Urteil des VG Hannover vom 25.03.2014

VG Hannover: fettabscheider, stand der technik, neue anlage, gutachter, einbau, anschluss, genehmigung, haus, firma, grenzwert

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Abwasserrechtliche Anordnung: Einbau eines
Fettabscheiders
VG Stade 1. Kammer, Urteil vom 25.03.2014, 1 A 713/10
§ 96 Abs 2 S 1 WasG ND, § 56 WHG
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die von der Beklagten festgesetzte
Verpflichtung, einen ausreichend dimensionierten Fettabscheider einzubauen.
Die Kläger, ein Geschwisterpaar, sind Eigentümer des Hauses G. in H.. In
diesem Haus wird seit dem Jahr 1987 von wechselnden Pächtern eine
Pizzeria betrieben. Im Jahr 1993 wurde ein Fettabscheider mit Schlammfang
„NEUTRAtec“ der Firma Zeiss Betonwaren GmbH aus Polyäthylen (PE) der
Nenngröße (NG) 2, Inhalt Schlammfang 200 l, Inhalt Ausscheider 510 l und
maximaler Fettspeichermenge 120 l, Baujahr 1993 nach DIN 4040 ohne
Prüfabzeichen eingebaut.
Auf seinen Antrag hin erteilte die Beklagte dem Voreigentümer des I., dem
Vater der Kläger, unter dem 10. September 2002 die Genehmigung,
Schmutzwasser in ein Mischsystem einzuleiten.
Bei einer Ortsbesichtigung in der in der J. betriebenen Pizzeria am 10.
September 2008 stellte die Beklagte fest, dass sich Teile der verschraubten
Abdeckung des Fettabscheiders mit Schlammfang wegen eines Rückstaus,
durch den die Anlage unter Druck geraten war, gelöst hatten und es zu einem
Überlauf gekommen war.
Mit Schreiben vom 24. September 2008 teilte die Beklagte den Klägern mit,
dass der Einbau eines Fettabscheiders der Nenngröße 4 gemäß der EN 1825
erforderlich sei, weil in der Pizzeria eine Spülmaschine vorhanden sei. Die
Beklagte bat darum, bis zum 31. Dezember 2008 einen Entwässerungsantrag
zu stellen, damit die neue Anlage genehmigt werden könne.
Infolge dieses Schreibens kam es zu weiterem Schriftverkehr zwischen den
Beteiligten, der auf Seiten der Kläger durch den Voreigentümer, ihren Vater,
geführt wurde. Dieser legte in einem Brief vom 21. Oktober 2008 dar, dass der
beschädigte Fettabscheider mittlerweile von einer Firma für Bau- und
Umwelttechnik repariert werde und nach Auffassung eines Spezialisten dieser
Firma eine noch ausreichende Nenngröße aufweise. Die Beklagte erklärte
daraufhin in einem Schreiben vom 23. Oktober 2008, dass er die erforderliche
Nenngröße gemäß EN 1825-2 Nr. 6.1 überschlägig ermittelt habe und zu dem
Ergebnis gelangt sei, dass im günstigsten Fall ein Fettabscheider der
Nenngröße 4, im ungünstigsten Fall einer der Nenngröße 7 erforderlich sei. Die
Beklagte bat darum, ihr bis zum 7. November 2008 den Durchmesser des
Ablaufs des Spülbeckens und die Ablauftemperatur des Schmutzwassers der
Spülmaschine mitzuteilen. Der Vater der Kläger bat die Beklagte daraufhin
darum, ihre Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Unter dem 17. November
2008 kündigte die Beklagte den Erlass einer Verfügung an. Der Vater der
Kläger wandte sich daraufhin mit einer Gegenvorstellung direkt an den
Bürgermeister der Beklagten.
Am 25. Februar 2010 ließ die Beklagte die Verhältnisse vor Ort überprüfen und
sich die Abfuhrbelege für die Reinigung des Fettabscheiders durch den
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Pächter der Pizzeria vorlegen. Demnach hatte eine Abfuhr ca. alle zwei
Monate stattgefunden.
