Urteil des VG Hannover vom 19.06.2014

VG Hannover: überwiegendes öffentliches interesse, gülle, überwiegendes interesse, offenlegung, niedersachsen, herausgabe, umwelt, verfügung, öffentlichkeit, grundwasser

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Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz
Vom Betreiber einer Hähnchenmastanlage befürchtete Schwierigkeiten für
seine zukünftigen Geschäftsbeziehungen stehen dem Anspruch auf
anonymisierte Offenlegung des Verbleibs der anfallenden Gülle nicht
entgegen.
VG Stade 2. Kammer, Urteil vom 19.06.2014, 2 A 2735/12
§ 3 UIG ND, § 9 UIG
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Auskunft nach den Vorschriften des
Umweltinformationsgesetzes über die Hähnchenmastanlage der
Beigeladenen. Mit Schreiben vom 12. August 2011 bat der Landkreis I. als
zuständige Genehmigungsbehörde die Beklagte zu dem Vorhaben des
Beigeladenen, in der Gemarkung J. eine Hähnchenmastanlage zu errichten,
um eine Stellungnahme. Die Beklagte - Bezirksstelle K. – antwortete darauf mit
Schreiben vom 27. September 2011 und gab ihre Stellungnahme
insbesondere zum Verbleib der bei dem Vorhaben zu erwartenden Gülle
anhand eines von dem Beigeladenen vorgelegten Flächennachweises ab. Die
Genehmigung für die Hähnchenmastanlage mit 39.800 Plätzen wurde auf
Grundlage des § 4 i. V. m. § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
schließlich erteilt.
Bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2012 hatte der Kläger folgende Frage an
die Beklagte gerichtet:
1. Nach welcher Rechtsgrundlage werden in Niedersachsen
Grünlandflächen bei der Ermittlung der eigenen Futtergrundlage gem. §
201 BauGB berücksichtigt?
2. Sollte die Berücksichtigung von Grünland in Niedersachsen zulässig
sein, müsste nach der Dauergrünlandumbruchsverordnung eine gleich
große Grünlandfläche neu eingesät werden. Welche Ersatzfläche ist in
diesem Fall vorgesehen (bitte Flurstück oder Feldblock benennen).
3. Wer prüft, ob der Pachtvertrag nach dem 30. April 2021 verlängert wird
bzw. andere Flächen zur Verfügung stehen?
4. Wer prüft, ob die gem. Abnahmevertrag abgegebenen
Wirtschaftsdünger auf zulässigen Flächen und entsprechend der guten
fachlichen Praxis untergebracht werden?“
Unter 5. bittet der Beklagte gem. § 8 Umweltinformationsgesetz (UIG) um
Übersendung einer Kopie des qualifizierten Flächennachweises (QFN).
Mit Email vom 27. Juni 2012 (Herr L.) lehnte der Beklagte den Einsichtsantrag
unter Hinweis auf § 9 UIG ab, da es sich bei der Berechnung der qualifizierten
Flächennachweise um zu schützende Betriebs- bzw. personenbezogene
Daten handele. Man habe die Anfrage daher direkt an den Landkreis I.
weitergeleitet.
In einer internen Email der Beklagten (Herr M. an Herrn N.) vom 7. Juni 2012
wird Herr N. gebeten die Frage zu Ziffer 1. der Klägerin umfassend zu
beantworten. Andererseits werden hinsichtlich des angeforderten qualifizierten
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Flächennachweises Bedenken geäußert.
