Urteil des VG Hannover vom 19.06.2014

VG Hannover: widerruf, änderung der verhältnisse, nahe stehende person, flüchtlingseigenschaft, anerkannter flüchtling, familie, wiederholungsgefahr, zukunft, haftentlassung, anhörung

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Zur Feststellung der konkreten Wiederholungs- und
Rückfallgefahr bei einem Widerruf der
Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1
Alt. 2 AufenthGhierneint
VG Stade 1. Kammer, Urteil vom 19.06.2014, 1 A 1646/12
§ 3 Abs 4 AsylVfG, § 73 Abs 1 AsylVfG, § 60 Abs 8 AufenthG
Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte seine
Flüchtlingsanerkennung widerrufen hat und Abschiebungsverbote nicht
festgestellt.
Der Kläger wurde am A. 1974 in D. im Iran geboren. Er ist verheiratet und Vater
einer Tochter (geboren im Jahr 2000) und eines Sohnes (geboren im Jahr
2003). In seiner Heimat hat er den Beruf des Bäckers ausgeübt. In
Deutschland war er in verschiedenen Funktionen, etwas als Koch und als
Werftarbeiter, tätig. Im Jahr 2007 hat der Kläger Privatinsolvenz beantragt.
Derzeit betreibt er zusammen mit seiner Ehefrau einen Imbiss.
Am 20. Juni 2001 beantragte er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner
Tochter in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Mit Bescheid vom 21.
November 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf die
Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich Iran
vorliegen. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass der Kläger zwar nicht
habe nachweisen können, über den Luftweg in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist zu sein. Allerdings sei er als Unterstützer der DPKI
(Demokratische Partei Kurdistans/Iran) anzusehen und werde von den
iranischen Sicherheitsbehörden gesucht. Die Beklagte bezog sich auf die
glaubhafte Schilderung des Verfolgungsschicksals durch den Kläger in seiner
Anhörung am 25. Juni 2001.
Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger
mehrere Straftaten begangen. Am 29. Juni 2006 (Rechtskraft: 18. Juli 2006)
wurde er mit einem Strafbefehl durch das Amtsgericht E. wegen Betrugs zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je acht EURO verurteilt. Mit Urteil vom
15. Oktober 2007 (Rechtskraft: 23. Oktober 2007) verhängte das Landgericht
F. eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegen den
Kläger. Am 27. Februar 2009 wurde der Kläger vorzeitig aus der Strafhaft
entlassen.
Wegen der Verurteilung vom 15. Oktober 2007 wies der zuständige Landkreis
G. den Kläger mit Bescheid vom 14. Februar 2008 auf unbefristete Zeit aus der
Bundesrepublik Deutschland aus. Rechtsmittel des Klägers gegen die
Ausweisungsverfügung blieben erfolglos (Urteil des erkennenden
Verwaltungsgerichts vom 19. November 2008 - H. - und Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2009 - I.
Die Beklagte leitete ein Widerrufsverfahren hinsichtlich der
Flüchtlingsanerkennung des Klägers ein, stellte dieses Verfahren allerdings mit
Verfügung vom 4. August 2010 wieder ein.
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Am 2. November 2009 erging ein Haftbefehl gegen den Kläger. Dieser wurde
am 3. November 2009 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 21.
Dezember 2010 (Rechtskraft: 19. August 2011) verurteilte das Landgericht J.
den Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren
und 6 Monaten. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen
Morgenstunden des 24. Oktobers 2009 geriet der Kläger in eine Schlägerei mit
mehreren Beteiligten vor einer Diskothek, in deren Verlauf er selbst, u.a. im
Gesicht, verletzt wurde. Der Kläger war dabei alkoholisiert, sein
Blutalkoholgehalt betrug maximal 0,9 Promille. Im weiteren Verlauf führte der
Kläger gegen einen der Kontrahenten, einen ehemaligen Arbeitskollegen,
einen Stich mit einem Klappmesser in dessen Oberkörper. Ein weiterer Stich
gelang ihm nicht, obwohl er dies versuchte. Der Kläger versuchte dann, eine
weitere an der Schlägerei beteiligte Person in den Hals zu stechen. Dies
konnte ein anderer Teilnehmer an der Schlägerei vereiteln. Die Kontrahenten
des Klägers flohen sodann vor ihm und weiteren Verfolgern in eine nahe
gelegene Spielothek. Im Verlauf der Flucht gelang es dem Kläger, einer
weiteren Person einen Messerstich oberhalb des Beckenkamms beizubringen.
Danach stieß er lautstark Todesdrohungen gegen seine Kontrahenten aus, die
sich mittlerweile in das Kassenhäuschen der Spielothek hatten flüchten
können.
Nach Anhörung widerrief die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 12. März
2012 den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und
stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen. Die Beklagte stützte ihren
Widerruf nicht auf den Wegfall der politischen Verfolgung des Klägers, sondern
allein auf einen Versagungsgrund nach § 60 Abs. 8 AufenthG. Die Verurteilung
zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe liege vor. Eine günstige
Prognose könne dem Kläger zudem nicht gestellt werden; es sei zu
befürchten, dass er rückfällig werde. Daher könne ihm auch die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Anhaltspunkte für
Abschiebungsverbote beständen nicht.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29. März 2012 Klage erhoben. Er
begründet seine Klage damit, dass er als ehemaliger kurdischer Peshmerga,
der gegen das iranische Regime gekämpft habe, bei einer Rückkehr in den
Iran noch immer von Verfolgung bedroht sei. Er sei auch exilpolitisch aktiv.
Außerdem müsse ihm eine günstige Sozialprognose erstellt werden; eine
konkrete Wiederholungsgefahr der Begehung weiterer Straftaten liege in
seinem Fall nicht vor. So sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden und
betreibe nunmehr als Selbständiger einen Kiosk in seinem Wohnort. Seine
Familie gelte als gut integriert. Seine Taten seien als einmalig im jeweiligen
Deliktsfeld zu bewerten. Er habe klare Konsequenzen gezogen und arbeite
seine Probleme therapeutisch auf. Insbesondere nehme er keinen Alkohol
mehr zu sich. Der Kläger verweist auf die Gründe des Beschlusses des
Landgerichts J. vom 6. November 2012 (K. und L.), durch den der Rest seiner
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie die Stellungnahme
des behandelnden Psychotherapeuten M. vom 12. Mai 2014.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2012 aufzuheben;
hilfsweise
den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2012 aufzuheben, soweit
er entgegensteht, und die Beklagte zu verpflichten, bei dem Kläger
den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 4 AsylVfG und
ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen,
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hilfsweise,
den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2012 aufzuheben, soweit
er entgegensteht, und die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf
den Iran festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf ihren Bescheid Bezug.
Am 19. Juni 2014 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze,
wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er ist deshalb aufzuheben, § 113
Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beklagte ist - nach Maßgabe
der nach § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zu beachtenden Sach-
und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung - nicht berechtigt, das mit
Bescheid vom 21. November 2001 festgestellte Abschiebungshindernis
gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (a.F.) zu widerrufen. Es bleibt bei der mit
Bescheid vom 21. November 2001 festgestellten Sach- und Rechtslage. Der
Kläger ist weiterhin anerkannter Flüchtling gemäß § 60 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Hierbei handelt es sich um die Nachfolgenorm
des am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen § 51 Abs. 1 AuslG.
Gegenstand des Verfahrens ist der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 12.
