Urteil des VG Hannover vom 16.03.2004

VG Hannover: rücknahme der klage, beratung, abgabe, verwaltungsakt, klagerücknahme, niedersachsen, kausalität, klagebegehren, hauptsache, beendigung

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(Entstehen der Erledigungsgebühr nach § 24
BRAGebO)
1. Mit der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO soll es honoriert werden,
dass sich der Rechtsanwalt auf der Seite seines Mandanten gegenüber der
Behörde erfolgreich um eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits
bemüht hat.
2. Eine den Gebührenanspruch nach § 24 BRAGO auslösende Mitwirkung
des Rechtsanwaltes an einer solchen Erledigung liegt nur vor, wenn er eine
besondere, auf die Beilegung der Sache gerade ohne streitige Entscheidung
gerichtete Tätigkeit entfaltet hat.
3. Danach muss der Rechtsanwalt wenigstens etwas dazu beigetragen
haben, dass die Behörde den gerade in dem betreffenden Verfahren
angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder ändert und dies zur
unstreitigen Erledigung des Verfahrens führt.
VG Hannover 6. Kammer, Beschluss vom 16.03.2004, 6 A 1903/03
§ 24 BRAGebO
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
vom 27. Januar 2004 wird dahingehend geändert, dass der Betrag der zu
erstattenden Kosten auf 105,05 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die
Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 60,56 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung erfolgt gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO durch
den Berichterstatter, weil es sich um eine Entscheidung über Kosten bei
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache handelt, die nach wie vor im
vorbereitenden Verfahren ergeht.
Der von dem Kläger mit seinem am 9. Februar 2004 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz vom 8. Februar 2004 erhobene Antrag auf
gerichtliche Entscheidung (die sog. Erinnerung) gegen den nach § 164 VwGO
ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle vom 27. Januar 2004 ist gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO
zulässig.
Der Antrag ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auch
begründet, so dass der Erinnerung insoweit abzuhelfen ist. Der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Betrag der zu erstattenden
Kosten auf den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003 in dem
angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss mit insgesamt 104,52 Euro
geringfügig zu niedrig festgesetzt. Der Betrag der zu erstattenden Kosten
beträgt vielmehr insgesamt 105,05 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt
zusammen:
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Streitwert: 500,00 Euro
Geschäftsgebühr für das Vorverfahren
(§§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 BRAGO)
7,5/10 33,75 Euro
Prozessgebühr für das gerichtliche Verfahren
(§§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)
10/10 45,00 Euro
Zwischensumme
78,75 Euro
Entgeltpauschale (§ 26 BRAGO)
15 % 11,81 Euro
Zwischensumme
90,56 Euro
Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO)
16 % 14,49 Euro
Gesamtsumme
105,05 Euro
Der weitergehende Antrag ist unbegründet; die Erinnerung ist deshalb im
Übrigen zurückzuweisen. Ein Anspruch des Prozessbevollmächtigten des
Klägers auf eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO ist nicht entstanden,
so dass es der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle insoweit zu Recht
unterlassen hat, einen entsprechenden Betrag als Teil der erstattungsfähigen
Kosten nach § 164 VwGO festzusetzen.
Gemäß § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine (weitere) volle Gebühr,
wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder
Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes
erledigt und er bei der Erledigung mitgewirkt hat (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 33. Aufl., 2004, § 24 BRAGO Rn. 1 ff. mit zahlreichen weiteren
Nachweisen).
Eine Erledigung der Rechtssache in diesem Sinne tritt im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein, soweit das Verfahren ohne streitige
Sachentscheidung des Gerichts wegen einer Rücknahme der Klage oder des
Antrages oder (übereinstimmender) Erledigungserklärungen der Beteiligten
beendet wird, und diese unstreitige Verfahrensbeendigung durch die
Zurücknahme (Aufhebung) oder Änderung des angefochtenen
Verwaltungsaktes, also durch eine Maßnahme der Behörde verursacht wird.