In einer weiteren internen Email vom 11.07.2012 (Herr L. an Herrn M.) wird die
Frage aufgeworfen, ob die Unterlagen in dieser oder in der modifizierten Form
an den BUND herausgegeben werden könnten und ob der Bauherr der
Herausgabe vorher zustimmen müsse. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Baugenehmigungsbehörden im Bereich der Beklagten nicht über die
beschriebenen Unterlagen verfügten. Diese würden bei der
Landwirtschaftskammer verwaltet, die deswegen auch Adressatin eines
Informationsanspruches sei. In einer weiteren internen Email vom 12. Juli 2012
(M. an L.) heißt es, nach erneuter Prüfung der Angelegenheit und Abstimmung
mit dem Kammerdirektor werde vorgeschlagen, zurzeit den Qualifizierten
Flächennachweis nicht herauszugeben. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 an
den Kläger lehnte der Beklagte die Herausgabe des Flächennachweises unter
Hinweis auf § 9 Umweltinformationsgesetz und entgegenstehende Interesse
des Beigeladenen ab. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht
beigefügt worden.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25. September 2012, eingegangen am
26. September 2012, förmlich Widerspruch. Er machte deutlich, dass er mit
den Ausführungen des Beklagten zum Datenschutz nicht einverstanden sei.
Bei den begehrten Informationen – Qualifizierter Flächennachweis – handele
es sich um Umweltinformationen im Sinne der §§ 2 Abs. 5 Nds. UIG i.V.m. § 2
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 UIG. Die Beklagte sei eine informationspflichtige Stelle, denn
sie sei nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer
Niedersachsen vom 17.11.2005 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und erfülle damit die Begriffsdefinition des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NUIG. Sie
verfüge auch über die beantragten Informationen. Dass der Landkreis
Genehmigungsbehörde im Verfahren sei, spiele dabei keine Rolle. Ob es
einzelne personenbezogene Daten gebe, die unter § 9 Abs. 1 S. 1 UIG fielen,
könne der Kläger nicht abschließend klären. Er gehe aber davon aus, dass
zumindest der überwiegende Teil der Informationen im QFN nicht der
Geheimhaltung unterliege.
Mit Bescheid vom 20. November 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück. Bei den angeforderten Informationen handele
es sich um Umweltinformationen gem. § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2
und 6 des BUIG, da durch den QFN die konkrete Nutzung der durch einen
landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafteten Flächen dokumentiert werde.
Ebenso werde im Rahmen dieser Darstellung z. B. der Wirtschaftsdüngeranteil
des Betriebes wiedergegeben und berechnet. Eine Auskunftspflicht bestehe
allerdings nur, soweit die Landwirtschaftskammer als auskunftspflichtige Stelle
über angeforderte Umweltinformation verfüge. Der QFN werde durch die
Landwirtschaftskammer im Auftrag der jeweiligen Baugenehmigungsbehörde
für ein landwirtschaftliches Bauvorhaben erstellt, damit seitens der
Baugenehmigungsbehörde beurteilt werden könne, ob z. B. für den geplanten
Stall eine ausreichende Futtergrundlage für die entsprechenden Tiere vor dem
Hintergrund der entsprechenden Rechtsprechung vorhanden sei. Dies sei hier
durchgeführt worden. Der vorliegende Flächennachweis enthalte eine
detaillierte Darstellung der von dem betroffenen Landwirt bewirtschafteten
Flächen, aufgeschlüsselt nach Acker- und Grünland, verbunden mit dem
jeweiligen Ertrag. Ebenso sei die vorhandene Güllelagerkapazität aufgeführt
und eine Berechnung zum betrieblichen Wirtschaftsdüngeranteil. Weiterhin
werde die gesamtbetriebliche Nährstoffverwertbarkeit berechnet und erläutert,
hierzu gehöre z.B. auch die Darstellung eines Vertrages mit Dritten über die
Abnahme von Wirtschaftsdünger. Gem. § 3 Abs. 2 NUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Ziffer
1 und Satz 1 UIG stelle diese Zusammenstellung zum Betrieb
personenbezogene Daten dar, die nur dann offenbart werden dürften, wenn
entweder der Betroffene zugestimmt habe oder das öffentliche Interesse an
der Bekanntgabe überwiege. Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 3 UIG sei ein
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entsprechender Antrag ebenfalls abzulehnen, wenn durch das Bekanntgeben
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Der
Beigeladenen habe nicht zugestimmt und eine Veröffentlichung der Daten
würde auch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Interessen bedeuten, da
anhand der dann zur Verfügung stehenden Daten die gesamte
Betriebsstruktur sowie der detaillierte Umfang seines Betriebes allgemein
zugänglich wären. Zusätzlich wäre damit auch ein Bekanntgeben von
Betriebsgeheimnissen verbunden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse
an der Veröffentlichung dieser Daten sei auch nicht erkennbar. Das öffentliche
Interesse überwiege nur, wenn mit einem Antrag ein Interesse verfolgt werde,
das über das allgemeine Interesse hinausgehe, das bereits jeden Antrag
rechtfertige. Es genüge nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit. Ein
solches überwiegendes Interesse liege nicht vor.
