Urteil des VG Karlsruhe vom 15.12.2016

berufserfahrung, vorbehalt des gesetzes, überzeugung, beamtenverhältnis

VG Karlsruhe Beschluß vom 15.12.2016, 6 K 4048/14
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010, Fassung
2012-12-14, mit GG Art 33 Abs 5
Leitsätze
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 23
Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 826) in der Fassung
des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 14.12.2012 (GBl. S. 677, 681) mit Art. 33 Abs. 5
GG unvereinbar ist, soweit sich diese Vorschrift auf Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem
Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 bezieht.
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob §
23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 826) in der
Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 14.12.2012 (GBl. S. 677, 681) mit Art. 33
Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit sich diese Vorschrift auf Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem
Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 bezieht.
Gründe
1
Der Kläger ist seit dem 03.06.2013 - zunächst als Staatsanwalt später als Richter - im Dienst des Landes
Baden-Württemberg tätig. In der Zeit vom 30.05.2014 bis zum 29.07.2014 war er aufgrund von Elternzeit
ohne Dienstbezüge beurlaubt.
2
Zuvor leistete er im Anschluss an die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife am 24.06.2004 vom
01.07.2004 bis zum 31.03.2005 den damals neunmonatigen Grundwehrdienst ab. Ab dem
Sommersemester 2005 nahm er an der Universität ... ein Studium der Rechtswissenschaften auf, das er im
Sommersemester 2009 mit dem Ersten Staatsexamen am 15.07.2009 abschloss. Im Anschluss war er vom
Wintersemester 2009/2010 bis zum Wintersemester 2010/2011 als Promotionsstudent an der Universität
... eingeschrieben, wo er am 06.07.2011 promovierte. In der Folge absolvierte er vom 01.04.2011 an das
Rechtsreferendariat in Baden-Württemberg, das er am 18.04.2013 mit dem Zweiten Staatsexamen
abschloss.
3
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung des Klägers um 8
Prozent für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des
Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 09.11.2010 in der seit 01.01.2013 gültigen Fassung
des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 (LBesGBW).
I.
4
Der Kläger legte mit am 30.12.2013 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) eingegangenem
Schreiben vom 27.12.2013 Widerspruch gegen die ihm gewährte Besoldung im laufenden Haushaltsjahr
ein und beantragte, ihm mit voller Rückwirkung eine angemessene, diskriminierungsfreie Besoldung zu
gewähren.
5
Das LBV teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 10.01.2014 mit, die Berechnung der Erfahrungszeit
gemäß §§ 31 ff. LBesGBW beruhe nicht auf dem Alter des Beamten und sei daher nicht
altersdiskriminierend. Dem Antrag des Klägers auf rückwirkende Zahlung von höherer Besoldung könne
daher nicht entsprochen werden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben vom 10.01.2014
nicht.
6
In der Zeit vom 30.05.2014 bis zum 29.07.2014 war der Kläger aufgrund von Elternzeit ohne
Dienstbezüge beurlaubt.
7
Am 09.10.2014 bestellte sich sein jetziger Verfahrensbevollmächtigter unter Vorlage einer Vollmacht
gegenüber dem LBV für das Verfahren des Klägers und legte gegen den Bescheid vom 10.01.2014
fürsorglich Widerspruch ein, nachdem möglicherweise ein Vorverfahren aus beamtenrechtlichen Gründen
vorgeschrieben sei. Er beantragte, den Bescheid vom 10.01.2014 aufzuheben (Ziffer 1), das Land Baden-
Württemberg zu verpflichten, an den Kläger mit Wirkung vom 03.06.2013 die Besoldung ohne den
jeweiligen Absenkungsbetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW auszuzahlen (Ziffer 2), dem Land Baden-
Württemberg die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen (Ziffer 3) und festzustellen, dass die
Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen sei (Ziffer 4). Zur
Begründung führte er aus, die Absenkung der Eingangsbesoldung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW für
einen Zeitraum von drei Jahren verstoße gegen europäisches Recht, gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz wie auch gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. § 23
Abs. 1 LBesGBW sei daher nichtig, was zur Folge habe, dass die Besoldung ungekürzt auszuzahlen sei.
8
Das LBV behandelte dieses Schreiben des Klägers mit am 07.11.2014 seinem Verfahrensbevollmächtigten
zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 04.11.2014 unter Bezugnahme auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 - als Leistungswiderspruch gegen die Absenkung
des Grundgehalts ab dem 03.06.2013 und wies diesen als unbegründet zurück (Ziffer 1), legte dem Kläger
die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Ziffer 2), erhob allerdings keine Gebühren und Auslagen (Ziffer
3).
9
Zur Begründung führte das LBV aus, Gegenstand dieses Verfahrens sei nach dortiger Auffassung
ausschließlich die Entscheidung über den Widerspruch betreffend die Absenkung nach § 23 LBesGBW, nicht
aber die Frage einer Altersdiskriminierung im Hinblick auf die Einführung der Erfahrungsstufen. Der Kläger
habe seit dem 03.06.2013 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge aus dem Eingangsamt der
Besoldungsgruppe R 1. Er falle damit unter die Einschränkung des Berechtigtenkreises in § 23 LBesGBW.
Die Vorschrift gehe über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus; betroffen seien
vielmehr die Beamten, die sich noch im Eingangsamt befänden und erstmals Dienstbezüge vom Land
Baden-Württemberg erhielten. Da im Übrigen keiner der in Absatz 2 der Vorschrift geregelten
Ausnahmefälle auf den Kläger zutreffe und auch die Anrechnungsvoraussetzurigen nach Abs. 3 Nr. 2 der
Vorschrift nicht erfüllt seien, seien ihm ab dem 03.06.2013 die Dienstbezüge um 8 Prozent für die Dauer
von drei Jahren abzusenken.
10 Die Regelung des § 23 LBesGBW verstoße ebenso wenig wie die bis 31.12.2010 gültige Bestimmung des §
3a LBesG gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Ebenso sei eine Verletzung der hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht gegeben. Im Übrigen werde auch auf die
bereits in diesem Zusammenhang ergangenen rechtskräftigen Urteile des VG Freiburg vom 06.12.2011 - 5
K 168/11 - und des VG Karlsruhe vom 23.11.2009 - 3 K 645/09 -Bezug genommen. Auch die Vorschrift
über die Erhöhung der Absenkung der Eingangsbesoldung in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes
2013/2014 verstoße nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber habe bei der
Regelung des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. So sei es ihm z. B.
unbenommen, das Grundgehalt zu kürzen, solange die amtsangemessene Alimentation sichergestellt sei,
wovon bei einer zeitlich begrenzten Kürzung auszugehen sei. Hierzu werde auf das Urteil des VG Stuttgart
vom 10.12.2013 - 3 K 3538/13 - verwiesen, gegen das der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
mit Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 - eine Berufung nicht zugelassen habe.
11 Hiergegen ist am 08.12.2014 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben worden, mit welcher
der Kläger ursprünglich beantragt hat,
12
1. den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 10.01.2014 aufzuheben,
2. den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 04.11.2014
aufzuheben,
3. den Beklagten zu verpflichten, an ihn beginnend mit dem 03.06.2013 die Besoldungsbezüge nach der
Besoldungsgruppe R 1 ohne Kürzung um 8 Prozent nach § 23 LBesGBW auszuzahlen und auch in Zukunft
die innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem 03.06.2013 fällig werdenden Besoldungsbezüge
nicht um 8 Prozent nach § 23 LBesGBW zu kürzen,
4. den Beklagten zu verpflichten, an ihn 5.722,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem
Basiszinssatz, mindestens jedoch 5 Prozent Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. festzustellen, dass die Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren erforderlich war.
13 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte ferner mit am 31.12.2014 beim LBV eingegangenem
Schreiben vom 30.12.2014 mit, die Einwendungen und auch der Widerspruch des Klägers gegen die nicht
amtsangemessene und nicht diskriminierungsfreie Besoldung blieben fürsorglich auch bezogen auf das
Haushaltsjahr 2014 aufrecht erhalten. Gegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens
sei ausschließlich die Besoldungsabsenkung des § 23 LBesGBW.
14 Der Kläger ist der Auffassung, die Absenkung seiner Besoldung sei infolge Verstoßes gegen höherrangiges
Recht nichtig, weshalb ihm ein Anspruch auf abzugsfreie Besoldung zustehe. Die Regelung des § 23 Abs. 1
Satz 1 LBesGBW verstoße sowohl gegen nationales Verfassungsrecht, namentlich gegen die Vorgaben aus
Art. 33 Abs. 5 GG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG, als auch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, wie es
sich aus den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, namentlich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates
vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf, ergebe. Er regt deshalb sowohl eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG als auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art.
267 AEUV an.
15 Die Absenkung der Eingangsbesoldung um 8 Prozent verstoße gegen das als hergebrachter Grundsatz des
Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 verankerte Alimentationsprinzip. Durch die Anwendung von § 23
LBesGBW werde den Beamten oder Richtern im Ergebnis auf das Jahr gerechnet eine Kürzung von fast
einem ganzen Monatsgehalt (96 Prozent eines Monatsgehaltes) zugemutet, welches dem betroffenen
Beamten oder Richter fehle. Teilweise werde argumentiert, dass damit ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG
nicht vorliege, da in der Kürzung der Einstiegsbezüge kein Eingriff in das Grundgehalt zu sehen sei, weil
mit dem Landessonderzahlungsgesetz die Gewährung von Sonderzahlungen in die zur Besoldung
gehörenden Dienst- und Anwärterbezüge integriert worden sei. Insofern sei darauf abzuheben, dass es bei
der Kürzung der Eintrittsbesoldung ausschließlich um eine Sonderzahlung gehe, für die Art. 33 Abs. 5 GG
nicht gelte (hierfür verweist der Kläger auf VG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2009 - 3 K 645/09 -). Dieser
Argumentation sei nicht zu folgen, da der Gesetzgeber durch die Reform der Vorschriften über die
Beamtenbesoldung die Sonderzahlungen in die eigentliche Besoldung integriert und dadurch die Höhe der
Besoldung dem aktuellen Lebensstandard angepasst habe. Dadurch habe der Gesetzgeber aber auch ganz
deutlich signalisiert, dass Bestandteile der Besoldung, die früher als Sonderzahlungen gegolten hätten,
nunmehr als Teil der Besoldung allen Beamten ausgezahlt hätten werden sollen. Zwar gebe es kein Verbot,
die laufenden Bezüge herabzusetzen, allerdings müsse die Herabsetzung gerechtfertigt sein und der
Grundsatz einer amtsangemessenen Alimentation gewahrt bleiben. Im vorliegenden Fall sei nicht
ersichtlich, weshalb die Kürzung der Eintrittsbesoldung gerechtfertigt sein sollte. Zudem werde auch durch
die gestaffelte Kürzung der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verletzt.
16 Dieses Ergebnis eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG lasse sich auch aus der jüngsten Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ableiten, in der das Gericht mit Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -
weitere Parameter herausgearbeitet habe, die einen Verstoß gegen das Gebot amtsangemessener
Alimentation indizieren könnten. Verletzt würde unter den vom Bundesverfassungsgericht genannten
Parametern insbesondere das Abstandsgebot zwischen den unterschiedlichen Besoldungsgruppen, ferner
verdienten Richter und Beamte in Baden-Württemberg unter Berücksichtigung der um 8 Prozent
abgesenkten Eingangsbesoldung auch im Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder
unangemessen wenig. Messe man die gekürzte Einstiegsbesoldung an den vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Parametern, so ergebe sich eine verfassungswidrige Unteralimentation der Assessoren. Dies
bestätige auch eine vom Deutschen Richterbund beauftragte Expertenberechnung, bei der festgestellt
worden sei, dass das Assessorengehalt für das Jahr 2013 nach diesen Parametern nicht mehr
amtsangemessen sei (hierfür verweist der Kläger auf die Mitteilungen des Vereins der Richter und
Staatsanwälte Baden-Württemberg e.V. 3/15, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.).
17 Der Kläger verweist ferner auf einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17. März
2016 - 6 K 83/14 -, mit dem das dortige Verfahren wegen amtsangemessener Besoldung ausgesetzt und
dem BVerfG vorgelegt wurde. Dieser Entscheidung liege die Frage der amtsangemessenen Besoldung
allgemein für die Besoldungsgruppe R 1 für die Jahre 2013 und 2014 im Bundesland Bremen zu Grunde.
Unter Berücksichtigung der Absenkung um 8 Prozent liege die Alimentation des Klägers jedoch unter
derjenigen, die in den Jahren 2013 und 2014 in Bremen gezahlt worden sei.
18 Die Regelung des § 23 Abs. 1 LBesGBW genüge schließlich auch den zuletzt vom Bundesverfassungsgericht
aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten prozeduralen Anforderungen nicht, weil an keiner Stelle der
Gesetzesmaterialien eine Auseinandersetzung mit Fragen der Bemessung der amtsangemessenen
Alimentation respektive mit den Auswirkungen der Absenkung auf die Amtsangemessenheit - weder dem
Grunde noch der Höhe nach - stattgefunden habe. So werde in der Gesetzesbegründung zum
Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014, mit dem die Absenkung in den Eingangsämtern der höheren
Besoldungsgruppen von vier auf acht Prozent erhöht worden sei, lapidar ausgeführt, dass zur Erzielung
der erforderlichen Einsparungsbeträge im Bereich der Besoldung die bestehende Absenkungsregelung
ausgeweitet werden solle (hierfür verweist der Kläger auf LT-Drs. 15/2561, S. 2, 48). Darüber hinaus habe
bis heute weder der Gesetzgeber noch der Dienstherr nachvollziehbar dargelegt, ob und inwieweit die
geltende Besoldung im Allgemeinen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kautelen entspreche.
Das Verwaltungsgericht Bremen habe zuletzt bereits im Fehlen einer dahingehenden Auseinandersetzung
in der dortigen Gesetzesbegründung einen Verfassungsverstoß gesehen (hierfür verweist der Kläger
wiederum auf VG Bremen, Vorlagebeschluss vom 17. März 2016 - 6 K 83/14 -).
