Urteil des VG Hannover vom 27.06.2012

VG Hannover: anspruch auf beschäftigung, gleichbehandlung im unrecht, innerdienstliche weisung, hauptsache, gerichtsakte, beamtenverhältnis, öffentlich, zusicherung, richteramt, auflösung

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Zur Regelung der Dienstpflichten eines Beamten durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Dienstherrn
Das Beamtenverhältnis ist einer Regelung der gegenseitigen Rechte und
Pflichten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht zugänglich;
entsprechende Verträge sind nichtig.
VG Osnabrück 3. Kammer, Beschluss vom 27.06.2012, 3 B 11/12
§ 134 BGB, § 54 VwVfG, Art 33 GG
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die notwendigen Auslagen der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Tatbestand
Der im September 1948 geborene Antragsteller begehrt im Wege des
vorläufigen Rechtsschutzes eine bestimmte dienstliche Verwendung und sucht
die Verwendung einer Kollegin auf dem von ihm beanspruchten Dienstposten zu
verhindern.
Der Antragsteller ist Beamter des gehobenen Dienstes im Dienste der
Antragsgegnerin. Zuletzt wurde der Antragsteller zum 01. Februar 2005 zum
Stadtoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) befördert (Blatt 59 und 60
der Beiakte A).
Als Personalrats- und Gesamtpersonalratsvorsitzender wurde er seit dem 01.
Februar 2005 für Personalratstätigkeiten vollständig freigestellt (Blatt 200 der
Beiakte B).
Der damalige Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, Herr C., schloss am 30.
September 2004 mit dem Antragsteller eine schriftliche Vereinbarung (Blatt 6 der
Gerichtsakte) mit folgendem Wortlaut:
„Vereinbarung
zwischen der Stadt Lingen (Ems)
und
Herrn D.
1. Herr E. läßt sich vorbehaltlich der Beschlussfassung im PR/GPR zum
01.02.2005 für die Personalratstätigkeit freistellen. Der bisherige
Fachdienst 60 wird mit dem 31.01.2005 aufgelöst.
2. Herrn E. wird zugesichert, dass er, soweit die Freistellung für die
Personalratstätigkeit aus welchen Gründen auch immer endet, eine
amtsangemessene Verwendung als Leitung der Stabsstelle Recht im
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Fachbereich 3 erhält.
3. Herr E. erhält nach Beschlussfassung in den politischen Gremien, die
schnellstmöglich herbeigeführt werden, mit dem Zeitpunkt der Freistellung
das Beförderungsamt nach A 13.
4. Herr E. behält als freigestelltes Personalratsmitglied den
Informationszugang wie bisher, d.h. insbesondere er nimmt an den
Verwaltungskonferenzen teil, er erhält die Ratspost sowie die Protokolle
des VV; daneben hat er Zugangsrecht zu allen Projekt- und
Arbeitsgruppen.
5. Den Mitarbeiter/Innen des bisherigen Fachdienstes 60 entstehen durch
die Auflösung des Fachdienstes 60 keine Nachteile. Sie haben insoweit
bei personalwirtschaftlichen Veränderungen die gleichen Möglichkeiten
wie bisher. Frau F. wird mit Auflösung des Fachdienstes 60 unter
Berücksichtigung ihrer Personalratstätigkeit im Fachbereich 3 im
erweiterten Sekretariat (BAT VI b Tätigkeit) eingesetzt.
Herr G. wird im Rahmen der persönlichen und personalwirtschaftlichen
Verhältnisse bei weiteren Entwicklungsplanungen berücksichtigt.
Herr H. und Herr I. werden amtsangemessen eingesetzt und finden
weiterhin in den vorhandenen Rahmenbedingungen bei
personalwirtschaftlichen Überlegungen Berücksichtigung.
6. Soweit die Beschlüsse des PR/GPR bzw. der politischen Gremien nicht
zustande kommen, ist die Vereinbarung gegenstandslos.“
Die Hintergründe des Zustandekommens dieser Vereinbarung erschließen sich
nicht aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin.
Die Personalratstätigkeit des Antragstellers endete durch Wahl zum 30. April
2012.
Durch das bevorstehende Ausscheiden des Antragstellers aus dem Personalrat
und dem Gesamtpersonalrat stellte sich die Frage der künftigen dienstlichen
Verwendung des Antragstellers.