Der Kläger hat am 19. Dezember 2012 die vorliegende Klage erhoben. Er
macht geltend, er sein ein anerkannter Umweltverband und habe im
Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für das Vorhaben des
Beigeladenen um Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit den
Genehmigungsvoraussetzungen gebeten. Es gehe dabei um die Ausbringung
des Wirtschaftsdüngers und die dabei zu berücksichtigenden Flächen.
Deswegen habe man um Übersendung des sog. Qualifizierten
Flächennachweises gebeten. Hierbei handele es sich um eine
Umweltinformation i. S. d. §§ 2 Abs. 5 NUIG, 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 NUIG, da
durch diesen die konkrete Nutzung der durch einen landwirtschaftlichen
Betrieb bewirtschafteten Flächen ebenso wie z.B. der Wirtschaftsdüngeranfall
des Betriebes dokumentiert werde. Die Nutzung der landwirtschaftlichen
Flächen betreffe den Zustand des Bodens und der Landschaft, die
Ausbringung von Dünger auf diesen Flächen stelle als Freisetzung von Stoffen
in die Umwelt gleichzeitig eine Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG dar, die
sich auf die Umweltbestandteile Luft, Boden und Wasser auswirke. Über diese
Information verfüge die Beklagte, da diese im Sinne des Gesetzes bei ihr
vorhanden seien. Unabhängig von der Frage des Vorliegens von
Ablehnungsgründen bzw. eines überwiegenden öffentlichen Interesses könne
die Übersendung des Qualifizierten Flächennachweises bereits deshalb nicht
abgelehnt werden, weil es sich bei den darin enthaltenen Informationen über
den in der Anlage anfallenden und auf den Flächen auszubringenden
Wirtschaftsdünger jedenfalls im Hinblick auf die damit verbundenen
Ammoniakemissionen um Informationen über Emissionen i. S. v. § 9 Abs.1 S.
2 UIG handele. Die Ammoniak-austräge aus dem Wirtschaftsdünger gelangten
sowohl in den Boden als auch auf dem Luftweg in die Atmosphäre und durch
Auswaschung in das Grundwasser. Sie stellten daher Immissionen in diesem
Sinne dar, über die sich Informationen aus dem im Qualifizierten
Flächennachweis enthaltenen Angaben über die für die Aufbringung des
Wirtschaftsdüngers vorgesehenen Flächen ergäben. Ablehnungsgründe lägen
nicht vor. Zwar handele es sich bei Daten, die einem im Eigentum oder im
Besitz einer natürlichen Person stehenden Grundstück zugeordnet werden
könnten, um schützenswerte Daten. Dazu gehörten auch die im QFN
enthaltenen Angaben zur Nutzung der jeweiligen Flächen. Weitere
Voraussetzung der Ablehnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG sei aber, dass durch
die Offenbarung der personenbezogenen Daten Interessen des Betroffenen
erheblich beeinträchtigt würden. Welche Interessen des Beigeladenen hier
durch die Überlassung des QFN an den Kläger im Einzelnen beeinträchtigt
werden könnten, sei aber nicht ersichtlich. Die angebliche Offenlegung der
Betriebsstruktur könne eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung noch nicht
begründen, zumal es dem Kläger auf diese Daten gar nicht im Einzelnen
ankomme. Entscheidend sei für ihn zum Einen, auf welchen Flächen der in
dem Betrieb anfallende Hühnerkot ausgebracht werden solle, zum Anderen,
ob im Rahmen der Prüfung der Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB den Anforderungen an die Ermittlung der eigenen
Futtergrundlage i. S. d. § 201 BauGB genüge getan worden sei. Für die
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Beantwortung dieser Fragen seien detaillierte Kenntnisse der Betriebsstruktur
gar nicht erforderlich. Es gehe auch nicht darum, Informationen über den
Betrieb des jeweils betroffenen Landwirts allgemein zugänglich zu machen.
