Urteil des VG Kassel vom 26.03.2003

VG Kassel: grundstück, garage, ausnahme, genehmigung, eigentümer, belichtung, baurecht, öffentlich, belüftung, terrasse

1
2
3
4
5
6
Gericht:
VG Kassel 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 879/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 11 BauO HE 1993, §
68 Abs 1 BauO HE 1993
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Errichtung einer Garage, die der Beklagte auf
einem Nachbargrundstück an der gemeinsamen Grenze genehmigt hat.
Der Beklagte erteilte an den Rechtsvorgänger der Beigeladenen mit Bescheid vom
01.08.2000 die Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem
Grundstück G1 in V. Von der Genehmigung umfasst waren der Bau eines Carports
an der Nordostseite des Hauses angrenzend an das Grundstück G2.
Auf Antrag der Rechtsvorgänger der Beigeladenen genehmigte der Beklagte dann
mit Bescheid vom 20.04.2001 (1. Nachtrag zur Baugenehmigung) konstruktive
Änderungen an dem Gebäude. Diese Änderungen betrafen die Umplanung des
Hauseingangs von der Ostseite auf die Nordseite des Gebäudes.
Auf weiteren Antrag genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2001 (2.
Nachtrag zur Baugenehmigung) die Verlegung des Carportes auch an die Grenze
zum Grundstück der Kläger (G3) im Wege der Eckbebauung; in dem Bescheid ist
der Hinweis enthalten, dass Ausnahmen nach § 6 Abs. 11 HBO zugelassen
würden. Die Kläger hatten zuvor dem Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom
28.06.2001 mitgeteilt, dass sie mit einer Grenzbebauung durch den Carport nicht
einverstanden seien.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.08.2001 legten die Kläger
Widerspruch gegen den 2. Nachtrag zur Baugenehmigung ein. Sie hätten am
Abend des 13.08.2001 gesehen, dass im Grenzbereich Aufmassarbeiten
vorgenommen worden seien und sie hätten sich am 14.08.2001 deshalb bei der
Bauaufsichtsbehörde erkundigt. Diese hätte mitgeteilt, dass trotz des nicht
erteilten Einverständnisses eine Ausnahmegenehmigung zum Bau des Carports
an zwei Nachbargrenzen erteilt worden sei. Das abgezeichnete Grundstück G3 sei
mit knapp 450 m² zur Bebauung geeignet, aber aufgrund der geringen Größe in
den Bebauungsmöglichkeiten eingeschränkt. Bei der Errichtung des Carports an
der Grenze reduziere sich die Bebauungsmöglichkeit extrem; letztendlich sei sie
möglicherweise ganz ausgeschlossen. Allein die fehlende Belichtungs- und
Belüftungsmöglichkeiten in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen sei
eklatant. Ihr Grundstück werde völlig entwertet. Es gehe den Rechtsvorgängern der
Beigeladenen allein darum, dass sie nicht auf die Carport-Dachfläche schauen
müssten. Eine Interessenabwägung müssen zu ihren Gunsten ausgehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2002, den Klägern zugestellt am 12.03.2002,
wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch zurück. Die erteilte
Baugenehmigung einschließlich der Zulassung einer Ausnahme von § 6 Abs. 11
HBO zum Anbau eines Carports an zwei Grundstücksgrenzen verstoße weder
gegen das Baurecht noch gegen öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche
Belange. Um eine uneingeschränkte Nutzung des umgeplanten Hauseingangs und
auch des Carports zu gewährleisten, habe die Bauaufsichtsbehörde zu Recht dem
Antrag des Bauherrn entsprochen und die Verlegung des Carports im Wege der
Ausnahme von § 6 Abs. 11 HBO nach Westen bis unmittelbar an die Grenze des
G3 genehmigt. Es überzeuge nicht, dass hierdurch das Grundstück der Kläger
wegen fehlender Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten nahezu vollständig
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
wegen fehlender Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten nahezu vollständig
entwertet werde. Insbesondere verkennten die Kläger dabei, dass sie selbst eine
Garage errichtet hätten, die ebenfalls an zwei benachbarte Grundstücke angrenze.
Eine extreme Einschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks sei nicht
nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, die die Kläger
in ihren Eigentumsrechten schwer und unerträglich treffen könnten, läge nicht vor.
