Urteil des VG Hannover vom 24.06.2014

VG Hannover: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, angemessene frist, tschechische republik, psychologische begutachtung, eugh, berechtigung, vollziehung, inhaber, ewr

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Gültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis
Zur Frage des Vorliegens einer unbestreitbaren Information einer Behörde
des Ausstellermitgliedsstaats über den fehlenden Wohnsitz des
Fahrerlaubnisinhabers in diesem Staat (hier verneint).
VG Osnabrück 6. Kammer, Beschluss vom 24.06.2014, 6 B 21/14
§ 28 Abs 1 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV
Gründe
I.
Im Januar 2004 wurde der Antragsteller wegen einer im November 2003 mit
einem Blutalkoholgehalt von 1,87 ‰ begangenen Trunkenheitsfahrt
rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde ihm unter
Anordnung einer Sperrfrist von noch acht Monaten die Fahrerlaubnis
entzogen. Einen von ihm im Oktober 2005 gestellten Antrag auf Neuerteilung
der Fahrerlaubnis lehnte der Antragsgegner im März 2006 mit der Begründung
ab, dass vor einer etwaigen Neuerteilung eine medizinisch-psychologische
Begutachtung durchgeführt werden müsse, der Antragsteller die hierfür
erforderlichen Unterlagen jedoch nicht vorgelegt habe.
Im März 2014 erhielt der Antragsgegner vom Polizeipräsidium F., das
seinerzeit gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des
Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt hatte, den Hinweis, dass
dem Antragsteller am 17.08.2007 in der Tschechischen Republik eine
Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden war; in dem insoweit ausgestellten
Führerschein war als Wohnort des Antragstellers „Litvinov“ eingetragen. Auf
die daraufhin vom Antragsgegner gestellte Anfrage, warum dem Antragsteller
trotz des Umstandes, dass er seinen (des Antragsgegners) Erkenntnissen
nach seit dem Jahr 1999 mit alleiniger Wohnung in C. gemeldet sei, in der
Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis erteilt worden sei, übersandte das
tschechische Verkehrsministerium ein am 25.03. und 07.04.2014 offenbar von
zwei Mitarbeitern des Ministeriums unterzeichnetes Vordruckschreiben, in dem
sämtliche formularmäßig vorgegebenen Fragen zum Wohnort des
Antragsstellers mit „unbekannt“ („unknown“) beantwortet worden waren.
Am 16.04.2014 hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter Hinweis
darauf, dass dieser nach der vorgenannten Mitteilung des tschechischen
Verkehrsministeriums für den Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen
Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik nachweisen
könne, zu der beabsichtigten Feststellung an, dass er von seiner
tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keinen
Gebrauch machen dürfe. Dieser Absicht widersprach der Antragsteller mit
anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2014 und machte geltend, dass sich aus
der bloßen Angabe zum Wohnort „unknown“ keineswegs unbestreitbar
ergebe, dass er seinen Wohnsitz zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland
gehabt habe. Tatsächlich habe er seinen Wohnsitz seinerzeit in Tschechien
gehabt; warum dies dem tschechischen Verkehrsministerium nicht bekannt
sei, könne nicht nachvollzogen werden. Zur Untermauerung seines
Vorbingens fügte der Antragsteller eine Kopie seines Führerscheins sowie
weitere - allerdings jeweils in tschechischer Sprache verfasste - Dokumente
bei. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 28.04.2014 teilte die zuständige
Sachbearbeiterin des Antragsgegners der Verfahrensbevollmächtigten des
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Antragstellers daraufhin fernmündlich mit, dass sie die Ungültigkeit der
tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers feststellen werde, sofern
dieser nicht positiv durch amtlich ins Deutsche übersetzte Dokumente belege,
dass er seinen Wohnort für mindestens 185 Tage in Tschechien gehabt habe.
Als Wiedervorlagefrist notierte sich die Sachbearbeiterin den 30.04.2014.
Mit Bescheid vom 02.05.2014 stellte der Antragsgegner unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung fest, dass die dem Antragsteller am 17.08.2007 erteilte
tschechische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig sei
und forderte den Antragsteller auf, seinen Führerschein unverzüglich zur
Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen; ein solcher
Sperrvermerk wurde sodann am 04.06.2014 eingetragen. Zur Begründung
führte der Antragsgegner aus, dass die Berechtigung, von einer EU-
Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu
machen, dann nicht gelte, wenn deren Inhaber ausweislich vom
Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum
Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe.
