Urteil des VG Karlsruhe vom 27.02.2017

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VG Karlsruhe Beschluß vom 27.2.2017, 3 K 412/17
Kindertagesstätte mit 61 Plätzen - von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften
Leitsätze
1. Ob die räumlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erfüllt sind, ist nicht von
der Baurechtsbehörde zu prüfen, weil hierüber in einem gesonderten Erlaubnisverfahren nach § 45 Abs. 1 Satz
1 SGB VIII entschieden wird. Ein Nachbar kann sich im Baugenehmigungsverfahren deshalb nicht darauf
berufen, dass die empfohlenen Mindestraumgrößen für eine geplante Kindertageseinrichtung nicht eingehalten
sind.
2. Die Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit 61 Plätzen in einem Dorfgebiet verstößt regelmäßig nicht
gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die hierdurch zu erwartenden Geräuscheinwirkungen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung zur Erweiterung einer Kindertagesstätte.
2 Die Antragstellerin ist die Miteigentümerin der zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke Flst.Nrn. ... und ...,
... Straße ..., Gemarkung Karlsruhe-... Am 23.02.2016 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die
Baugenehmigung für die Änderung der Wohnnutzung in eine Nutzung als Kindertageseinrichtung und den
Neubau einer Fluchttreppe im Vorderhaus des Grundstücks Flst.Nr. ..., ... Straße ..., Gemarkung
Karlsruhe-...; das Baugrundstück grenzt nördlich an die Grundstücke der Antragstellerin an. Die
Einwendungen der Antragstellerin wurden zurückgewiesen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 10.04.1984, der hierfür ein Dorfgebiet
festsetzt, sowie in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Im Hinterhaus des Baugrundstücks wird
bereits eine Kinderkrippe betrieben. Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt, über den noch nicht
entschieden ist, und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie
macht im Wesentlichen geltend, durch die Erweiterung der Kindertagesstätte auf ca. 60 Kinder werde die
jetzt schon hohe Lärmbelastung weiter verstärkt, insbesondere durch die Betreuung einer größeren
Kindergruppe im ersten Obergeschoß, das ständige Kommen und Gehen entlang ihrer Grundstücksgrenze,
die Benutzung von Kinderfahrzeugen auf dem derzeit vorhandenen Pflaster aus Knochensteinen und den
vermehrten Zu- und Abfahrtsverkehr. Ihr sei bekannt, dass Kinderlärm immissionsschutzrechtlich nicht als
störende Geräuscheinwirkung angesehen werde. Allerdings werde bei dem Bauvorhaben die pro Kind
erforderliche Mindestfläche nicht eingehalten. Es seien auch nicht genügend Außenspielflächen vorhanden.
In der Baugenehmigung seien keine Auflagen zur Lärmminderung enthalten, etwa im Hinblick auf
schallschützendes Glas, den Einbau eines lärmmindernden Bodenbelags im Außenbereich und eines
Schallschutzzaunes entlang ihrer Grundstücksgrenze. Die erforderlichen Stellplätze seien nicht
nachgewiesen.
3 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
4
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der
Antragsgegnerin vom 23.02.2016 anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, weitere Auflagen zur Baugenehmigung zu erlassen,
insbesondere zur Herstellung eines schallmindernden Zaunes entlang ihrer Grundstücksgrenze und zur
Herstellung eines schallmindernden Bodenbelags im Außenbereich.
5 Die Antragsgegnerin beantragt,
6
den Antrag abzulehnen.
7 Sie trägt im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung verletze keine drittschützenden Vorschriften. Die
Antragstellerin könne sich nicht auf die Mindestraumgrößen für Kindertageseinrichtungen berufen. Die
Kindertageseinrichtung sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die hierdurch hervorgerufenen
Geräuscheinwirkungen seien in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen und der Antragstellerin
daher zumutbar. Ein Sonderfall sei vorliegend nicht gegeben. Nach der mittlerweile erteilten
Betriebserlaubnis entstünden 61 Plätze für 3 Krippenkindergruppen, eine altersgemischte Gruppe (1 - 6
Jahre) und eine Ganztagsgruppe (3 - 6 Jahre). Es handele sich also um eine Kindertagesstätte im mittleren
Größenbereich. Der Zu- und Abfahrtsverkehr gehöre typischerweise zu dem Betrieb einer
Kindertageseinrichtung dazu, sei daher ebenfalls privilegiert und auch ungeachtet der Privilegierung
zumutbar. Da kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege, bestehe keine rechtliche
Möglichkeit, weitere Auflagen zu erlassen; lärmschützende Maßnahmen könnten nur auf freiwilliger Basis
erfolgen.