März 2012. Auf die Anfechtungsklage des Klägers ist die Rechtmäßigkeit
dieses Bescheids uneingeschränkt zu überprüfen. Dabei hat das erkennende
Gericht insbesondere die Rechtmäßigkeit eines nicht im Ermessen der
Behörde stehenden Verwaltungsakts auch unter Gesichtspunkten zu prüfen,
die von der Behörde im Bescheid oder im Gerichtsverfahren nicht angeführt
worden sind. Die vorliegende Klage ist also nicht schon dann begründet, wenn
der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund des § 60 Abs. 8
AufenthG nicht vorliegt, sondern nur dann, wenn der Bescheid auch unter
anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Kläger in
seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht
kommende Widerrufsgründe ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10
C 17/12 -, juris m.w.N.).
Hier liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der
Flüchtlingsanerkennung des Klägers insgesamt nicht vor.
Als Rechtsgrundlage für den Widerruf einer Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) vorliegen, ist zunächst § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu prüfen. Soweit diese Vorschrift den Widerruf der
Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorsieht, gilt dies
entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
(a.F), da diese Vorschrift durch den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 60
Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die
Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
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für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG
insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr
ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG steht einer
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch entgegen - und hat somit einen
Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zur Folge -, wenn der Ausländer die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Danach findet § 60
Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus
schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die
Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders
schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt worden ist. Die nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG
erforderliche rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren kann grundsätzlich unabhängig davon vorliegen, ob
die verhängte Freiheitsstrafe auf tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangene
und gleichzeitig abgeurteilte Delikte (§ 52 oder §§ 53 bis 55 StGB) zurückgeht.
Bei der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch erforderlich, dass
zumindest eine der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe gemäß §§ 54
oder 55 StGB gebildet wird, eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe ist
(BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 17/12 -, juris).
Zusätzlich zur Verurteilung im oben genannten Sinne muss, damit ein Widerruf
auf § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG gestützt werden kann, nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall eine konkrete
Wiederholungs- oder Rückfallgefahr festgestellt werden. Das bedeutet, dass in
Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten
des Ausländers ernsthaft drohen muss; die lediglich entfernte Möglichkeit
weiterer Straftaten genügt nicht. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung
vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe,
die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das
Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die
Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu
dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts. Dabei
ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten,
dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen
Wiederholungsrisiko verknüpft sind (grundlegend zur Neufassung des § 60
Abs. 8 AufenthG BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 9 C 6.00 -, juris;
fortgesetzt von BVerwG, Beschluss vom 12.10.2009 - 10 B 17/09 -, juris). Die
asyl- und ausländerrechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
erfordert dabei eine längerfristige, eigenständige Gefahrenprognose. Die
Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB stellt zwar
ein wesentliches Indiz bei der anzustellenden Prognose dar, begründet aber
für sich genommen eine Vermutung gegen eine Wiederholungsgefahr noch
nicht (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 9 C 6.00 -, juris).
Nach diesem Maßstab scheidet ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach
§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG aus.
Allerdings ist die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren im soeben dargestellten Sinne gegeben. Mit
rechtskräftigem Urteil des Landgerichts J. vom 21. Dezember 2010 ist der
Kläger wegen seiner Tat vom 24. Oktober 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 4 Jahren und 6 Monaten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt worden, wobei die
Einzelstrafe für jede der beiden Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren
und 6 Monaten war.
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Anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls konnte die Einzelrichterin
hier jedoch nicht feststellen, dass in Zukunft die erneute Begehung einer
vergleichbaren Straftat durch den Kläger ernsthaft droht. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der typischen Wiederholungsgefahr, von der nach der
Wertung des Gesetzgebers bei Freiheitsstrafen über drei Jahren auszugehen
ist. Die Prognose des Gerichts stützt sich auf folgende Erwägungen:
Erstens ist zu würdigen, dass es sich bei der dem Urteil des Landgerichts J.
vom 21. Dezember 2010 um die erste Verurteilung des Klägers wegen eines
Gewaltverbrechens handelt. Davor ist der Kläger zwar bereits strafrechtlich in
Erscheinung getreten, allerdings mit einem Vermögensdelikt (Betrug) und mit
einem Drogendelikt (Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge). An diese Delikte kann ein Widerruf der
Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nicht
anknüpfen, weil eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nicht verhängt
worden ist. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr spielen sie allerdings
dann eine Rolle, wenn zwischen ihnen und der „Anknüpfungstat“ für den
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ein Zusammenhang dergestalt besteht,
dass die „Anknüpfungstat“ gleichsam als Fortsetzung und Steigerung der
zuvor bereits gezeigten kriminellen Energie anzusehen ist. Dies ist hier indes
nicht der Fall.