19 Unter Zugrundelegung dessen und des Umstands, dass die „Besondere Eingangsbesoldung“ zu einer
deutlichen Unterschreitung der allgemeinen Besoldung führe, stelle jedenfalls die abgesenkte
Eingangsbesoldung eine verfassungswidrige Unteralimentation dar. Zwar möge es in anderen
Bundesländern auch Kürzungen der Eingangsbesoldung geben, diese Kürzungen seien mit denen in Baden-
Württemberg jedoch nicht ohne weiteres vergleichbar, da mit der Besoldungskürzung in diesen Fällen auch
eine Kürzung des Arbeitspensums bzw. Dezernats einhergehe. Dies sei in Baden-Württemberg nicht der
Fall. Insgesamt sei keine Begründung ersichtlich, aufgrund derer diese Verletzungen des Art. 33 Abs. 5 GG
gerechtfertigt sein könnten. Ließen sich - wie hier - keine verfassungsrechtlich tragfähigen
Sachgesichtspunkte für die Kürzung der Bezüge feststellen, so sei eine Besoldungsabsenkung nicht
gerechtfertigt. Dies habe zur Folge, dass die angemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet sei
(hierfür verweist der Kläger auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2009 - 1 A 373/08 -).
20 Die Absenkung der Eingangsbesoldung des Klägers verstoße auch gegen das ebenfalls in Art. 33 Abs. 5
verankerte Leistungsprinzip. Anders als vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.01.1985 - 2
BvR 1148/84 - für die Beamten angenommen, könne im Hinblick auf Richter und Staatsanwälte nicht
davon ausgegangen werden, dass eine „typischerweise“ geringere Leistung erbracht werde, die eine
Absenkung der Besoldung rechtfertigen würde. Im Rahmen der richterlichen Geschäftsverteilung würden
Assessoren und Berufseinsteiger ebenso wie ihre übrigen Kollegen berücksichtigt. Dabei träten sie ab dem
ersten Tag des Dienstes nach außen verantwortlich auf. Gemäß § 21 e) Abs. 1 GVG beschließe das
Gerichtspräsidium die Geschäftsverteilung, wobei berufseinsteigende Richter regelmäßig ein Pensum zu
erledigen hätten, was dem erfahrener Richter entspreche. Von einer geringeren Leistung könne daher
weder rechtlich noch tatsächlich gesprochen werden. Folge man dieser Argumentation nicht, so entstehe
zwangsläufig ein gravierender Konflikt mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 2
GG. Ginge man nämlich davon aus, dass Richter in den Anfangsjahren typischerweise geringere Leistungen
erbrächten als Richter mit mehr Berufserfahrung, so müsste man all diejenigen Rechtssuchenden im
Nachteil sehen, deren Angelegenheiten von einem Berufsanfänger bearbeitet würden. Es würde sich
sodann konsequenterweise die Frage stellen, ob das Prinzip des gesetzlichen Richters verletzt sei, wenn
ein Berufsanfänger ein Verfahren führe.
21 § 23 LBesGBW verstoße ferner unter mehreren Gesichtspunkten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelungen des § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 LBesGBW bewirkten zunächst, dass
Beamte niedrigerer Besoldungsstufen nur geringer von den Besoldungskürzungen für Berufsanfänger
betroffen seien als Beamte, die in höheren Besoldungsstufen einstiegen. Die dort vorgesehene Staffelung
der Kürzungen führe dazu, dass nicht jeder Beamte in den ersten Jahren nach seinem Berufseinstieg ein
geringeres Gehalt erhalte, sondern eben nur ein Teil der Beamten. Ein rechtfertigender Grund für diese
Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. In der bisherigen Rechtsprechung der baden-württembergischen
Verwaltungsgerichte werde zwar vertreten, dass der Gesetzgeber mit dieser Staffelung habe erreichen
wollen, dass die niedrigen Besoldungsgruppen von der Absenkung weniger belastet würden als die höheren
Besoldungsgruppen (hierfür verweist der Kläger auf VGH Mannheim, Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S
129/14 -; VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2013 - 3 K 3538/13 -). Dies sei jedoch kein rechtfertigender
Grund, da zwischen den verschiedenen Gruppen von Normadressaten keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestünden, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre. Jeder Beamte erhalte
aufgrund der Besoldungsvorschriften ein seiner Tätigkeit angemessenes Gehalt. Die unterschiedlichen
Besoldungsgruppen sollten dabei gewährleisten, dass die Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit
dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die
Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
und der allgemeinen Lebensstandards angemessen alimentiert würden. Die Höhe der jeweils geschuldeten
Besoldung richte sich demnach auch nach den persönlichen Eigenschaften und Qualifikationen des
jeweiligen Beamten. Da sich die Besoldung daher in jeder Besoldungsgruppe nach der jeweiligen
Angemessenheit richte, bestünden zwischen den Normadressaten insofern keine wesentlichen
Unterschiede. Jeder erhalte ausschließlich die für seine Tätigkeit angemessene Besoldung. Jeder Beamte
müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über ein Nettoeinkommen verfügen, das
seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleiste und ihm über die
Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermögliche
(hierfür verweist der Kläger auf BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -). Die
Kürzung der Eingangsbesoldung in den höheren Besoldungsgruppen bewirke aber, dass die betroffenen
Beamten sich in dem ihrem Amt angemessenen Lebenskomfort einschränken müssten, während dies bei
Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen nicht der Fall sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich ein Teil der
Beamten in den ersten Jahren im Dienst in seinem angemessenen Lebenskomfort einschränken müsse und
ein anderer Teil nicht.
22 Eine weitere Ungleichbehandlung entstehe durch die Anwendung des § 23 LBes- GBW dadurch, dass
Berufseinsteiger im Vergleich zu Kollegen, die ebenfalls nach der Besoldungsstufe R 1 besoldet würden, für
dieselbe Arbeit eine geringere Vergütung erhielten. Hiermit würden wesentlich gleiche Sachverhalte (selbe
Ausbildung, selber Arbeitsaufwand) wesentlich ungleich behandelt, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung
gäbe. Die ungleiche Besoldung für dieselbe Tätigkeit könne insbesondere nicht dadurch gerechtfertigt
werden, dass Assessoren über eine geringere Berufserfahrung verfügten. Die zunehmende
Berufserfahrung werde im System der Besoldung vielmehr bereits durch die verschiedenen
Besoldungsstufen gewürdigt (hierfür verweist der Kläger wiederum auf BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 -), die vorliegend auch gerade angewandt würden. Die
„ununterbrochene Treue des Beamten bzw. Richters zum Dienstherrn“ könne diese Ungleichbehandlung
ebenfalls nicht rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb man davon ausgehen können sollte, dass ein
Assessor seinem Dienstherrn weniger treu sei als ein Kollege, der schon länger im Dienst sei.
23 Durch die Anwendung des § 23 LBesGBW erfolge auch in zeitlicher Hinsicht eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung. Die Kürzung führe zu einer eklatanten Ungleichbehandlung gegenüber den Beamten,
die ihr Amt spätestens am 31.12.2012 angetreten hätten. Bei diesen Beamten reduzierten sich die
Kürzungen gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 LBesGBW jeweils um 4 Prozent. Daraus folge, dass Beamte der
niedrigeren Besoldungsstufen keine Besoldungskürzung hinnehmen müssten, während Beamte der
höheren Besoldungsgruppen eine Kürzung in Höhe von 4 Prozent dulden müssten. Darüber hinausgehend
diskriminiere § 23 Abs. 2 Nr. 1 LBesGBW in zeitlicher Hinsicht die aktuell angetretenen Beamten auch
gegenüber denjenigen Beamten, die ab dem 01.01.2005 ihren Dienst angetreten hätten. Diese Vorschrift
regle, dass die Kürzungen für diejenigen Beamten und Richter nicht gälten, denen spätestens am ein
31.12.2004 Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden hätten. Dadurch würden
bestimmte Geburtenkohorten insofern benachteiligt, als für sie eine Kürzung gelte, die für die bereits
früher in den Dienst eingetretene Beamte nicht gegolten habe. Diese Unterscheidung könne auch nicht
alleine mit dem Vertrauensschutz bereits eingestellter Beamten begründet werden. Auch Anwärter, die
eine jahrelange Ausbildung hätten absolvieren müssen, um den Dienst als Beamter antreten zu können,
wie etwa Lehrer oder Juristen, hätten ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Grundbesoldung
nicht gekürzt werde. Auch diese Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten sei sachlich
nicht zu rechtfertigen.
24 Schließlich differenziere § 23 LBesGBW noch danach, ob der Beamte oder Richter bereits aus einem vor
dem 01.01.2005 begründeten Angestellten-Verhältnis zu einem Dienstherren in das Beamtenverhältnis
wechsle. Auch Beamte oder Richter, bei denen diese Voraussetzung zutreffe, würden demnach ohne
ersichtliche Begründung gegenüber ihren Kollegen bevorteilt. Insofern werde in der Rechtsprechung für das
Eingreifen der Ausnahmevorschrift zusätzlich gefordert, dass ein nahtloser zeitlicher Zusammenhang
zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Beamtenverhältnis bestehe (hierfür verweist der Kläger
auf BVerwG, Beschluss vom 28.09.2001 - 2 B 35.01 -; VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 168/11 -).
Auch diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Hintergrund für die Bevorteilung lückenloser
Beschäftigung könne nur die dadurch angesammelte Berufserfahrung sein. Berufserfahrung könne jedoch
auch dann vorliegen, wenn der zeitliche Zusammenhang eben nicht lückenlos sei. Durch die Anwendung
dieser Vorschrift würden diejenigen Beamten grundlos gegenüber ihren Kollegen schlechter behandelt, bei
denen zwischen dem Angestelltenverhältnis und dem Beamtenverhältnis ein kurzer Zeitabstand liege.
25 Schließlich folge aus der Anwendung des § 23 LBesGBW insgesamt noch eine verfassungswidrige
Altersdiskriminierung. Beamte, die in eine höhere Besoldungsstufe einstiegen, benötigten dafür in aller
Regel besondere Qualifikationen. Demnach seien Beamte, die direkt in den höheren Dienst einstiegen, in
der Regel mindestens 5 Jahre älter, als Beamte die in den mittleren oder gehobenen Dienst einstiegen.
Daraus folge, dass Beamte mit einer höheren Besoldungsgruppe im Eingangsamt und damit
korrespondierendem höheren Einstiegsalter von den Kürzungen des § 23 LBesGBW in stärkerem Maße
betroffen seien als andere Beamte. In der gestaffelten Kürzung zu Lasten der höheren Besoldungsgruppen
liege somit auch eine verdeckte Altersdiskriminierung. Gründe, die diese verdeckte Altersdiskriminierung
rechtfertigen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
26 Darüber hinaus begründe die Absenkung der Eingangsbesoldung des Klägers zugleich auch einen Verstoß
gegen das in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2b der Richtlinie 2000/78/EG geregelte unionsrechtliche Verbot der
Altersdiskriminierung. Zwar knüpfe § 23 LBesGBW nicht unmittelbar an das Lebensalter der betroffenen
Beamten oder Richter an, faktisch seien von dieser Kürzung in den allermeisten Fällen jedoch nur die
jüngsten Beamten oder Richter betroffen, die gerade ihre Berufsausbildung beendet hätten. Zudem
begründe es eine mittelbare Altersdiskriminierung, dass Beamte und Richter, die in eine höhere
Besoldungsgruppe einstiegen, typischerweise ein höheres Einstiegsalter aufwiesen, da sie eine längere
Ausbildung durchlaufen müssten, um sich für diese Stellen zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund würden
daher unter den insgesamt jüngeren Berufsanfängern die neuen Beamten mit höherem Einstiegsalter
pauschal durch die Kürzungen stärker belastet.
27 Schließlich ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Absenkung für den Zeitraum nach Ablauf von drei Jahren ab
Ernennung des Klägers jedenfalls auch aus einem weiteren Rechtsgrund. Der Beklagte gehe unzutreffender
Weise davon aus, dass sich der Absenkungszeitraum verlängere, wenn für einen bestimmten Zeitraum -
hier wegen der Elternzeit des Klägers - keine Besoldung gezahlt werde. Eine solche Einschränkung
enthalte die Norm jedoch nicht; diese lasse sich auch sonst nicht rechtfertigen. Bereits der eindeutige
Wortlaut der Norm spreche davon, dass die Absenkung „für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des
Anspruchs“ erfolge. Maßgeblicher Anfangszeitpunkt sei damit die Ernennung als Zeitpunkt der erstmaligen
Entstehung des Anspruchs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW. Der Wortlaut der Vorschrift enthalte auch
keine Hinweise dafür, dass sich dieser Zeitraum verlängern könne. Auch die Systematik des § 23 LBesGBW
führe zu diesem Ergebnis. § 23 LBesGBW regle umfassend und abschließend, unter welchen Umständen
Veränderungen des Absenkungszeitraums möglich seien. Diese ausdifferenzierte Regelung würde
umgangen, wenn man nun - wie der Beklagte - weitere ungeschriebene Verlängerungstatbestände in das
Gesetz hineinlese. Daraus folge, dass jedenfalls die Kürzung der Besoldung für den Zeitraum vom
03.06.2016 bis zum 02.08.2016 nicht von § 23 LBesGBW gedeckt seien, weil die dort genannte Frist von
drei Jahren beginnend mit der Ernennung abstrakt zu berechnen sei, also keine Verlängerungen zulasse.