8 Wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behördenakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
II.
9 1. Der Hauptantrag ist gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3, 1 Nr. 2, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a
Abs. 1 BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Widerspruch der Antragstellerin entfaltet keine
aufschiebende Wirkung.
10 Der Antrag ist aber nicht begründet. Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass die öffentlichen Interessen und die Interessen der
Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung das gegenläufige
private Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont
zu bleiben, überwiegen. Im Rahmen der Abwägung kommt den Erfolgs-aussichten des Rechtsbehelfs im
Hauptsacheverfahren eine wesentliche Bedeutung zu. Der Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine
Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Bauvorhaben gegen von der Baurechtsbehörde zu
prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen
bestimmt sind. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage verletzt das Bauvorhaben voraussichtlich keine nachbarschützenden Bestimmungen.
11 Im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ist das Bauvorhaben zulässig. Das Baugrundstück befindet
sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 10.04.1984
(Blatt 63). Der Bebauungsplan enthält für das Baugrundstück die Festsetzung „Dorfgebiet, § 5 BauNVO
(MD)“. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in der maßgeblichen Fassung vom 15.09.1977 sind in einem Dorfgebiet
Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Die geplante Kindertagesstätte ist eine solche Anlage (vgl. § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB VIII).
12 Im Übrigen richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1
BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Regelung
entfaltet unmittelbar keine nachbarschützende Wirkung. Nachbarschützende Wirkung kommt der Vorschrift
nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu (st. Rspr., vgl.
etwa BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 4 C 12/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.03.2012 - 3 S 223/12 -
, juris, sowie Urt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris).
13 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen
Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und
unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht demgegenüber
derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits
dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge
zuzumuten ist (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.2016 - 3 S 1784/15 -, juris; VGH Bad.-
Württ., Urt. v 17.04.2013 a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris). Sind von dem in Rede
stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf die Grundsätze und
Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden, weil es die Grenze der Zumutbarkeit
von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung
auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt. Immissionen,
die das immissionsrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt
des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne
des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung
der Situation und nach den tatsächlichen und planerischen Vorbelastungen bestimmen und ggf. die
Schutzwürdigkeit der Betroffenen mindern, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale
Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (st. Rspr., vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urt.
v. 23.09.1999 - 4 C 6/98 - juris m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2010 - 3 S 2786/09 - juris
m.w.N.).
14 Nach diesem Maßstab scheidet nach derzeitiger Erkenntnislage ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot
wegen der von der Antragstellerin befürchteten Lärmimmissionen aus, weil Immissionen durch Kinderlärm
grundsätzlich sozialadäquat bzw. gesetzlich privilegiert und damit gegenüber der Antragstellerin nicht
rücksichtslos sind. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Lage der Außenspielflächen, den Durchgang
entlang der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin und die Benutzung von Kinderspielgeräten.
15 Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kindertageseinrichtungen
ausgehen, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Gemäß § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG dürfen
Immissionsgrenz- und -richtwerte bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von
Kindertageseinrichtungen ausgehen, nicht herangezogen werden. Ziel dieser Regelung ist es, das
Lärmschutzrecht weiter zu entwickeln, um den von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und
ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärm zu privilegieren und um ein klares gesetzgeberisches
Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen. Mit dieser Privilegierung soll gleichzeitig
ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen von Planern, Behörden oder Gerichten zur Beurteilung des
Kinderlärms von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen die technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) oder
die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses Immissionsschutz (LAI) herangezogen werden. Damit wird
zum Ausdruck gebracht, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht und
Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich
zumutbar sind und hiergegen gerichtete Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben sollen.