Im Übrigen seien die Kläger auf zivilrechtliche Abwehransprüche verwiesen.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.04.2002, bei Gericht
eingegangen am selben Tage, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung
wiederholen sie ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Die Ausnahmeerteilung
gehe von einer fehlerhaften Bewertung der Interessen aus. Auf Seiten der
Rechtsvorgänger der Beigeladenen beschränke sich das Interesse darauf, eine
überdachte Erschließung des Hauses durch das Carport aus optischen Gründen zu
vermeiden. Dies könne aber offenkundig nur eine untergeordnete Bedeutung
haben. Demgegenüber wiege das Interesse der Kläger an der Vermeidung der
Grenzbebauung schwer. Aufgrund der geringen Größe des Grundstücks und der
Einzelhaltung der Grenzabstände sei die Bebauungsmöglichkeit außerordentlich
eingeschränkt. Aus ihrer Sicht stehe der Carport mit Satteldach in östlicher
Richtung. Der Carport nehme damit für die unteren Räumlichkeiten eines
möglichen Wohnhauses die Morgen- und Mittagssonne. In südöstlicher Richtung
falle damit eine sinnvolle Nutzung als Terrasse weg. Eine Grenzbepflanzung auf
dem Grundstück der Kläger entfalle, weil die Bepflanzung bis auf 2 Meter an das
Haus herangezogen werden müsste und dadurch die unteren Räumlichkeiten völlig
verdunkelt würden. § 6 Abs. 11 HBO diene ausschließlich dem Schutz der
Nachbarn. Durch die Grenzbebauung sei ihr Grundstück entwertet. Richtig sei
zwar, dass auf ihrem Grundstück ebenfalls eine Grenzgarage gebaut sei, die an
zwei Nachbargrundstücke angrenze. Diese Garage sei aber dort schon zu einem
Zeitpunkt gebaut worden, als die Grundstücke Flurstück G4 und G5 noch ungeteilt
gewesen seien. Erst durch die Abteilung des Flurstücks G5 und dessen Verkauf an
einen Interessenten sei es dazu gekommen, dass die von ihnen errichtete Garage
an der Grenze zu zwei Nachbargrundstücken stehe.
Die Kläger beantragen,
den zweiten Nachtrag zur Baugenehmigung des Beklagten vom 03.07.2001
(BA 01-1406-110) und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums
Kassel vom 08.03.2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid und den
Widerspruchsbescheid. Es sei unzutreffend, dass durch die Grenzbebauung dem
Grundstück der Kläger die Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten vollständig
genommen würden. Der Carport erreiche lediglich Erdgeschosshöhe und im Falle
einer Bebauung des Grundstücks der Kläger sei eine Abstandsfläche von 3 Metern
einzuhalten. Außerdem habe für den Bauherrn und Rechtsvorgänger der
Beigeladenen keine akzeptable Möglichkeit bestanden, den Carport in anderer als
der durch den zweiten Nachtrag zur Baugenehmigung genehmigten Weise zu
errichten. Aufgrund der Erschließungssituation und aufgrund der Tatsache, dass
sich die Hauswirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen wie Treppenhaus und
Eingangsbereich an der Nordseite des Hauses befänden, sei es dem Bauherrn
nicht zuzumuten, den Carport anderweitig zu platzieren. Insbesondere komme
nicht in Betracht, den Carport an der Südostseite des Hauses zu errichten, da sich
hier Fensterflächen befänden.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass die verschiedenen
Eigentümerinteressen im vorliegenden Fall sorgfältig gegeneinander abgewogen
worden seien. Aufgrund der Verlegung des Ausgangs an die Nordostseite sei die
jetzige Erschließungssituation erforderlich und sinnvoll geworden. Die Platzierung
des Carports an der ursprünglich vorgesehenen Stelle könne ihnen nicht
zugemutet werden.
Das Gericht hat zunächst mit Beschlüssen vom 16.04. und 02.05.2002 die
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Das Gericht hat zunächst mit Beschlüssen vom 16.04. und 02.05.2002 die
ehemaligen Eigentümer des Nachbargrundstücks H. und A. zu dem Verfahren
beigeladen. Nach entsprechendem Hinweis, dass diese das Grundstück verkauft
haben, hat das Gericht mit Beschluss vom 17.06.2002 die Beiladung von
Altinkaymak H. und A aufgehoben und die jetzigen Eigentümer zu dem Verfahren
beigeladen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.02.2003 den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten (1 Heft) verwiesen,
die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen
haben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig;
schon deshalb können die Kläger seine Aufhebung nicht erreichen.