28 Eine Rechtfertigung der genannten Grundrechtsverletzungen komme nicht in Betracht. Die
Besoldungskürzungen für Berufsanfänger könnten zunächst nicht damit gerechtfertigt werden können,
dass mittels der Kürzungen die „ununterbrochene Treue“ des (bereits längerfristig verbeamteten) Beamten
bzw. Richters zum Dienstherren honoriert werde. Die Kürzung des Gehalts der weniger erfahrenen
Kollegen sei dafür eindeutig kein adäquates Mittel. Wollte man tatsächlich die Treue langjähriger Beamten
bzw. Richter honorieren, so läge es nahe, Prämien oder Sonderzahlungen vorzusehen, von denen die
betroffenen Personen dann de facto auch profitierten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum
Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 verfolge § 23 LBesGBW in seiner aktuellen Fassung im Übrigen primär
den Sinn und Zweck der Haushaltskonsolidierung. Durch derartige (allein) haushälterische Zwecke könnten
die aus der Anwendung dieser Vorschrift folgenden Grundrechtsverletzungen jedoch ebenfalls nicht
gerechtfertigt werden.
29 Der Kläger hat schließlich zuletzt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.12.2016 vorgetragen,
die Verzögerung seiner Einstellung in den Justizdienst aufgrund des von ihm geleisteten neunmonatigen
Grundwehrdienstes sowie später abgeleisteter Wehrübungen müsse ihm nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs.
11 und 8 Satz 3 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG) angemessen ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich sei vom
Dienstherrn nach den genannten Vorschriften zu leisten, wenn ein entlassener Soldat im Anschluss an den
Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Richter über die allgemein
bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (insbesondere ein Hochschulstudium)
beginne und er sich bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss der Ausbildung um die Einstellung als
Richter bewerbe und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt werde. Dies sei bei ihm der Fall, da er
unmittelbar nach Abschluss des Grundwehrdienstes mit dem für die Richterlaufbahn vorgeschriebenen
Hochschulstudium begonnen habe, unmittelbar im Anschluss an dieses Studium das Rechtsreferendariat
absolviert habe und bereits anderthalb Monate nach dessen Abschluss ernannt worden sei. Sechs Monate
vor seiner Ernennung am 03.06.2013 habe die Besoldungsabsenkung in der bis zum 31.12.2011 gültigen
Fassung des § 23 Abs. 1 LBesGBW jedoch nur 4 und nicht 8 Prozent betragen. Deshalb sei der Klage
jedenfalls im Umfang von 50 % der Klagesumme stattzugeben.
30 Der Kläger hat ferner mit Schreiben vom 10.09.2015, 20.07.2016 sowie vom 13.10.2016 den ursprünglich
gestellten Leistungsantrag Ziffer 4 hinsichtlich der in der Zwischenzeit erfolgten Kürzungen unter Vorlage
entsprechender Tabellen erweitert; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
31 Der Kläger beantragt nunmehr,
32
1. den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 10.01.2014 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 04.11.2014 aufzuheben,
33
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.763,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Teilbetrag von 5.403,24 Euro und nebst weiteren
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der
Klageerweiterungen vom 10.09.2015, 20.07.2016 sowie vom 13.10.2016 aus Teilbeträgen entsprechend
den mit diesen Klageerweiterungen vorgelegten Tabellen zu zahlen,
34
3.
hilfsweise zum Klageantrag zu 2.: den Beklagten zu verpflichten, an ihn 11.763,45 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus einem Teilbetrag von
5.403,24 Euro und nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit der Klageerweiterungen vom 10.09.2015, 20.07.2016 sowie vom 13.10.2016 aus
Teilbeträgen entsprechend den mit diesen Klageerweiterungen vorgelegten Tabellen zu zahlen,
35
4.
weiter hilfsweise zum Klageantrag zu 2.: festzustellen, dass seine Besoldung im Zeitraum vom
03.06.2013 bis zum 02.08.2016 nicht mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG vereinbar war,
36
5. festzustellen, dass die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erforderlich war.
37 Der Beklagte beantragt,
38
die Klage abzuweisen.
39 Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, das
Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums die Ausgestaltung der
Besoldung entscheidend bestimme, stehe schon bei bereits im Beamtenverhältnis befindlichen
Bediensteten einer Verringerung der Besoldungshöhe grundsätzlich nicht entgegen. Einen allgemeinen
Grundsatz des Inhalts, dass Bezüge von Beamten und Richtern vom Gesetzgeber nicht herabgesetzt
werden dürften, gebe es nicht. Außer einigen allgemeinen Behauptungen lege der Kläger auch nicht dar,
inwieweit die abgesenkten Dienstbezüge einen Lebenszuschnitt, der dem Dienstrang sowie der Bedeutung
und Verantwortung des Amtes Rechnung trage, nicht mehr ermöglichten, zumal die Absenkung nur für die
Dauer von drei Jahren erfolge. Von einer verfassungsrechtlich relevanten Verschlechterung eines
amtsgemäßen Lebenszuschnitts durch Kürzung der Bezüge könne auch deshalb keine Rede sein, weil von §
23 Abs. 1 LBesGBW nur solche Beamte und Richter betroffen seien, die erst nach Inkrafttreten der
beanstandeten Regelung einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen aus einem Eingangsamt
erworben hätten (hierfür verweist der Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.
September 2014 - 4 S 129/14 -).
40 Im Übrigen folge aus dem unterstellt verletzten Alimentationsgrundsatz kein konkreter Handlungsauftrag
für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich sei nur das Ergebnis vorgegeben, die Wahl der Mittel bleibe dem
Gesetzgeber überlassen, dem bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen
Ermessens eröffnet sei, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten werde, die sich als evident
sachwidrig erwiesen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des legislativen
Gestaltungsspielraums könnten Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in
Frage stehe, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen seien.
41 Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen vom 05.05.2015 - 2
BvL 17/09 u.a. - und vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - könne nicht auf die Absenkung der
Eingangsbesoldung übertragen werden. Sie sei in erster Linie unter dem Blickwinkel der Bemessung
ausreichender Besoldungsanpassungen ergangen. Das Bundesverfassungsgericht führe zwar aus, dass es
auch einen konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung
der Alimentationsstruktur ermitteln wolle. Für den Begriff der „Alimentationsstruktur“ verwende es an
anderer Stelle die Umschreibung „strukturelle Neuausrichtungen im Besoldungsrecht“. Hinsichtlich beider
Formulierungen sei jedoch davon auszugehen, dass die Absenkung der Eingangsbesoldung nicht unter diese
Begriffe einzuordnen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Absenkungsregelung nur einen
relativ kleinen Teilbereich betreffe und zudem eine auf drei Jahre beschränkte Maßnahme darstelle. Dass
solche Umstände bei der Betrachtung zu berücksichtigen seien, lasse sich Randnummer 128 des neueren
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.2015 entnehmen, in der das Gericht es
hauptsächlich aus diesem Grunde abgelehnt habe, die „Ost-West-Anpassung“ in die Berechnungen mit
einfließen zu lassen. Nur ein solches Verständnis der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vermeide auch einen Bruch mit seiner früheren Rechtsprechung, die im Jahre
1985 mit Beschluss vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 - eine vergleichbare Maßnahme für unbedenklich
gehalten und dies auf vollständig andere Erwägungen gestützt habe.
42 Demgemäß habe auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bis zuletzt keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung geäußert (hierfür verweist der Beklagte auf VGH
Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 4 S 129/14 - und vom 30.05.2016 - 4 S
471/15 -; zwar sei die letztgenannte Entscheidung im Zulassungsverfahren ergangen, gleichwohl habe der
VGH zum Ausdruck gebracht, dass er die Angemessenheit der Alimentation anhand der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts geprüft habe und eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht vorliege).
Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2010 - 2 B 56.10 - wäre so nicht
ergangen, wenn das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken gehabt hätte. Zudem
habe das Bundesverfassungsgericht auch in seinen neuen Entscheidungen den weiten
Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers betont. Damit unvereinbar wäre eine Sichtweise, die durch
Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Parameter auf jede strukturelle
Entscheidung dem Gesetzgeber praktisch keinerlei Spielraum für Einsparungen ließe. Zur Untermauerung
dessen sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -
hinzuweisen. In diesem Beschluss zur damaligen Dienstrechtsreform habe das Bundesverfassungsgericht
den strukturellen Umbau der Grundgehaltstabellen nicht beanstandet, obwohl dieser bei stark betroffenen
Beamten zu Gehaltseinbußen geführt habe, die offenkundig einer Vergleichsberechnung im Sinne der
nunmehr vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter nicht standhalten würden. Wenn eine
solche Maßnahme, die zudem viele Beamte langfristig betroffen und auch Besitzstände tangiert habe,
verfassungsgemäß sei, müsse dies erst recht für die sehr viel schwächeren Einschränkungen bei der
Absenkung der Eingangsbesoldung gelten. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass das
Bundesverfassungsgericht nunmehr nahezu seine gesamte Spruchpraxis zur Besoldung ohne tiefergehende
Auseinandersetzung mit dieser hätte aufgeben wollen.
43 Bei der Beurteilung sei auch zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 23 LBesGBW einen Zeitraum von
maximal drei Jahren umfasse. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verhalte sich
jedoch in erster Linie zur Fortschreibung der Besoldungsentwicklung. Der vom Bundesverfassungsgericht
hierfür als Vergleichsmaßstab entwickelte Referenzrahmen, der hinsichtlich der ersten drei Parameter
einen Zeitraum von 15 Jahren umfasse (womit sich das Gericht an der Hälfte der Lebensdienstzeit eines
Richters orientiere), könne deshalb nicht für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 23 LBesGBW
herangezogen werden. Die abgesenkte Eingangsbesoldung wirke sich nur im Zeitraum der Absenkung aus
und habe keine Auswirkung auf die Besoldungsentwicklung über längere Zeiträume. Die weitere
Besoldungsentwicklung nach Beendigung der Absenkung bemesse sich nicht auf Grundlage der
abgesenkten Eingangsbesoldung, sondern nach dem in der jeweiligen Besoldungsgruppe und (Erfahrungs-
)Stufe maßgeblichen Grundgehaltssatz. Eine Folgewirkung der Absenkungsregelung bestehe mithin nicht.
Zudem beurteile das Bundesverfassungsgericht die Angemessenheit der Alimentation vorhandener
Beamter anhand des nunmehr entwickelten Referenzrahmens. Die abgesenkte Eingangsbesoldung treffe
hingegen eine Regelung für erstmals in ein Beamtenverhältnis im Geltungsbereich des LBesGBW
eintretende Beamte. Auch vor diesem Hintergrund könne § 23 LBesGBW nicht im Lichte der zuletzt
entwickelten Maßstäbe für einen 15-Jahres-Vergleichszeitraum beurteilt werden.
44 Zwar sei es gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht in der jüngeren Rechtsprechung formulierten
„prozeduralen Anforderungen“ verfassungsrechtlich grundsätzlich „nicht unbedenklich“, wenn ein
Landesgesetzgeber „keine umfassenden Berechnungen und Vergleiche mit sämtlichen Parametern einer
amtsangemessenen Besoldung angestellt beziehungsweise solche nicht dokumentiert“ habe. Solche
Bedenken führten nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
jedoch nicht per se zu einer Verfassungswidrigkeit der Besoldung (hierfür verweist der Beklagte auf VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 2016 - 4 S 1094/15 -).
45 Es liege auch kein Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Leistungsprinzip vor. Der
Gesetzgeber könne das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art
und Weise verwirklichen. In der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 -
habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Absenkung von Beamtenbezügen der
Besoldungsgruppe A 13 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Dies könne auf Richter übertragen
werden. Auch ein Richter werde - wie jeder berufstätige Mensch - mit der Zeit auf Grund des
Erfahrungsgewinnes produktiver und versierter. Demnach könne die geringere Erfahrung bei Beginn der
Diensttätigkeit einen Anknüpfungspunkt darstellen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
sei bis zuletzt nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Eingangsbesoldung ausgegangen (hierfür verweist
der Beklagte erneut auf VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 4 S 129/14 - und
vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 -).
46 Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die mit der abgesenkten Eingangsbesoldung verbundene
Ungleichbehandlung gegenüber niedrigeren, geringer abgesenkten Besoldungsgruppen keinen Verstoß
gegen Artikel 3 GG dar, denn die Zielsetzung des Gesetzgebers, die niedrigeren Besoldungsgruppen
weniger stark zu belasten als die höheren Besoldungsgruppen, stelle einen sachlichen Grund für die
Differenzierung dar (hierfür verweist der Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
25.09.2014 - 4 S 129/14 -). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass Berufsanfänger
der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 in der Stufe 2 begännen, Berufsanfänger der Besoldungsgruppe A 11
hingegen in der Stufe 3, die in den Besoldungsgruppen A 9 und 10 erst nach zwei Berufsjahren erreicht
würde. Diese Ungleichbehandlung sei ebenso sachlich gerechtfertigt wie die ungleiche Höhe der
Absenkung.
47 Soweit der Kläger ferner eine Ungleichbehandlung gegenüber berufserfahreneren Kollegen beanstande, die
ebenfalls nach R 1 besoldet würden, sei diese nicht evident sachwidrig, weil - wie zum Leistungsprinzip
ausgeführt - die geringere Erfahrung bei Beginn der Diensttätigkeit einen zulässigen Anknüpfungspunkt
darstelle.
48 Soweit der Kläger vortrage, er werde in zeitlicher Hinsicht gegenüber denjenigen Beamten benachteiligt,
die ihr Amt spätestens am 31.12.2012 angetreten hätten, sei die insoweit durch § 23 Abs. 1 und 2
LBesGBW bewirkte Ungleichbehandlung von Beamten nicht sachwidrig. Letztere hätten bereits vor dem
gesetzlichen Stichtag eine Dienstleistung für den Dienstherrn erbracht und ihren Lebensunterhalt aus
Dienstbezügen bestritten (auch hierfür verweist der Beklagte auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 -). Der weitere Einwand des Klägers, auch Anwärter, die eine jahrelange
Ausbildung hätten absolvieren müssen, wie etwa Lehrer oder Juristen, hätten ein schützenswertes
Vertrauen darauf, dass die Grundbesoldung nicht gekürzt werde, verfange nicht, denn ein Vertrauen
darauf, dass die Besoldung nie gesenkt werde, bestehe ebenso wenig wie etwa ein Vertrauen darauf, als
Lehrer verbeamtet und in den Staatsdienst übernommen zu werden.
