Urteil des VG Hannover vom 14.05.2014

VG Hannover: mindestalter, ausnahme, erwerb, einzelrichter, genehmigung, rechtsgrundlage, betrug, erfüllung, übergangsbestimmung, vervielfältigung

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Erteilung einer Ausnahme vom Mindestalter für den
Erwerb der Fahrerlaubnis (Klasse CE) für das
Schaustellergewerbe nach Heraufsetzung des
Mindestalters
VG Osnabrück 6. Kammer, Gerichtsbescheid vom 14.05.2014, 6 A 158/13
§ 10 Abs 1 Nr 7 FeV, § 74 Abs 1 Nr 1 FeV, § 74 Abs 2 FeV, § 76 FeV
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Befreiung vom erforderlichen Mindestalter für den
Erwerb einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse CE.
Der am 23.9.1995 geborene Kläger führt nach dem Tod seines Vaters
gemeinsam mit seiner Mutter den elterlichen Schaustellerbetrieb fort. Seinen
Befreiungsantrag vom 9.11.2012 begründet er mit betrieblichen
Erfordernissen.
Mit Schreiben vom 3.12.2012 wies ihn der Beklagte darauf hin, dass ihm
bislang noch kein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen
vorliege, das Mindestalter für die Klasse CE 21 Jahre sei und die
Ausnahmeregelung restriktiv gehandhabt werde. Am 4.12.2012 beantragte der
Kläger die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen B und BE
einschließlich begleiteten Fahrens mit 17. Daraufhin merkten die
Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 14.12.2012 an, dass
das Mindestalter auch für die Klasse CE mit 18 Jahren anzunehmen sei. Am
2.1.2013 teilten sie dem Beklagten mit, der Antrag des Klägers auf
Fahrerlaubnis der Klasse B und begleitetes Fahren sei anhängig, die Anträge
auf Fahrerlaubnisklassen BE und CE würden gestellt, sobald vom Beklagten
signalisiert werde, dass die Ausnahmegenehmigung erteilt werde.
Gemäß TÜV-Bescheinigungen vom 18. und 24.4.2013 hat der Kläger am
14.2.2013 die Prüfung für die Klasse B und am 18.4.2013 für die Klasse BE
bestanden.
Mit Bescheid vom 30.8.2013 lehnte der Beklagte nach Einholung einer
ministeriellen Auskunft vom 12.3.2013 unter Bezugnahme auf die ministerielle
Arbeitsanweisung zu § 10 FeV vom 17.12.2008 den Antrag auf Erteilung einer
Ausnahme vom Mindestalter für den vorzeitigen Erwerb der
Fahrerlaubnisklassen CE und BE ab, wegen der Einzelheiten wird auf diesen
Bescheid Bezug genommen.
Am 4.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er in
Weiterverfolgung seines Anliegens geltend macht, aufgrund seines Antrags im
Jahr 2012 sei zu seinen Gunsten das zur damaligen Zeit geltende Recht
anzuwenden, wonach ihm der Zugang zur Fahrerlaubnisklasse CE mit 18
Jahren möglich war. Aufgrund der Situation im elterlichen Schaustellerbetrieb
und der nachgewiesenen besonderen persönlichen Härte habe zum
Antragszeitpunkt ein gebundener Anspruch dahingehend bestanden, dass der
Beklagte verpflichtet war, eine Ausnahme zum Mindestalter durch
Reduzierung um 1 Jahr auf 17 Jahre zu erteilen. Die Beklagte stelle jedoch auf
die zwischenzeitliche Gesetzesänderung zum 19.1.2013, nach der das
Mindestalter 21 Jahre betrage, ab.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 30.8.2013 zu
verpflichten, ihm die beantragte Ausnahme vom Mindestalter für den
vorzeitigen Erwerb der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse CE zu
erteilen,
hilfsweise die Beklagte zur erneuten Bescheidung zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seinem Bescheid fest. Die Ablehnung sei unabhängig von der
gesetzlichen Mindestaltersregelung alter (18 Jahre) oder neuer (21 Jahre)
Fassung der FeV erfolgt. Durch die Änderung der FeV werde seine
Auffassung unterstrichen. Der Gesetzgeber habe zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit das Mindestalter erhöht und in § 10 Abs. 1 Nr. 7 a) FeV
einfließen lassen.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch
Gerichtsbescheid sowie zur Übertragung des Rechtsstreits auf den
Einzelrichter angehört. Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze,
wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung
der begehrten Ausnahme vom Mindestalter noch auf erneute Bescheidung
seines Antrags.