Der Kläger habe lediglich das Interesse, die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften im Einzelfall sowie im Allgemeinen zu prüfen und eventuelle
Vollzugsdefizite im Rahmen seiner politischen Arbeit zu thematisieren. Soweit
erkennbare berechtigte Interessen des betroffenen Landwirts bestünden,
welche im Einzelfall detailliert darzulegen seien, könne diesen durch eine
Aussonderung bzw. Schwärzung der entsprechenden Informationen gem. §§
3 Abs. 2 NUIG, 5 Abs. 3 UIG Rechnung getragen werden. Dieselben Gründe
sprächen auch dagegen, die von dem Beklagten begehrten Informationen als
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse seien alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen,
Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung
der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Die Gründe für eine
Verweigerung der Informationen seien vor dem Hintergrund der in den
entsprechenden europäischen Rechtsvorschriften dem im
Umweltinformationsrecht zugebilligten Gewicht eng auszulegen. Die
anerkannten Umweltverbände seien zur Überwachung der Einhaltung der
naturschutzrechtlichen Regelungen auf Bundes- und auf Europarechtlicher
Ebene besonders ermächtigt. Dies komme auch besonders darin zum
Ausdruck, dass ihm das Recht der Verbandsbeteiligung/Verbandsklage
zustehe. Dieses könne nur dann sinnvoll wahrgenommen werden, wenn in
ihnen die für die Vorbereitung entsprechender Klage erforderlichen
Informationen von staatlicher Seite auch zur Verfügung gestellt würden.
Der Kläger beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2012 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2012 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Kopie des
Qualifizierten Flächennachweises für die Hähnchenmastanlage O.
bzw. des der Hähnchenmastanlage zugeordneten landwirtschaftlichen
Betriebes auf der Grundlage des Nds. Umweltinformationsgesetzes zu
übersenden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Der Kläger lege selbst dar, dass
hier eindeutig personenbezogene Daten verlangt würden, die nach Ansicht
des Beklagten jedoch besonders schützenswert seien. Durch die Offenbarung
dieser Daten würden die Interessen des Beigeladenen erheblich
beeinträchtigt. Hier würde die gesamte Betriebsstruktur des klägerischen
Betriebes hinsichtlich Flächenausstattung, Tierzahlen etc. offengelegt. Der
Flächennachweis enthalte eine detaillierte Darstellung des Umfanges der
landwirtschaftlichen Nutzflächen, ihrer Aufteilung auf Acker- und Grünland,
ebenso wie die auf den Ackerflächen angebauten Feldfrüchte. Weiterhin sei
die genaue Zahl der vom Beigeladenen gehaltenen Tiere aufgeführt,
verbunden mit einer Darstellung des Wirtschaftsdüngeranfalls. Aus Sicht der
Beklagten würden hier auch Schwärzungen nicht weiterführen, da immer
deutlich wäre, um welchen Betrieb es sich handelt bzw. eine beispielsweise
nur teilweise Schwärzung auch dem Kläger nichts nützen würde. Denn dann
wäre eben nicht ersichtlich, welche Daten zueinander in Relation gesetzt
werden müssten, um durch entsprechende Aussagen beispielsweise zur
Düngeversorgung einzelner Flächen, treffen zu können. Verwertbare (und
damit auch überprüfbare) Auskünfte könnten nur anhand eines vollständigen
Flächennachweises gewonnen werden. Eine Schwärzung der Berechnungen
wäre auch überflüssig, da der Kläger im Falle seines Obsiegens ja immer
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genau wisse, zu welchem Betrieb die Daten gehörten. Nach Auffassung der
Beklagten können die Interessen des Beigeladenen nur dadurch wirksam
