Urteil des VG Hannover vom 26.03.2014

VG Hannover: weiterbildung, anerkennung, geeignete stelle, anleitung, niedersachsen, erwerb, facharzt, bayern, qualifikation, firma

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Keine ärztliche Weiterbildung bei Vollzeittätigkeit in
einem Pharmaunternehmen
Nimmt ein Assistenzarzt eine Vollzeittätigkeit bei einem
Pharmaunternehmen im Zuständigkeitsbereich einer anderen
Landesärztekammer auf und ist hinsichtlich dieser Tätigkeit eine Anleitung
und Aufsicht durch den bisherigen Weiterbilder rechtlich und tatsächlich
ausgeschlossen, kann dies nicht als Teil der Weiterbildung angesehen
werden.
Eine ärztliche Tätigkeit, die nicht unter Anleitung eines zur Weiterbildung
ermächtigten Arztes gestanden hat, kann nicht als Weiterbildung in einem
abweichenden, gleichwertigen Weiterbildungsgang angesehen werden.
VG Hannover 5. Kammer, Urteil vom 26.03.2014, 5 A 824/13
§ 34 HKG ND, § 7 ÄWeitBiO ND, § 10 ÄWeitBiO ND, § 5 ÄWeitBiO ND
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der
Facharztbezeichnung Klinische Pharmakologie.
Die Klägerin ist approbierte Ärztin. Sie war in der Zeit vom 17.10.2005 bis zum
30.4.2006 als Assistenzärztin am C., das zur ärztlichen Weiterbildung befugt
ist, tätig. Ab 1.6.2006 bis 31.7.2008 war sie bei der D. GmbH (E.) in Hannover
als "Clinical Trial Manager“ angestellt. Bei der E. handelt es sich um ein
privatwirtschaftliches Unternehmen, das klinische Studien koordiniert bzw.
durchführt und an dem die F. (G.) mehrheitlich beteiligt ist. Ab August 2008 war
die Klägerin mit Befristung bis zum 31.7.2010 beim Land Niedersachsen als
wissenschaftliche Mitarbeiterin an der G. angestellt mit der Möglichkeit, sich im
Rahmen der Beschäftigung auf dem Gebiet der Klinischen Pharmakologie
weiterzubilden. Daneben war sie u.a. ab Mai 2009 für die H. in Hannover tätig.
Zum 15.03.2010 nahm sie eine Vollzeittätigkeit als Clinical Project Leader bei
der I. in Martinsried bei München auf. Die Nebentätigkeit für die H. in Hannover
behielt sie bei, weshalb die Beklagte sie weiterhin als ihr Mitglied ansieht.
Am 10.12.2010 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Bezeichnung:
Facharzt Klinische Pharmakologie. Dem Antrag fügte sie eine Aufstellung der
ärztlichen Tätigkeiten, ihren Lebenslauf, verschiedene Arbeitsverträge sowie
ein Logbuch zur Dokumentation der Weiterbildung zum Facharzt Klinische
Pharmakologie der G. bei. In ihrem Lebenslauf gibt die Klägerin an, auch in der
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Zeit ihrer Anstellung bei der E. und während der ersten Monate ihrer Tätigkeit
bei der Firma I. Assistenzärztin am Institut für Klinische Pharmakologie der G.
gewesen zu sein.
Aus der eingereichten Aufstellung der ärztlichen Tätigkeiten geht u.a. hervor,
dass sie während ihrer Zeit bei der E. im Rahmen der Rotation einige Wochen
bis Monate in verschiedenen Abteilungen der G. in Vollzeit tätig war. Die
Beklagte bat mit Schreiben vom 14.12.2010 um detailliertere
Weiterbildungszeugnisse und Vervollständigung der Angaben und Nachweise
zum beruflichen Werdegang. Die Klägerin legte daraufhin mit Schreiben vom
10.2.2011 unter anderem ein Weiterbildungszeugnis vom 21.01.2011,
ausgestellt von Prof. Dr. J., Direktor des Instituts für Klinische Pharmakologie
an der G., vor, mit welchem dieser eine Weiterbildung an seinem Institut in der
Zeit vom 15.10.2005 bis 1.12.2010 bestätigt, welche auch die Beschäftigung
bei der E. und die Tätigkeit bei der Firma I. umfassen soll.
Im Hinblick auf die von der Beklagten geäußerten Zweifel, ob die Tätigkeit bei
der E. als Weiterbildung im Sinne ihrer Weiterbildungsordnung angesehen
werden könne, führte die Klägerin aus, sie sei aus "Finanzierungsgründen" bei
der E. angestellt worden. Zu Beginn ihrer Tätigkeit in Hannover sei die Leitung
des Instituts für Klinische Pharmakologie nur kommissarisch mit Prof. Dr. K.
besetzt gewesen, so dass am Institut selbst keine Assistenzärzte hätten
angestellt werden können. Man habe sich daher darauf geeinigt, dass sie bis
zur Wiederbesetzung des vakanten Lehrstuhls bei der E. angestellt werde, wo
eine geeignete Stelle zu besetzen war, gleichzeitig aber ihre Weiterbildung am
Institut für Klinische Pharmakologie unter Aufsicht des zur Weiterbildung
ermächtigten Prof. Dr. K. absolviere. Nach Neubesetzung des Lehrstuhls
durch Herrn Prof. Dr. J. habe sie dann ab 1.8.2008 direkt am Institut angestellt
werden können.