Ein Anspruch auf Ausnahmeerteilung bzw. ermessensfehlerfreie Bescheidung
seines entsprechenden Antrags kommt allein nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
FeV in Betracht. Diese Bestimmung stellt die Genehmigung von Ausnahme
von Bestimmungen der FeV in das Ermessen der zuständigen Behörde.
Eine solche Ausnahme begehrt der Kläger hinsichtlich des Mindestalters für
die Erteilung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse CE. Diese
Bestimmung über das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für
Fahrzeuge der Klasse CE findet sich in § 10 Abs. 1 Nr. 7 FeV i.d.F. ab dem
19.1.2013. Danach beträgt das Mindestalter 21 Jahre. Nach der bis zum
19.1.2013 geltenden Fassung der FeV betrug das Mindestalter 18 Jahre (§ 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV a.F.). Die Heraufsetzung des Mindestalters von 18 auf
21 Jahre erfolgte durch die 6. Änderungsverordnung vom 7.1.2011 mit
Wirkung ab dem 19.1.2013 (Art. 4 der 6. ÄndVO).
Maßgeblich für die Beurteilung des vom Kläger verfolgten Verpflichtungs- und
Bescheidungsbegehrens ist das seit dem 19.1.2013 geltende Mindestalter von
21 Jahren. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das zum Zeitpunkt der
Entscheidung über den im Klagewege verfolgten Anspruch geltende Recht
maßgeblich ist, mithin der Anspruchssteller zu diesem Zeitpunkt die aktuellen
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen muss, die es erlauben, ihm das
Begehrte zu gewähren, sofern nicht das einschlägige materielle Recht eine
anderweitige Bestimmung trifft.
Die für die Beurteilung des klägerischen Begehrens einschlägigen Vorschriften
erlauben es indes nicht, hiervon abzuweichen. Insbesondere fehlt es an einer
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Rechtsgrundlage dafür, auf den Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich des
Antrags auf Erteilung der begehrten Ausnahme bei dem Beklagten - vorliegend
der Antrag vom 9.11.2012 - abzustellen.
Der Erwerb der Fahrerlaubnis erfolgt, so man auf § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV
abstellt, (erst) mit der Aushändigung des Führerscheins. Aus § 22 Abs. 3 FeV
ergibt sich, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der
Fahrerlaubnis unter Aushändigung des Führerscheins hat, sobald alle
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen. Dass dem
Gesetzgeber in diesem Sinn an einer unmittelbar auf die Erfüllung der
Erteilungsvoraussetzungen folgende Erteilung der Fahrerlaubnis durch
Aushändigung des Führerscheins gelegen war, zeigen die nachfolgenden
Regelungen des § 22 Abs. 4 FeV. Muss der Bewerber (nur noch) die nach §
15 FeV erforderliche Prüfung ablegen, so „hat“ die Fahrerlaubnisbehörde der
mit der Prüfung beauftragten Stelle einen vorbereiteten Führerschein
unmittelbar zu übersenden (Satz 1). Nach bestandener Prüfung händigt
sodann der Sachverständige oder Prüfer den von ihm mit einem
Ausstellungsdatum zu versehene Führerschein aus und erteilt damit in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorliegen aller
Erteilungsvoraussetzungen die Fahrerlaubnis. (Satz 3). Unabhängig davon, ob
man indes den Zeitpunkt der Aushändigung des Führerscheins oder den
Zeitpunkt des Vorliegens aller Voraussetzungen - regelmäßig mit Bestehen der
abschließenden praktischen Fahrprüfung - als maßgeblich ansähe, verhülfe
beides dem Kläger nicht zum Erfolg, denn er mangels Ablegung der Prüfungen
erfüllt er nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis unter
Aushändigung des Führerscheins.