geschützt werden, dass der qualifizierte Flächennachweis nicht
herausgegeben werde. Für den Schutz der Daten sei es ausreichend, wenn
nicht die Information selbst ein Geschäftsgeheimnis darstelle, sondern wenn
die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zulasse. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen
eines überwiegenden öffentlichen Interesses müsse berücksichtigt werden,
dass dem öffentlichen Informationsinteresse private Belange
gegenüberstünden, die grundrechtlich geschützt seien. Das betreffende
Stallbauvorhaben sei nach den entsprechenden Rechtsvorschriften genehmigt
worden, die Einhaltung aller mit der Genehmigung ggf. verbundenen Auflagen
erfolge ebenfalls durch die zuständigen Behörden. Entsprechende Verstöße
zögen entsprechende Maßnahmen der Behörden nach sich. Der Beigeladene
müsse es nach Auffassung der Beklagten nicht hinnehmen, dass sich vor dem
Hintergrund eines vermeintlich überwiegenden öffentlichen Interesses
letztendlich private Organisationen wie der Kläger als eine Art weitere
Kontrollinstanz zusätzlich zu dem bereits zu dem nach öffentlichen Recht
zuständigen Behörden gerierten, dies aber völlig losgelöst von der
Überwachung nach den entsprechenden Fachgesetzen.
Der Beigeladene hat keinen förmlichen Antrag gestellt, ist aber der Auffassung,
dass es sich bei den geforderten Unterlagen um Geschäftsgeheimnisse
handele, die er sehr ungern aus den Händen geben würde. Es sei den
Landwirten in der Region bekannt, dass die Ortsgruppe I. des Klägers
unsachgemäß und falsch mit diesen Daten umgehe.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze,
wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Gemäß § 3 Satz 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes
(NUIG) i. V. mit §§ 3 Abs. 1, Abs. 2 und 3 sowie §§ 4, 5, 8 und 9
Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) hat jede Person, ohne ein
Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf
Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle
verfügt. Hiernach hat der Kläger Anspruch darauf, ihm den für die
Hähnchenmastanlage bzw. den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers
erstellten sogenannten Qualifizierten Flächennachweis (QFN) sowie die
Berechnungsgrundlagen zugänglich zu machen. Die Beklagte ist in Bezug auf
die verlangten Daten informationspflichtige Stelle i. S. des Gesetzes, da sie im
Rahmen von Genehmigungsverfahren nach Baurecht oder
Immissionsschutzrecht u. a. zu ermitteln hat, ob z. B. die Voraussetzungen des
§ 201 BauGB vorliegen. Außerdem hat sie zu prüfen, ob ausreichend Flächen
zur Verfügung stehen, um eine den umweltrechtlichen, insbesondere den dem
Grundwasser- und Gewässerschutz dienenden Vorschriften entsprechende
gefahrlose Beseitigung der anfallenden Gülle und Gärreste möglich ist.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 15. Juni 2012 zunächst den oben
genannten Fragenkatalog überreicht, um Einzelheiten darüber in Erfahrung zu
bringen, wie das System der Überwachung der Gülleausbringung in
Niedersachsen gehandhabt wird. Hintergrund war, dass der Verdacht bestand,
die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der zulässigen Mengen und der
Zeiträume der Gülleausbringung würden im Zusammenhang mit dem Betrieb
des Beigeladenen nicht eingehalten. Erst im Zuge des Verfahrens war dabei
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der Begriff des "Qualifizierten Flächennachweises" (QFN) aufgetaucht und der
Kläger hatte deswegen von der Beklagten die Herausgabe des QFN verlangt.