49 Auch die Bevorzugung derjenigen, die aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis
zu einem Dienstherren in das Beamtenverhältnis wechselten, gegenüber Personen, bei denen kein
nahtloser zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Beschäftigungs- und dem Beamtenverhältnis bestehe,
sei sachlich gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Klägers beruhe die Bevorzugung bestimmter
Gruppen von Personen nicht auf der „angesammelten Berufserfahrung“ (von der Absenkung seien etwa
auch beurlaubte Lehrkräfte sowie Bundeslandwechsler betroffen trotz mehrjähriger Berufserfahrung),
sondern es werde die ununterbrochene Treue des Beamten/Richters zum Dienstherren honoriert. Eine
sachwidrige Ungleichbehandlung liege daher nicht vor.
50 Hinsichtlich der weiter unter Art. 3 GG geltend gemachten Altersdiskriminierung sei wiederum darauf
hinzuweisen, dass der Altersunterschied durch eine andere Stufenzuordnung innerhalb einer
Besoldungsgruppe berücksichtigt werde. Während Berufsanfänger der Besoldungsgruppe A 8 der Stufe 2
zugeordnet würden, fingen Berufsanfänger der Besoldungsgruppe A 13 mit der Stufe 5 an, die ein Beamter
der Besoldungsgruppe A 8 Stufe 2 erst nach 6 Jahren beruflicher Tätigkeit erreiche.
51 Es liege auch kein Verstoß gegen Unionsrecht vor. Die Regelungen in § 23 Abs. 1 LBesGBW knüpften nicht
unmittelbar an das Lebensalter an, sondern allenfalls an eine Vorbeschäftigung bei dem Land Baden-
Württemberg. Der Absenkungstatbestand sei damit hinsichtlich des Merkmals „Alter“ neutral. Demnach
liege keine unmittelbare Diskriminierung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vor. Auch eine
mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters sei nicht ersichtlich. Dies zeige sich beispielsweise in
dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 30. Mai 2016 - 4 S 471/15 -
entschiedenen Fall, in welchem die klagende Beamtin bereits 2004 in den staatlichen Schuldienst in Bayern
getreten sei und deren Bezüge nach ihrem Wechsel in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg im
Jahr 2014 ebenfalls gemäß § 23 LBesGBW abgesenkt worden seien. Diese Regelung treffe mithin nicht nur
jüngere, sondern auch ältere Beamte und Richter, die das Bundesland wechselten sowie vielfach ältere
verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer, die zuvor im Privatschuldienst tätig gewesen seien. Soweit der
Kläger auch insoweit auf das der längeren Ausbildung geschuldete höhere Einstiegsalter abhebe, werde
dies - wie bereits zu Art. 3 GG dargelegt - durch eine andere Stufenzuordnung innerhalb einer
Besoldungsgruppe berücksichtigt.
52 Selbst wenn eine mittelbare Ungleichbehandlung auf Grund des Alters vorläge, wäre diese jedenfalls
gerechtfertigt. Dies sei nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall,
wenn die differenzierende Maßnahme geeignet und erforderlich sei, ein legitimes Ziel zu erreichen, und
einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteiligten
darstelle. Diese Erfordernisse wären hier gewahrt. Die abgesenkten Beamten sollten sich die vollen Bezüge
gewissermaßen erst verdienen. In den ersten Jahren sollten sie ihre Treue zum Land Baden-Württemberg
beweisen. Dies zeige sich darin, dass gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 LBesGBW derjenige nicht abgesenkt werde,
der bereits zuvor in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg als Beamter gestanden habe.
Die Absenkung sei geeignet zum Erreichen dieser Ziele. Andere weniger eingreifende Mittel seien nicht
ersichtlich und der Eingriff stehe in einem ausgewogenen Verhältnis zum erstrebten Ziel. Dies zeigten auch
die Aussagen im Urteil des EuGH vom 03.10.2006 in der Sache „Cadman“ - C-17/05 -. Dort habe der EuGH
entschieden, dass Entgeltunterschiede bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zur Erreichung eines
legitimen Zieles europarechtlich unbedenklich seien. Mithin wäre selbst eine mittelbare Diskriminierung
gerechtfertigt. Zur Begründung, dass kein Unionsrechtsverstoß vorliege, könne auch ein Erst-Recht-Schluss
herangezogen werden. Der Gerichtshof habe wiederholt entschieden, dass der neu eingeführte
Besoldungsanstieg nach Erfahrungszeiten mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sei. Das Ziel der
Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermögliche, seine
Arbeit besser zu verrichten, stelle in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar. Wenn nun aber das
Erfahrungszeitenmodell keinen Verstoß gegen sekundäres Europarecht darstelle, so müsse dies erst recht
für die Absenkung um 8 Prozent gelten. Von dem Erfahrungszeitenmodell und der damit verbunden
durchschnittlich geringeren Besoldung von Berufsanfängern seien deutlich mehr „junge“ Beamte, Richter
und Staatsanwälte betroffen als von der Absenkung um 8 Prozent. Bei einem Richter beispielsweise, der
aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg versetzt werde, würden dessen
Erfahrungszeiten in der Regel anerkannt, aber die Absenkung treffe ihn als „älteren“ Richter ebenso wie
einen neu eingestellten (jüngeren) Richter. Schließlich könne der Kläger auch aus dem ArbPlSchG keine für
ihn günstigere Rechtslage ableiten.
53 Das Gericht hat mit Verfügung vom 24.08.2016 beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg Daten
zur Entwicklung des Nominallohnindex als auch des Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg seit
dem Jahr 1988 sowie beim LBV eine Vergleichsberechnung zur Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung
des Nominallohnindex, des Verbraucherpreisindex, der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen
Dienst und mit der Entwicklung der Besoldung vergleichbarer Besoldungsgruppen in Baden-Württemberg
sowie eine Vergleichsberechnung der Besoldungsentwicklung der Besoldungsgruppe R 1 in Baden-
Württemberg mit der durchschnittlichen Entwicklung der Bezüge in dieser Besoldungsgruppe in den
anderen Ländern auf Grundlage der im Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - herausgearbeiteten Vergleichsparameter und Vergleichszeiträume
erbeten. Auf die Gerichtsverfügung vom 24.08.2016 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
54 Das Statistische Landesamt hat mit Schreiben vom 26.09.2016, das LBV mit Schreiben vom 26.09.2016
und ergänzend vom 21.10.2016 die erbetenen Daten bzw. Vergleichsberechnungen vorgelegt; hierauf wird
wegen Einzelheiten verwiesen.
55 Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten (2 Bände) vorgelegen. Hierauf sowie auf die im
Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten
verwiesen.
II.
56 Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage
vorzulegen, ob § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 09.11.2010 (GBl. S.
793, 826) in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 14.12.2012 (GBl. S.
677, 681) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit sich diese Vorschrift auf Richter mit Anspruch auf
Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 bezieht.
57 Die Vorschrift lautet wie folgt:
58
„Bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe
A 9 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 sind für die
Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen
abzusenken. In Besoldungsgruppe A 9 und A 10 beläuft sich die Absenkung auf 4 Prozent, in den anderen
Besoldungsgruppen auf 8 Prozent der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen. Beamte und Richter,
denen spätestens am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden
haben, unterliegen in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 abweichend von Satz 1 nicht der Absenkung,
im Übrigen gilt abweichend von Satz 2 eine Absenkung von 4 Prozent.“
59 Die Absätze 2 bis 4 der Vorschrift sehen verschiedene Ausnahme- und Anrechnungsregelungen vor, die im
Fall des Klägers jedoch sämtlich nicht eingreifen.
60 Ursprünglich sah § 1a des früheren Landessonderzahlungsgesetzes (LSZG) i.d.F. des
Haushaltsstrukturgesetzes vom 01.03.2005 den Ausschluss für einen Zeitraum von drei Jahren unter
anderem derjenigen Richter aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1, denen nicht spätestens am
31. Dezember 2004 Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden hatten, von der
Gewährung einer Sonderzahlung vor (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 13/3832, S. 11 f.). Mit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und
Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) vom 11.12.2007 (GBl. S.
538) trat das Landessonderzahlungsgesetz außer Kraft. Die Regelung des § 1a LSZG wurde mit Geltung ab
dem 01.01.2008 durch die Vorschrift des § 3a LBesGBW ersetzt, deren Wortlaut im Wesentlichen bereits
demjenigen des § 23 LBesGBW in dessen aktueller Fassung entsprach, allerdings eine Absenkung der
erfassten Grundgehälter und Amtszulagen um lediglich vier Prozent vorsah (vgl. hierzu die
Gesetzesbegründung in LT-Drs. 14/1601, S. 50 f.). Diese Regelung wurde sodann mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz, GBl. S. 793, 826) zum
01.01.2011 inhaltsgleich in § 23 Abs. 1 des neuen LBesGBW übernommen (vgl. hierzu die
Gesetzesbegründung in LT-Drs. 14/6694, S. 463). Schließlich erhielt die Vorschrift mit Inkrafttreten des
Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 14.12.2012 (GBl. S. 677, 681) zum 01.01.2013 ihre gegenwärtige
Fassung (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/2561, S. 48).
61 Die genannte Vorlagefrage ist im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich (unter 1.); die genannte
Vorschrift ist, soweit sie sich auf Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der
Besoldungsgruppe R 1 bezieht, nach Überzeugung der Kammer auch mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar
(unter 2.).
62 1. Die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Frage ist entscheidungserheblich. Ist die Vorschrift des §
23 Abs. 1 LBesGBW entgegen der Überzeugung der Kammer verfassungskonform, ist die Klage
(vorbehaltlich einer etwaigen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2
AEUV; zum Verhältnis eines solchen Vorabentscheidungsverfahrens zur Normenkontrolle nach Art. 100
Abs. 1 GG unter d) abzuweisen, soweit sie nicht den Zeitraum vom 03.06.2016 bis 02.08.2016 betrifft, in
dem die Absenkung aufgrund der zweimonatigen Elternzeit des Klägers verlängert wurde (vgl. zur
Rechtswidrigkeit dieser weiteren Absenkung schon aus Gründen des einfachen Rechts das Urteil der
Kammer vom 15.12.2016 im Parallelverfahren - 6 K 3313/16 -). Wird sie vom Bundesverfassungsgericht,
wie von der Kammer angenommen, als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar qualifiziert, ist der Klage
demgegenüber insgesamt stattzugeben.
63 Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der vom Kläger gestellte Leistungsantrag, jedenfalls aber einer der
von ihm gestellten Hilfsanträge - auch hinsichtlich der sukzessive erfolgten Klageerweiterungen - statthaft
(unter a), fehlt es nicht am Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf (ungekürzte)
Besoldungsleistungen oder an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (unter b) und besteht auch
eine Klagebefugnis des Klägers (unter c). Die Entscheidungserheblichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil
es aus anderen Gründen des einfachen Rechts nicht auf die gestellte Vorlagefrage ankäme (unter d).
Schließlich ist die vorgelegte Frage in der (Senats-)Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang
nicht geklärt (unter e).
64 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Klagen eines Beamten oder
Richters, mit denen geltend gemacht wird, die ihm gewährte Besoldung sei insgesamt verfassungswidrig zu
niedrig bemessen, (allein) die Feststellungsklage statthaft, weil aus der Feststellung einer
Verfassungswidrigkeit der Besoldung angesichts des weiten Spielraums des Besoldungsgesetzgebers bei der
Wahl der Mittel zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustands nicht unmittelbar ein Anspruch auf
Auszahlung verfassungskonformer Dienstbezüge folgt (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 13.06.2008 -
2 C 75.07 -, juris ; Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 23.07 -, juris ).
65 Gelangte allerdings das Bundesverfassungsgericht zu der Feststellung, dass die von der Kammer vorgelegte
Vorschrift des § 23 Abs. 1 LBesGBW mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, würde sich die Besoldung des
Klägers für den hier verfahrensgegenständlichen und zwischenzeitlich abgeschlossenen Zeitraum vom
03.06.2013 bis zum 02.08.2016 einfachrechtlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 21 Abs. 1 Satz
1 und 5, 35 und 36 i.V.m. §§ 31 bis 34 LBesGBW i.V.m. Anlagen 3 und 8 zum LBesGBW richten. Er hätte
danach Anspruch auf - ungekürzte - Besoldung nach den Vorgaben der Besoldungsgruppe R 1 in seiner
Erfahrungsstufe, deren Grundlagen einer rückwirkenden Änderung durch den Landesgesetzgeber für die
abgeschlossenen Besoldungsjahre 2013 bis 2016 entzogen sein dürften. Dieser präzise bezifferbare (und
vom Kläger auch bezifferte) Anspruch auf Nachzahlung des Absenkungsbetrags kann nach Auffassung der
Kammer im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht werden, weil insoweit der weite
Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht (mehr) besteht (weitgehend vergleichbare
Überlegungen stellt das OVG Rheinland-Pfalz, Vorlagebeschluss vom 04.12.2009 - 10 A 10507/09 -, juris
an und gelangt in einer vergleichbaren Fallgestaltung eines „isolierten“ Angriffs auf eine
anspruchsbegrenzende Norm des Besoldungsrechts ebenfalls zur Statthaftigkeit der allgemeinen
Leistungsklage).
66 Sollte das Bundesverfassungsgericht dies anders bewerten als die Kammer, wäre jedenfalls einer der
beiden vom Kläger gestellten Hilfsanträge statthaft. Hielte das Bundesverfassungsgericht den Erlass eines
Verwaltungsakts (ausnahmsweise) für erforderlich, um die grundsätzlich von Gesetzes wegen erfolgende
Auszahlung der ungekürzten Bezüge des Klägers in der besonderen Fallgestaltung einer Erklärung der
Unvereinbarkeit oder Nichtigkeit des der Absenkung zugrunde liegenden § 23 Abs. 1 LBesGBW mit dem
Grundgesetz zu bewilligen, griffe der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag. Sähe das
Bundesverfassungsgericht entgegen der Auffassung der Kammer keinen unmittelbaren Anspruch des
Klägers auf Auszahlung verfassungskonformer (ungekürzter) Dienstbezüge als begründet an, wäre
jedenfalls das weiter hilfsweise zur Entscheidung gestellte Feststellungsbegehren statthaft.
