Urteil des VG Kassel vom 01.10.2009

VG Kassel: urlaub, teilzeitbeschäftigung, verordnung, hessen, fürsorgepflicht, beamter, arbeitsrecht, entschädigung, baurecht, besoldung

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Gericht:
VG Kassel 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 146/08.KS
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 2 UrlV HE 2007, § 8
Abs 2 Nr 2 UrlV HE 2007, § 1
Abs 3 ArbZV HE, § 5 Abs 2
UrlV HE 2007, § 85a BG HE
Anteiliger Jahresurlaub von Beamten bei sog. Sabbatical-
Modell
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung der vollstreckbaren Kosten abwenden,
wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist als Beamter des Landes Hessen im Forstamtsbezirk E als
Revierförster tätig.
Mit Bescheid vom 23.4.2007 wurde ihm auf seinen Antrag durch den Beklagten
eine Teilzeitbeschäftigung gewährt. Gemäß § 85 a HBG wurde die wöchentliche
Arbeitszeit des Klägers im Zeitraum vom 1.9.2007 bis 31.8.2008 um 1/7
verringert. Statt jedoch wöchentlich tatsächlich entsprechend weniger zu arbeiten,
wurde vereinbart, dass der Kläger im Wege des sog. Sabbatical-Modells, im
Zeitraum vom 1.9.2007 bis 9.7.2008 wöchentlich die volle Arbeitsleistung
erbringen und dafür im Zeitraum vom 10.7. bis 31.8.2008 für insgesamt 37 volle
Arbeitstage freigestellt werden sollte.
In der Folgezeit wurde dem Kläger durch Mitteilung des Leiters des Forstamtes E
bekannt, dass der Beklagte aufgrund der Neuregelung des Dienstverhältnisses
des Klägers eine Urlaubskürzung von insgesamt fünf Tagen für das Kalenderjahr
2008 festgestellt habe. Die interne Mitteilung des Beklagten nimmt zur
Begründung Bezug auf § 4 Abs. 2 HUrlVO.
Mit Schreiben vom 7.12.2007 wandte sich der Kläger an den Beklagten und
erklärte, dass er mit dieser Kürzung nicht einverstanden sei.
Der Beklagte legte dieses Schreiben als Widerspruch aus und wies diesen mit
Bescheid vom 24.1.2008, zugestellt am 30.1.2008, zurück. In der Begründung
bezog sich der Beklagte auf § 1 Abs. 3 HAZVO und führte aus, gem. § 8 Abs. 2 Nr.
2 HUrlVO habe der Kläger während der Freistellungsphase keinen Anspruch auf
Urlaub. Grundsätzlich vermindere sich der Anspruch auf Urlaub in einem solchen
Fall für jeden vollen Monat der Freistellung um 1/12. Da der Kläger aber nicht
kalendermonatsweise freigestellt worden sei, sondern insgesamt nur für 37
Arbeitstage, müsse § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung als tagesgenaue
Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Danach vermindere sich der Urlaub
für jeden freigestellten Tag um ein Zweihundertsechszigstel. Rechnerisch ergebe
sich bei dieser Berechnung eine Kürzung um fünf Urlaubstage.
Am 11.2.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, § 8 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs.
2 Satz 2 HUrlVO finde auf ihn keine Anwendung. § 8 Abs. 2 HUrlVO sei schon
deshalb nicht anwendbar, da es sich bei dem von ihm genutzten Sabbatical-Modell
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deshalb nicht anwendbar, da es sich bei dem von ihm genutzten Sabbatical-Modell
nicht um eine Freistellung vom Dienst bzw. eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des
§ 1 Abs. 3 HAZVO handele. Er habe während der aktiven Arbeitsphase vielmehr
eine Vollzeittätigkeit geleistet und sei nicht als Teilzeitkraft beschäftigt worden.
§ 5 Abs. 2 HUrlVO könne ebenfalls nicht angewendet werden, da er stets fünf
Arbeitstage pro Woche gearbeitet habe. Durch die zuvor erfolgte Vollzeittätigkeit
trotz Teilzeitbezahlung sei der Kläger für den Freistellungszeitraum in Vorleistung
getreten. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs sei nur dann vorzunehmen, wenn
tatsächlich eine dauerhaft kürzere Wochenarbeitszeit geleistet worden sei.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 aufzuheben und dem Kläger für
das Jahr 2008 33 Urlaubstage unter Zurücknahme der Streichung von 5
Urlaubstagen zu gewähren.