Mit Anhörungsschreiben an die Kläger vom 9. März 2010 kündigte die
Beklagte den Erlass einer Verfügung an, mit der die Kläger u.a. verpflichtet
werden sollten, einen für den Einbau eines Fettabscheiders der Nenngröße 4
notwendigen Entwässerungsantrag zu stellen und nach erfolgter
Genehmigung einen entsprechenden Fettabscheider mit Schlammfang zu
installieren. Die Beklagte führte an, dass Stichproben, die seit dem 11. Juni
1996 entnommen worden seien, in 10 von 16 Fällen teilweise erhebliche
Überschreitungen des Einleitwertes für verseifbare Fette aufgewiesen hätten.
Die Überprüfung vor Ort habe ergeben, dass der Fettabscheider ausreichend
häufig gereinigt werde. Allein wegen unzureichender Vorbehandlungsleistung
sei es zu einem Totalausfall der Anlage im Jahr 2008 gekommen. Eine
Berechnung gemäß Nr. 6.1 der DIN-EN 1825-2 ergebe für den vorliegenden
Fall eine Nenngröße von 4,2. Die Beklagte ging bei ihrer Berechnung von
einem maximalen Schmutzwasserabfluss von 2,5 l/s für die an den
Fettabscheider angeschlossene Spülmaschine und das Waschbecken aus.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2010 wandten die Kläger sich gegen die
Darstellung des Vorgangs durch die Beklagte. Es liege eine rechtskräftige
Entwässerungsgenehmigung vor und die Umstände, die damals zur Ermittlung
der Nenngröße 2 für den Fettabscheider geführt hätten, bestünden immer
noch unverändert. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien die
Reinigungsintervalle nicht eingehalten worden. Dem Schriftsatz der Kläger
liegen Kopien der Berechnung eines Gutachters vor, wonach sich basierend
auf den vorhandenen Kücheneinrichtungsgegenständen gemäß DIN EN
1825-2 eine Nenngröße von 2,03, basierend auf den Essensportionen eine
Nenngröße von 1,44 ergeben soll.
Mit Bescheiden vom 10. Mai 2010 gab die Beklagte den Klägern jeweils als
Miteigentümern auf, im Gebäude des Grundstücks G. in H. unverzüglich,
spätestens bis zum 30. Juni 2010 einen ausreichend dimensionierten
Fettabscheider zu installieren (Ziffer 1) und vor dem Einbau einen
entsprechenden Entwässerungsantrag beim Eigenbetrieb Abwasser der
Beklagten zu stellen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Befolgung
drohte die Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,-
€ an (Ziffer 3). Weiterhin forderte die Beklagte, dass die ausgebaute
Hebeanlage umgehend wieder in Betrieb zu nehmen bzw. zu ersetzen sei
(Ziffer 4). Dieser Anordnung unter Ziffer 4 sind die Kläger nachgekommen.
Die Beklagte begründete ihre Bescheide damit, dass seit Jahren die
zulässigen Einleitwerte verseifbarer Fette von der Pizzeria, die im Haus der
Kläger betrieben werde, überschritten werden würden. Dies könne nur durch
eine unzureichende Vorbehandlungsleistung erklärt werden, die sich daraus
ergeben müsse, dass der derzeit betriebene Fettabscheider eine zu geringe
Nenngröße aufweise. Bei Spitzenbelastungen zu Stoßzeiten führe das zu
geringe Speichervolumen dazu, dass bereits abgetrennte Fette sich wieder
lösten und sich in der Hebeanlage ablagerten. Dies habe in der Vergangenheit
bereits zu einem Rückstau geführt, der zu einem Totalausfall der
Vorbehandlungsanlage geführt habe. Von einer Einhaltung der
vorgeschriebenen Reinigungsintervalle sei auszugehen, weil bei den
Messungen nicht die „lipophilen Stoffe gesamt“ erhöht und im Vergleich dazu
die „lipophilen Stoffe emulgiert“ stets sehr niedrig gewesen seien. Die
Gegenberechnung der Kläger sei nicht durch entsprechende Unterlagen
untermauert worden; daher sei der Einschätzung der eigenen, in diesen
Fragen erfahrenen Mitarbeiterin zu folgen. Die Bescheide seien auch
angemessen, weil § 13 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungssatzung in dieser
Frage kein Ermessen einräume. Das Antragserfordernis ergebe sich aus der
Abwasserbeseitigungssatzung; die Zwangsgeldandrohung sei zur
Durchsetzung der Forderung erforderlich. Bei der Berechnung der Höhe des
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Zwangsgeldes ging die Beklagte von der Kostendifferenz zwischen einem
Fettabscheider der Nenngröße 2 und einem der Nenngröße 4 aus.
