausdrücklich OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.06.1995 – 6 B 1103/95.OVG – und ebenso
Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 18 Rn. 51). Also genügt der gebietsbezogene
Artzuschlag des § 5 Abs. 8 Buchstabe a) EBS für sich alleine nicht. Mithin wäre die Regelung des
Artzuschlags unvollständig, wenn man von einer bloßen Teilnichtigkeit des § 5 Abs. 8 Buchstabe b) EBS
ausginge. Ein Verteilungsmaßstab, der keine hinreichende Artzuschlagsregelung enthält, verstößt gegen
§ 131 Abs. 3 BauGB. Ein unvollständiger Verteilungsmaßstab führt zur Unanwendbarkeit der Satzung (so
bereits VG Koblenz, a.a.O.).
2. Mit Blick darauf, dass die Beteiligten im vorliegenden Verfahren im Kern eine gerichtliche Klärung über
die Abgrenzung zwischen Erschließungs- und Ausbaumaßnahme anstreben, die Klage (zusammen mit
dem Parallelverfahren 4 K 937/10.KO) als Musterverfahren für insgesamt 85 anhängige Widersprüche
geführt wird, es darüber hinaus (erst) um die Erhebung von Vorausleistungen geht und der oben
dargelegte Satzungsmangel heilbar ist, weist das erkennende Gericht unter Berücksichtigung des
Vorbringens der Beteiligten und der ausführlichen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung
ergänzend auf Folgendes hin:
Nach derzeitigem Sachstand, den vorgelegten Unterlagen und der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung handelt es sich bei der Maßnahme an der Straße Am J. aller Voraussicht nach um eine
beitragspflichtige Erschließungsmaßnahme.
a) Eine vor in Kraft treten des Bundesbaugesetzes zum 30. Juni 1961 vorhandene Erschließungsanlage,
die nach § 242 Abs. 1 BauGB eine Beitragspflicht für Erschließungsmaßnahmen ausschließen würde, lag
nicht vor.
Insoweit ist als Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Straße Am J. seinerzeit noch durch die
selbständigen Gebietskörperschaften H. und N. verlief. Das hier betroffene Grundstück der Kläger lag im
Gebiet der Gemeinde N. Danach ist die Prüfung, ob die Straße Am J. bereits vor dem 30. Juni 1961 eine
vorhandene Erschließungsanlage war, am Ortsrecht der Gemeinde N. zu bemessen.
Von einer sogenannten „vorhandenen Straße“ im Sinne des preußischen Rechts, d.h. einer Straße, die
bereits vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts vorhanden, zum Anbau bestimmt und zur Bewältigung des
innerörtlichen Verkehrs geeignet war, kann bezüglich der Straße Am J. im Bereich N. nicht ausgegangen
werden. So datiert ein erstes Ortsstatut bereits vom 25. Februar 1889, das in Auszügen von den
Klägerbevollmächtigten mit der Klage vorgelegt wurde (Bl. 20 ff. GA). Das nächste Ortsstatut stammt vom
19. Februar 1900 und wurde zusammen mit der Polizeiverordnung vom selben Tag erlassen. Zu diesem
Zeitpunkt handelte es sich bei der heutigen Straße Am J. um einen Karrenweg, an den im Gebiet der
Gemeinde N. lediglich ein 1883 errichtetes Gebäude (R.-Hof, heutige Hausnummer 75) angrenzte und der
dementsprechend mangels Anbaubestimmung nach preußischem Recht keine vorhandene Straße sein
konnte. In den Jahren 1902 und 1903 wurden Am J. zwei weitere Gebäude errichtet, die jedoch ebenfalls
noch keine Anbaubestimmung begründeten.
Mit in Kraft treten des Ortsstatuts von 1900 bestimmt sich die Frage, ob eine vorhandene
Erschließungsanlage i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB vorgelegen hat danach, ob die Straße die
programmmäßigen Herstellungsmerkmale des Ortsstatuts aufwies. Insoweit ist die Beklagte dafür
beibringungs- und beweispflichtig, welches die maßgeblichen Merkmale waren, und dafür, dass die
Straße diese nicht erfüllte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 – IV C 52/76 –; BVerwG, Urteil vom
09.12.1988 – 8 C 72/87 – beide nach juris). Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt. Sie hat das
Ortsstatut von 1900 gemeinsam mit der Polizeiverordnung aus demselben Jahr in der mündlichen
Verhandlung vorgelegt. Aus § 1 des Ortsstatuts ergibt sich insoweit, dass ein Anbau an Straßen untersagt
ist, wenn die Straße nicht den Vorgaben der Polizeiverordnung entspricht.