Zunächst stammt die „Anknüpfungstat“ aus einem anderen Deliktsfeld als die
vorangegangenen Taten. Der Kläger hat diese Delikte zudem in einer
Lebensphase begangen, die von besonderen finanziellen Belastungen
geprägt war. Denn er musste einen Kredit von ca. 15.000,- € zurückzahlen,
den er aufgenommen hatte, u.a. um Familienbesuche seiner Frau im Iran zu
finanzieren und deren Familie zu unterstützen. Dies hat er in der mündlichen
Verhandlung nachvollziehbar geschildert. Daher sind die Vortaten des Klägers,
durch die er in erster Linie einen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil
anstrebte, auch im Lichte seiner damaligen finanziellen Situation zu sehen. Die
am 24. Oktober 2009 begangene versuchte Tötung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, auf welche die Beklagte ihren
Widerruf stützt, unterscheidet sich hingegen in ihrer Art und ihrer Zielsetzung
von den vorangegangenen Delikten deutlich. Die letzte Tat setzt daher die
zuvor gezeigte kriminelle Betätigung des Klägers nicht fort, sondern ist als
isolierter Exzess zu sehen. Der Kläger ist weder bis zu der Tat, an die der
Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung angeknüpft hat, noch danach durch
die Anwendung von Gewalt aufgefallen.
Diese Bewertung steht im Einklang mit den Tatumständen, wie sie das
Landgericht J. in seinem Urteil vom 21. Dezember 2010 festgestellt hat.
Insbesondere ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zum
Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, und hat
daher einen Fall der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 Strafgesetzbuch
(StGB) angenommen. Hierbei ist es dem Gutachten des Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. gefolgt, der beim Kläger eine
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung in Form einer
posttraumatischen Belastungsstörung sowie unmittelbar vor der Tat
spezifische seelische Belastungen diagnostiziert hat. Hieraus hat das
Landgericht auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der
Tatbegehung geschlossen und die Strafe entsprechend gemildert. Auch hier
wird deutlich, dass die Tat vom 24. Oktober 2009 - anders als die Vortaten -
nicht auf eine persönliche Bereicherungsabsicht des Klägers zurückging.
Für die Bewertung der Tat vom 24. Oktober 2009 als isolierter Einzeltat
sprechen auch das Gutachten des Dr. N. anlässlich der Aussetzung des
Strafrests zur Bewährung vom 25. September 2012 sowie die Stellungnahme
des behandelnden Psychologen M.. Im erstgenannten Gutachten wird
überzeugend herausgearbeitet, dass der Kläger seine Tat in einer Situation
der monatelang vorangegangenen psychischen Destabilisierung begangen
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hat, obwohl er eigentlich ein „eher nachgiebiger, wenig expansiver, sich im
Zweifelsfall aggressionsgehemmt zeigender Mann“ ohne „Dominanzstreben“
ist. Aus der Stellungnahme seines behandelnden Psychologen geht hervor,
dass der Kläger zum Zeitpunkt der Tatbegehung durch ein „großes inneres
Aggressionspotential, was er in den letzten Jahren mit verzweifelten
Kompensationsbemühungen versucht hatte, in den Griff zu bekommen“,
gekennzeichnet war. Dieses wird nunmehr therapeutisch in einem
„konstruktiven Veränderungsprozess“ erfolgreich bearbeitet.