Was unter diesem Begriff konkret zu verstehen ist und welche Daten in dem
QFN enthalten sind, war dem Kläger – und auch dem Gericht – zunächst nicht
bekannt. Offenbar ging der Kläger davon aus, unter dem QFN sei eine
qualifizierte Aufstellung der Flächen (mit Flurstücksbezeichnung) zu verstehen,
aus der zu ersehen sein würde, welche Mengen Gülle auf welchen Flächen
ausgebracht werden dürfen. Aus den nur dem Gericht vorgelegten Unterlagen
der Beklagten, die als QFN bezeichnet wurden, ergab sich dieser
Detaillierungsgrad der Daten jedoch nicht. Erst in der mündlichen
Verhandlung erläuterten die Vertreter der Beklagten den QFN und erklärten,
der sog. Qualifizierte Flächennachweis sei zwischen den
Baugenehmigungsbehörden in Niedersachsen und der
Landwirtschaftskammer als Instrument im Rahmen von § 41 Nds. Bauordnung
(NBauO) entwickelt worden, um für die Frage der
Wirtschaftsdüngerverbringung einen gesamtbetrieblichen Bedarf der
Nährstoffverwertbarkeit errechnen zu können. Einzelne flächenbezogene
Daten könnten mit diesem Instrument nicht erhoben werden und lägen bei der
Beklagten auch gar nicht vor. Ein immer wieder besprochenes Flächenkataster
in diesem Sinne gebe es gar nicht. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz werde die Beklagte
möglicherweise als Träger öffentlicher Belange beteiligt. In diesem Rahmen
bestehe keine Klarheit ob § 41 NBauO hier Anwendung finden könne. Es
werde aber diese Vorschrift jedenfalls analog in diesen Verfahren ähnlich
angewandt.
Dass der Begriff der Umweltinformation weit zu fassen ist, ergibt sich aus der
Erwägung Nr. 10 der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG dres
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003), die mit dem
UIG des Bundes und dem NUIG in nationales Recht umgesetzt worden ist.
Dort heißt es:
"Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformationen“ sollte dahin gehend
präzisiert werden, dass Informationen jeder Form zu folgenden
Bereichen erfasst werden: Zustand der Umwelt; Faktoren, Maßnahmen
oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben
können oder die dem Schutz der Umwelt dienen; Kosten/Nutzen-
Analysen und wirtschaftliche Analysen im Rahmen solcher Maßnahmen
oder Tätigkeiten; außerdem Informationen über den Zustand der
menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der
Kontamination der Lebensmittelkette, Lebensbedingungen der
Menschen, Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie von einem der
genannten Aspekte betroffen sind oder betroffen sein können."
Einbezogen in die gesetzliche Definition sind danach ausdrücklich auch
Kosten/Nutzen-Analysen und wirtschaftliche Analysen im Rahmen
umweltrelevanter Tätigkeiten. Der Europäische Gerichthof hat diese weite
Auslegung des Begriffs der Umweltinformation bestätigt (Urteil (Fünfte
Kammer) vom 12. Juni 2003 – C-316/01 – Juris)
.
die Beklagte für das Vorhaben des Beigeladenen erstellt hat, sowie die diesem
zugrunde liegenden Berechnungen Umweltinformationen i. S. der zitierten
Vorschriften, da sich anhand dieser Quellen, wenn auch nur sehr grob,
ermitteln lässt, ob für die Beseitigung anfallender Gärreste oder Gülle
überhaupt ausreichend eigene Flächen oder Flächen Dritter zur Verfügung
stehen. Denn daraus lassen sich Rückschlüsse auf die Menge der pro
Flächeneinheit auszubringenden Gülle und damit auf mögliche
Umweltgefahren, z. B. für das Grundwasser, ziehen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG, der über § 3 S. 2 NUIG hier Anwendung findet
und auf den die Beklagte ihre Ablehnung der Herausgabe des QFN und
weitergehender Information gestützt hat, ist ein Antrag abzulehnen, soweit
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durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten
offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt
würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Beigeladene hat der
Herausgabe der verlangten Daten unter Hinweis auf sein Recht,
Betriebsgeheimnisse nicht offenlegen zu müssen, verweigert. Die danach
erforderlichen Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung liegen hier
jedoch nicht vor, weil für eine erhebliche Beeinträchtigung von Interessen des
Beigeladenen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen.