Am 9. Juni 2010 haben die Kläger Klage erhoben. Sie wenden sich zunächst
dagegen, dass der Fettabscheider von der Beklagten nicht für ausreichend
dimensioniert gehalten werde, und erläutern die nach DIN EN 1825-2
möglichen Berechnungsmethoden aus ihrer Sicht. Sowohl die im
Verwaltungsverfahren vorgelegte Berechnung als auch ein von den Klägern in
Auftrag gegebenes Gutachten vom 20. September 2010 würden bestätigen,
dass ein Fettabscheider der Nenngröße 2 ausreichend sei. Insbesondere
könne nicht nachvollzogen werden, wie die Beklagte bei ihrer Betrachtung zu
einem Wasserabfluss von 2,5 l/s gelange. Aus Sicht der Kläger sei von einem
maximalen Schmutzwasserabfluss von 1,56 l/s auszugehen.
Weiterhin gehe die Beklagte irrtümlich davon aus, dass die Hebeanlage wegen
Fettansammlungen im Vorlagegefäß ausgefallen sei. Wahrscheinlicher sei der
Schluss, dass die seit 16 Jahren betriebene Hebeanlage verschleißbedingt
ausgefallen sei und es daher zu dem Schaden gekommen sei. Es bestünden
Zweifel daran, dass die derzeitigen Reinigungsintervalle ausreichend seien.
Bei einem ungeeigneten Fettabscheider hätten zudem sämtliche Stichproben
unzulässige Werte aufweisen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Auch
eine weitere, während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommene
Beprobungsreihe habe kein einheitliches Ergebnis erbracht. Der von ihnen,
den Klägern, beauftragte Gutachter komme zu dem Schluss, dass eine
sorgfältigere Vorreinigung vorgenommen werden müsse, um die Konzentration
der emulgierten lipophilen Stoffe zu senken. Darauf wiesen auch einschlägige
Informationsblätter hin.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 10. Mai 2010 aufzuheben, soweit
die Ziffern 1, 2 und 3 betroffen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die vorhandene Nenngröße eine ausreichende
Reinigungsleistung nicht gewährleiste. Dies werde durch den Totalausfall der
Vorbehandlungsanlage nach einer Verstopfung der Hebeanlage aufgrund der
Überlastung des Fettabscheiders belegt. Das zu kleine Speichervolumen des
derzeit betriebenen Abscheiders führe zu einer Erwärmung und einer erneuten
Lösung der bereits abgetrennten Fette. Die Berechnung, die die Kläger im
Verwaltungsverfahren vorgelegt hätten, sei nicht von einem anerkannten
Fachmann durchgeführt worden. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte
Expertise sei zwar von einem Gutachter mit „Fachkunde auf dem Gebiet der
Abscheidetechnik“ durchgeführt worden, es habe sich aber nicht um einen
studierten Ingenieur der Fachrichtung Abwassertechnik gehandelt. Das
Gutachten enthalte fachliche Fehler. Die Empfehlung, dass sorgfältiger
vorgereinigt werden müsse, entspreche nicht der üblichen Arbeitsweise in der
Gastronomie. Eine erneut vorgenommene Beprobung habe erwiesen, dass
eine Umstellung der Arbeitsabläufe das Problem nicht beseitigen könne, weil
der Grenzwert wiederum überschritten worden sei. Auch eine weitere
Probenreihe habe ergeben, dass eine vierwöchige Leerung des
Fettabscheiders das Problem nicht beseitigen könne, weil zwei von drei
Proben die zulässigen Grenzwerte überschritten hätten.