In der heutigen mündlichen Verhandlung hat er den Klageantrag abgeändert und
beantragt nun,
den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2009 fünf weitere Urlaubstage zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend
vor, die Kürzung sei erforderlich, damit eine Gleichbehandlung mit solchen
Beamten erfolge, die aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung pro Woche weniger als
fünf Tage arbeiteten. Nur weil der Kläger eine aufeinanderfolgende
Freistellungsphase gewährt bekommen habe, dürfe er nicht besser stehen als der
vorbenannte Personenkreis.
Durch Beschluss vom 9.6.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Berichterstatter als Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung
übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen
Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Urlaubstage für das Jahr 2008. Aus diesem
Grund erweist sich auch der Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 als
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Klageantrag
geändert, was der Tatsache geschuldet war, dass inzwischen das Jahr 2008
abgelaufen ist und demzufolge eine Urlaubsgewährung für dieses Jahr unmöglich
geworden ist. Aber auch der geänderte Klageantrag hat keinen Erfolg, da der
Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass ihm im Jahr 2008 nicht gewährter Urlaub
nunmehr, im Jahr 2009, bewilligt wird.
Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, dass mittlerweile die Frist des § 9 Abs.
2 HUrlVO (Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen
v. 12.12.2006, GVBl. I 2006, 671) abgelaufen ist. Danach verfällt Urlaub, der nicht
innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres angetreten ist. Der Urlaub
des Kalenderjahres 2008 ist damit am 30.09.2009 verfallen. Dies gilt auch im
vorliegenden Fall, in dem der Kläger sich gegen die seiner Meinung nach
rechtswidrige Versagung der fünf Urlaubstage wendet. Selbst bei gerichtlicher
Feststellung des Anspruchs für den vergangenen Zeitraum könnte der Kläger
aufgrund der beamtenrechtlichen Besonderheiten keine rechtlichen Vorteile –
weder geldwerte Entschädigung noch nachträgliche Gewährung des verfallenen
Urlaubsanspruchs – erlangen. Da der Urlaub des Beamten gerade keine
Ausgleichsleistung zur Arbeitstätigkeit ist, sondern als Teil der Fürsorgepflicht des
Dienstherren die Dienstfähigkeit des Beamten erhalten bzw. wiederherstellen soll,
ist ein solcher Ausgleich grundsätzlich nicht möglich (einhellige Rspr. vgl. z.B.
BVerwG Urt. v. 10.02.1977, Az. 2 C 43.74; Beschl. v. 27.10.1982, Az. 2 B 95.81;
OVG Lüneburg Beschl. v. 17.06.2009, Az. 5 LA 100/07; Hess. VGH, Urt. v.
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OVG Lüneburg Beschl. v. 17.06.2009, Az. 5 LA 100/07; Hess. VGH, Urt. v.
06.09.1989, Az. 1 UE 3303/86).
Darüber hinaus ist die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil der Beklagte
zutreffend dem Kläger im Jahr 2008 lediglich 28 Urlaubstage bewilligt hat. Gemäß §
8 Abs. 2 Nr. 2 HUrlVO i.V.m. § 1 Abs. 3 HAZVO (Verordnung über die Arbeitszeit
der hessischen Beamtinnen und Beamten vom 13.12.2003, GVBl. I 2003, 326) war
der Urlaubsanspruch des Klägers im Jahr 2008 aufgrund seiner
Teilzeitbeschäftigung um fünf Tage, ausgehend von gem. § 5 Abs. 1 HUrlVO
grundsätzlich zustehenden 33 Tagen, gemindert.
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die
am 23.04.2007 gewährte Teilzeitbeschäftigung für das Jahr 2008 als Freistellung
vom Dienst im Sinne des § 1 Abs. 3 HAZVO zu qualifizieren. § 1 Abs. 3 der HAZVO
bezieht sich gerade auf das vom Kläger mit dem Beklagten vereinbarte
Sabbatical-Modell. Bei diesem Modell wird, wie hier, eine Teilzeitarbeitstätigkeit
vereinbart, deren Besonderheit jedoch darin besteht, dass nicht die tägliche
Arbeitszeit stundenweise oder die wöchentliche Arbeitszeit tageweise
herabgesetzt wird, sondern vielmehr eine aktive Vollzeitarbeitsphase und ein
arbeitsfreie Freistellungsphase festgelegt werden. Die in der Vollzeitarbeitsphase
vorgeleistete Tätigkeitsdauer, bei entsprechend der Teilzeitvereinbarung
herabgesetzten Bezügen, wird am Ende in einer zusammenhängenden
Freistellungsphase ausgeglichen.