Die Polizeiverordnung von 1900 benennt als Herstellungsmerkmale unter anderem neben einem
freigelegten und befestigten Straßendamm auch Bürgersteige, Straßenrinnen und eine ausreichende
Beleuchtung. Da die Straße Am J. bis zum in Kraft treten des Bundesbaugesetzes keine Bürgersteige
aufwies, scheidet eine programmmäßig hergestellte Straße nach den Vorgaben des Ortsstatuts bereits
deshalb aus.
Immerhin folgt aus § 3 Nr. 21 der Polizeiverordnung vom 23. Januar 1930 (vgl. Bl. 138 GA), dass es in N.
von der S.-Straße bis zur Gemarkungsgrenze H. ein Baugebiet in offener Bauweise gab. Seit diesem
Zeitpunkt war hier eine generelle Anbaubestimmung gegeben.
In der Satzung über die Erhebung von Anliegerbeiträgen in der Stadt B. N. vom 20. August 1955, die
ausweislich des § 1 Nr. 1 der Satzung auch Beiträge für die „erste Herstellung“ umfasst, werden keine
konkreten Herstellungsmerkmale benannt. Dies führt alternativ dazu, dass entweder weiterhin auf die
zuvor nach dem alten Ortsstatut geltenden Herstellungsmerkmale abzustellen ist, da diese nicht
ausdrücklich aufgehoben wurden. Oder es sind mangels festgelegter Herstellungsmerkmale die örtlichen
Gepflogenheiten heranzuziehen, da eine Straße, die – auch ohne ausdrückliche Herstellungsmerkmale –
den örtlichen Gepflogenheiten entsprach, nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden
Ausbauzustands die Funktion einer Erschließungsanlage erfüllen konnte (vgl. VGH Mannheim, Beschluss
vom 16.05.1989 – 2 S 125/89 – nach juris). Nach beiden Varianten war die Straße nicht hergestellt.
Berücksichtigt man für den Fall, dass auf die örtlichen Gepflogenheiten abzustellen ist, dass bis 1956 die
Herstellungsmerkmale der Polizeiverordnung zugrunde gelegt wurden und die Vorgaben für neue
Erschließungsanlagen bildeten (s.o.), bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Bedenken,
diese Voraussetzungen im Folgenden als die Ortsüblichen nach dem Willen der Gemeinde hinreichenden
Anforderungen zu betrachten. Damit fehlt es in der Zeit zwischen 1955 und 1961 trotz der zwischenzeitlich
vorangeschrittenen Bebauung jedenfalls an Bürgersteigen, um eine vorhandene Erschließungsanlage
nach § 242 Abs. 1 BauGB annehmen zu können.
b) Auch nach in Kraft treten des Bundesbaugesetzes am 1. Juli 1961 war zu keinem Zeitpunkt eine
fertiggestellte Erschließungsanlage vorhanden.
Die erste Erschließungsbeitragssatzung der Stadt B. N. nach Einführung des Bundesbaugesetzes datiert
auf den 12. Oktober 1961. Die späteren Änderungen vom 19. Juni 1965 und 17. Januar 1967 ließen die
Herstellungsmerkmale unberührt. Nach § 7 Abs. 1 EBS 1961 waren
1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer, Beton- oder ähnliche Decke,
2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung,
3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße,
als Herstellungsmerkmale vorgesehen. Aufschluss über die Straßenbeschaffenheit geben die von der
Beklagten vorgelegten Aufnahmen aus dem Jahr 1972. Fotos, die auf Höhe der heutigen Hausnummern
48 und 55 bzw. 57 aufgenommen wurden, sowie weitere Aufnahmen an der östlichen Grenze der
heutigen Hausnummer 75 (R.-Hof, Gemarkung B. N.) und 70 bzw. 70a, zeigen eine asphaltierte
Fahrbahnoberfläche. Gehwege sind nicht vorhanden. Diese sind nach § 7 Abs. 1 EBS 1961 allerdings
auch kein Herstellungsmerkmal mehr. Auf der Aufnahme sind weiter Beleuchtungseinrichtungen zu
erkennen. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da die in der Satzung bezeichnete „etwa
vorgesehene Beleuchtung“ zu unbestimmt ist und dementsprechend kein Herstellungsmerkmal ist (vgl.
nur BVerwG, Urteil vom 02.12.1977 – IV C 55/75 – nach juris Rz. 12).