Nach § 70 HBO 1993 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der zweite Nachtrag vom 03.07.2001
zur Baugenehmigung der Beklagten vom 01.08.2000 steht mit den öffentlichen
Vorschriften in Einklang.
In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist die Errichtung des Carports auf dem
Grundstück der Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück der Kläger nach § 6
Abs. 11 HBO 1993 zu beurteilen. Danach sind Garagen einschließlich Abstellraum
an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 8 Meter Länge und
einer grenzseitigen mittleren Wandhöhe bis zu 3 Metern, jedoch nicht mehr als 20
m² Wandfläche jeweils über der Geländeoberfläche (Nr. 1), und Stellplätze an einer
Nachbargrenze bis zu 8 Meter Länge (Nr. 2) zulässig; weitere Garagen und
Stellplätze können zugelassen werden.
Diese Vorschrift, die entsprechend auch auf einen Carport anzuwenden ist (Hess.
VGH, Urteil vom 18.03.1999 - 4 UE 997/95 -, NVwZ-RR 1999, 628) ermöglicht die
Errichtung des Carports zwar nicht als Grenzgarage nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1
HBO 1993. Denn da der Carport nicht nur an der Grenze zum Grundstück der
Kläger, sondern auch an der Grenze zum nördlich gelegenen Grundstück G2
errichtet werden sollte und auch errichtet worden ist, liegen die Voraussetzungen
dieser Alternative - Lage an (nur) einer Nachbargrenze - nicht vor.
Dementsprechend ist der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auch davon
ausgegangen, dass die Errichtung des Carports in dieser Lage sich nach § 6 Abs.
11 Satz 1, 2. Halbsatz HBO 1993 richtet, wonach im Wege der Ausnahme weitere
Garagen zugelassen werden können. Diese Vorschrift ist nicht nur dann
einschlägig, wenn neben einer bereits errichteten Grenzgarage weitere Garagen
errichtet werden sollen, sondern wenn es um die Genehmigung einer ersten
Grenzgarage geht, diese aber die Voraussetzungen von § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1
HBO 1993 nicht erfüllt, weil die Grenzwand entweder zu groß ausfällt oder weil sie
an einer weiteren Nachbargrenze liegt (Hess. VGH, Beschluss vom 12.09.1994 - 4
TH 1802/94 -, HessVGRspr 1995, 44 zur entsprechenden Regelung in § 8 Abs. 12
HBO 1990). Da die Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger in den
Bauunterlagen auch keine Bestimmung getroffen haben, bezüglich welcher
Nachbargrenze der errichtete Carport als Grenzgarage i. S. v. § 6 Abs. 11 Satz 1
Nr. 1 HBO 1993 gelten soll, ist sie im Hinblick auf die Grenze zu dem Grundstück
der Kläger als weitere Garage i. S. v. § 6 Abs. 11 Satz 1, 2. Halbsatz HBO 1993
anzusehen (Hess. VGH, Beschluss vom 12.09.1994, a. a. O.).
Nach § 68 Abs. 1 HBO 1993 kann die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den
nichtzwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von nichtzwingenden
Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zulassen, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen und die für die Ausnahme festgelegten Voraussetzungen
vorliegen.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen vor. § 6 Abs. 11 Satz 1, 2.