Dass § 1 Abs. 3 HAZVO – entgegen der Auffassung des Klägers – gerade diesen
Fall des sog. Sabbatical-Modells regelt, ergibt sich unmittelbar aus dessen
Wortlaut. Im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung kann nach der Vorschrift die
Arbeitszeit während der Vereinbarungsdauer so verteilt werden, dass eine
zusammengefasste Freistellungsphase am Ende der Arbeitsphase von bis zu
einem Jahr gewährt wird. Die Regelung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass
sie die Möglichkeit des „Sabbatjahres“ nur für Personen einräumt, die sich ohnehin
in einer Teilzeitbeschäftigung befinden. Vielmehr regelt die Norm gerade den Fall
des Aufeinanderfolgens von Vollzeitarbeitsphase und Freistellungsphase zur
Ermöglichung eines sog. Sabbatjahres. Das Sabbatical-Modell stellt, so wie es
auch beim Kläger vereinbart wurde, keine dienstfreie Zeit ohne Besoldung dar,
sondern schafft die Möglichkeit einer Freistellung vom Dienst durch Vereinbarung
einer durchschnittlich reduzierten Arbeitszeit, die statt regelmäßiger
Arbeitszeitreduzierung, punktuell am Ende der Vereinbarungsphase dem Beamten
zur Verfügung steht.
Für eine derartige Auslegung der Vorschrift spricht auch ihr unmittelbarer
Regelungszusammenhang. In den ersten beiden Absätzen des § 1 HAZVO werden
nur grundlegende Vorgaben zur Dauer der Arbeitszeit gemacht. Ein spezifischer
Bezug zur Teilzeittätigkeit wird nicht hergestellt. Wann und in welchem Umfang
Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich möglich ist, regelt. das HBG in den §§ 85 a f.
bzw. die Verordnung in § 5 selbst, nicht jedoch in § 1 HAZVO. In Abs. 2 trifft § 1 der
Verordnung darüber Regelungen, wie zu verfahren ist, wenn eine wöchentliche
Mehr- oder Minderarbeit besteht. Im Wesentlichen geht es also um die Verteilung
von vereinbarten Arbeitszeiten. In diesem Sinnzusammenhang kann die Vorschrift
des § 1 Abs. 3 HAZVO richtigerweise nur als Bestimmung über die Einteilung von
Teilzeittätigkeit im Wege der als Sabbatical-Modell bekannten Dienstfreistellung
eingeordnet werden.
Die von den Parteien vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ist demnach eine
Freistellung vom Dienst gem. § 1 Abs. 3 HAZVO. Entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 2
HUrlVO besteht für den Zeitraum der Freistellung daher grundsätzlich kein
Anspruch auf Urlaub.
Dieser rechtlichen Einordnung steht auch die Argumentation des Klägers, § 8 Abs.
2 Nr. 2 HUrlVO könne auf ihn deshalb keine Anwendung finden, da er für die freie
Zeit in Vorleistung getreten sei, nicht entgegen, denn dem Sabbatical-Modell ist
es geradezu immanent, dass der betroffene Beamte gegen Zahlung
herabgesetzter Bezüge zunächst Vollzeit arbeitet und dieser Verzicht auf volle
Bezüge im Anschluss durch eine länger dauernde Freistellungsphase ausgeglichen
wird. Insgesamt ist er jedoch nur als Teilzeitkraft tätig. Seine freie Zeit wird im
Gegensatz zu anderen Teilzeitbeschäftigten nicht täglich bzw. wöchentlich
berücksichtigt sondern gesamthaft am Ende der Arbeitsphase. Dann wird er
tageweise vom Dienst freigestellt. Im Ergebnis ist er also den Beschäftigten
gleichzustellen, die wöchentlich weniger als fünf Tage arbeiten. Auch für solche
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gleichzustellen, die wöchentlich weniger als fünf Tage arbeiten. Auch für solche
Beamte sieht die HUrlVO eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs vor (Vgl. § 5
Abs. 2 HUrlVO).