Daher sprechen die Gesamtumstände der konkreten Tatbegehung trotz ihrer
Schwere, die in der erheblichen Verletzung und Gefährdung hochrangiger
Rechtsgüter zweier Menschen sowie im Strafmaß zum Ausdruck kommt,
ausnahmsweise dagegen, dass sich die typische Wiederholungsgefahr für die
Begehung gleichartiger Delikte ernsthaft verwirklichen wird.
Zweitens spricht auch das Verhalten des Klägers während seiner Haft, wie es
in der Stellungnahme des Vollzugsabteilungsleiters zur Aussetzung des
Strafrestes gemäß § 57 StGB vom 6. Juni 2012 geschildert wird, nicht dafür,
dass erneute Gewalttaten vom Kläger zu erwarten sind. Hervorgehoben
werden dort seine Kontakte zu Ehefrau und Kindern, bei denen er die
Haftlockerungen verbracht hat, sowie seine kontinuierliche Mitarbeit am
Vollzugsziel. Zu Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten ist es bei ihm ausdrücklich
nicht gekommen. Diese Einschätzung hat sich das Landgericht J. in seinem
Aussetzungsbeschluss vom 6. November 2012 (O. - u.a.) zu eigen gemacht.
In diesem Beschluss folgt das Landgericht B. auch der oben beschriebenen
gutachterlichen Einschätzung des Dr. N. vom 25. September 2012.
Drittens sind die gegenwärtigen Lebensumstände, wie sie sich seit der
Haftentlassung des Klägers entwickelt haben, für die Sozialprognose
maßgeblich positiv zu würdigen. Dieser Aspekt ist insbesondere für die
langfristig angelegte, eigenständige asyl- und ausländerrechtliche Würdigung
durch das Verwaltungsgericht von entscheidender Bedeutung. Hervorzuheben
ist die Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau. Ein wichtiger Faktor, der zur
Begehung der Gewalttat führte, war eine nach der ersten Haftentlassung
schwelende Ehekrise zwischen ihm und seiner Frau, bei der auch eine
Fehlgeburt eine Rolle spielte. Dies geht aus dem Gutachten des Dr. N. und
auch aus den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung
hervor. Diese Ehekrise führte dazu, dass der Kläger sich dem günstigen
Einfluss seiner Ehefrau entzog, um stattdessen mehr Zeit mit seinen Kollegen
außerhalb der häuslichen Sphäre zu verbringen. Dabei hat der Kläger
regelmäßig harten Alkohol konsumiert. Dass die Alkoholisierung des Klägers
bei der Tatbegehung eine Rolle gespielt hat, geht aus den Feststellungen des
Urteils des Landgerichts J. vom 21. Dezember 2010 hervor. Mittlerweile hat
sich das Verhältnis zur Ehefrau deutlich verbessert, so dass sie ihren
günstigen Einfluss auf den Lebenswandel des Klägers wieder ausüben kann.
Zudem sind dem Kläger seine Familie und seine Ehe erklärtermaßen sehr
wichtig, so dass er auch aus eigenem Antrieb - wie er es nennt - „nicht mehr
rausgeht“ und Situationen vermeidet, in denen er wieder Alkohol zu sich
nehmen würde. Die Einzelrichterin ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass
der Kläger alles daran setzt, eine Lebensführung zu erreichen, die ihn selbst,
seine Ehe und seine Familie schützt. Die enge Beziehung zwischen den
Eheleuten ist zudem während der Anhörung des Klägers im Gerichtssaal
sichtbar gewesen, während der die Ehefrau zugegen war.