Nicht entscheidend ist dabei, ob sich das Klagebegehren des Klägers im
Sinne des formalen Streitgegenstandes auf Grund der betreffenden
Maßnahme der Behörde tatsächlich materiell-objektiv ganz oder teilweise
erledigt (vgl. §§ 43 Abs. 2 VwVfG, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Maßgeblich ist
vielmehr, ob die Beteiligten die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Verwaltungsaktes zum Anlass nehmen, den Rechtsstreit in der Hauptsache
ohne streitige Entscheidung des Gerichts zu beenden, und dieser dadurch
erledigt wird.
Eine den Gebührenanspruch nach § 24 BRAGO auslösende Mitwirkung des
Rechtsanwaltes an einer solchen Erledigung liegt nur vor, wenn er eine
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besondere, auf die Beilegung der Sache gerade ohne streitige Entscheidung
gerichtete Tätigkeit entfaltet hat. Hierfür genügt nach einhelliger Auffassung
weder die bloße Erhebung und Begründung von Rechtsbehelfen (Widerspruch
oder Klage), auch wenn dies letztlich für das die Erledigung verursachende
Verhalten der Behörde maßgeblich gewesen sein sollte, weil diese Tätigkeiten
des Rechtsanwaltes bereits mit der Geschäfts-, Besprechungs-, Prozess- oder
Verhandlungsgebühr nach §§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BRAGO abgegolten werden, noch die bloß formale Abgabe der die
Verfahrensbeendigung unmittelbar herbeiführenden prozessualen Erklärung
(Klagerücknahme oder Erledigungserklärung). Vielmehr ist eine besondere,
über die mit den genannten Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten
hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes erforderlich, die in spezifischer
Weise gerade darauf gerichtet ist, die Rechtssache ohne streitige
Entscheidung zu erledigen, und die im Ergebnis nicht nur unwesentlich zur der
Erledigung im oben dargelegten Sinne beigetragen hat. Eine solche
Mitwirkungshandlung muss im Übrigen gerade auf die letztlich für die
Verfahrensbeendigung ursächliche behördliche Maßnahme, also die
Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes als solche
abzielen. Hebt die Behörde während des Verfahrens aus eigenem Antrieb den
angefochtenen Bescheid auf oder ändert sie diesen, etwa weil sie anlässlich
des Verfahrens ihre Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen
Rechtsfrage noch einmal überdacht und geändert hat, ohne dass der
Rechtsanwalt hierzu über die allgemeine Prozessführung hinaus etwas
beigetragen hat, und wird das Verfahren daraufhin ohne streitige Entscheidung
des Gerichts beendet, so kann die Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO nicht
mehr entstehen (so zutreffend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.
Mai 1992 - 19 E 510/02 - NVwZ-RR 1993, 111).
Danach muss der Rechtsanwalt wenigstens etwas dazu beigetragen haben,
dass die Behörde den gerade in dem betreffenden Verfahren angefochtenen
Verwaltungsakt aufhebt oder ändert und dies zur unstreitigen Erledigung des
Verfahrens führt. Dies kann entweder - wie im Regelfall - durch eine einseitige
Einwirkung auf die Behörde oder auch dadurch geschehen, dass der
Rechtsanwalt sowohl auf die Behörde als auch auf seinen Mandanten mit dem
Ziel einer einvernehmlichen Lösung einwirkt. Dabei ist es aber immer
erforderlich, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht nur unwesentlich
gerade zu dem die Erledigung verursachenden behördlichen Verhalten
beigetragen hat. Hat die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt bereits
ohne besondere, gerade hierauf gerichtete Bemühungen des Rechtsanwaltes
aufgehoben oder geändert, genügt das bloße Anraten gegenüber dem
Mandanten, den Rechtsstreit nunmehr ohne streitige Entscheidung zu
beenden, nicht mehr, um die Erledigungsgebühr auszulösen (im Ergebnis
ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. August 1996 - 3
O 38/96 - juris Web).