Durch Schreiben vom 27. Februar 2012 (Bl. 11 der Gerichtsakte) beantragte der
Antragsteller anwaltlich vertreten eine amtsangemessene Beschäftigung als
Leitung der Stabsstelle Recht im Fachbereich 3 und setzte eine entsprechende
Frist.
Die Leitung des Fachbereiches 3 Bürgerservice, Recht und Ordnung sieht nach
der Stellenbeschreibung der Antragsgegnerin die Qualifikation der Befähigung
zum Richteramt vor, da diese Stelle auch die gerichtliche Vertretung der
Antragsgegnerin vor dem erkennenden Gericht, dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht sowie in den Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit
beinhaltet.
Unter dem 29. März 2012 ersuchte die Antragsgegnerin ihren Personalrat um
Zustimmung zu einem sofortigen Einsatz des Antragstellers zu 0,5 seiner
Arbeitszeit auf der Sachbearbeiterstelle Rechtsangelegenheiten im Fachbereich
3; ab dem 16. April 2012 sollten der Antragsteller mit seiner vollen Arbeitszeit
entsprechend eingesetzt werden (Blatt 69 Beiakte A). Diese Stelle war nach
Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst bewertet.
Durch Schreiben vom 11. April 2012 des Gesamtpersonalrates, das der
Antragsteller in seiner Eigenschaft als Personalratsvorsitzender selbst
unterschrieben hat (Blatt 81 ff. Beiakte A), teilte der Gesamtpersonalrat der
Antragsgegnerin und dem Oberbürgermeister Folgendes mit:
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„In Ihrem Schreiben vom 29.03.2012 bieten Sie Herrn E. eine Stelle als
Sachbearbeiter für Rechtsangelegenheiten im FB 3 an. Die Besetzung soll
mit 0,5 Stunden sofort und ab dem 16.04.2012 zu 100% erfolgen.
Die Stadt Lingen (Ems), vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn H.
C., hat am 30.09.2004 mit dem Unterzeichner die anliegende und der
Dienststelle bereits vorliegende Vereinbarung abgeschlossen.
Unter Ziffer 2 sichert die Dienststelle dem Unterzeichner zu, dass bei
Beendigung der Freistellung er die Leitung der Stabstelle Recht im FB 3
erhält. Zum damaligen Zeitpunkt wurde in einem persönlichen Gespräch
festgelegt, dass die Stabstelle direkt dem Oberbürgermeister unterstellt
sein sollte.
Voraussetzung für die Zusicherung war das Einverständnis zur Auflösung
des Bauverwaltungsamtes.
Wenn weiterer Erklärungsbedarf erforderlich ist, ist der Unterzeichner
gerne bereit, hierzu vorzutragen.
Die Vereinbarung wurde seinerzeit durch den Personalrat sowie dem
Gesamtpersonalrat abgesegnet.
Vor 4 Jahren erklärte der Unterzeichner, dass er lediglich noch 20 Stunden
der Freistellung in Anspruch nehmen will, dem die v.g. Gremien auch
zustimmten. Eine entsprechende Mitteilung erhielt auch die Dienststelle.
Es dürfte bekannt sein, dass der Unterzeichner ein Anrecht auf eine seiner
Besoldung entsprechende Tätigkeit hat, auch wenn es sich nur um eine
0,5 Stelle gehandelt hat. Trotz mehrfacher Erinnerungen ist die Dienststelle
diesem Anspruch jedoch nicht gerecht geworden, sondern hat vielmehr die
Angelegenheit ausgesessen und somit eine Steuerverschwendung in
einer Höhe von ca. 70.000 € erzeugt.
Aufgrund der seinerzeit geschlossenen Vereinbarung, Herrn E. eine
Sachbearbeiterstelle im FB 3 anzubieten, entspricht in keinem Fall den
Vorgaben.
Etwas merkwürdig erscheint auch die Tatsache, dass Herrn E. erst
nachdem die Leiterstellen 1 und 10 vergeben waren, erfahren konnte,
welche Stelle für ihn Hals über Kopf bereitgestellt werden kann.
Der Personalrat sieht diese Aktion als eine Schlechterstellung gegenüber
der damaligen Leitungsstelle an.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Personalrat Herrn E. mit 20
Stunden für die gesamte Wahlperiode freigestellt hat. Hierbei wird es auch
bleiben.