Dieses innere Bestreben des Klägers, eine bessere Lebensführung zu
erreichen, wird durch zwei äußere Umstände unterstützt, die sich seit der
Haftentlassung entwickelt haben. Zum ersten betreibt der Kläger gemeinsam
mit seiner Ehefrau einen Imbiss, welcher der Familie nach den Angaben des
Klägers in der mündlichen Verhandlung, an deren Wahrheit die Einzelrichterin
nicht zweifelt, wirtschaftlich ein gutes Auskommen sichert. Für die
Sozialprognose besonders positiv ist dabei, dass der Kläger und seine Frau
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nun unmittelbar gemeinsam für das Familieneinkommen sorgen und dass der
Kläger im familiären Umfeld tätig ist. Dies tut dem Kläger offenbar gut. Das war
etwa daran zu erkennen, dass er liebevoll davon erzählte, wie sein Sohn ihn
nachmittags im Imbiss aufsucht, um Zeit mit ihm zu verbringen. Zum zweiten
besucht der Kläger seit seiner Haftentlassung regelmäßig einen
Psychotherapeuten und beabsichtigt eine Fortsetzung dieser Therapie. Die
Einzelrichterin hält die Absichtsbekundung des Klägers für glaubwürdig. In
dieser Therapie werden schwerpunktmäßig die Kindheitstraumata des Klägers
bearbeitet, die eine entscheidende Rolle bei der Begehung seiner Gewalttat
gespielt haben. Das Gericht verweist auf die eingehende und überzeugende
Schilderung des Therapieverlaufs, die der behandelnde Psychologe vorgelegt
hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch selbst zum Ausdruck
gebracht, dass es in seiner Therapie immer wieder um seine Kindheit gehe,
obwohl er dieses Thema nicht für erfreulich halte und lieber über die Zukunft
sprechen würde. Dass er trotz dieses - aus seiner Sicht unangenehmen -
Beharrens seines Psychologen auf der Kindheit die Therapie fortsetzt, spricht
für das ernsthafte Bestreben des Klägers, sein Leben zukünftig besser zu
führen. Die positive Orientierung des Klägers kommt auch darin zum Ausdruck,
dass er in der mündlichen Verhandlung Zukunftspläne für eine Verbesserung
der Lebensumstände seiner Familie geschildert hat. So ist der Erwerb eines
Eigenheimes beabsichtigt. Dieser Plan erscheint deshalb nicht völlig
unrealistisch, weil der Kläger - auf Bestreben seiner in finanziellen Dingen
offenbar vernünftig handelnden Ehefrau - seine Überschuldung durch eine
Privatinsolvenz bewältigen konnte. Mittlerweile ist Restschuldbefreiung mit
Beschluss des Amtsgerichts E. vom 2. Juni 2014 eingetreten. Weiterhin ist
deutlich geworden, dass der Kläger seine Ehefrau derzeit in Lebensbereichen
unterstützt, die ihre Selbständigkeit stärken. So hat er mit sichtbarem Stolz
davon erzählt, dass seine Ehefrau kürzlich ihren Führerschein gemacht hat
und nunmehr auch über einen eigenen Gebrauchtwagen verfügt.
Insgesamt spricht die derzeitige Lebensführung des Klägers nicht dafür, dass
vergleichbare Straftaten wie die am 24. Oktober 2009 begangene von ihm
ernsthaft drohen. Nach Einschätzung der Einzelrichterin ist auch deswegen die
erforderliche konkrete Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht gegeben.
Diese Einschätzung wird im Gutachten des Dr. N. vom 25. September 2012
bestätigt. Hier wird nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Klägers - u.a.
aufgrund seiner grundsätzlich „kriminalprotektiven Persönlichkeit“ und weil
keine Gewalthandlungen aus seiner Vorgeschichte bekannt sind - ein
individuelles Rückfallrisiko sehr gering ist. Die Stellungnahme seines
behandelnden Psychologen unterstützt diesen Befund. Dieser sieht nur dann
„in Zukunft deutliche Schwierigkeiten“, wenn der Kläger wieder im größeren
Maße Alkohol konsumieren würde.
Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass solche ungünstigen Einflüsse im Leben
des Klägers in absehbarer Zukunft wieder Überhand nehmen werden, liegen
nicht vor. Es spielt keine entscheidende Rolle, dass der Kläger in seinem
Imbiss selbst Alkohol (Bier) ausschenkt. Die Einzelrichterin hält es im Fall des
Klägers für unproblematisch, dass er beruflich mit Alkohol zu tun hat. Eine
Begünstigung des privaten Konsums von Alkohol aus diesem Grund ist nicht
zu erwarten. Der Kläger ist nicht von einer medizinischen Alkoholproblematik
(Alkoholsucht) betroffen. Sein bisheriges berufliches Engagement zeugt von
gewissenhafter Aufgabenerfüllung und einem beachtlichen Fleiß. Es ist daher
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger gerade
in seiner Rolle als Imbissbetreiber nicht an einem geselligen Alkoholkonsum
teilnehmen wird. Dass der Kläger teilweise noch Kontakte mit einem
ehemaligen Mithäftling unterhält, hält die Einzelrichterin nicht für problematisch.
Denn der Kläger hat seine Gewalttat nicht aus einem bestimmten kriminellen
Milieu heraus begangen; der Mithäftling war nicht an der Tat des Klägers vom
24. Oktober 2009 beteiligt.
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Andere Gründe für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers sind
nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG
vor, wonach die Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen ist, wenn der Ausländer
nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in
Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die
Widerrufsvoraussetzungen dieser Norm sind unionsrechtskonform im Sinne
der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.
Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie, ABl L 337 vom 20.12.2011, S. 9)
auszulegen. Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der
Flüchtlingseigenschaft hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in
seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010,
505, noch zur vorangegangenen Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG) weiter
konkretisiert. Danach muss die Veränderung der Umstände erheblich und
nicht nur vorübergehend sein, so dass die Furcht des Flüchtlings vor
Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Eine
erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände
setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland
deutlich und wesentlich geändert haben. Des Weiteren darf die Veränderung
der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nicht nur
vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die
Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur
Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen
werden. Veränderungen im Heimatland sind nur dann hinreichend erheblich
und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor
Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung
einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin
untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat
anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen
(BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 - 10 C 7/11 -, juris m.w.N.).
Diese Widerrufsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist als
ehemaliger Widerstandskämpfer für die DKPI bzw. die KDPI von Verfolgung
bedroht gewesen. Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 21. November
2001 festgestellt. Diesen Feststellungen schließt sich das Gericht angesichts
der im Wesentlichen widerspruchsfreien Schilderung seines
Verfolgungsschicksals in der mündlichen Verhandlung an. Aufgrund der
aktuellen Erkenntnislage ist nach wie vor davon auszugehen, dass Mitglieder
und Sympathisanten der DKPI im Iran staatlich verfolgt werden und
Repressalien bis hin zu Folter und Todesstrafe zu erwarten haben (Bericht des
Danish Refugee Council/ Danish Immigration Service zum Thema „Iranian
Kurds“ vom 30.5.-9.6.2013, S. 17 ff.; ACCORD, Antwort auf Anfrage vom
23.5.2007 zur „Gefährdung von Kurden - insbesondere ehemaligen Aktivisten
der Demokratischen Partei Kurdistan/Iran - bei Abschiebung in den Iran, ACC-
IRN-5452; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2013 - 22 K 2471/11.A -, juris
m.w.N.). Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei
einer Rückkehr in den Iran als ehemals aktiver Peshmerga und weiterhin
aktiver und registrierter Sympathisant der DKPI erneut mit Verfolgung zu
rechnen hätte. Allein die Tatsache, dass seit seiner Flucht über ein Jahrzehnt
vergangen ist, genügt nicht, um davon ausgehen zu können, dass der Kläger
als eine der DKPI nahe stehende Person für den iranischen Geheimdienst
oder die iranischen Sicherheitskräfte nicht mehr von Interesse ist.
Für andere Widerrufsgründe bestehen keine Anhaltspunkte.
Weil die Klage im Hauptantrag vollumfänglich erfolgreich ist, brauchen die
Hilfsanträge nicht mehr geprüft zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.