Halbsatz HBO 1993 sieht, wie dargelegt, Ausnahme für weitere - oder in
entsprechender Anwendung an mehreren Nachbargrenzen liegende - Garagen
vor. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht. Der
Beklagte hat das ihm nach §§ 6 Abs. 11 Satz 1, 2. Halbsatz, 68 Abs. 1 HBO
26
27
28
29
Beklagte hat das ihm nach §§ 6 Abs. 11 Satz 1, 2. Halbsatz, 68 Abs. 1 HBO
eingeräumte Ermessen ohne Ermessensfehler ausgeübt. Zwar fehlt in dem
angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für die erteilte
Ausnahme, die nach § 68 Abs. 6 HBO 1993 erforderlich ist. Denn der bloße Zusatz
in dem angefochtenen Bescheid, dass Ausnahmen von § 6 Abs. 11 HBO
zugelassen würden, enthält keine nachvollziehbare Begründung. Die fehlende
Begründung macht den angefochtenen Bescheid aber nicht rechtswidrig, da der
Widerspruchsbescheid eine ausführliche Begründung enthält, so dass dieser
Mangel gehalten ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
Die Ermessensentscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Dabei
überprüft das Gericht diese Entscheidung (nur) dahingehend, ob der Beklagte die
nach Lage der Dinge relevanten Umstände in die Erwägung eingestellt und von
dem ihm eingeräumten Ermessen unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes
und der Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften und allgemeinen
Rechtsgrundsätze wie dem Verhältnismäßigkeits- und dem
Gleichbehandlungsgrundsatz Gebrauch gemacht hat. Bei einer Entscheidung nach
§§ 6 Abs. 11 Satz 1, 2. Halbsatz, 68 Abs.1 HBO 1993 sind die Interessen der
beteiligten Nachbarn mit den Interessen des Bauherrn an einer platzsparenden
oder günstigen Ausnutzung seines Grundstücks gegeneinander abzuwägen. Dabei
ist auch zu beachten, dass die Bestimmungen über die Abstandsflächen
nachbarschützenden Charakter haben (Hess. VGH, Beschluss vom 12.09.1994, a.
a. O.). Eine solche Abwägung hat die Beklagte ausweislich der Begründung in dem
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums auch vorgenommen. Dabei hat
er insbesondere auch die Grundstückssituation der Kläger berücksichtigt. Denn
entgegen der von ihnen vorgetragenen Auffassung ist ihr Grundstück durch die
Errichtung eines Carports an der Grenze keineswegs vollkommen entwertet. Wie in
dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel dargelegt und im
Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2003 im Einzelnen erörtert, ist nach
wie vor eine Wohnbebauung auf dem Grundstück der Kläger möglich. Dass sie in
ihren Bebauungsmöglichkeiten beschränkt sind, ist im Wesentlichen auch der
geringen Größe ihres Grundstücks geschuldet. Vor allen Dingen aber ist zu
berücksichtigen und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel
auch berücksichtigt worden, dass die Kläger selbst auf ihrem Grundstück eine
Eckgarage an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen errichtet haben.
Dieser Umstand konnte jedenfalls im Rahmen der von dem Beklagten vorliegend
getroffenen Ermessensentscheidung auch unabhängig davon berücksichtigt
werden, ob es sich bei dieser Garage wegen der später vorgenommenen
Grundstücksteilung um eine Grenzgarage nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 HBO 1993
oder um eine als weitere Garage nach § 6 Abs. 11 Satz 1, 2. Halbsatz HBO 1993
zu beurteilende Garage handelt. Hinzu kommt, dass die Errichtung eines Carports
nicht dieselben beeinträchtigenden Wirkungen auf Belichtung und Belüftung des
Nachbargrundstücks wie eine Garage hat. Wenn nach alledem der Beklagte dem
Interesse der Beigeladenen an einem unverstellten Zugang zu ihrem Hauseingang
entscheidendes Gewicht beigemessen hat, so ist dies nicht zu beanstanden.
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist die Errichtung eines Carports auf dem
Grundstück der Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück der Kläger ebenfalls
nicht zu beanstanden. In dem unbeplanten und deshalb nach § 34 BauGB zu
beurteilenden Baugebiet gibt es, wie sich aus den mit dem Verwaltungsvorgang
vorgelegten Plänen ergibt (z. B. Blatt 125 der Bauakte), an den Nachbargrenzen
errichtete Garagen. Auch im Übrigen ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen
oder dem Vortrag der Beteiligten keine Hinweise darauf, dass sich der Carport
nicht in die vorhandene Bebauung einfügt. Und ebenso wenig gibt es
Anhaltspunkte dafür, dass andere, nicht bereits in bauaufsichtsrechtlicher Hinsicht
überprüfte und bauplanungsrechtlich deshalb nicht mehr zu berücksichtigende
Belange wie Belichtung und Belüftung (Simon, Bay. Bauordnung, Stand: 2002, Art.
7 Nr. 499 f.) so tangiert sind, dass von einer Verletzung des
Rücksichtsnahmegebots auszugehen wäre.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3
VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
war auszusprechen, da dies der Billigkeit entspricht; die Beigeladenen haben einen
eigenen Antrag gestellt und sind so auch ein Kostenrisiko eingegangen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.