Speziell für das Bauplanungsrecht geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass sich aufgrund der Änderung
des § 22 BImSchG auch eine Ausstrahlung auf die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes u.a.
in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergeben wird (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 17/4836 S. 4 ff.). Schon durch das
Abstellen auf die (bloße) Ursächlichkeit des Verhaltens von Kindern ergibt sich, dass von der gesetzlichen
Privilegierung nicht nur der unmittelbar von Kindern bei Nutzung der Einrichtung erzeugte Lärm erfasst
wird, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer
Kindertageseinrichtung oder eines Kinderspielplatzes verbinden. Zu den von Anliegern im Regelfall zu
duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien
oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen
hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern
sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte (BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 - 7 B 1/13 -
juris).
16 Bei dem umstrittenen Vorhaben handelt es sich um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1a
BImSchG, nämlich um eine Einrichtung, in der sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten
und in Gruppen gefördert werden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, BT-Drs. 17/4836 S. 6). Kind im Sinne
dieser Vorschrift ist, wer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII noch nicht 14 Jahre alt ist. Demgemäß stellt der zu
erwartende, mit dem Betrieb einer Kindertageseinrichtung typischerweise verbundene Kinderlärm,
insbesondere auch die Nutzung des Außenspielbereichs und die Benutzung von Kinderspielgeräten und -
fahrzeugen, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist von den hiervon betroffenen
Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Dies steht auch im Einklang damit, dass eine Kindertageseinrichtung
nach der Wertung des Gesetzgebers als Anlage für soziale Zwecke in einem Dorfgebiet allgemein zulässig ist
(§ 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1977).
17 Anhaltspunkte für einen von dem Regelfall des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG abweichenden Sonderfall sind
bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Eine besondere Ausnahmesituation, die selbst bei
Zugrundelegung des gebotenen weiten Maßstabs im Einzelfall die Annahme unzumutbarer Nachteile oder
Belästigungen ermöglicht, besteht nach der Intention des Gesetzgebers nur, wenn besondere Umstände
gegeben sind, etwa weil die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie
Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen sind oder sich nach Art und Größe sowie Ausstattung in
Wohngebieten in die vorhandene Bebauung nicht einfügen (BT-Drs. 17/4836 S. 7). Solche Umstände liegen
hier nicht vor. Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich in einem Dorfgebiet, weshalb die
Antragstellerin ein entsprechendes Maß an Lärmimmissionen hinzunehmen hat. Ein Dorfgebiet dient nicht
allein dem Wohnen, sondern u.a. auch der Unterbringung von landwirtschaftlichen Wirtschaftsstellen, von
Handwerksbetrieben zur Versorgung des Gebiets und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben.
Aufgrund dieser verschiedenartigen Nutzungen sind deutlich höhere Lärmimmissionen als in allgemeinen
oder reinen Wohngebieten zumutbar (vgl. allgemein Ziff. 6.1 TA Lärm). Nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hat sich im Hinterhaus des Baugrundstücks früher ein
Gewerbebetrieb befunden, so dass das Grundstück der Antragstellerin nach derzeitigem Kenntnisstand in
Bezug auf Lärmimmissionen vorbelastet sein dürfte. Ein Sonderfall liegt auch im Hinblick auf die zugelassene
Anzahl von 61 Kindern in der geplanten Kindertageseinrichtung nicht vor. Diese Zahl liegt nach den
Erfahrungen des Gerichts im mittleren Größenbereich von üblichen Kindertagesstätten (vgl. auch VG
München, Urt. v. 20.06.2016 - M 8 K 15.4999 - juris m.w.N.). Es ist auch nicht zu erwarten, dass die von der
Antragstellerin als besonders lärmintensiv empfundene Nutzung des Außenbereichs von allen 61 Kindern
gleichzeitig erfolgt. Zudem entfällt etwa die Hälfte der Gruppen auf Krippenkinder im Alter von 0 - 3 Jahren,
die insbesondere bei der Nutzung des Außenbereichs aufgrund ihres Alters und ihrer sich erst entwickelnden
Mobilität in der Regel noch keine besonders lärmintensiven Spiele spielen (ebenso VG München, Urt. v.
20.06.2016 a.a.O.). Hinzu kommt, dass eine Kindertagesstätte nur werktags und nicht während der
besonders ruhebedürftigen Abend-, Nacht- und Wochenendzeiten geöffnet ist.