Letzteres sei hier der Fall, weil der Antragsteller seinen Wohnsitz zu diesem
Zeitpunkt in C. gehabt habe. Darüber hinaus habe das tschechische
Verkehrsministerium die Angabe zu seinem Wohnort als „unknown“ markiert.
Diese Information gelte als unbestreitbare Tatsache aus dem Ausstellerstaat,
so dass der Antragsteller keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik
nachweisen könne. Auch in seinem tschechischen Führerschein sei kein
Wohnort bzw. „unknown“ eingetragen.
Der Antragsteller hat hiergegen am 30.05.2014 Klage erhoben (6 A 87/14) und
gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er macht
ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend, dass in
seinem Führerschein der Wohnsitz „Litvinov“ eingetragen sei. Auch aus den
dem Antragsgegner bereits vorgelegten, nunmehr in die deutsche Sprache
übersetzten Dokumenten ergebe sich, dass er seit dem 08.02.2007 in Litvinov
gemeldet gewesen sei. Im Übrigen sei die diesbezügliche Verfahrensweise
des Antragsgegners ermessensfehlerhaft, weil dieser ihm für die am
28.04.2014 geforderte amtliche Übersetzung der vorgelegten Dokumente
keine angemessene Frist gesetzt, sondern bereits am 02.05.2014 ohne
weitere Prüfung den streitigen Bescheid erlassen habe. Schließlich überwiege
sein Aussetzungsinteresse auch deshalb, weil er für die Aufrechterhaltung
seines Arbeitsplatzes auf seinen Führerschein angewiesen sei.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 02.05.2014 wiederherzustellen und dem
Antragsgegner aufzugeben, den in seinen Führerschein
eingetragenen Sperrvermerk wieder aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält seinen Bescheid aus den dort genannten Gründen für rechtmäßig und
macht ergänzend geltend, dass auch die im gerichtlichen Verfahren
vorgelegten Übersetzungen tschechischer Dokumente allenfalls einen
vorübergehenden Aufenthalt des Antragstellers in der Tschechischen Republik
am 08.02.2007, also am Tag der Ausstellung der tschechischen
Fahrerlaubnis, nicht aber einen Wohnsitz an mindestens 185 Tagen belegten.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende
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Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen
sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
angeordnet hat, wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung bedarf es einer
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung
einerseits und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
andererseits, bei der insbesondere auch die bereits überschaubaren
Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu
berücksichtigen sind. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des
Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach
rechtswidrig ist.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-
Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2
bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese
Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV - von hier nicht
einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-
Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom
Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum
Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Letzteres
wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der betreffende
Fahrerlaubnisinhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei
fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich,
das heißt an mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Liegen die
Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV - der auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen
Anerkennung von Führerscheinen und zu den Ausnahmen vom
Anerkennungsgrundsatz zurückgeht (vgl. u.a. U. v. 26.06.2008 -
Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 -, NJW 2008,
2403; U. v. 13.10.2011 - Rechtssache C-224/10 -, NJW 2012, 369; U.
v. 01.03.2012 - Rechtssache C-467/10 -, NJW 2012, 1341) - vor, ist
die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV
berechtigt, einen feststellenden Bescheid über die fehlende Berechtigung zu
erlassen.
Ein Wohnsitzverstoß im oben umschriebenen Sinne lässt sich im vorliegenden
Fall bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Ein solcher ergibt sich
zunächst nicht aus dem tschechischen Führerschein des Antragstellers selbst,
weil dort als Wohnsitz "Litvinov" eingetragen ist. Warum der Antragsgegner im
angefochtenen Bescheid (vgl. S. 2 und 3) gleichwohl davon ausgegangen ist,
dass in dem Führerschein kein Wohnort bzw. der Vermerk „unknown“
eingetragen sei, ist nicht nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung des
EuGH (vgl. U. v. 29.04.2004 - Rechtssache C-476/01 -, NJW 2004,
1725) reicht die Ausstellung des Führerscheins grundsätzlich als Nachweis für
die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses aus, es sei denn, es liegen -
anderweitige - vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare
Informationen vor, aus denen sich ergibt, dass der Fahrerlaubnisinhaber
seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung entgegen der
Eintragung im Führerschein tatsächlich nicht im Gebiet des
Ausstellermitgliedsstaats hatte (vgl. EuGH, Urteile vom 26.06.2008,
13.10.2011 und 01.03.2012, jew. aaO). Letzteres ist hier nicht der Fall. Soweit
der Antragsgegner seine gegenteilige Auffassung zunächst auf einen in den
Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszug aus der Einwohnermeldedatei
stützt, aus dem sich (u.a.) ergibt, dass der Antragsteller seit dem Jahr 1999 mit
alleiniger Wohnung in C. gemeldet ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei
diesen Erkenntnissen nicht um "unbestreitbare Informationen" aus dem
Ausstellermitgliedsstaat (Tschechische Republik), sondern um das Ergebnis
von ihm selbst angestellter Recherchen handelt; diese rechtfertigen für sich
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genommen eine Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht
(vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2009 - 12 ME 324/08 -). Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus der auf eine entsprechende - grundsätzlich zulässige (vgl.