Der Personalrat lehnte den Antrag der Dienststelle einstimmig ab.
Da die Vereinbarung die Stelle, den Zeitraum sowie die Person benennt,
wäre eine Ausschreibung eine Farce.“
Durch Schreiben vom 25. April 2012 (Blatt 14 der Gerichtsakte) teilte der
Oberbürgermeister der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er ab dem
27. April 2012 im Fachbereich Bürgerservice, Recht und Ordnung auf der Stelle
Rechtssachbearbeitung eingesetzt werde, die nach der Besoldungsgruppe A 13
bewertet sei. Durch Ergänzungsschreiben vom gleichen Tage teilte der
Oberbürgermeister dem Antragsteller mit, dass insoweit eine vorläufige
Regelung nach § 74 NPersVG getroffen werde.
Der neu zusammengesetzte Personalrat der Antragsgegnerin hat der
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beabsichtigten Verwendung des Antragstellers auf dem nach A13 BBesO
bewerteten Dienstposten eines Sachbearbeiters im Fachbereich 3 mittlerweile
durch Beschluss vom 2. Mai 2012 zugestimmt (Blatt 64 der Gerichtsakte).
Der Antragsteller hat durch Schriftsatz vom 20. April 2012 um die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er aufgrund der geschlossenen
Vereinbarung einen Anspruch darauf habe, als Leiter des Fachbereiches Recht
und Ordnung der Antragsgegnerin (gemeint ist der Fachbereich Bürgerservice,
Recht und Ordnung) verwendet zu werden. Denn die Beteiligten hätten durch
die geschlossene Vereinbarung ausdrücklich und endgültig für die Dauer der
Dienstzeit des Antragstellers bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand vereinbart,
welche Beschäftigungsform für den Antragsteller amtsangemessen sei.
Aufgrund der Vereinbarung sei es ausgeschlossen, ihn irgendwo im Bereiche
der Antragsgegnerin als Sachbearbeiter einzusetzen. Amtsangemessen sei für
ihn aufgrund der getroffenen Vereinbarung allein die Stelle des Leiters des
Fachbereiches Recht und Ordnung. Die Antragsgegnerin sei nach der
Vereinbarung jedenfalls verpflichtet, dem Antragsteller in ihrem Hause eine
(andere) Fachbereichsleiterstelle selbst dann zuzuweisen, wenn sie diese Stelle
erst schaffen müsse. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, dass die
Fachbereichsleiterstelle dem Fachbereich Bürgerservice, Recht und Ordnung
nach der Besoldungsgruppe A 14 bewertet und dem höheren Dienst zugeordnet
sei, sei dies unerheblich, da die Wertigkeit eines Dienstpostens bei der
Personalorganisation der Antragsgegnerin in der Vergangenheit noch nie eine
Rolle für die Stellenbesetzung gespielt habe. Den damaligen Oberbürgermeister
C. sei die Bewertung der von ihm - dem Antragsteller - beanspruchten
Fachbereichsleiterstelle Recht und Ordnung nach A 14 im Übrigen bekannt
gewesen. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die hier geschlossene
Vereinbarung zugleich eine Zusicherung in dem Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG
darstelle. - Da er - der Antragsteller - einen Anspruch auf Beschäftigung als
Fachbereichsleiter des Fachbereiches Recht und Ordnung habe, verbiete sich
gleichzeitig auch für die Antragsgegnerin die Besetzung der
Fachbereichsleiterstelle mit der Beigeladenen, sodass dies den Antrag zu 2.
rechtfertige.
Der Antragsteller beantragt,
1. Der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
aufzugeben, ihn - den Antragsteller - solange als Leiter des
Fachbereichs Ordnung und Recht zu beschäftigen, wie er bei ihr
bedienstet ist;
hilfsweise,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
aufzugeben, ihn - den Antragsteller - solange als Fachbereichsleiter zu
beschäftigen, wie er bei ihr bedienstet ist;
hilfsweise,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
aufzugeben, ihn - den Antragsteller - entsprechend seines
statusrechtlichen Amtes eines Baurates (Besoldungsgruppe A 13) zu
beschäftigen;
hilfsweise,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
aufzugeben, ihn - den Antragsteller - so lange amtsangemessen zu
beschäftigen, wie dieser bei ihr bedienstet ist.