18 Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Vorhaben unzumutbar sei, weil die Anzahl
der betreuten Kinder im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten und die zur Verfügung stehenden
Außenspielflächen zu hoch sei. Wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, gehören die rechtlichen
Vorgaben und Empfehlungen für die Mindestraumgrößen in Kindertageseinrichtungen nicht zu den von der
Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO sind von
der Baurechtsbehörde nur diejenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das
Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten
Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (Sauter, LBO, Kommentar, Stand Februar 2016, § 58 Rn. 57;
Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 58 Rn. 49). Über die rechtlichen
Anforderungen an eine Kindertageseinrichtung wird aber in einem gesonderten Erlaubnisverfahren nach §
45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entschieden. Zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis ist der überörtliche
Träger für die Kinder- und Jugendhilfe (§ 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII); nach § 19 LKJHG wird diese Aufgabe in
Baden-Württemberg vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) - Landesjugendamt -
wahrgenommen. Die Betriebserlaubnis ist u.a. zu erteilen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der
Einrichtung entsprechenden räumlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr.
1 Satz 1 SGB VIII). Dementsprechend ist dem Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB
VIII ein Grundrissplan mit Nutzflächenberechnung beizufügen; der KVJS hat ferner Empfehlungen für den
Raumbedarf beim Bau von Kindertageseinrichtungen herausgegeben. Nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin wurden die Gruppengrößen in der mittlerweile erteilten
Betriebserlaubnis des Landesjugendamts im Hinblick auf die vorhandenen Räumlichkeiten abgesenkt. Nicht
zuletzt dienen die entsprechenden Bestimmungen und Richtwerte dem Schutz der Kinder und nicht der
Nachbarn.
19 Schließlich erscheint es ausgeschlossen, dass die Nutzung der Kindertageseinrichtung das von der
Rechtsprechung als äußerste Grenze der Zumutbarkeit anerkannte gesundheitsschädliche Lärmniveau
überschreitet, das auch für den Bundesgesetzgeber aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der
körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bindend ist (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 03.12.2014 -
AN 9K 12.01753 - juris m.w.N.). Nach der überwiegenden Rechtsprechung würde dies einen
Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) als mittlere Geräuschbelastung während der 16-stündigen
Tagzeit voraussetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2011 - 4 BN 4/11 - juris; BVerwG, Urt. v. vom
23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschl. vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99
- juris, VG München, Urt. v. 26.07.2011 - M 1 K 11.2366 - juris; kritisch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.2014
- 10 S 16663/11 - juris Rn. 41 ff.). Auch wenn vieles dafür spricht, dass die Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung bereits bei dauerhaften mittleren Geräuschbelastungen von 60 bis 65 dB(A)
beginnen kann (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 04.11.2014 a.a.O.), ist eine derartige Gesundheitsgefahr durch eine
Kindertageseinrichtung mit 61 Kindern nicht anzunehmen. Hiervon kann schon deshalb nicht ausgegangen
werden, weil die Antragstellerin eventuellen Lärmbelastungen nicht dauerhaft ausgesetzt ist. Eine
Kindertageseinrichtung hat nur begrenzte Öffnungszeiten, die Nutzung des Außenbereichs findet
erfahrungsgemäß nicht während der gesamten Öffnungszeit und nicht durch alle Kinder gleichzeitig statt.
Darüber hinaus ist an den Wochenenden und den Feiertagen, in den ruhedürftigen Abend- und Nachtzeiten
und während der Schließtage in den Ferien keine erhöhte Lärmbelastung gegeben.