Der Entfall des Urlaubsanspruchs in der Freistellungsphase ist auch mit den
hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen (Art. 33 Abs. 5 GG) und der
gesetzlich konkretisierten Fürsorgepflicht des Dienstherren (§§ 92 ff., 106 HBG)
vereinbar und daher rechtmäßig. Wie bereits ausgeführt, resultiert der
Urlaubsanspruch des Beamten aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dient
dazu, die Dienstfähigkeit des Beamten zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Er ist
anders als im Arbeitsrecht kein Ausgleich für die getätigte Arbeit (vgl. BVerwG, Urt.
v. 10.2.1977, a.a.o.; Beschl. v. 27.10.1982, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v.
17.6.2009, a.a.O.). Ist ein Beamter in einem Urlaubsjahr aber schon für eine
gewisse Dauer vom Dienst zu privaten Erholungszwecken freigestellt, benötigt er
für diese Zeit keinen Erholungsurlaub. Die Erholung des Beamten wird in der
Freistellungsphase schon durch diese selbst hergestellt. Der auf diesen Zeitraum
der Freistellung entfallende Teil des Urlaubs kann daher rechtmäßigerweise durch
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 HUrlVO entfallen.
Dass – jedenfalls nach Angaben des Klägers – an anderen Dienststellen des
Beklagten anders verfahren und eine Kürzung nach § 8 Abs. 2 HUrlVO nicht
vorgenommen wird, steht deren Anwendung nicht entgegen. Bei § 8 Abs. 2 HUrlVO
handelt es sich um eine gebundene Regelung, die der Behörde keinen Spielraum
eröffnet. Sollte an anderen Dienststellen rechtswidrigerweise von ihr abgewichen
werden, so begründet dies keinen Anspruch darauf, dass dem Kläger ebenso
rechtswidrig mehr Urlaub gewährt wird.
Auch der Umfang der Kürzung wurde durch den Beklagten zutreffend ermittelt.
Jedoch ergibt er sich unmittelbar aus § 8 Abs. 2 HUrlVO selbst. Eines Rückgriffs auf
§ 5 Abs. 2 HUrlVO bedarf es nicht, da nach einfachen mathematischen
Grundsätzen auch direkt aus § 8 Abs. 2 HUrlVO der dem Kläger zustehende Urlaub
ermittelt werden kann.
Bei einer Freistellungsphase, die nicht in vollen Monaten bemessen ist, muss die
Minderung des Urlaubsanspruchs durch anteilige Ermittlung bestimmt werden. Der
Kläger war vorliegend für insgesamt 37 Tage freigestellt, die sich in einen vollen
Monat vom 1.8.2008 bis 31.8.2008 und in einen Rest von weiteren 22 Tagen im Juli
2008 gliedern. Für den vollen Monat ist der Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen,
zusätzlich ist ein Anteil von 22/31 für den Monat Juli 2008 zu berücksichtigen. Da §
8 Abs. 2 HUrlVO eine arbeitstäglich genaue Betrachtung nicht vornimmt, sondern
die arbeitsfreien Tage (Wochenende, Feiertage) bei der Berechnung nicht in Abzug
bringt, sind für die 22 Tage der Freistellung im Juli 2008 22/31 einer monatlichen
Kürzung zu berücksichtigen. Unter Addition mit den auf den August entfallenden
1/12 ergibt sich eine jahresbezogene Kürzung von 0,142. Dies führt bei 33
Urlaubstagen zu einer Kürzung von 4,69 Tagen, die gem. § 8 Abs. 5 auf volle fünf
Arbeitstage aufzurunden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert ist im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend § 52 Abs. 2 GKG auf
den gesetzlich vorgesehenen Auffangwert zu beziffern. Genügende Anhaltspunkte
für eine Bezifferung des Streitwertes anhand des Interesses des Klägers an dem
geltend gemachten Anspruch können nicht festgestellt werden. Eine in einer
Wertsumme bezifferbare Pauschalierung des entgangenen Erholungswertes zur
angemessenen Bewertung des Rechtsschutzinteresses ist nicht möglich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.