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2. Der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
untersagen, die Stelle der Leitung des Fachbereiches Recht und
Ordnung auch für die Zeit ab dem 01.05.2012 vorläufig mit der
bisherigen Vertretungskraft Frau J. oder einem anderen oder einer
anderen Bediensteten zu besetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie behauptet, dass der Antragsteller mit der ihm übertragenen
Sachbearbeiterstelle eines Rechtssachbearbeiters in ihrem Fachbereich 3, die
nach A 13 bewertet werde und die im übertragen worden sei, amtsangemessen
beschäftigt werde.
Die Beigeladene hat sich nicht zu dem Verfahren geäußert.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen
des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache
eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei
dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Derjenige, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt, muss gemäß § 123 Abs. 3
VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der
geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch)
und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht
(Anordnungsgrund).
Der Antragsteller begehrt mit der im Hauptantrag zu 1. und dem hierzu gestellten
ersten Hilfsantrag in dem Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die
Übertragung des Dienstpostens des Leiters des Fachbereiches 3 der
Antragsgegnerin „Bürgerservice, Recht und Ordnung“ oder einer anderen,
eventuell noch zu schaffenden Fachbereichsleiterstelle. Er begehrt damit eine
Regelung seines Amtes im funktionellen Sinn, also seiner Verwendung in dem
Sinne der Zuteilung bestimmter dienstlichen Aufgaben des Beamten (BVerwG,
Urteil vom 25. Oktober 2007, - BVerwG 2 C 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 268). Sein
Begehren betrifft im Hauptantrag zu 1. und in dem hierzu gestellten ersten
Hilfsantrag hierbei nicht das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, das an die
Beschäftigung des Beamten in einem abstrakten Sinne dergestalt anknüpft,
dass der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis gemeint ist,
der einem Inhaber dieses Stausamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer
zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007, - BVerwG 2 C 30.07 -,
NVwZ-RR 2008, 268; Tegethoff, in: Kugele (Hrsg.), BBG, Münster 2011, § 10
BBG Rn. 9), also nicht die abstrakte Amtsstelle / den Amtsposten. Das Begehren
des Antragstellers bezieht sich auf sein konkret-funktionelles Amt, also die dem
Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich (BVerwG,
Urteil vom 25. Oktober 2007, - BVerwG 2 C 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 268).
Mit den weiteren beiden Hilfsanträgen des Hauptantrages zu 1. begehrt der
Antragsteller demgegenüber seine amtangemessene Beschäftigung und mit
dem Hauptantrag zu 2. sucht er die Besetzung des Dienstpostens des Leiters
des Fachbereiches 3 der Antragsgegnerin „Bürgerservice, Recht und Ordnung“
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durch die Beigeladene vorläufig abzuwenden.
Die gestellten Anträge sind teilweise bereits unzulässig (1.), jedenfalls aber
sämtlich unbegründet (2.).
1. Der Hauptantrag ist - soweit der Hauptantrag zu 1. und die zu diesem
gestellten Hilfsanträge die Übertragung bestimmter Dienstposten auf den
Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes solange verlangen,
„wie er [der Antragsteller] bei ihr [der Antragsgegnerin] beschäftigt ist“, -
also bis zu dem Eintritt des Antragstellers in den gesetzliche Ruhestand
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 NBG - bereits wegen des Verbotes der
Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig.
Eine einstweilige Anordnung in Form der begehrten Regelungsanordnung
darf nur ergehen, wenn eine Regelung nötig erscheint, zum Beispiel um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern
(§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine einstweilige Anordnung in Form einer
Regelungsanordnung setzt damit voraus, dass die begehrte Regelung
dringlich ist. Diese Dringlichkeit, der sogenannte Anordnungsgrund, muss
gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft
gemacht werden. Trotz Dringlichkeit einer Regelung darf die einstweilige
Anordnung jedoch grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Sie
darf einem Antragsteller grundsätzlich nicht schon in vollem Umfang das
gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte
(BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, - BVerwG 2 VR 1.99 -,
BVerwGE 109, 258 - 268). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des
Anordnungsgrundes ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend begehrt der Antragsteller mit seinem Hauptantrag zu 1. Und
dem hierzu gestellten ersten Hilfsantrag die Übertragung der Leitung des
Fachbereiches 3 der Antragsgegnerin „bis zum Eintritt in den Ruhestand“
und damit das zu seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren
identische Rechtsschutzziel. Sein Begehren bleibt nicht hinter dem des
Hauptsacheverfahrens zurück, sondern erledigt für diesen Zeitraum dieses
Hauptsacheverfahren. Die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache steht
damit der Zulässigkeit des Begehrens entgegen.