Auch die Übergangsregelungen des § 76 FeV i.d.F.d. ebenfalls zum 19.1.2013
in Kraft getretenen 8. Änderungsverordnung (dort Art. 2 Nr. 9, Art. 9 Satz 1)
erlauben es nicht, im Fall des Klägers auf den Zeitpunkt der Beantragung einer
Ausnahmegenehmigung abzustellen. Die im vorliegenden Zusammenhang in
den Blick zu nehmende Nr. 10 des § 76 FeV stellt zunächst den Grundsatz
auf, dass ab dem 19.1.2013 Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab
diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt werden (Satz 1). Nach Satz 2
richten sich die Erteilungsvoraussetzungen nach dem bisherigen Recht, wenn
der „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ vor dem 19.1.2013 bereits gestellt
war und der Antragsteller zudem „das bis dahin geltende Mindestalter erreicht“
hatte. An beiden Voraussetzungen fehlt es beim Kläger. Einen Antrag auf
Erteilung der vorliegend begehrten Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse CE
hat er zu keinem Zeitpunkt gestellt. Auf einen entsprechenden Hinweis des
Beklagten vom 13.12.2012 hat er mit Schreiben vom 2.1.2013 vielmehr
mitteilen lassen, einen solchen Antrag erst stellen zu wollen, wenn der
Beklagte die beantragte Ausnahmegenehmigung auch erteilen wolle. Auch in
der Folgezeit kam es - wohl aus diesem Grund - auch nach Erwerb der
Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse BE nicht zu einer Antragstellung auf
Erteilung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse CE. Zudem fehlte es
auch an der zweiten Voraussetzung der Übergangsbestimmung, denn der
Kläger hatte vor dem 19.1.2013 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende
Mindestalter von 18 Jahren noch nicht erreicht. Dies war erst am 23.9.2013
und damit nach Inkrafttreten des neuen Fahrerlaubnisrechts zum 19.1.2013
der Fall. An die vorstehende Regelung anknüpfend und damit eine vorherige
Antragstellung auf Erteilung der Fahrerlaubnis voraussetzend und für den
Kläger mithin nicht einschlägig betreffen nachfolgende Regelungen des
Übergangsrechts Fallgestaltungen, in denen die beantragte Fahrerlaubnis
nicht bis zum Ablauf des 18.1.2013 erteilt worden ist. Nur für solche
Fallgestaltungen - wie auch die sprachliche Formulierung der nachfolgenden
Regelung des Satzes 5 augenfällig macht - sieht § 76 Nr. 10 Satz 4 FeV vor,
dass die Mindestaltersregelungen in der bis zum Ablauf des 18.1.2013
geltenden Fassung anzuwenden sind. Eine analoge Anwendung dieser
Bestimmung auf den Fall einer Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahme
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vom Mindestalter kommt angesichts klares Wortlauts und Systematik der
Übergangsbestimmungen bereits mangels ungewollter Regelungslücke nicht
in Betracht.
Angesichts dessen ist die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahme vom
geltenden Mindestalter von 21 Jahren für den im Zeitpunkt des Bescheids
noch 17, nunmehr 18-jährigen Kläger nicht zu beanstanden. Auf die
Begründung des Ablehnungsbescheids wird Bezug genommen; diese macht
sich das Gericht bezogen auf das vorgenannte Mindestalter, von dem im
Übrigen auch der Bescheid ausgegangen ist, zu eigen. Für die danach
erforderliche Ausnahme im Umfang von mehr als einem Lebensjahr war - im
Sinn der Bescheidbegründung „erst recht“ - kein Raum. Eine nach dem
klägerischen Rechtsstandpunkt von diesem als zielführend erachtete
Herabsetzung „um ein Jahr“ verhülfe ihm nicht zu dem erhofften Erfolg, bereits
gegenwärtig zum Erwerb der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse CE
berechtigt zu sein. Über ein angepasstes Begehren des Klägers wird der
Beklagte mit Blick auf den Zeitpunkt der Vollendung des 20. Lebensjahres
durch den Kläger - eine Antragstellung vorausgesetzt - ggf. zeitnah zu
bescheiden habe. Hierüber war und ist gegenwärtig mangels eines
Sachbescheidungsinteresses des Klägers, der eine Ausnahme zum Erwerb
der Fahrerlaubnis bei Erreichen des 20. Lebensjahres im vorliegenden
Verfahren der Sache nach auch nicht verfolgt, noch nicht zu befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a
Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.