67 Auch die vom Kläger zur Einbeziehung der weiteren Absenkung seiner Bezüge in den Jahren 2014, 2015
und 2016 sukzessive vorgenommenen Klageerweiterungen vom 10.09.2015, 20.07.2016 und zuletzt vom
13.10.2016 sind wegen Sachdienlichkeit zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO), weil die Beteiligten auch insoweit
um denselben Streitstoff streiten und die Erweiterungen die endgültige Beilegung ihres Streites fördern,
ohne dass es hierdurch zu einer Verfahrensverzögerung käme (vgl. zum Maßstab für die Annahme der
Sachdienlichkeit einer Klageänderung nur Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2014, §
91 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG). Im Übrigen folgt die Zulässigkeit der genannten
Klageerweiterungen auch daraus, dass der Beklagte sich hierauf rügelos eingelassen hat (§ 91 Abs. 2
VwGO).
68 b) Der Kläger hat den Anspruch auf Besoldung ohne Abzug des Absenkungsbetrags von 8 Prozent auch
zeitnah i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht (vgl. zu diesem Erfordernis
nur BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 -, NVwZ 2002, S. 97 <98>), indem er mit am 30.12.2013
beim LBV eingegangenem Schreiben vom 27.12.2013 beantragt hat, ihm mit voller Rückwirkung eine
angemessene, diskriminierungsfreie Besoldung zu gewähren. Er hat in der Folge auch das gemäß § 126
Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz erforderliche Vorverfahren gemäß § 68 VwGO ordnungsgemäß
durchlaufen. Der Durchführung weiterer (gesonderter) Widerspruchsverfahren für die
Besoldungszeiträume 2014, 2015 und 2016 bedurfte es hier nicht, nachdem das LBV den Widerspruch des
Klägers von vornherein als auf den gesamten Absenkungszeitraum verstanden und sich auch im
gerichtlichen Verfahren stets rügelos auf die sukzessive erfolgten Klageerweiterungen des Klägers vom
10.09.2015, 20.07.2016 und zuletzt vom 13.10.2016 eingelassen hat und die Klageabweisung als
unbegründet beantragt hat (vgl. zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens bei rügeloser Einlassung durch die
Behörde in der Sache im gerichtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG zuletzt nur
BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 56.07 -, NVwZ 2009, S. 924 ).
69 c) Dem Kläger steht auch eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO zu, wiewohl der von ihm geltend
gemachte Anspruch auf ungekürzte Besoldung durch die gesetzliche Regelung in § 23 Abs. 1 LBesGBW
ausgeschlossen wird, denn er macht im vorliegenden Verfahren gerade die Verfassungswidrigkeit dieser
Regelung geltend, die auch nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, sondern nach
Überzeugung der Kammer gegeben ist (vgl. zum Bestehen der Klagebefugnis in einer solchen Fallgestaltung
nur OVG Rheinland-Pfalz, Vorlagebeschluss vom 04.12.2009 - 10 A 10507/09 -, juris ).
70 d) Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage entfällt auch nicht aus anderen Gründen des
einfachen Rechts, die eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
gemäß Art. 100 Abs. 1 GG entbehrlich machen könnten (vgl. zur vom BVerfG streng gehandhabten
Subsidiarität der konkreten Normenkontrolle nur BVerfGE 64, 251 <254>, 105, 48 <56> sowie aus der
Literatur zuletzt kritisch Eisele/Hyckel, NVwZ 2016, S. 1298).
71 aa) Insbesondere entfällt die Entscheidungserheblichkeit der - zur geltenden Fassung des § 23 Abs. 1
LBesGBW gestellten - Frage nicht deshalb, weil die Besoldung des Klägers - wie von ihm zuletzt
vorgetragen - aufgrund des von ihm geleisteten Wehrdienstes in Anwendung des
Arbeitsplatzschutzgesetzes der Vorschrift des § 23 Abs. 1 LBesGBW in der bis zum 31.12.2012
anwendbaren früheren Fassung des Art. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom
09.11.2010 (GBl. S. 793, 826) zu unterstellen wäre, womit seine Eingangsbesoldung nicht um 8 Prozent,
sondern lediglich um 4 Prozent abzusenken gewesen wäre.
72 Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den
künftigen Beruf als Richter über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene
Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese
durch den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen unterbrochen, so gelten gemäß § 13 Abs. 2
ArbPlSchG für Richter § 9 Abs. 11 und § 12 Abs. 2 ArbPlSchG entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und
auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Gemäß § 9 Abs. 11 i.V.m. Abs. 8 Satz 3 ArbPlSchG sind die
Verzögerungen, die sich aus [der Zeit des Grundwehrdienstes und der Zeit der Wehrübungen] für den
Beginn des Besoldungsdienstalters oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der
Erfahrungszeit auszugleichen. Gemäß § 9 Abs. 11 i.V.m. Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG sind auch die sich daraus
ergebenden beruflichen Verzögerungen angemessen auszugleichen.
73 Aus den genannten Vorschriften folgt für das Begehren des Klägers schon deshalb nichts, weil dieser
bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 ArbPlSchG nicht erfüllt. Dies ergibt sich daraus,
dass der Kläger sich nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der für den künftigen Beruf als
Richter über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehenden vorgeschriebenen Ausbildung um die
Einstellung als Richter beworben hat. Denn vorgeschrieben für den künftigen Beruf als Richter im Sinne
dieser Vorschrift sind nur das von ihm von April 2005 bis 15.07.2009 absolvierte Studium der
Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Erstes Staatsexamen sowie das vom 01.04.2011 bis 18.04.2013
absolvierte Rechtsreferendariat mit dem Abschluss Zweites Staatsexamen. Nicht vorgeschrieben für den
künftigen Beruf als Richter ist das vom Kläger in der Zeit zwischen den beiden Staatsexamen im Zeitraum
von anderthalb Jahren betriebene Promotionsstudium. Dieses bildet mithin eine länger als die in § 13 Abs.
2 ArbPlSchG genannten sechs Monate andauernde Zäsur, die ein Eingreifen dieser Vorschrift schon auf
Tatbestandsebene ausschließt.
74 Im Übrigen findet auch die vom Kläger begehrte Rechtsfolge keine Grundlage in den genannten
Vorschriften, da die besondere baden-württembergische Absenkungsregelung von § 9 Abs. 11 i.V.m. Abs. 8
Satz 3 ArbPlSchG nicht erfasst wird. Der von der weiteren Regelung des § 9 Abs. 11 i.V.m. Abs. 8 Satz 4
ArbPlSchG vorgesehene angemessene Ausgleich beruflicher Verzögerungen soll nach dem Vortrag des
Klägers wohl darin bestehen, die Übergangsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW zu seinen Gunsten
anzuwenden, wonach für Richter, denen spätestens am 31.12.2012 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Dienstbezüge zugestanden haben, abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW eine Absenkung von 4
Prozent gilt. Eine solche Analogie ist jedoch, wie der Kläger selbst im Parallelverfahren - 6 K 3313/16 -
hinsichtlich der Frage einer Verlängerung der Absenkung um den Zeitraum seiner Elternzeit vorträgt, im
Besoldungsrecht ausgeschlossen.
75 Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es einem hergebrachten
Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass Besoldungsleistungen dem
Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich
vorgesehen sind. Bei der Auslegung der Besoldungsgesetze kommt dem Wortlaut danach besondere
Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine
Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung
derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn
er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009
- 2 B 36.09 -, juris m.w.N.).
76 bb) Die Entscheidungserheblichkeit der dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Frage entfällt auch
nicht deshalb, weil der Kläger nicht nur die Vereinbarkeit des § 23 Abs. 1 LBesGBW mit dem Grundgesetz
in Zweifel zieht, sondern auch deren Vereinbarkeit mit dem in der Richtlinie 2000/78/EG verankerten
unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung. Bloße Zweifel an der Vereinbarkeit einer Vorschrift mit
europäischem Gemeinschaftsrecht stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der
konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht entgegen; anderes gilt nur dann, wenn die
Unionsrechtswidrigkeit aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union feststeht.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat hierzu in seiner Entscheidung zur Berliner
Tariftreueregelung aus dem Jahr 2006 das Folgende ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL
4/00 -, NJW 2007, S. 51 <52> = BVerfGE 116, 202 <214 f.>):
77
„Wenn feststeht, dass ein Gesetz dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht und deshalb wegen
des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht angewandt werden darf, ist das Gesetz nicht
mehr entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 191 <203 ff.>;
106, 275 <295>; vgl. ferner für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 110, 141 <155 f.>).
Ist die gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Rechtslage strittig, gibt es hingegen aus der
Sicht des deutschen Verfassungsrechts keine feste Rangfolge unter den vom Fachgericht gegebenenfalls
einzuleitenden Zwischenverfahren nach Art. 234 Abs. 2, 3 EG und Art. 100 Abs. 1 GG. Zwar kann es
ohne vorherige Klärung der europarechtlichen Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften dazu kommen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit eines
Gesetzes überprüft, das wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gar nicht angewandt
werden darf. Umgekehrt bliebe aber ohne Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Vorabentscheidung für den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften offen, ob die Vorabentscheidung eine nach innerstaatlichen Maßstäben im Übrigen gültige
und deshalb entscheidungserhebliche Norm betrifft. In dieser Situation darf ein Gericht, das sowohl
europarechtliche als auch verfassungsrechtliche Zweifel hat, nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen
entscheiden, welches Zwischenverfahren es zunächst einleitet.“
78 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Folge
lediglich für solche Fallgestaltungen angenommen, in denen zunächst zu klären ist, ob und inwieweit bei in
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ergangenen Normen des nationalen Rechts ein
Umsetzungsspielraum besteht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 04.10.2011 - 1 BvL 3/08 -,
NJW 2012, S. 45 = BVerfGE 129, 186 <198 ff.>). Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch
nicht betroffen. Im vorliegenden Fall steht auch nicht fest, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 LBesGBW
dem Unionsrecht widerspricht; Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dieser oder
einer vergleichbaren Absenkungsregelung ist - soweit ersichtlich - bislang nicht ergangen.
79 Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht als ein Gericht, dessen Entscheidung noch mit Rechtsmitteln
angegriffen werden kann, gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV nicht zur Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union verpflichtet, da vorliegend nicht die Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts in
Rede steht (vgl. zur Vorlagepflicht auch nicht letztinstanzlicher Gerichte in einem solchen Fall grundlegend
EuGH, Urteil vom 22.10.1987, Rs. 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199 Rn. 17 = NJW 1988, S. 1451).
Demgegenüber sieht Art. 100 Abs. 1 GG vor, dass ein Gericht, das ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei
der Entscheidung ankommt, für grundgesetzwidrig hält, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hat. Ein Verstoß gegen diese Pflicht jedes Richters begründet
einen Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl.
dazu nur BVerfGE 13, 132 <143>; 121, 233 <238>; Pieroth, in: derselbe/Schlink, GG-Kommentar, 14.
Auflage 2016, Art. 100 ).
80 e) Der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage steht schließlich auch nicht entgegen, dass ein
Vorprüfungsausschuss des Zweiten Senats im Jahr 1985 mehrere Verfassungsbeschwerden gegen eine
vergleichbare Absenkungsregelung in Art. 30 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der
öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über
die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) wegen Fehlens hinreichender
Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen hat. Der Vorprüfungsausschuss hat zur
Begründung zum auch damals geltend gemachten Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG das Folgende
ausgeführt (BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15.01.1985 - 2 BvR
1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; vgl. im Anschluss hieran auch BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 - 2 A 2.85 -,
NVwZ 1987, S. 501 <502> zu einer vergleichbaren Absenkungsregelung im früheren § 19 a BBesG):
81
„Der Gesetzgeber hat bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite
Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 56, 87 (95); 64, 367 (378)) und zwar im Hinblick sowohl auf Art. 3 Abs.
1 GG als auch auf Art. 33 Abs. 5 GG. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, ein Amt - auch bei
unverändertem Amtsinhalt - neu und niedriger zu bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die
der einzelnen Besoldungsgruppe jederzeit pro futuro zu ändern, insbesondere auch die Gehaltsbeträge,
solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation liegen, zu kürzen (vgl.
BVerfGE 44, 249 (263)).
82
Die Neuregelung der Besoldung in den Eingangsämtern der Laufbahnen des gehobenen und des höheren
Dienstes gründet auf der doppelten Erkenntnis des Gesetzgebers, daß Einsparungen bei den
Personalausgaben des öffentlichen Dienstes im Rahmen des gesamten angesichts der Haushaltslage
erforderlichen Kostendämpfungsprogramms unabweisbar seien und daß die Anfangsqualifikation sowie die
typischerweise dadurch bedingte geringere Leistung der eben zu Beamten auf Probe ernannten
Bediensteten stärker als bisher bei der Festsetzung der Grundgehaltssätze Berücksichtigung finden müsse
und könne. Das begegnet im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
83
Die beanstandete Regelung läßt das Ämtergefüge, die Zuordnung der Ämter zu einzelnen Laufbahnen,
unangetastet. Sie verändert lediglich den Besoldungsrahmen einzelner Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnungen A, C und R, denen die Eingangsämter dieser Laufbahnen zugeordnet sind.
Die vom Gesetzgeber vorgenommene Neuordnung beruht nicht auf einer anderen Bewertung der
Eingangsämter, sondern auf einer geänderten Einschätzung der möglichen Bandbreite des
Besoldungsrahmens bei einzelnen Besoldungsgruppen, insbesondere im Hinblick darauf, was in deren
Eingangsbereich noch als angemessen anzusehen ist.