Die wiederholten Grenzwertüberschreitungen ließen den Fettabscheider als
unzulänglich im Sinne der Abwasserbeseitigungssatzung erscheinen. Er
müsse daher unverzüglich geändert werden. Ob der derzeit betriebene
Fettabscheider den DIN-Vorgaben und dem Stand der Technik entspreche, sei
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unerheblich, weil es allein darauf ankomme, dass die satzungsrechtlichen
Grenzwerte bei der Abwassereinleitung einzuhalten seien. Auch sei zu
beachten, dass der Restaurantbetrieb im Haus der Kläger mittlerweile deutlich
erweitert worden sei, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass mehr
Schmutzwasser anfalle und die Grenzwerte auch künftig erheblich
überschritten würden.
Das Gericht hat am 9. März 2012 einen Termin zur Erörterung der Sach- und
Rechtslage durchgeführt. Mit Beweisbeschluss vom 1. August 2013 hat das
Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr.-Ing. K.
angeordnet. Auf das vorgelegte Gutachten und die ergänzenden
Ausführungen des Sachverständigen wird verwiesen; ebenso auf seine
Aussage in der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2014. Die Beteiligten
haben in der mündlichen Verhandlung ihren Verzicht auf erneute mündliche
Verhandlung erklärt, für den Fall, dass ein dort geschlossener Vergleich mit
Widerrufsvorbehalt bis zum 4. März 2014 widerrufen würde. Am 3. März 2014
haben die Kläger den Widerruf des Vergleichs erklärt.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze,
wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen.
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Ziffern 1, 2 und 3 der
Bescheide der Beklagten vom 10. Mai 2010 sind rechtswidrig und verletzen
die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Anordnung der Beklagten unter Ziffer 1 in den Bescheiden vom 10. Mai
2010, in der die Kläger zum Einbau eines ausreichend dimensionierten
Fettabscheiders aufgefordert werden, ist so zu verstehen, dass die Kläger
einen Fettabscheider mit einer größeren Nenngröße als das derzeit betriebene
Gerät einbauen sollen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem
Gesamtzusammenhang der Regelung. So verweist die Beklagte in der
Anhörung vom 9. März 2010 auf eine Berechnung, wonach sich eine
erforderliche Nenngröße von 4,2 ergeben soll. Die Höhe des unter Ziffer 3
angedrohten Zwangsgeldes begründet die Beklagte damit, dass sich diese
aus der wirtschaftlichen Differenz zwischen dem derzeit betriebenen
Fettabscheider der Nenngröße 2 und einem solchen der Nenngröße 4 ergebe.
Damit kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte die Nenngröße 4 mindestens
für erforderlich hält.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung sind §§ 14 Abs. 1 und 4; 9
Abs. 3, 8 Abs. 1 und 5 der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom
25. September 2012 (ABS 2012), die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist
(Abl. für den Landkreis Verden Nr. 42/2012 v. 19.10.2012, S. 117 ff.).
Maßgeblich für Anordnungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des
Anschluss- und Benutzungszwangs bei der Schmutzwasserbeseitigung
gemäß § 3 ABS stehen, ist das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
geltende Recht, weil es sich hierbei - wie auch beim Anschluss- und
Benutzungszwang selbst - um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl.
VG Göttingen, Urt. v. 12.11.2002 - 3 A 3188/02, juris m.w.N.). Es geht bei
derartigen Regelungen darum, die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der
auf Dauer angelegten Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu
konkretisieren und sicherzustellen. Rechtliche Bedenken gegen die genannten
Rechtgrundlagen der Abwasserbeseitigungssatzung 2012 bestehen nicht.
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Diese sind durch die landesgesetzliche Ermächtigungsnorm des § 13 Satz 1
Nr. 1a und 2a Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz gedeckt, weil
es sich hierbei um eine satzungsrechtliche Ausgestaltung des von der
Beklagten angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges ihrer öffentliche
Einrichtung "Zentrale Schmutzwasserbeseitigung" gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 ABS
2012 handelt. Zudem gilt für die genannten Vorschriften der ABS 2012 auch
die landesgesetzliche Ermächtigungsnorm des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
des Niedersächsischen Wassergesetzes, wonach die
abwasserbeseitigungspflichtige Beklagte, soweit es im Interesse einer
ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, durch Satzung
bestimmen kann, dass das Abwasser "nur in bestimmter Zusammensetzung,
insbesondere frei von bestimmten Stoffen" bzw. "erst nach einer
Vorbehandlung" in ihre öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist. Diese
Ermächtigung fußt wiederum auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigung,
nämlich § 56 Wasserhaushaltsgesetz.