Dass das für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich
geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Einzelfall
ausnahmsweise vorliegend deshalb überwunden werden könnte, weil
durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen
würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, wobei der Bedeutung der jeweils
betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven
Rechtsschutzes dabei Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Beschluss vom
30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, Juris [Rn. 3]), vermag die Kammer weder
zu erkennen noch ist dies vorgetragen. Nachteile, die für den Antragsteller
schwer oder unzumutbar oder gar grundrechtsbeeinträchtigend wären,
liegen offensichtlich nicht vor.
2. Die gestellten Anträge sind darüber hinaus allesamt unbegründet. Denn
es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs
durch den Antragsteller.
a. Grundsätzlich entscheidet der Dienstherr unabhängig von vorherigen
Aufgabenwahrnehmungen durch einen Beamten über die Einrichtung
und nähere Ausgestaltung von Dienstposten nach organisatorischen
Bedürfnissen und Möglichkeiten, wobei es seinem organisatorischen,
nur durch das Willkürverbot begrenzten Ermessen unterliegt, wie er
einen Dienstposten zuschneiden will und mit wem er ihn besetzt
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(Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 10. März 2009, - 1 B
1518/08 -, Juris). Willkür in diesem Sinne liegt erst dann vor, wenn sich
der Dienstherr von dem Sinn und Zweck des ihm eingeräumten
Organisationsermessens so weit entfernt hat, dass die Begründung
seiner Entscheidung den Zusammenhang mit diesem nicht mehr
hinreichend erkennen lässt und unter keinem insoweit denkbaren
Gesichtspunkt verständlich ist (so für die Anwendung von
Rechtsnormen durch Gerichte BVerwG, Urteil vom 14. September 1994,
- BVerwG 6 C 42.92 -, BVerwGE 96, 350 - 355). Für eine Willkür in
diesem Sinne ist für die Kammer nichts ersichtlich oder vorgetragen,
zumal der dem Antragsteller übertragene Dienstposten offensichtlich
seiner Befähigung und seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Dem
Entgegenstehendes hat der Antragsteller nicht substantiiert behauptet.
b. Das beschriebene Organisationsermessen der Antragsgegnerin ist
vorliegend insbesondere auch nicht durch die von dem ehemaligen
Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit dem Antragsteller am 30.
September 2004 geschlossene Vereinbarung (Blatt 6 der Gerichtsakte)
gebunden. Denn diese Vereinbarung ist gemäß § 1 NdsVwVfG, § 59
Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 134 BGB, Art. 33 Abs. 5 GG nichtig.
Für die Annahme einer solchen Nichtigkeit ist es nicht erforderlich, dass
das genannte Verbot ausdrücklich ausgesprochen wird; es genügt,
dass sich das Verbot aus dem Zweck und dem Zusammenhang einer
Regelung hinreichend deutlich ergibt (Kopp / Ramsauer, VwVfG, 12.
Auflage München 2011, § 59 VwVfG Rn. 9).
Zwar haben sich der ehemalige Oberbürgermeister C. und der
Antragsteller - ohne dass aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist,
was die Grundlage dieser Vereinbarung gewesen sein könnte - in der
Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und unter Wahrung der
hierfür vorgesehenen Schriftform des § 57 VwVfG in Verbindung mit § 1
NdsVwVfG dahingehend geeinigt, dass dem Antragsteller die Leitung
der Stabsstelle Recht im Fachbereich 3 übertragen werden solle.
Diese Vereinbarung ist jedoch aufgrund der genannten Normen
unwirksam.