Auf den genannten Aufnahmen ist überdies erkennbar, dass keinerlei Straßenentwässerung vorhanden
war. So sind weder Einlaufschächte noch sonstige systematische Entwässerungseinrichtungen, wie
beispielsweise Seitengräben, erkennbar. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten, die sich
letztlich auch mit den Aufnahmen von 1972 decken, wurde ein Kanal, der auch Ablaufschächte enthielt,
erst mit den Arbeiten von 1973, 1974 und 1984 in die Straße Am J. eingezogen, wobei die Arbeiten im hier
betroffene Bereich B. N. in den Jahren 1973 und 1974 erfolgten. Eine wilde Entwässerung im Sinne eines
unkontrollierten Ablaufs mit Versickerung auf anliegenden Grundstücken genügte den Anforderungen an
eine Straßenentwässerung nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.12.1998 – 6 A
12594/98.OVG – unveröffentlicht). Damit war die Straße Am J. auch seinerzeit – nach Wegfall der
Gehwege als Herstellungsmerkmal – noch nicht fertiggestellt, weil es an einer Straßenentwässerung nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1961 fehlte.
Die Anforderungen der Erschließungsbeitragssatzung von 1961, geändert mit Satzungen vom 19. Juni
1965 und 17. Januar 1967, galten schließlich bis zum in Kraft der ersten Erschließungsbeitragssatzung
der Stadt B. N. vom 4. Dezember 1972. Zwar erfolgte die Zusammenlegung bereits am 7. Juni 1969 mit in
Kraft treten des Vierten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz
vom 10. Januar 1969 (GVBl. 1969, S. 5). Nach § 122 Abs. 1 dieses Gesetzes blieb in den aufgelösten
Gemeinden jedoch das bisherige Ortsrecht in Kraft, bis es aufgehoben oder durch neues (gemeinsames)
Ortsrecht ersetzt wurde. Die erste gemeinsame Satzung der neu gebildeten Stadt B. N., ohne dass
zwischenzeitlich das alte Ortsrecht aufgehoben worden ist, datiert auf den 4. Dezember 1972. Aus diesem
Grund ist – trotz der Zusammenlegung der Gemeinden am 7. Juni 1969 – die Straße Am J. noch bis zum in
Kraft treten der Erschließungsbeitragssatzung vom 4. Dezember 1972 zum 1. Januar 1973 aus
Rechtsgründen getrennt für die Bereiche H. und N. zu betrachten.
Mit in Kraft treten der genannten Erschließungsbeitragssatzung der Stadt B. N. vom 4. Dezember 1972
zum 1. Januar 1973 ist die Verkehrsanlage Am J. über die ehemalige Gemarkungsgrenze hinweg als
einheitlichen Verkehrsanlage in den Blick zu nehmen. Die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale
müssen nunmehr im Bereich zwischen F.-Weg und F.-Straße insgesamt vorliegen, da es nicht ausreicht,
wenn die Herstellungsmerkmale punktuell verwirklicht sind, aber in Bezug auf die gesamte
Verkehrsanlage noch Teile fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1985 – 8 C 66/84 – nach juris Rz. 32).
§ 7 Abs. 1 EBS 1972 formulierte dieselben Herstellungsmerkmale wie die vorangegangene
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt B. N. von 1961 (s.o.). Aus diesem Grund steht § 122 Abs. 2 des
Vierten Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 10. Januar
1969 (GVBl. 1969, S. 5), in der Fassung vom 28. Juli 1970 (GVBl. 1970, S. 302), wonach – kurz gefasst –
abgabenrechtliche Satzungen der zusammengelegten Gemeinden bis zum 31. Dezember 1973 nicht zum
Nachteil der Abgabenpflichtigen geändert werden dürfen, der bereits zum 1. Januar 1973 in Kraft
getretenen neuen Erschließungsbeitragssatzung der Stadt B. N. nicht entgegen.