Nach § 8 Abs. 1 ABS 2012 beschränkt sich das Benutzungsrecht auf diejenige
Menge und Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der
Entwässerungsgenehmigung war. Gemäß § 9 Abs. 3 ABS 2012 darf
Schmutzwasser, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des
Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn es die Einleitwerte laut
Anhang 1 nicht überschreitet. Aus Anhang 1 ergibt sich für schwerflüchtige,
lipophile Stoffe wie verseifbare Öle und Fette ein Grenzwert von 250 mg/l.
Nach § 8 Abs. 5 ABS 2012 kann gefordert werden, dass geeignete
Vorbehandlungsanlagen und/oder Rückhalteanlagen zu erstellen und zu
betreiben sind, wenn damit zu rechnen ist, dass das anfallende
Schmutzwasser nicht den Anforderungen dieser Satzung entspricht. Aus § 14
Abs. 1 ABS 2012 ergibt sich die Pflicht der Grundstückseigentümer,
Vorbehandlungsanlagen so zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten,
dass die Einhaltung der maßgeblichen Einleitwerte jederzeit gewährleistet ist.
Nach § 14 Abs. 4 ABS 2012 sind Anlagen mit unzulänglicher
Vorbehandlungsleistung unverzüglich zu ändern.
Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Vorgaben darf der Einbau eines
ausreichend dimensionierten Fettabscheiders von Grundstückeigentümern,
die an die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten
angeschlossen sind, grundsätzlich verlangt werden. Denn nur eine
Vorbehandlungsanlage mit einer ausreichenden Dimensionierung ist geeignet,
die zur Einhaltung der Einleitwerte erforderliche Abscheideleistung tatsächlich
zu erbringen. Allerdings ist nach der Untersuchung des vom Gericht
beauftragten Gutachters, dessen überzeugenden Ausführungen das Gericht
folgt, vorliegend ein ausreichend dimensionierter Fettabscheider bereits
eingebaut.
Die ausreichende Dimensionierung eines Fettabscheiders bestimmt sich
anhand der sogenannten Nenngröße. Die Berechnung der erforderlichen
Nenngröße erfolgt auf Grundlage der einschlägigen technischen Regelwerke
DIN EN 1825-1 und DIN EN 1825-2 sowie dem nationalen Anhang DIN 4040-
100. Dabei gilt für die genannten gültigen DIN- Vorschriften die Vermutung,
dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
weshalb sie auch ohne rechtliche Bedenken als Orientierungsmaßstab
herangezogen werden dürfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.9.2012
- 15 A 1467/11, juris). Diese Regelwerke hat der vom Gericht beauftragte
Gutachter in seiner Expertise vom 1. November 2013 zu Grunde gelegt. Dass
er den maximalen Schmutzwasserabfluss für die Geschirrspülmaschine
aufgrund der Angaben des Herstellers in der Email vom 17. Oktober 2013
(Gerichtsakte Blatt 121) mit 0,5 l/s angesetzt hat, begegnet keinen Einwänden.
Vielmehr erscheint dieses Vorgehen als die präzisere Methode verglichen mit
den ansonsten erforderlichen Schätzungen aufgrund der Art der
Einrichtungsgegenstände oder der Anzahl der täglich produzierten Mahlzeiten
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(vgl. hierzu Eulenstein, Fettabscheider in der Praxis, Fach.Journal 2004/05, S.
62 ff.). Soweit die Beklagte die vom Gutachter angenommenen
Gleichzeitigkeitsfaktoren in Zweifel gezogen hat, hat dieser eine
Nachberechnung vom 30. Januar 2014 (Gerichtsakte Blatt 202 ff.) vorgelegt,
nach der selbst bei Annahme der ungünstigsten Gleichzeitigkeitsfaktoren von
1,0 der derzeit betriebene Fettabscheider eine ausreichende Nenngröße
aufweist.