84
Das Grundgehalt bemißt sich in den Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern
herkömmlicherweise unter Berücksichtigung der Dienstaltersstufen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde,
daß mit steigender Berufserfahrung im Amt regelmäßig qualifiziertere Leistungen verbunden sind, die bei
der Höhe der Besoldung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Mit der beanstandeten Vorschrift hat der
Gesetzgeber die Abstufung nach dem Dienstalter innerhalb der Besoldungsgruppen der Eingangsämter der
Laufbahnen des höheren und des gehobenen Dienstes der Bundesbesoldungsordnungen A, C und R
dahingehend ergänzt, daß er die Eingangsbesoldung um 10% (Besoldungsgruppen R und C) oder durch
Verweisung auf die entsprechende Dienstaltersstufe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe abgesenkt
hat. Durch Verweisung sind die Grundgehaltssätze der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe nunmehr
Bestandteil der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes geworden (vgl. zum Begriff der
Verweisung: Hans Schneider, Gesetzgebung, 1983, Rdnr. 378), so daß auch in diesem Falle eine Besoldung
aus derjenigen Besoldungsgruppe erfolgt, der das Amt zugeordnet ist. Dem entspricht es, daß z.B. ein
Beamter auf Probe in der Laufbahn des höheren Dienstes in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13
eingewiesen wird.
85
Das Leistungsprinzip gehört zu den das Berufsbeamtentum von jeher prägenden Grundsätzen. Es spielt
insbesondere bei der Einstellung und bei der Beförderung wie bei der Besoldung eine maßgebliche Rolle
(vgl. zur Wechselwirkung BVerfGE 56, 146 (163 f.); st.Rspr.). Von Verfassungs wegen ist es nicht zu
beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Blick auf die Leistungsfähigkeit von Beamten auf Probe, bei denen
es sich typischerweise um Berufsanfänger handelt, die Grundgehaltssätze in den ersten Jahren nach der
Übertragung des Amtes im Vergleich zur früheren Rechtslage in der bezeichneten Weise absenkt und
damit die Stufung innerhalb der Besoldungsgruppe der Eingangsämter der Laufbahnen des gehobenen und
des höheren Dienstes erweitert und differenzierter ausgestaltet. Dafür, daß der Gesetzgeber den ihm
zukommenden Gestaltungsspielraum hier überschritten hätte, ist nichts ersichtlich.
86
Dies gilt insbesondere auch für die Dauer der Grundgehaltsminderung, die an der Dauer der Probezeit
orientiert ist. Die Probezeit dient dazu, festzustellen, ob sich die Beamten für ihre Laufbahn nach Erwerb
der Laufbahnbefähigung bewähren. Sie soll insbesondere erweisen, daß die Beamten nach Einarbeitung
die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können (§ 7 BLV). Für Beamte des gehobenen Dienstes beträgt
sie regelmäßig zweieinhalb, für die des höheren Dienstes drei Jahre, längstens aber fünf Jahre (§§ 7 Abs. 3,
8 Abs. 1 BLV). Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Zeit der Absenkung des Grundgehalts den
Mittelwert der in den jeweiligen Laufbahnen möglichen Probezeit zugrunde gelegt. Diese Zeit beträgt im
höheren Dienst vier Jahre. Damit werden im Ergebnis den nach bisher geltendem Recht bestehenden
Dienstaltersstufen gewissermaßen zwei weitere vorgeschaltet.
87
Das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums die Ausgestaltung der
Besoldung entscheidend bestimmt, steht schon bei bereits im Beamtenverhältnis befindlichen
Bediensteten einer Verringerung der Besoldungshöhe grundsätzlich nicht entgegen. Einen allgemeinen
Grundsatz des Inhalts, daß Bezüge von Beamten und Richtern vom Gesetzgeber nicht herabgesetzt
werden dürften, gibt es nicht (vgl. BVerfGE 44, 249 (263)). Daß der Gesetzgeber die ihm hier vom
Alimentationsprinzip gezogenen Grenzen verkannt hätte, läßt sich nicht feststellen. Die den
Beschwerdeführern gewährte Besoldung ermöglicht noch immer einen Lebenszuschnitt, der dem
Dienstrang, der Bedeutung und Verantwortung des Amtes bei Berücksichtigung der allgemeinen
Entwicklung der Lebensverhältnisse Rechnung trägt. Von einer verfassungsrechtlich relevanten
Verschlechterung des - amtsgemäßen - Lebenszuschnitts der Beschwerdeführer kann hier schon deshalb
keine Rede sein, weil von der Vorschrift nur solche Beamte betroffen sind, die erst nach Inkrafttreten der
beanstandeten Regelung in ein Eingangsamt ihrer Laufbahnen berufen worden sind.“
88 Dem vorstehend genannten Nichtannahmebeschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats
kommt keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Entscheidung der Kammer zu (vgl. dazu
nur BVerfGE 23, 191 <207>; Zuck, in Lechner/derselbe, BVerfGG-Kommentar, 7. Auflage 2015, Vor §§ 93a
ff. ).
89 Im Übrigen ist die verfassungsrechtliche Fragestellung der Vereinbarkeit einer Besoldungsabsenkung für
bestimmte Gruppen von Beamten und Richtern seitdem schon deshalb neu aufgeworfen worden, weil sich
mit der allgemeinen Umstellung des Besoldungssystems vom früheren Modell der Dienstaltersstufen auf ein
Modell der Erfahrungsstufen, wie es auch der baden-württembergische Besoldungsgesetzgeber mit dem
Dienstrechtsreformgesetz umgesetzt hat, das systematische Umfeld der hier angegriffenen
Absenkungsregelung maßgeblich von demjenigen der im Jahr 1985 zu bewertenden unterscheidet und
nach Überzeugung der Kammer keinen Raum mehr für eine weitere Differenzierung der Besoldung in
Anknüpfung an die Erfahrung der betroffenen Beamten und Richter lässt (hierzu im Einzelnen unter 2. b)
aa). Darüber hinaus hat auch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwischenzeitlich die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Überprüfung besoldungsrechtlicher Regelungen im Hinblick auf das
Prinzip der amtsangemessenen Alimentation in einer Weise fortentwickelt, die die Entscheidung des
Vorprüfungsausschusses aus dem Jahr 1985 als überholt erscheinen lassen (hierzu sogleich unter 2. a).
90 2. § 23 Abs. 1 LBesGBW in der hier anwendbaren Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes
2013/14 vom 14.12.2012 (GBl. S. 677, 681) ist nach Überzeugung der Kammer mit Art. 33 Abs. 5 GG
unvereinbar, soweit sich diese Vorschrift auf Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem
Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 bezieht. Gemessen an den vom Zweiten Senat des
Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben zu dem als hergebrachter Grundsatz des
Berufsbeamtentums und Richteramtsrechts nach Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Prinzip der
amtsangemessenen Alimentation (unter a) entbehrt die vom baden-württembergischen
Besoldungsgesetzgeber in § 23 Abs. 1 LBesGBW normierte Absenkung der Eingangsbesoldung eines hierfür
erforderlichen verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Grundes und erweist sich danach als mit dem
Grundgesetz unvereinbar (unter b).
91 a) aa) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den allgemeinen verfassungsrechtlichen
Maßstab einer Überprüfung der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten anhand des Prinzips
amtsangemessener Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG zuletzt wie folgt zusammengefasst (BVerfG, Urteil
des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 = BVerfGE 139,
64):
92
„Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die die Besoldung der Richter und
Staatsanwälte zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis zum 31. August 2006
geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr.
3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter
"und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 <272 f.>; 121, 205 <232>).
93
Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu
berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263,
269>; 130, 263 <292>; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für
die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <392>;
107, 218 <238>) Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält
einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums
(vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>; 130, 263 <292>). Des Weiteren begründet Art. 33
Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren
subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330
<344>; 119, 247 <266>; 130, 263 <292>).
94
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das
Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien
lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt
verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des
Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt
zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation
der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der
öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1
<14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Im Rahmen dieser
Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der
Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das
Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine
Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>;
114, 258 <288>; 130, 263 <292>). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es
auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundge-halt auch weitere
Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>)
heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines
hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83,
89 <98>; 117, 330 <350>; 130, 52 <67>).
95
Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen
Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>;
114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der
Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 130, 263 <294>);
diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl.
BVerfGE 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG
enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in
die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>; 130,
263 <294>). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das
Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung
- Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.
96
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die
gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117,
330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>).
97
Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den
Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE
65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>). Im
Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und
Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau
verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden
Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263
<295>).“
98 bb) Das beklagte Land weist nach Überzeugung der Kammer allerdings zutreffend darauf hin, dass die -
lediglich punktuell über einen Zeitraum von drei Jahren wirkende - Absenkungsregelung des § 23 Abs. 1
LBesGBW nicht an den mit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem
Alimentationsprinzip abgeleiteten und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern zu messen ist
(vgl. zu diesen BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250
= BVerfGE 139, 64). Diese dienen dem Bundesverfassungsgericht dazu, im Wege einer
relationalen Betrachtungsweise zu überprüfen, ob im Verlauf eines Zeitraums der zurückliegenden 15
Jahre - dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwalts (vgl. BVerfG,
Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 = BVerfGE
139, 64) - die Alimentation der betroffenen Richter und Staatsanwälte insgesamt auf ein evident
unzureichendes Niveau abgesunken ist.
99 Eines Rückgriffs auf das in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
relationale Prüfungsprogramm bedarf es jedoch dann nicht (und eine solche Betrachtungsweise dürfte die
verfassungsrechtliche Fragestellung in Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch nicht hinreichend
erfassen), wenn die bereits in der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
Maßstäbe zur Kontrolle „isolierter“ Eingriffe in den Kernbestand der vom Dienstherrn geschuldeten
Alimentation eingreifen. So liegt es nach Überzeugung der Kammer auch hier.
100 cc) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich bereits im Jahr 2007 die Vorschrift
des § 80 c des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und
nichtig erklärt, die eine antragslose Teilzeitbeschäftigung für neu eingestellte Beamte ohne die Möglichkeit
zur Wahl einer Vollbeschäftigung ermöglichte. Der Senat führt dort zur Gewährleistung des
Alimentationsprinzips gegenüber derartigen „isolierten“ Eingriffen in den Kernbestand der Alimentation das
Folgende aus (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, NVwZ 2007, S. 1396
= BVerfGE 119, 247 <269 ff.>):
101 „Das Alimentationsprinzip, welches der Gesetzgeber zu beachten hat (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, S. 29 f.; stRspr), verpflichtet den
Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach
seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des
Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt
zu gewähren. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und
wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der
Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1
<14>; 114, 258 <287 f.>; stRspr).
102 Zwar ist die Beamtenbesoldung kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste. Sie ist aber
Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine
Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 <288>; stRspr).
103 Im Hinblick auf die Funktion des Alimentationsgrundsatzes, der gemeinsam mit dem Lebenszeitprinzip die
persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichern soll (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>;
114, 258 <288>; stRspr), sind der Absenkung der Bezüge, wie sie mit einer unfreiwilligen
Teilzeitbeschäftigung verbunden ist, aber Grenzen gesetzt. Denn durch die entsprechend der Arbeitszeit
reduzierte Besoldung erreicht der betroffene Beamte nicht das Einkommensniveau, das der
Besoldungsgesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen eingestuft hat.
104 Eine Einschränkung der amtsangemessenen Alimentation kann insbesondere im Falle der
familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung deshalb hingenommen werden, weil das Teilzeitmodell hier im
Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Durch diesen konsensualen Charakter
hat der Beamte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines
angemessenen Unter- halts - gegebenenfalls auch in Ansehung des übrigen Familieneinkommens - auf die
volle Besoldung angewiesen ist (vgl. Battis/Grigoleit, ZBR 1997, S. 237 <245 f.>).
105 Anders liegen die Dinge dagegen, wenn der Beamte - obwohl er die volle Alimentation erstrebt und sie
möglicherweise etwa angesichts seiner familiären Situation auch dringend benötigt - auf eine
entsprechende Teilalimentierung verwiesen wird. In dieser Situation sind zusätzliche Einkünfte
erforderlich, um ein dem Amt angemessenes Einkünfteniveau erreichen zu können. Allein aus den
Bezügen des Dienstherrn erhält der Beamte kein Einkommen, das als Grundlage wirtschaftlicher
Unabhängigkeit für das konkrete Amt mit seiner Verantwortung und Bedeutung angesehen werden kann.
106 Die Kürzung der Bezüge im Falle der Teilzeitbeschäftigung schlägt sich insbesondere dann als potentielle
Gefährdung für die Unabhängigkeit der Amtsführung des Beamten nieder, wenn dieser nicht aus anderen
Gründen über entsprechende wirtschaftliche Absicherungen verfügt. Insoweit erscheint das Merkmal der
Freiwilligkeit als funktionsadäquates Sicherungskriterium erforderlich. Die Absenkung der Bezüge und
damit die Einschränkung des Alimentationsprinzips kann im Falle der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung
daher als Ausdruck einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Beamten noch hingenommen werden.
107 Bereits aus der Zweckbestimmung des Alimentationsgrundsatzes, die wirtschaftliche Unabhängigkeit des
Beamten sicherzustellen, folgt, dass eine unfreiwillige Schmälerung der Besoldungsbezüge nicht zur
Absenkung des Lebensniveaus unter das vom Gesetzgeber als amtsangemessen bewertete Bild führen
darf. Aus der Eigenart des Alimentationsanspruchs folgt, dass die öffentliche Hand sich hinsichtlich ihrer
Alimentationspflicht nicht dadurch entlasten kann, dass sie den Beamten auf Einkünfte verweist, die er
von privater Seite erhält (vgl. BVerfGE 55, 207 <239>).“
108 Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nach Überzeugung der Kammer der
Grundsatz entnehmen, dass der Besoldungsgesetzgeber, nachdem er mit der Bestimmung einzelner
Besoldungsgruppen und zugehöriger Besoldungstabellen (in Anwendung des ihm eingeräumten weiten
Spielraums) die für ein bestimmtes Amt als amtsangemessen angesehene Besoldung festgelegt hat, diese in
der Folge nicht ohne einen sachlichen Grund gegen den Willen der Beamten bzw. Richter und
Staatsanwälte absenken kann.