Der Hinweis der Beklagten und des Beigeladenen, der Verbleib der
anfallenden Gülle sei ein zu schützendes Betriebsgeheimnis, weil die
Offenlegung dieser Daten zukünftige Schwierigkeiten bei
Betriebserweiterungen und auch bei der Gewinnung von Drittabnehmern der
Gülle erwarten lasse, weil dann mit öffentlichen Protesten zu rechnen sei, führt
zu einer zu weitgehenden Auslegung der zu schützenden Belange und
schließlich im Ergebnis zum Leerlaufen des Informationsanspruchs. Aufgrund
europarechtlicher Ermächtigung haben Bundes- und Landesgesetzgeber die
Information der Öffentlichkeit über umweltrelevante Belange ausdrücklich zu
einem Instrument der Kontrolle und Abwehr von Umweltgefahren gemacht. Es
liegt auf der Hand, dass dieses gesetzgeberische Ziel nicht erreicht werden
kann, wenn jedes Datum, das Rückschlüsse auf betriebsinterne Abläufe
desjenigen zulässt, der durch seine Tätigkeit jedenfalls potentiell Gefahren für
die Umwelt schafft, bereits dem Geheimnisschutz unterworfen wird. Der
Gesetzgeber hat deshalb ausdrücklich formuliert, dass nur erhebliche
Beeinträchtigungen die Auskunftsverweigerung rechtfertigen können. Welche
erheblichen Beeinträchtigungen in diesem Sinne dem Beigeladenen drohen
könnten, sind auch nicht ansatzweise erkennbar.
Der Beigeladene ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
verpflichtet, z. B. die in seinem Betrieb anfallende Gülle ordnungsgemäß und
ohne Gefährdung von Umweltgütern zu beseitigen. Er ist deshalb verpflichtet,
entsprechende Flächen für die Ausbringung nachzuweisen. Nur dann darf ihm
die entsprechende Baugenehmigung oder immissionsschutzrechtliche
Genehmigung überhaupt erteilt werden. Dieser Nachweis wird zurzeit über den
sogenannten QFN geführt. Ob dieser für diesen Zweck geeignet ist, muss hier
nicht beantwortet werden. Nach der mündlichen Verhandlung bestehen
jedenfalls erhebliche Zweifel, dass der QFN z. B. keine Angaben zu
Bodenbeschaffenheiten enthält und auch ein Querabgleich zum Zwecke der
Feststellung, ob Flächen möglicherweise bei mehreren Vorhaben angegeben
wurden, mangels eines sogenannten "Güllekatasters" gar nicht möglich ist.