Darauf, dass die vom gerichtlich beauftragten Gutachter entnommen Proben
die satzungsmäßigen Einleitwerte eingehalten haben, kommt es für die
Berechnung der erforderlichen Nenngröße nach den genannten DIN-
Vorschriften nicht an. Ebenso wenig kommt es für diese Berechnung darauf
an, in welchem Abstand zur letzten Reinigung diese Proben entnommen
worden sind. Weiterhin ist es für die gutachterliche Berechnung unerheblich,
ob der Restaurantbetrieb erweitert worden ist. Denn die Durchflussmenge
wurde nicht anhand der Anzahl der täglich produzierten Mahlzeiten ermittelt,
sondern für die Spülmaschine aufgrund der Herstellerangaben und für das
ebenfalls an den Fettabscheider angeschlossene Handspülbecken nach Art
des Einrichtungsgegenstandes. Die so ermittelte maximale Durchflussmenge
lässt sich auch durch eine Erweiterung des Restaurantbetriebs nicht steigern.
Hierzu müssten andere Geräte mit einer größeren Durchflussmenge
verwendet werden.
Von einer Berechnung der erforderlichen Nenngröße aufgrund der genannten
DIN-Normen kann auch im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden,
obwohl aufgrund der seit mehreren Jahren durchgeführten Beprobungen
unstreitig feststeht, dass die Einleitwerte des Schmutzwassers vom
Grundstück der Kläger teilweise deutlich erhöht sind. Der gerichtliche
beauftragte Gutachter hat hierzu überzeugend dargelegt, dass die überhöhte
Konzentration lipophiler Stoffe im Abwasser auf verschiedene Ursachen
zurückzuführen sein kann. Gegen sogenannte stabile Emulsionen kann ein
Fettabscheider - unabhängig von seiner Nenngröße - nichts ausrichten. Stabile
Emulsionen können durch die Einleitung von Produkten wie Milch und Sahne
entstehen, allerdings auch dadurch, dass zu viel Reinigungsmittel oder zu
heißes Wasser verwendet werden. Daher kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die seit Jahren erhöhten Einleitwerte nur auf einen unzureichend
dimensionierten Fettabscheider zurückgeführt werden können. Vielmehr
kommen hierfür unterschiedliche Ursachen in Betracht, die im Falle der Kläger
auch nicht auszuschließen sind.
Die Beklagte ist nicht gehindert, wegen nachgewiesener Verstöße gegen die
Einleitbedingungen Maßnahmen bis hin zur vollständigen Untersagung der
Einleitung satzungswidrigen Abwassers gegen die Kläger zu ergreifen (vgl. VG
Göttingen, Beschl. v. 11.2.1997 - 3 B 3510/96, juris). Allerdings kann die
Beklagte nicht verlangen, dass ein ausreichend dimensionierter - also größerer
- Fettabscheider installiert wird, wenn aufgrund überzeugender Expertisen
feststeht, dass der derzeit betriebene Fettabscheider bei Berücksichtigung der
einschlägigen technischen Regelwerke eine ausreichende Nenngröße
aufweist und dass die erhöhten Einleitwerte auch auf andere Ursachen
zurückgehen können.
Zu einer solchen Anordnung berechtigt auch nicht § 14 Abs. 4 ABS 2012,
wonach Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung unverzüglich zu
ändern sind. Denn die angeordnete Änderung muss im ursächlichen
Zusammenhang mit der unzulänglichen Vorbehandlungsleistung stehen. Ein
solcher Zusammenhang besteht bei der von der Beklagten geforderten
„ausreichenden Dimensionierung“ aber gerade nicht, weil die Nenngröße des
derzeit betriebenen Fettabscheiders den obigen Ausführungen zufolge
ausreichend ist.
Ist die Anordnung unter Ziffer 1 in den angefochtenen Bescheiden vom 10. Mai
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2010 somit rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich der
Dimensionierung des Fettabscheiders eingehalten werden, ist auch die
Anordnung unter Ziffer 2, einen entsprechenden Entwässerungsantrag zu
stellen, ohne ausreichende Rechtsgrundlage ergangen. Ebensolches gilt für
die in Ziffer 3 getroffene Nebenentscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a
Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.