Der hiervon abweichenden Auffassung, wonach jedes Einwirken des
Rechtsanwaltes auf seinen Mandanten, welches unabhängig von einem
bestimmten Verhalten der beklagten Behörde in Bezug auf den
Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zur unstreitigen Erledigung
dieses Verfahrens führt, die Erledigungsgebühr auslösen soll (so z.B. OVG
Bremen, Beschluss vom 26. April 1991 - 2 B 55/01 - juris Web = AnwBl. 1992,
94), vermag sich das Gericht schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht
anzuschließen. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 24
BRAGO soll nicht jedwede unstreitige Erledigung eines Rechtsstreits die
Gebühr entstehen lassen können, sondern nur eine solche, die nach (d.h.
verursacht durch) eine Änderung oder Aufhebung des in diesem Verfahren
angefochtenen Verwaltungsaktes eingetreten ist (so zutreffend VGH Bayern,
Beschluss vom 17. September 1993 - 24 C 93.30264 - juris Web).
Aber auch die weitere Auffassung, nach der es genügen soll, wenn der
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Rechtsanwalt erfolgreich mit dem Ziel der unstreitigen Erledigung des
Rechtsstreits auf seinen Mandanten eingewirkt hat, nachdem die Behörde den
angefochtenen Verwaltungsakt zwar - ohne maßgebliches Zutun des
Rechtsanwaltes - aufgehoben oder geändert hat, hierdurch aber der
Rechtsstreit nach seinem Streitgegenstand noch nicht vollständig materiell-
objektiv erledigt wurde, er den Mandanten also zur Hinnahme des seinem
Begehren nur teilweise entsprechenden behördlichen Verhaltens bewegt hat
(z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 3 E 808/98
- NVwZ-RR 1999, 348; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2.
Dezember 1982 - 6 B 48/82 - Orientierungssatz veröffentlicht in juris Web,
sowie Hartmann, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.), überzeugt das Gericht nicht.
Richtig ist zwar, dass eine Erledigung der Rechtssache im Sinne von § 24
BRAGO nicht nur die behördliche Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Verwaltungsaktes voraussetzt, sondern darüber hinaus auch
noch die darauf beruhende Abgabe der unmittelbar zur unstreitigen
Verfahrensbeendigung führenden prozessualen Erklärungen der Beteiligten
erforderlich ist, und der Rechtsanwalt an sich auch noch in diesem Stadium
des Verfahrens, also zwischen der behördlichen Erklärung und der
tatsächlichen Verfahrensbeendigung, maßgeblichen Einfluss auf seinen
Mandanten nehmen kann, etwa indem er ihn hinsichtlich der Auswirkungen
einer möglichen Klagerücknahme oder Erledigungserklärung berät. Dennoch
ist es nach Auffassung des Gerichts nicht eine solche Tätigkeit des
Rechtsanwaltes, die mit der Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO abgegolten
werden soll. Vielmehr soll es honoriert werden, dass sich der Rechtsanwalt auf
der Seite seines Mandanten gegenüber der Behörde erfolgreich um eine
einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits bemüht hat. Dabei lassen Wortlaut
sowie Sinn und Zweck des § 24 BRAGO deutlich erkennen, dass dies nur für
solche Bemühungen gelten soll, die der Rechtsanwalt gerade (auch)
gegenüber der Behörde entfaltet, um diese zu einer Änderung ihrer
Entscheidung zu Gunsten des Mandanten zu bewegen. Eine bloße Beratung
des Mandanten darüber, ob die - ohne maßgebliches Zutun des
Rechtsanwaltes zu Stande gekommene - Änderung der behördlichen
Entscheidung eine unstreitige Beendigung des diesbezüglichen Rechtsstreits
sinnvoll erscheinen lässt, rechtfertigt demgegenüber den Anfall einer weiteren
Gebühr nicht.