109 In Konsequenz dessen geht das Bundesverfassungsgericht denn auch davon aus, dass eine
Ungleichbehandlung bei der Besoldung von Beamten und Richtern eines Dienstherrn mit gleichen oder
vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn unter Art. 33 Abs. 5 GG nach dem Grundsatz der
ämterbezogenen gleichen Besoldung jeweils - der zuvor genannten Rechtsprechungslinie gleichlaufend -
einer sachlichen Rechtfertigung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes bedarf (vgl. BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, NVwZ 2012, S. 627 = BVerfGE
130, 52 <66 ff.>):
110 „Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. dazu etwa BVerfGE 119, 247 <260 ff., 272 f.>), dass Beamte
eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich
zu besolden sind (vgl. schon BVerfGE 12, 326 <334>). Dieser Grundsatz der ämterbezogenen gleichen
Besoldung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Sonderzahlungen, da diese als Teil der Gesamtbesoldung
anzusehen sind. Dem steht nicht entgegen, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG kein hergebrachter Grundsatz des
Berufsbeamtentums abzuleiten ist, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer
Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden
(vgl. BVerfGK 12, 234 <239>) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers,
der sie - einheitlich für alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen
Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer
Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29.
November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61; BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330
<350>).
111 Der Grundsatz der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ungleichbehandlungen sind
dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu
rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 <243 ff.> m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE
107, 257 <269 ff.>: Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 <281>: private Altersvorsorge für
Beamte; BVerfGE 117, 330 <352 f.>: Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 <333>:
unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE
26, 100 <110 ff.>: besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und
Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 <169 ff.>: verfassungsrechtlich gebotene
besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am
Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen
Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 <67, 69 f.>: Nichtgewährung der
Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte). Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im
Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener
Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; 114,
258 <291>); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256
<311>; 114, 258 <291 f.>).“
112 dd) Auch der grundsätzlich weite Spielraum des Besoldungsgesetzgebers ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei derartigen Eingriffen in den Kernbestand der
geschuldeten Alimentation zumindest dahingehend beschränkt, dass es eines sachlichen Grundes für diese
bedarf (vgl. dazu nur BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005,
S. 1294 <1298> = BVerfGE 114, 258 <288 f.>):
113 „Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen
Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 76,
256 <295>; 81, 363 <375 f.>; stRspr). Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch,
sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Die einfachgesetzliche
Verpflichtung in § 14 BBesG und § 70 Abs. 1 BeamtVG, die Bezüge der Beamten durch eine Erhöhung
oder auch eine Verminderung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse anzupassen, stellt sich damit als Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33
Abs. 5 GG dar (vgl. BVerfGE 56, 353 <361>). Hiermit korrespondiert, dass der Beamte grundsätzlich
keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter
denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art.
33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie
vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>;18, 159
<166 f.>;70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 <1329>). Das kann
vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer
Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>) oder der
Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der
Alimentation maßgeblich sind.
114 Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur
Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist; insoweit wird sein
Entscheidungsspielraum eingeengt (vgl. BVerfGE 61, 43 <57>; 76, 256 <298, 310>; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ
1999, S. 1328 <1329>). Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen
Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein
durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das
Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 <112 f., 115>; 39, 196 <200>).“
115 ee) Die Regelung des § 23 Abs. 1 LBesGBW greift auch in den verfassungsrechtlich geschuldeten
Kernbestand der Alimentation ein, wiewohl die Vorläufervorschriften der früheren §§ 1a Abs. 1 LSZG, 3a
Abs. 1 LBesGBW sich zunächst jeweils auf den Ausschluss der nach dem 31.12.2004 neu eingestellten
Beamten (ab Besoldungsgruppe A 12) und Richter von einer dort näher bestimmten Sonderzahlung für
einen Zeitraum von drei Jahren bezogen. Diese Vorschriften wurden in der Rechtsprechung der baden-
württembergischen Verwaltungsgerichte jeweils für verfassungskonform gehalten, weil Sonderzahlungen
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu denjenigen beamtenrechtlichen
Ansprüchen gehören, die nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten
zustehen und deshalb durch das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG dem
Beamten verfassungsrechtlich garantiert sind (vgl. zu dieser ständigen Rechtsprechung des BVerfG
grundlegend den Beschluss des Zweiten Senats vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61; zuletzt
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, NVwZ 2012, S. 627 =
BVerfGE 130, 52 <67>, wo die Sonderzahlungen allerdings dem Grundsatz der ämtergleichen Besoldung
unterstellt werden; aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung der baden-württembergischen
Verwaltungsgerichte vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2009 - 4 S 1704/07 -, juris
26>; Beschluss vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, juris ; zuletzt VG Karlsruhe, Urteil vom
11.09.2014 - 2 K 1376/14 -, juris).
116 Es kann nach Überzeugung der Kammer insoweit dahinstehen, ob die noch zur Vorgängervorschrift des §
3a Abs. 1 LBesGBW i.d.F. des BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 vertretene Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zutraf, trotz ausdrücklicher Integration der früheren
Sonderzahlung in das Grundgehalt durch den Landesgesetzgeber (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung in
LT-Drs. 14/1601, S. 50 f.) sei diese Regelung auch weiterhin nicht als Eingriff in den verfassungsrechtlich
geschützten Kernbestand der Alimentation einzustufen, weil diese Integration lediglich die
Sonderzahlungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung betroffen habe, die nunmehr durch eine entsprechende
Absenkung der Bezüge „umgesetzt“ worden sei (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, juris ). Denn jedenfalls mit der Anhebung des Absenkungsbetrags
auf 8 Prozent der Dienstbezüge mit der seit dem 01.01.2013 gültigen gegenwärtigen Fassung des § 23
Abs. 1 LBesGBW besteht der in der früheren Rechtsprechung angenommene wirkungsgleiche
Zusammenhang der bisherigen Absenkungsregelung zur früheren Sonderzahlung offensichtlich nicht mehr
fort (so bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 1376/14 -, juris ).
117 b) Ein nach dem Vorstehenden für den mit der Absenkung der Eingangsbesoldung bei Richtern mit
Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 verbundenen Eingriff in den
Kernbestand der Alimentation sowie für die Ungleichbehandlung mit Blick auf den Grundsatz der
ämterbezogenen gleichen Besoldung erforderlicher sachlicher Grund ist nicht erkennbar. Ein solcher
sachlicher Grund ergibt sich zunächst einmal nicht aus der vom LBV in Anlehnung an die bisherige
Rechtsprechung zur Begründung dieser Maßnahme vorgetragenen geringeren Erfahrung der von der
Absenkung betroffenen Richter und Beamten (unter aa). Auch der vom LBV weiter benannte Grund einer
fehlenden „ununterbrochenen Treue zum Dienstherrn“ der von der Absenkung betroffenen Richter und
Beamten vermag keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu begründen (unter bb). Schließlich kann
auch die in der Gesetzesbegründung der Vorschrift wie auch ihrer Vorgängerfassungen (allein)
angesprochene Einsparung von Personalkosten die Absenkung der Eingangsbesoldung am Maßstab des
Prinzips der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG für sich genommen nicht rechtfertigen
(unter cc).
118 aa) Die im gerichtlichen Verfahren vom LBV unter Bezugnahme insbesondere auf den Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 - genannte Rechtfertigung
der Absenkungsregelung des § 23 Abs. 1 LBesGBW mit der fehlenden Erfahrung der hiervon betroffenen
Beamten und Richter kommt als sachlicher Grund im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts aus mehreren Gründen nicht (mehr) in Betracht.
119 Zum einen knüpft der Besoldungsgesetzgeber an die (bestehende oder fehlende) Erfahrung der Beamten
und Richter seit der grundlegenden Umgestaltung des Besoldungsrechts mit dem Dienstrechtsreformgesetz
vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) zum 01.01.2011 bereits die allgemeine Eingruppierung in die jeweiligen
Besoldungsstufen. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den
Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung R nach Stufen bemessen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW bestimmt sich das
Aufsteigen in den Stufen nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Solche
Erfahrungszeiten sind gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW Zeiten im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder
Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge.
120 Die Gesetzesbegründung führt zum Hintergrund dieses Systemwechsels das Folgende aus (LT-Drs.
14/6694, S. 465):
121 „Zu § 31 (Bemessung des Grundgehalts in der Landesbesoldungsordnung A)
122 Die Vorschrift tritt an die Stelle von § 27 BBesG. Durch sie wird eine altersunabhängige, an beruflichen
Dienstzeiten orientierte Tabellenstruktur in der Landesbesoldungsordnung A eingeführt. Die Orientierung
der Grundgehaltstabelle der Landesbesoldungsordnung A an Dienstzeiten berücksichtigt die EU-Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die Richtlinie ist mit dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden.
123 Das System der aufsteigenden Gehälter trägt dem Grundsatz Rechnung, dass sich die
Amtsangemessenheit der Besoldung nach dem Endgrundgehalt bestimmt, das Erreichen des
Endgrundgehalts entsprechend der zunehmenden Erfahrung des Beamten jedoch zeitlich gestaffelt
werden kann. Da Erfahrung nicht ohne Weiteres aus einem höheren Lebensalter resultiert, sondern vor
allem aus einer konkreten beruflichen Tätigkeit erwächst, soll Anknüpfungspunkt für den Gehaltseinstieg
und die weitere Gehaltsentwicklung nicht mehr - wie bisher - das vom Lebensalter abhängige
Besoldungsdienstalter, sondern grundsätzlich die absolvierte Dienstzeit sein.“
124 Bestimmt sich danach nunmehr bereits die allgemeine Eingruppierung in die unterschiedlichen
Besoldungsstufen nach der jeweiligen Erfahrung der Beamten und Richter im Amt und nicht mehr nach
dem vom Lebensalter abhängigen Dienstalter, wie noch im Zeitpunkt der Entscheidung des
Vorprüfungsausschusses vom des Zweiten Senats vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 -, so ist nach
Überzeugung der Kammer kein Raum mehr für eine zusätzliche „erweiterte und differenzierter
ausgestaltete Stufung innerhalb der Besoldungsgruppe“, die ihrerseits ja ebenfalls an die Erfahrung der
Beamten und Richter anknüpft, aber neben das vom Gesetzgeber zur Bestimmung der amtsangemessenen
Alimentation herangezogene System der Erfahrungsstufen tritt (anders zuletzt erneut - im Verfahren auf
Zulassung der Berufung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 -, juris
f> in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15.01.1985 -
2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333).
125 Zum anderen zeigt sich bei genauer Betrachtung des Regelungsgehalts des § 23 Abs. 1 LBesGBW, dass
diese Vorschrift in der Sache letztlich maßgeblich gar nicht an die Erfahrung der dieser Vorschrift
unterliegenden Beamten und Richter anknüpft, sondern dass entscheidender Bezugspunkt der Norm
vielmehr die Dauer des Dienstverhältnisses mit dem Land Baden-Württemberg ist. Dies folgt daraus, dass
die Vorschrift nicht nur Berufsanfänger wie den Kläger erfasst, die typischerweise noch über eine geringere
praktische Berufserfahrung verfügen als die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 LBesGBW von der Absenkung
ausgenommenen Beamten und Richter, denen bereits spätestens am 31.12.2004 Dienstbezüge im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben.
126 Mit der genannten Formulierung der Ausnahmevorschrift in § 23 Abs. 2 Nr. 1 LBesGBW unterfallen der
Absenkung nämlich auch solche Beamte und Richter, die früher bereits in einem anderen Bundesland oder
beim Bund vor dem genannten Stichtag in einem Beamten- oder Richterverhältnis standen und später in
ein Dienstverhältnis nach Baden-Württemberg wechseln (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung wiederum
nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 -, juris ).
Dementsprechend hat auch das LBV im gerichtlichen Verfahren im Kontext des vom Kläger geltend
gemachten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorgetragen, die Ausnahme bestimmter Personengruppen
von der Absenkung beruhe nicht auf der „angesammelten Berufserfahrung“, wie die Fälle der
Bundeslandwechsler zeigten, sondern es werde die „ununterbrochene Treue“ des Beamten bzw. Richters
zum Dienstherren honoriert. Angesichts dessen stellt sich der Regelungsansatz des § 23 Abs. 1 LBesGBW
im Kern als eine besoldungsrechtliche Herabstufung derjenigen Beamten und Richter dar, die noch nicht
seit mehr als drei Jahren in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Land Baden-Württemberg standen,
ohne dass es auf ihre jeweilige praktische Berufserfahrung für die Anwendung der Vorschrift entscheidend
ankäme.
127 bb) Für einen solchen besoldungsrechtlichen „Treue-Malus“ während der ersten drei Berufsjahre im Dienst
eines (neuen) Dienstherrn findet sich nach Überzeugung der Kammer allerdings keine verfassungsrechtlich
tragfähige Grundlage. Ein solcher liefe letztlich auf eine reine Wartefrist von drei Jahren hinaus, bis die vom
Besoldungsgesetzgeber für das jeweilige Amt als amtsangemessen eingestufte Besoldung „erreicht“
werden könnte.
128 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat bereits mit Vorlagebeschluss vom 04.12.2009 eine
strukturell vergleichbare Vorschrift des rheinland-pfälzischen Landesrechts für mit Art. 33 Abs. 5 GG
unvereinbar gehalten, der zufolge Richter, denen ein Amt ab Besoldungsgruppe R 3 verliehen wird, 2 Jahre
lang das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhalten. Das Oberverwaltungsgericht hat
zur Begründung des von ihm angenommenen Verstoßes gegen das Prinzip der amtsangemessenen
Alimentation insbesondere das Folgende ausgeführt (OVG Rheinland-Pfalz, Vorlagebeschluss vom
04.12.2009 - 10 A 10507/09 -, juris ):
129 „Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen
Alimentierung hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum; das gilt
namentlich bei einer grundlegenden Neuregelung der Besoldung. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen,
ein Amt - auch bei unverändertem Amtsinhalt - neu und niedriger zu bewerten, die Struktur der
Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppe jederzeit für die Zukunft zu ändern,
insbesondere auch die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen
Alimentation liegen, zu kürzen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 5.
Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Beschluss vom 15. Januar 1985, NVwZ 1985, 333). Der
Besoldungsgesetzgeber ist auch nicht gehindert, den Leistungsgedanken im Besoldungsrecht stärker als
bisher zu berücksichtigen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004, BVerfGE 110, 353).
130 Allerdings hat der Gesetzgeber auch bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienstbezüge das
Alimentationsprinzip zu „beachten“, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Zu „beachten“ hat er hierbei die überkommenen, tragenden
Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die für die Bemessung der Bezüge seit jeher mitbestimmend
waren; sein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit der Dienstbezüge wird insoweit
eingeengt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982, BVerfGE 61, 43; Beschluss vom 27. September
2005, a.a.O.).
131 Zu diesen Strukturprinzipien gehört unter dem zum Wesensgehalt des Alimentationsgrundsatzes
gehörenden Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit (Standesgemäßheit) der Alimentation als
unmittelbare Folge einer Beförderung, der Übertragung eines herausgehobenen, höherwertigen Amtes,
die höhere besoldungsrechtliche Einstufung und Zahlung der betreffenden höheren Dienstbezüge; nur
dies entspricht auch dem Leistungsgrundsatz, der ebenfalls zu den die Institution des Berufsbeamtentums
seit jeher prägenden Grundsätzen gehört und von daher zu „beachten“ ist (vgl. hierzu über die oben
bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sich für den Dienstherrn aus dem
Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtungen hinaus insbesondere noch BVerfG, Beschluss vom 14.
Juni 1960, BVerfGE 11, 203; Beschluss vom 4. Februar 1981, a.a.O.; Beschluss vom 7. Juli 1982, a.a.O.;
Urteil vom 5. Juli 1983, BVerfGE 64, 367; Urteil vom 6. März 2007, a.a.O.; Beschluss vom 20. März 2007,
a.a.O.; Beschluss vom 28. Mai 2008, a.a.O.; Beschluss vom 16. März 2009, ZBR, 2009, 381).
132 Gegen diese die Besonderheiten der vom Dienstherrn geschuldeten Unterhaltung des Beamten im Falle
dessen Beförderung in den Blick nehmende „Ausprägung“ des Alimentationsprinzips verstößt die dem
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsgemäßheit vorgelegte Regelung, mit der der
Landesbesoldungsgesetzgeber letztlich „schlicht“ eine zweijährige „Wartefrist“ für die Leistung der auch
seiner eigenen Auffassung nach der Wertigkeit des dem Beamten verliehenen Amtes angemessenen
Besoldung eingeführt hat. […]
133 Die in § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBesG RP zur Verleihung eines
Richteramtes ab Besoldungsgruppe R 4 an einen Richter der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe
getroffene Regelung verstößt als „Wartefrist“ für die dem Beförderungsamt angemessene Besoldung
gemäß den obigen Ausführungen gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
134 Der Landesbesoldungsgesetzgeber hat weder die vorhandenen Richterämter besoldungsrechtlich neu und
anders als bisher bewertet noch ihr Verhältnis zueinander, das sogenannte Besoldungsgefüge, neu
bestimmt. Er hat vielmehr die in Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (vgl.
hierzu auch § 18 BBesG) getroffene Bewertung der Funktionen nach den mit ihnen verbundenen
Anforderungen und ihre Zuordnung hiernach zu Ämtern sowie deren Zuordnung nach ihrer Wertigkeit zu
den R-Besoldungsgruppen, wie sie in der Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes (in der bis zum 31.
August 2006 geltenden Fassung, vgl. die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 86 BBesG)
niedergelegt ist, unangetastet gelassen. Er hat des Weiteren auch den „Grundsatz, für diese
herausgehobenen Funktionen Festgehälter vorzusehen, beibehalten“ (vgl. die Gesetzesbegründung,
a.a.O.). Dementsprechend weist die Anlage II Nr. 4 zum Landesbesoldungsgesetz, auf die § 2 a LBesG RP
zur Höhe der Besoldung verweist, ab der Besoldungsgruppe R 3 Festgehälter aus. Diese stellen so das aus
der Sicht des Besoldungsgesetzgebers dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung
und dem Ansehen des Amts in den Augen der Gesellschaft angemessene Diensteinkommen dar.
135 Jedenfalls soweit diesen Gehältern durch § 6 d Abs. 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz LBesG
RP für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe, aus der
heraus die Beförderung erfolgte, vorgeschaltet worden ist, stellt sich - wovon offenbar auch der
Gesetzgeber mit seiner Verweisung auf die „Wartefrist vor der Gewährung von Versorgungsbezügen aus
dem letzten Amt“ (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.) ausgegangen ist - die Regelung als reine
„Wartefrist“ im zuvor beschriebenen Sinne für die Zahlung der amtsangemessenen Dienstbezüge dar.
[…]“
136 Diese Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hält die Kammer für auf die vorliegend
zur Überprüfung gestellte Wartefrist des § 23 Abs. 1 LBesGBW übertragbar und schließt sich dem an. Auch
der baden-württembergische Besoldungsgesetzgeber hat weder die vorhandenen Richterämter
besoldungsrechtlich neu und anders als bisher bewertet, noch das Besoldungsgefüge neu bestimmt. Ein
sachlicher Grund im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann danach
auch in der vom LBV geltend gemachten Begründung einer Wartefrist unter dem Gesichtspunkt der
„ununterbrochenen Treue“ zum Dienstherrn nicht gesehen werden.
137 Das Richter- und Beamtenverhältnis ist vielmehr grundsätzlich als ein die gesamte Lebensarbeitszeit
umfassendes Treueverhältnis des Dienstverpflichteten ausgestaltet, der auf Seiten des Dienstherrn eine
Pflicht korrespondiert, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu
alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und
nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit
entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des
allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. dazu nochmals
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 =
BVerfGE 139, 64 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BVerfG). Für graduelle Abstufungen in Form
einer Wartefrist bis zum „Erdienen“ der jeweils geschuldeten amtsangemessenen Alimentation ist danach
kein Raum.
138 cc) In der Gesetzesbegründung zur aktuellen Fassung des § 23 Abs. 1 LBesGBW finden sich die beiden vom
LBV im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Begründungsansätze ohnehin ebenso wenig wie in der
Gesetzesbegründung zu den Vorgängerfassungen der Vorschrift (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 f. zum
früheren § 1a Landessonderzahlungsgesetz i.d.F. des Haushaltsstrukturgesetzes vom 01.03.2005; LT-Drs.
14/1601, S. 50 f. zu § 3a LBesGBW i.d.F. des BVAnpG 2008 vom 11.12.2007 sowie LT-Drs. 14/6694, S. 463
zu § 23 LBesGBW i.d.F. des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 09.11.2010). So heißt es
in der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 LBesGBW i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom
14.12.2012 (LT-Drs. 15/2561, S. 27, 31 und 48):
139 „e) Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
140 Zur Erzielung der erforderlichen Einsparungsbeträge sind im Bereich der Besoldung folgende Maßnahmen
vorgesehen:
141 […]
- Absenkung der Besoldung in den Eingangsämtern der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 Prozent
und Erhöhung der Absenkung in den Eingangsämtern der höheren Besoldungsgruppen von 4 auf 8
Prozent
[…]
142 In den Stellungnahmen wurde zu den Kürzungen im Beamten- und Richterbereich mehrfach vorgetragen,
diese seien ungerecht, da die Beamten und Richter in den letzten 20 Jahren bereits überproportional
Konsolidierungsbeiträge zum Haushalt erbracht hätten. Durch die damit verbundene Abkoppelung von der
Teilhabe an der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung sei die Besoldung nicht mehr amtsangemessen. Die
Landesregierung ist sich durchaus bewusst, dass die Beamten und Richter in der Vergangenheit bereits
erhebliche Konsolidierungsbeiträge erbracht haben. Im Hinblick auf die jetzt im Grundgesetz verankerte
Schuldenbremse kann bei einem Personalkostenanteil von rund 40 Prozent der Beamten- und
Richterbereich bei Einsparmaßnahmen jedoch weiterhin nicht außen vor bleiben. Im Übrigen hat der
Gesetzgeber im Bereich der Besoldung, Versorgung und Beihilfe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die
Landesregierung geht davon aus, dass die vorgesehenen Kürzungen noch innerhalb dieses
Gestaltungsspielraums liegen. Außerdem hat die Landesregierung auch auf die Sozialverträglichkeit der
Maßnahmen geachtet.
143 […]
Zu Artikel 5 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg):
144 Zu Nummer 1:
145 Die bestehende Absenkungsregelung soll ausgeweitet werden. In den von der bisherigen Regelung
erfassten Fällen soll sich die Absenkung von Grundgehalt und Amtszulage von 4 Prozent auf 8 Prozent
erhöhen. Zudem sollen Beamte in Eingangsämtern der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 künftig mit einem
Absenkungssatz von 4 Prozent in die Regelung einbezogen werden. Besoldungsgruppe A 11 ist faktisch
nicht betroffen, da es dort kein Eingangsamt gibt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll die bisherige
Rechtslage für diejenigen Beamten weiter gelten, denen spätestens am 31. Dezember 2012 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Die Übergangsregelung in Absatz 1
Satz 3 zeichnet daher inhaltlich in diesen Fällen die bisherige Regelung nach.“
146 Vergleichbare Überlegungen finden sich bereits in der Gesetzesbegründung zur Einführung der ersten
Vorgängerfassung der Vorschrift im früheren § 1a des Landessonderzahlungsgesetzes (LT-Drs. 13/3832, S.
11 f.):
147 „Zu Artikel 1 (Änderung des Landessonderzahlungsgesetzes)
148 Mit der Änderung soll den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern
höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung gewährt werden.
[…]
149 Der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der
Hauptpersonalratsvorsitzenden lehnen die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte und
Richter höherer Besoldungsgruppen ab. Die vorgesehene Streichung widerspreche den
Absichtserklärungen der Politik, die Beamten nach den einschneidenden Verschlechterungen ihrer
Arbeitsbedingungen in den letzten Jahren vor weiteren Eingriffen zu bewahren. Kürzungen der
Beamtenbezüge zur Haushaltssanierung seien für die Landesregierung leicht durchsetzbar, solange das
Beamtenrecht einseitig durch Gesetz geregelt werde.
150 § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt, dass die Besoldung der Beamten und Richter durch
Gesetz geregelt wird. Die Regelungszuständigkeit des Gesetzgebers für die Besoldung ist darüber hinaus
nach dem Grundgesetz ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Nach dieser Rechtslage
haben die Beamten im Hinblick auf ihre Besoldung keine Verhandlungsrechte, sodass ihnen insoweit nichts
vorenthalten wird.
151 Die Struktur des Landeshaushalts mit einem Personalkostenanteil von 42 Prozent macht es
unumgänglich, im Hinblick auf die Finanzsituation des Landes und das Ziel, für die Jahre 2005 und 2006
einen verfassungsgemäßen Haushalt vorzulegen, auch bei den Personalausgaben Einsparungen
vorzunehmen. Die vorgesehene dreijährige Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten
ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem
Lebenszeitbeamtenverhältnis, sodass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen. Die
Beamten, bei denen in den letzten Jahren Eingriffe vorgenommen werden mussten, trifft die vorgesehene
befristete Streichung der Sonderzahlung nicht, sodass auch im Hinblick auf die bereits vorhandenen
Beamten keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen.“
152 Es kann dahinstehen, ob mit diesen Ausführungen das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der
amtsangemessenen Alimentation bereits deshalb verletzt ist, weil der Landesgesetzgeber die vom Zweiten
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit der Grundsatzentscheidung zur R-Besoldung unter anderem in
Sachsen-Anhalt entwickelten prozeduralen Anforderungen (vgl. zu diesen BVerfG, Urteil des Zweiten
Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 = BVerfGE 139, 64) nicht
eingehalten hat, wie der Kläger vorträgt (einen selbständigen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip
aufgrund Nichterfüllung der prozeduralen Anforderungen an die Gesetzesbegründung nimmt der
Vorlagebeschluss des VG Bremen vom 17.03.2016 - 6 K 83/14 -, juris bezüglich der
bremischen Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 an).
153 Denn jedenfalls vermögen derartige rein fiskalische Erwägungen nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts keinen sachlichen Grund für einen Eingriff des Besoldungsgesetzgebers in den -
hier betroffenen - Kernbestand der geschuldeten Alimentation zu bilden. Das Bundesverfassungsgericht
führt hierzu in ständiger Rechtsprechung zu Kürzungen der Altersversorgung aus (vgl. wiederum nur
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, S. 1294 <1299> =
BVerfGE 114, 258 <291>):
154 „Im Beamtenrecht können finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel
für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen
werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable
Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen
Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des
allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 <264>; 99, 300 <320>).
Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur
Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen
Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>;
81, 363 <378>).“
155 Nichts anderes kann für den hier gegebenen Eingriff in den Kernbestand der geschuldeten Alimentation
aktiver Richter oder Beamter gelten. Dieser verletzt in Ermangelung eines verfassungsrechtlich
tragfähigen sachlichen Grundes hierfür das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5
GG.
156 3. Erweist sich nach alledem die Vorschrift des § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-
Württemberg vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 826) in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des
Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 14.12.2012 (GBl. S. 677, 681) bereits in der Sache als mit Art. 33
Abs. 5 GG unvereinbar, soweit sich diese Vorschrift auf Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem
Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 bezieht, bedarf es keiner Klärung, ob die Vorschrift oder die in den
Absätzen 2 bis 4 des § 23 LBesGBW normierten Ausnahme- und Anrechnungsregelungen darüber hinaus
auch gegen die prozeduralen Anforderungen des Alimentationsprinzips, das ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG
verankerte Leistungsprinzip oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Gleiches
gilt hinsichtlich des vom Kläger weiter geltend gemachten Verstoßes gegen das in der Richtlinie
2000/78/EG verankerte unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.
157 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).