Die Offenlegung eines nach den gegenwärtigen Vorgaben ordnungsgemäß
erstellten QFN, der geeignet ist, den Nachweis für die gesetzmäßige
Verbringung der Gülle zu führen, kann daher erhebliche Beeinträchtigungen
für den Beigeladenen nicht haben. Die ordnungsgemäße Ausbringung von
Gülle als Wirtschaftsdünger ist ein anerkanntes Verfahren in der Landwirtschaft
und dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Das hat auch der Kläger in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont. Gleiches gilt auch für eventuelle
Drittabnehmer der Gülle des Beigeladenen. Nachteile können zwar dann
drohen, wenn die Offenlegung des QFN ergibt, dass dieser auf falschen
Angaben, Annahmen oder Berechnungen beruht. Solche Unzulänglichkeiten
aufzudecken ist aber gerade das Ziel des gesetzlichen
Umweltinformationsanspruches. Die Öffentlichkeit soll durch entsprechende
Informationen in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der
Umweltschutzvorschriften und deren Überwachung durch die Behörden zu
kontrollieren. Damit einher geht selbstredend die "Gefahr", dass
Gesetzesverstöße aufgedeckt oder unzulängliche Verfahrensweisen entdeckt
und Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die für die Missachtung
der gesetzlichen Vorschriften die Verantwortung tragen. Der Gefahr ausgesetzt
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zu werden, im Falle der Aufdeckung von Gesetzesverstößen die gesetzlich
vorgeschriebenen Folgen tragen zu müssen, kann jedoch nicht das Vorliegen
einer erheblichen Beeinträchtigung i. S. des Gesetzes begründen. Das wäre
ein Zirkelschluss.
Andere erhebliche Beeinträchtigungen, die ein Auskunftsverweigerungsrecht
begründen könnten, sind von Beklagter und Beigeladenem weder schlüssig
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat
sich mit der Frage befasst, ob ein Anspruch darauf besteht zu erfahren, auf
welchen Flurstücken gentechnisch veränderter Mais ausgebracht worden war
(Urt. v. 14.01.2009 – 2 A 181/08 -, Juris). Das Gericht hat diesen Anspruch
bejaht und selbst die dort behauptete Furcht der Landwirte vor Übergriffen
nicht als entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung angesehen. Nach
dem dort angewendeten Maßstab, dem die Kammer folgt, stellt die allgemeine
Furcht vor zukünftigen, nicht näher beschriebenen Schwierigkeiten bei der
Akquise notwendiger Flächen für die Gülleausbringung oder weiteren
Betriebserweiterungen wegen einer zunehmend kritischen Haltung der
Öffentlichkeit zur Massentierhaltung jedenfalls keine erhebliche
Beeinträchtigung in diesem Sinne dar. In einem freiheitlich-demokratisch
verfassten System gehört es zur Kehrseite der unternehmerischen Freiheit,
dass derjenige, der wirtschaftlichen Profit aus einem Verhalten ziehen will, sich
dafür gesellschaftlicher Akzeptanz versichern muss. Öffentliche Kritik an sich
ist hinzunehmen und bleibt rechtlich auch folgenlos. Das gleiche gilt, wenn
potentielle Geschäftspartner aus der öffentlichen Kritik gegenteilige Schlüsse
ziehen und deshalb gewünschte Geschäftsbeziehungen nicht zustande
kommen. Wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, hat
der Unternehmer trotzdem einen Anspruch auf Genehmigung (vgl. § 70 Nds.
Bauordnung oder § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz – wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Genehmigung zu erteilen.).
Der bloße Hinweis, es sei bekannt, dass der Ortsverband P. des Klägers mit
derartigen Informationen "unsachgemäß umgehe", reicht ebenfalls nicht aus,
eine erhebliche Beeinträchtigung zu begründen.
Selbst wenn man annähme, dass die von der Beigeladenen befürchteten
Auswirkungen der Herausgabe der begehrten Informationen auf ihr
zukünftiges Geschäftsgebaren als erhebliche Beeinträchtigung angesehen
werden könnten, hält die Kammer jedenfalls hier das öffentliche Interesse an
der Offenlegung des Verbleibs der Gülle aus dem Betrieb des Beigeladenen
für schwerwiegender als seinen Schutzanspruch. Angesichts der im Verfahren
zutage getretenen Überwachungsdefizite und der erheblichen Gefahren, die
von einer "Überdüngung" für so wichtige Umweltgüter wie das Grundwasser
ausgehen können, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse zu
kontrollieren, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch
tatsächlich und nicht nur auf dem Papier z. Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung eingehalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig
zu erklären, weil er der Sache nach mit seinem Vorbringen unterlegen ist und
auch keinen Antrag gestellt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. § 124a
Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.