20 In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, ob die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG auch den durch die
Kindertageseinrichtung bedingten Zu- und Abfahrtsverkehr und die hierdurch bedingten Immissionen
umfasst (vgl. dazu VG München, Urt. v. 20.06.2016 a.a.O.). Dies kann aber offen bleiben, weil sich die
Auswirkungen des durch die Kindertagesstätte verursachten Zu- und Abfahrtsverkehrs auch nach
allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen gegenüber der Antragstellerin nicht als unzumutbar
und rücksichtslos erweisen dürften. Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines seiner Art nach
bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhabens verbundenen Verkehrsimmissionen sind den Nachbarn in aller
Regel zumutbar. Wie ausgeführt, besteht in dem hier maßgeblichen Dorfgebiet ohnehin eine gegenüber
Wohngebieten verminderte Schutzwürdigkeit in Bezug auf Geräuschimmissionen. Im Hinblick auf das
Ausmaß des Hol- und Bringverkehrs kann nach der Lebenserfahrung außerdem davon ausgegangen werden,
dass nicht jedes Kind täglich mit einem Kraftfahrzeug gebracht wird, sondern ein nennenswerter Anteil von
Kindern zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommt. Ferner wird sich der Zu- und Abfahrtsverkehr
erfahrungsgemäß auf bestimmte Tagesstunden konzentrieren. Darüber hinaus ist an den Wochenenden und
Feiertagen, in den ruhedürftigen Abend- und Nachtzeiten und während der Schließtage in den Ferien keine
Verkehrszunahme zu erwarten. Nicht zuletzt erfüllt das Vorhaben einen sozialen Zweck, weshalb der durch
die Nutzung der sozialen Einrichtung verursachte Zu- und Abfahrtsverkehr unter Berücksichtigung des
Gebietscharakters und des allgemeinen Toleranzgebots bezüglich der von Kindertageseinrichtungen
ausgehenden Geräuschimmissionen als sozialadäquat hinzunehmen ist. Aufgrund der räumlichen Enge der
Durchfahrt des Vorderhauses und den beengten Platzverhältnissen im Hof zwischen Vorder- und Hinterhaus
kann bei summarischer Prüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zu- und
Abfahrtsverkehr nunmehr in erheblichem Umfang im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks abspielen
wird.
21 Soweit die Antragstellerin das Fehlen notwendiger Stellplätze rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die
bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße
Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) nicht nachbarschützend sind, sondern
ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden
Verkehr dienen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/08 -, NVwZ-RR 2008, 600). Auf einen
Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar allenfalls dann berufen, wenn ein
Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu
beeinträchtigen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Es kann deshalb
dahinstehen, ob entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin notwendige Stellplätze fehlen.
22 2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zum Erlass weiterer Auflagen zu verpflichten,
hat keinen Erfolg.
23 Soweit der Antrag seinem Wortlaut nach auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
gerichtet ist, ist er bereits unstatthaft, weil die Vorschriften des § 123 Abs. 1 - Abs. 3 VwGO nicht gelten,
wenn - wie hier - ein Fall des § 80a i.V.m. § 80 VwGO gegeben ist (§ 123 Abs. 5 VwGO). Auch in der Sache
sind keine Umstände dargetan, die eine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen
Anordnung rechtfertigen.
24 Es spricht allerdings vieles dafür, den Antrag sachdienlich nur als Ergänzung und Konkretisierung des
Antrags nach §§ 80a, 80 VwGO auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), weil die Antragstellerin aus dem
Fehlen der von ihr begehrten Auflagen auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung schließt. Auch in dieser
Auslegung hat der Antrag aber keinen Erfolg. Da die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen
nachbarschützende Bestimmungen verstößt, besteht nach derzeitigem Sach- und Streitstand kein Anspruch
der Antragstellerin auf Erlass lärmmindernder Auflagen. Die Baugenehmigung dürfte sich daher auch nicht
wegen Fehlens der beantragten Auflagen als rechtswidrig erweisen.
25 Nach alldem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Lediglich ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass § 22 Abs. 1a BImSchG nicht die Verpflichtung des Betreibers einschränkt, bei
der Aufstellung von Spielgeräten die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Geräuscheinwirkungen zu
verhindern und unvermeidbare Geräuscheinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (vgl. § 22 Abs. 1
Nr. 1 und 2 BImSchG).
26 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der
Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag
gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen haben
das Verfahren auch nicht in sonstiger Weise gefördert.
27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 der
Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 9.7.1 beträgt der
Streitwert für baurechtliche Nachbarklagen im Hauptsacheverfahren mindestens 7.500 EUR; dieser
Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 Satz 1 regelmäßig zu halbieren.
Zwar ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei einer
baurechtlichen Nachbarklage regelmäßig bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden
Streitwerts anzuheben, weil insofern die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird
(vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.2016 - 3 S 2660/15 - juris m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht, wenn
sich ein Antragsteller allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks und
nicht gegen den Baukörper als solchen zur Wehr setzt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 -
8 S 979/14 - juris). So liegt es hier. Die Antragstellerin wendet sich in erster Linie gegen die durch die
Nutzung der Kindertageseinrichtung verursachten Geräuschimmissionen.