EuGH, U. v. 01.03.2012, aaO) - Anfrage des Antragsgegners hin ergangenen
Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 25.03./07.04.2014, in
der bei sämtlichen Fragen zum Wohnort des Antragsstellers statt der
Antwortalternativen „Yes“ oder „No“ die Alternative „Unknown“ angekreuzt
worden ist. Denn diese Formulierung lässt keinen eindeutigen Schluss auf
einen fehlenden Wohnsitz des Antragstellers in der Tschechischen Republik
im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zu, sondern besagt letztlich nur, dass
den Unterzeichnern der Mitteilung der Wohnsitz des Antragstellers zum
maßgeblichen Zeitpunkt - aus welchen Gründen auch immer - unbekannt war.
Dies mag ggf. weiteren Aufklärungsbedarf begründen; eine „unbestreitbare“
Information aus dem Ausstellermitgliedsstaat i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
FeV stellt diese Auskunft dagegen nicht dar. Vielmehr unterscheidet sich diese
im Ergebnis nicht von der Erklärung einer Behörde des
Ausstellermitgliedsstaats, die Wohnsitzvoraussetzung sei bei der Erteilung der
Fahrerlaubnis nicht geprüft worden; auch damit ist jedoch nicht bewiesen, dass
der betreffende Fahrerlaubnisinhaber seinen Wohnsitz tatsächlich nicht im
Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte (vgl. EuGH, B. v. 09.07.2009 -
Rechtssache C-445/08 -, NJW 2010, 217). Im Übrigen hat der
Antragsgegner offenbar selbst gewisse Zweifel an der „Unbestreitbarkeit“ der
Information gehabt, weil er andernfalls an sich keinen Anlass gehabt hätte, den
Antragsteller noch zu einem „Nachweis“ eines Wohnsitzes in der
Tschechischen Republik durch Vorlage entsprechender ins Deutsche
übersetzter Dokumente aufzufordern. Einen solchen Nachweis noch im Laufe
des Verwaltungsverfahrens hat er allerdings durch die von ihm konkret
ausgeübte Verfahrensweise selbst verhindert, indem er bereits am vierten Tag
nach der Aufforderung an den Antragsteller den angefochtenen Bescheid
erlassen hat. Innerhalb dieser Zeitspanne war - nicht zuletzt mit Blick auf den
dazwischen liegenden Maifeiertag - die Beibringung der geforderten
Unterlagen ersichtlich nicht möglich. Die vom Antragsteller im gerichtlichen
Verfahren in deutscher Übersetzung vorgelegten Dokumente
(Bescheinigungen der OCP-Most vom 08.02.2007 und der Polizei der
Tschechischen Republik - Regionaldirektion Usti nad Labem - vom 13.03.2007
sowie Beschluss der Stadtverwaltung Litvinov vom 29.08.2007) rechtfertigen
ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob mit
diesen Dokumenten für das Erteilungsjahr 2007 ein Wohnsitz des
Antragstellers in der Tschechischen Republik über einen Zeitraum von
mindestens 185 Tagen nachgewiesen ist. Denn jedenfalls stützen diese
Unterlagen nicht die These des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich
lediglich am Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen
Republik aufgehalten, zumal es sich bei dem vom Antragsgegner insoweit
genannten Datum (08.02.2007) ohnehin nicht um das Datum der
Fahrerlaubniserteilung (17.08.2007) handelt.
Hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage
mithin Erfolg, so erscheint es zugleich geboten, die durch die Eintragung eines
Sperrvermerks in den Führerschein des Antragstellers bereits eingetretenen
Vollzugsfolgen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO rückgängig zu machen,
indem der Antragsgegner verpflichtet wird, den Sperrvermerk wieder zu
entfernen.