Denn die dort von dem ehemaligen Oberbürgermeister C.
eingegangene Verpflichtung konnte deswegen nicht rechtswirksam
eingegangen werden, weil sie in unzulässiger Weise von der
gesetzlichen Regelung der Pflichten und Rechte des Beamten durch
Begründung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Verpflichtung
abweicht (hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1992, - BVerwG 2 C
11.92 -, BVerwGE 91, 200 - 205). Denn Wesen und Eigenart des
Beamtenrechts und insbesondere auch einem hergebrachten
Grundsatz des Berufsbeamtentums in dem Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG
entspricht es, dass der Gesetzgeber für die Regelung des
Beamtenverhältnisses, die Verteilung der Rechte und Pflichten, allein
zuständig und verantwortlich ist; der einzelne Beamte hat keine eigenen
rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines
Rechtsverhältnisses einzuwirken. Dies gilt ebenso zu Lasten wie zu
Gunsten des Beamten (BVerwG, Urteil vom 26. November 1992, -
BVerwG 2 C 11.92 -, BVerwGE 91, 200 - 205). Somit ist die gesetzliche
Regelung der Beamtenpflichten zwar gegebenenfalls einer
Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt oder eine innerdienstliche
Weisung des Dienstherrn zugänglich, sie ist aber in dem Sinne
zwingend und abschließend, dass weder durch Vereinbarung noch
durch einseitige Erklärung des Dienstherrn oder des Beamten die
gesetzlichen Pflichten abbedungen, in ihrem Inhalt verändert oder
gesetzlich nicht vorgesehen Pflichten begründet werden können. Das
Beamtenverhältnis ist daher einer Gestaltung durch Vereinbarung nur
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insofern zugänglich, als dafür eine gesetzliche Grundlage besteht
(BVerwG, Urteil vom 26. November 1992, - BVerwG 2 C 11.92 -,
BVerwGE 91, 200 - 205).
An einer derartigen gesetzlichen Grundlage fehlt es vorliegend. Die
Vereinbarung verstößt daher gegen den genannten hergebrachten
Grundsatz des Berufsbeamtentums, der eine Regelung der Rechte und
Pflichten durch Gesetz und nicht durch Vereinbarung vorsieht.
Folgende Kontrollüberlegung bestätigt das gefundene Ergebnis: Es ist
nicht ersichtlich, aus welcher - z.B. persönlichen oder politischen -
Motivationslage heraus der damalige Oberbürgermeister C. der
Antragsgegnerin noch dazu in dem Konglomerat mit der Freistellung
des Antragstellers und dessen ausschreibungsloser (Art. 33 Abs. 2 GG)
Beförderung heraus - mit dem Antragsteller eine derartige Vereinbarung
geschlossen hat. Geht man davon aus, dass der damalige
Oberbürgermeister derartige Vereinbarungen mit einer Mehrzahl von
Beschäftigten geschlossen hätte, so würde trotz Ende seiner Amtszeit
und Wahl eines neuen Oberbürgermeisters die Gestaltungsfreiheit des
neuen Behördenleiters und aller seiner Nachfolger in
organisationsrechtlicher Hinsicht gegen Null tendieren, da ein
ehemaliger Oberbürgermeister die Einsatzmöglichkeiten der Beamten
als auch die Gliederung der Verwaltung durch Vereinbarungen über das
Ende seiner Amtszeit hinaus festgeschrieben hätte, und zwar - wie in
diesem Fall ja auch von dem Antragsteller gerichtlich beansprucht - bis
zum Ende der jeweiligen Dienstzeit der vertraglich gebunden
Beschäftigten. Das Organisationsermessen des jeweiligen
Behördenleiters würde damit letztendlich sowohl in Bezug auf den
ressourcenoptimierenden Einsatz der Bediensteten, die Gliederung der
Verwaltung und auch die Aufgabenabtretung - etwa in dem Wege der
interkommunalen Zusammenarbeit (§ 165 Abs. 5 Satz 1 NKommVG) -
leerlaufen. Derartige Beschränkungen künftiger Entscheidungen durch
vertragliche Vereinbarungen sind daher nicht möglich.