Wie bereits zur Fertigstellung unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung Stadt B. N. von 1961
ausgeführt, fehlt es auch für den Zeitraum ab 1973 an einer Straßenentwässerung. Dies gilt bereits
deshalb, weil im letzten Teil der nunmehr zu betrachtenden Verkehrsanlage erst 1984 ein Straßenkanal
eingezogen wurde (s.o.). In wieweit nach Abschluss dieser Maßnahme eine funktionsfähige
Straßenentwässerung der Straße Am J. vorhanden war (dazu gleich), kann an dieser Stelle noch offen
bleiben, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt B. N.-A. vom 19. Juli
1976 galt.
§ 7 Abs. 1 EBS 1976, der die Herstellungsmerkmale bestimmt, lautete wie folgt:
„(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und
Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn die Stadt die erforderlichen Grundstücke erworben hat und
die Erschließungsanlagen die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauart,
2. Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung sowie
3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.“
Damit wurden mit in Kraft treten der Satzung am 1. Juli 1976 neben der Straßenentwässerung nunmehr
auch die Straßenbeleuchtung und der Eigentumserwerb zu Herstellungsmerkmalen.
Die hier hervorgehobenen Herstellungsmerkmale, also Straßenentwässerung, Beleuchtung und
Eigentumserwerb, sind bis zur nunmehr angewendeten Beitragssatzung vom 12. Februar 2003 im
Wesentlichen unverändert geblieben. So finden sich entsprechende Anforderungen in den Satzungen
vom 8. Mai 1996, vom 30. April 2002 und vom 12. Februar 2003 (jeweils in § 8). Eine Erweiterung bzw.
Konkretisierung erfuhr das Merkmal der Entwässerung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 der
Erschließungsbeitragssatzung von 2002, indem eine Versickerung von Niederschlagswasser nach
Maßgabe der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes einer
betriebsfertigen Entwässerungseinrichtung gleich gesetzt wurde, wenn sie tatsächlich möglich,
wirtschaftlich vertretbar und rechtlich zulässig war. Dieselbe Regelung findet sich in der
Erschließungsbeitragssatzung 2003.
Für eine endgültige Herstellung der Straße Am J. fehlt es in der Zeit zwischen 1. Juli 1976 und der hier
abgerechneten Maßnahme weiterhin an einer funktionsfähigen Entwässerung. Darüber hinaus dürfte
auch der erforderliche Grunderwerb einer endgültigen Herstellung entgegen stehen.
Hinsichtlich der Entwässerung ist mit Blick auf die obigen Ausführungen allein noch die Situation ab 1984
zu betrachten. Erst ab diesem Zeitpunkt war – nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten – in der
gesamten Verkehrsanlage zumindest ein Kanal eingezogen. Hierzu hat der Kläger zu 1) in der
mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass die Straße nach den Kanalarbeiten zwischen 1973
und 1984 über Einlaufschächte verfügt habe. Hierzu hat er eine Aufnahme vom Zustand vor der hier
abgerechneten Maßnahme vorgelegt, die im Bereich seines Grundstücks einen Gully in der Fahrbahn
erkennen lässt. Weiter hat der Kläger zu 1) erklärt, dass an seiner Hauszufahrt eine Mulde vorhanden
gewesen sei, damit das Wasser nicht in seine Einfahrt laufe. Wohin das Wasser von dort geflossen sei,
könne er nicht sagen. Die Mulde sei nicht überall vorhanden gewesen, teilweise sei das Wasser entlang
der Mauern geflossen.
Die Beklagte hat das Vorhandensein von Einlaufschächten in der Straße bestätigt. Allerdings habe es sich
hierbei um eine punktuelle Entwässerung gehandelt, da zwar teilweise Einlaufschächte vorhanden
gewesen seien, es allerdings an einer systematischen Zuführung des Oberflächenwassers zu diesen
gefehlt habe. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz hat die Beklagte Straßenbestandspläne aus dem Jahr
2001 und eine vollständige Bilddokumentation der Straße aus dem Jahr 2008 (vor der
streitgegenständlichen Maßnahme) vorgelegt. Der Straßenplan weist auf der gesamten Strecke zwischen
dem F.-Weg und der F.-Straße (ca. 780 m) insgesamt nur acht Einlaufschächte auf, welche zum Teil einen
Abstand von über 290 m aufwiesen (F.-Weg bis Hausnummer 59). Auch Rinnen oder ähnliches, um das
anfallende Oberflächenwasser systematisch zu den wenigen Einlaufschächten zu führen, sind nur
punktuell (z.B. im Bereich Hausnummer 65/67/69) vorhanden. Dieser Eindruck wird durch die vorgelegte
Bilddokumentation bestätigt, aus der sich insbesondere auch ergibt, dass die Fahrbahnoberfläche selbst –
wenn überhaupt – nur in geringem Umfang einen Zufluss zu den Einlaufschächten bewirkt. Hier gibt es
keine Mittelrinnen oder ähnliches, die das Wasser zu den mittig in der Fahrbahn liegenden
Einlaufschächten führen könnten. Das übrige Wasser musste auf den Nachbargrundstücken versickern.