Dies gilt im Übrigen umso mehr, als die Einflussnahme des Rechtsanwaltes
auf die Behörde und deren Kausalität für die behördliche Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes in der Regel ohne Weiteres
nachweisbar sein werden, während die Erforderlichkeit einer Beratung des
Mandanten über die möglichen Folgen aus einem bestimmten behördlichen
Verhalten und die Kausalität dieser Beratung für den Entschluss des
Mandanten, den Rechtsstreit nunmehr unstreitig zu beenden, regelmäßig nicht
verifizierbar sein dürften. Insbesondere wird sich praktisch nie nachweisen
lassen können, ob der Mandant nicht auch ohne die vermeintlich erforderliche
anwaltliche Beratung entschlossen gewesen wäre, den Rechtsstreit nunmehr
unstreitig zu beenden. Die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit würde
dazu führen, dass in nahezu jedem Fall einer „Erledigung“ eines Rechtsstreits
durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärungen der
Beteiligten nach einer behördlichen Änderung oder Aufhebung des
angefochtenen Verwaltungsaktes der Rechtsanwalt geltend machen könnte,
die Erledigungsgebühr falle deshalb an, weil sein Mandant ohne eine
entsprechende Beratung seinerseits nicht bereit gewesen wäre, die
betreffende verfahrensbeendende Erklärung abzugeben. Dies kann
offensichtlich nicht gewollt sein.
Danach ist zunächst festzustellen, dass hier eine Erledigung der Rechtssache
im Sinne von § 24 BRAGO eingetreten ist. Denn die übereinstimmenden
Erledigungserklärungen der Beteiligten, die unmittelbar zur Einstellung des
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gesamten Verfahrens ohne streitige Sachentscheidung und zur
Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO durch den Beschluss des
Gerichts vom 26. September 2003 geführt haben, wurden abgegeben, weil
und nachdem die Beklagte mit schriftsätzlicher Erklärung vom 18. August 2003
den in diesem Verfahren angefochtenen Gebührenbescheid vom 12.
Dezember 2002 (und damit zugleich der Sache nach auch den
diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2003) aufgehoben hatte.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers
jedoch an dieser Erledigung nicht im Sinne von § 24 BRAGO mitgewirkt. Denn
zum einen behauptet der Kläger selbst nicht, dass sich sein
Prozessbevollmächtigter über die bereits mit den zugestandenen Gebühren
nach §§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegoltene Erhebung
und Begründung von Widerspruch und Klage hinaus gegenüber der Beklagten
in besonderer Weise für die dann tatsächlich erfolgte Aufhebung des
angefochtenen Bescheides vom 12. Dezember 2002 (und des
Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003) eingesetzt hat. Vielmehr macht
der Kläger lediglich geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe nach der
schriftsätzlichen Erklärung der Beklagten vom 18. August 2003 (und dem
Erlass ihres Bescheides vom 14. August 2003, der im Wesentlichen das
Verfahren 6 A 3123/03 betrifft) in besonders aufwendiger Weise prüfen
müssen, ob das Verhalten der beklagten Behörde hier die Abgabe einer
Erledigungserklärung für den gesamten Rechtsstreit rechtfertigt, und ihn
danach dahingehend beraten. Eine solche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes löst
jedoch aus den soeben dargelegten Gründen den Gebührenanspruch nach §
24 BRAGO nicht aus, zumal auch hier nicht hinreichend sicher festgestellt
werden kann, dass die vermeintliche anwaltliche Prüfung und Beratung des
Klägers tatsächlich nicht nur unwesentlich kausal für die Abgabe der
Erledigungserklärung des Klägers geworden ist, er also nicht möglicherweise
auch ohne dies entschlossen gewesen wäre, das Verfahren nunmehr
unstreitig zu beenden. Darauf, dass das behördliche Verhalten dem
Klagebegehren des Klägers hier möglicherweise nicht in vollem Umfang
Rechnung getragen hat, kommt es schließlich aus den genannten Gründen
nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 155 Abs. 1
Satz 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des
festgesetzten Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG und entspricht der
Differenz zwischen dem Betrag, dessen Festsetzung der Kläger mit seinem
Antrag vom 10. Dezember 2003 beantragt hatte (165,08 Euro), und dem
Betrag, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit dem Beschluss vom
27. Januar 2004 tatsächlich festgesetzt hat (104,52 Euro).