Ob sich darüber hinaus aus der Beförderungsvereinbarung in Ziffer 3.
des Vertrages Nichtigkeitsgründe ergeben, kann daher vorliegend offen
bleiben.
c. Eine Zusicherung in dem Sinne des § 38 VwVfG in Verbindung mit §
1 NdsVwVfG liegt nicht vor. Die Beteiligten der Vereinbarung haben
ausdrücklich die Rechtsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages
gewählt.
d. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsteller für
die von ihm beanspruchte Leiterstelle des Fachbereiches 3 der
Antragsgegnerin nicht die nach der Stellenbewertung und -
beschreibung notwendige Befähigung zum Richteramt und damit nicht
die notwendige Befähigung aufweist. Gemäß § 5 Abs. 1 DRiG erwirbt
die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches
Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen
anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung
abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären
Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
Ausweislich der der Kammer vorliegenden Personalakte hat der
Antragsteller diese Befähigung nicht erworben. Ob - wie der
Antragsteller vorträgt - Stellenbewertungen für die Antragsgegnerin in
der Vergangenheit „noch nie eine Rolle für die Stellenbesetzung
gespielt“ hätten, ist unerheblich, denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BVerwG, Urteil vom 14.
Februar 1990, - BVerwG 6 C 54.88 -, Buchholz 236.1 § 20 a SG Nr. 2;
BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993, - BVerwG 8 C 20.92 -, BVerwGE
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92, 153).
Damit haben weder der gestellte Hauptantrag noch der hierzu gestellte
erste Hilfsantrag Erfolg.
e. Die zum ersten Hauptantrag gestellten Hilfsanträge zu 2. und 3.
haben ebenfalls keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat nicht
glaubhaft gemacht, dass er derzeit durch die nach der
Besoldungsgruppe A 13 bewertete und ihm übertragene
Sachbearbeiterstelle nicht amtsangemessen beschäftigt werde. Dies ist
für die Kammer auch nicht ersichtlich.
f. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Ein irgendwie geartetes
subjektives öffentliches Recht, sich gegen Entscheidungen des
Dienstherrn in dem Rahmen des ihm eingeräumten
Organisationsermessens zu wenden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere
ist die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung nicht an Art. 33
Abs. 2 GG zu messen. Denn die Norm ist vorliegend unanwendbar.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung,
Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des
Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen (BVerfG, Beschluss vom 26.
November 2010, - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746 - 748). Die
Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt
und vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 26. November
2010, - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746 - 748; Bochmann, Günter,
Leistungsgrundsatz und Haushaltskonsolidierung, ZBR 2008, 397
[401]); er ist ein Strukturprinzip des Beamtenrechts (Schmidt-Aßmann,
Eberhard, Leistungsgrundsatz des Art. 33 II GG und soziale
Gesichtspunkte bei der Regelung des Zugangs zum
Beamtenverhältnis, NJW 1998, 16 [16]). Die Vorschrift dient zum einen
dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des
öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität
sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des
Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden (BVerfG, Beschluss
vom 26. November 2010, - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746 - 748;
Bochmann, Günter, Leistungsgrundsatz und Haushaltskonsolidierung,
ZBR 2008, 397 [398]). Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem
berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem
angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er
grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie
Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (BVerfG, Beschluss
vom 26. November 2010, - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746 - 748);
insoweit gewährleistet die Norm als "Ausdruck grundrechtlich
demokratischer Gleichheit" ein grundrechtsgleiches Recht in dem Sinne
des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG (Schmidt-Aßmann, Eberhard,
Leistungsgrundsatz des Art. 33 II GG und soziale Gesichtspunkte bei
der Regelung des Zugangs zum Beamtenverhältnis, NJW 1998, 16 [17];
Bochmann, Günter, Leistungsgrundsatz und Haushaltskonsolidierung,
ZBR 2008, 397 [398]).
Art. 33 Abs. 2 GG erfasst indes - wie aus ihrem aufgezeigten
Doppelcharakter folgt - nur Eingangs- und Beförderungsämter und
ordnet (nur) für diese an, dass der Zugang zu diesen nach Art. 33 Abs.
2 GG an die Wahrung des Leistungsgrundsatzes gebunden ist. Eine
Folgerung des Inhalts, dass die Norm auch für organisatorische
Entscheidungen wie die hier vorliegende Geltung beanspruchen würde,
ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
81 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die
Kammer ist insoweit bezüglich der beiden gestellten Hauptanträge von zwei
selbständigen Begehren ausgegangen und hat (nur) für das erste Begehren von
einer Halbierung des Regelstreitwertes für das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache
abgesehen. Dies ergibt den genannten Streitwert.