Eine Genehmigung für eine Versickerung vor Ort bestand nicht.
Das sich damit abzeichnende Bild der örtlichen Entwässerung bietet aus Sicht der Kammer lediglich eine
punktuelle Entwässerung, die nicht ausreicht, um eine funktionsfähige Entwässerung der gesamten
Verkehrsanlage zu begründen. Auch die im Wege der Kostenspaltung vorgenommene Abrechnung für die
Entwässerung in den Jahren 1973, 1976 und 1985 ändert daran nichts, da insoweit keine
Teilbeitragspflichten entstehen konnten (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 18.07.2002 – 6 B 97.2065 –
nach juris).
Darüber hinaus dürfte auch das seit 1976 vorgesehene Herstellungsmerkmal des Grunderwerbs einer
endgültigen Herstellung entgegenstehen. So liegen dem Gericht zwar keine konkreten Ausbaupläne von
damals vor, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang Grunderwerb vorgesehen war. Allerdings bietet
auch hier der Straßenbestandsplan von 2001 Anhaltspunkte, der mit dem Übersichtsplan zum
Eigentumserwerb der hier abgerechneten Maßnahme (Bl. 79 VerwA) verglichen werden kann.
Beispielweise sei hier die Grundstückssituation an der Einmündung des D.-Wegs herausgegriffen. Nach
dem Erwerbsplan (Bl. 79 VerwA) wies die ehemalige Wegeparzelle Am J. vor dem Haus mit der Nummer
48 einen starken Knick auf, während auf den Aufnahmen von 2008 und dem Straßenplan von 2001 an
dieser Stelle lediglich noch ein leicht geschwungener Straßenverlauf erkennbar ist. Darüber hinaus lief
die ehemalige Wegeparzelle unmittelbar am Haus Nummer 48 entlang, während nunmehr die
asphaltierte Fahrbahn bis zu 20 m von dem Gebäude entfernt liegt. Damit reichte der asphaltierte Bereich
bereits damals deutlich in Teile der Parzelle 382/6 hinein. Ein noch zu vermessender Teil der genannten
Parzelle wurde jedoch erst im Jahr 2009, also nach Beschlussfassung über die hier abgerechnete
Maßnahme, erworben (vgl. Nr. 7, Bl. 74 f. VerwA). Dementsprechend spricht Vieles dafür, dass der
erforderliche Grunderwerb vor der hier abgerechneten Maßnahme noch nicht vollständig durchgeführt
wurde. Die Frage des Grunderwerbs bedürfte jedoch – sofern eine funktionsfähige Entwässerung nach
den Kanalarbeiten von 1984 vorhanden gewesen sein sollte – weiterer Aufklärung und Erörterung.
3. Danach liegt nach derzeitigem Stand zwar eine Erschließungsmaßnahme vor, zu der die Kläger
grundsätzlich auch zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag herangezogen werden könnten.
Aufgrund der oben dargelegten Nichtigkeit der Erschließungsbeitragssatzung war der Klage jedoch
stattzugeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung durch das erkennende Gericht wird gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO
zugelassen, da die Frage zu den Bestimmtheitsanforderungen der Erschließungsbeitragssatzung von
grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Bayer gez. Porz gez. Dr. Stieber
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.707,51 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger wird für notwendig erklärt.
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist anzuerkennen (§ 162
Abs. 2 Satz 2 VwGO), wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im
Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. näher Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung mit Erläuterungen, Rn. 18 zu § 162 VwGO m.w.N.), also - wie hier aus der
Sicht der Kläger - nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Bayer gez. Porz gez. Dr. Stieber