Der Ausschuss für ärztliche Weiterbildung (im Folgenden:
Weiterbildungsausschuss) beriet über den Antrag der Klägerin in seinen
Sitzungen vom 16.2.2011, 18.5.2011, 31.8.2011 und 14.3.2012 und kam zu
dem Ergebnis, dass der Antrag abzulehnen sei. Ausschlaggebend hierfür
insbesondere, dass die E. keine anerkannte Weiterbildungsstätte sei und die
Tätigkeit dort auch nicht als eine solche bei der als Weiterbildungsstätte
zugelassenen G. gewertet werden könne.
Mit Bescheid vom 18.1.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf
Zulassung zur Prüfung zwecks Anerkennung der Facharztkompetenz
Klinische Pharmakologie ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die Voraussetzungen für eine anerkennungsfähige Weiterbildung nach dem
Niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) und der
Weiterbildungsordnung (WBO) lägen nicht vor. Die Klägerin habe keine
mindestens fünfjährige ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung unter
Anleitung eines in der Facharztkompetenz Klinische Pharmakologie zur
Weiterbildung ermächtigten Arztes an einer entsprechend zugelassenen
Weiterbildungsstätte nachgewiesen. Zwar könne die Tätigkeit am L. auf die
Mindestweiterbildungszeit angerechnet werden. Für die Zeit vom 1.6.2006 bis
31.7.2008 sei hingegen nicht belegt, dass die Klägerin hauptberuflich an einer
Weiterbildungsstätte weitergebildet worden wäre. Die Tätigkeit der Klägerin sei
zumindest teilweise auch in den Räumen der E. ausgeübt worden. Dort seien
weder Prof. K. noch Prof. J. angestellt oder weisungsbefugt. Die E. sei weder
anerkannte Weiterbildungsstätte noch habe sie einen Antrag auf Zulassung
als Weiterbildungsstätte gestellt. Im Weiterbildungszeugnis vom 21.01.2011
werde zwar eine Weiterbildung vom 15.10.2005 bis 1.12.2010 an der G.
bestätigt; ob und wie eine Anleitung durch den Weiterbildungsermächtigten
erfolgt sei, gehe aus dem Zeugnis indes nicht hervor. Die ab August 2008
bestehende Anstellung als Ärztin bei der G., die bis zum 31.7.2010 befristet
gewesen sei, habe die Klägerin mit Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der I. in
Martinsried bei München im März 2010 wieder beendet. Selbst wenn man also
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die Zeit ihrer Anstellung bei der G. als Weiterbildung anerkenne, belege sie
damit lediglich eine Weiterbildungszeit von 19 Monaten. Auch den Abschluss
der Weiterbildung weise die Klägerin nicht nach. Aus dem Zeugnis von Prof.
Dr. J. und Prof. Dr. K. gehe lediglich hervor, dass sie ihre Weiterbildung bei der
Firma I. fortsetze. Von dort liege jedoch kein Weiterbildungszeugnis vor. Die
Frage, ob die Klägerin einen gleichwertigen Weiterbildungsgang im Sinne des
§ 10 WBO absolviert habe, stelle sich nicht, da bereits wesentliche Teile der
ausgeübten Tätigkeit keine Weiterbildung darstellten. Hierfür müssten z.B. die
Hauptberuflichkeit und die Mindestweiterbildungszeit nachgewiesen und eine
Facharztqualifikation in einem Abschlusszeugnis bestätigt werden.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.1.2013 Klage erhoben. Sie hält die
Voraussetzungen für eine Facharztanerkennung in der Klinischen
Pharmakologie für gegeben. Sie habe eine fünfjährige Weiterbildung am
Institut für Klinische Pharmakologie der G. absolviert, wobei aufgrund der
geschilderten Finanzierungsschwierigkeiten zunächst eine Anstellung bei der
E. erfolgt sei. Die Zusammenarbeit mit der E. habe ihr außerdem ermöglicht,
Weiterbildungsinhalte, die das Institut nicht habe anbieten können, dort zu
erlernen. Die organisatorischen Besonderheiten an der G. dürften nicht zu
ihren Lasten gehen, zumal es während ihrer Zeit dort mehrfach
Umstrukturierungen und Verlagerungen von Aufgaben zwischen
verschiedenen Institutionen im Bereich der Klinischen Pharmakologie gegeben
habe. Dass sie während ihrer Weiterbildungszeit tatsächlich dem Institut für
Klinische Pharmakologie fachlich zugehörig gewesen sei, sei insbesondere
durch einen eigenen Büroarbeitsplatz am Institut mit mehreren Tagen
Anwesenheitspflicht pro Woche und Präsenzphasen deutlich geworden. Die E.
und die G. seien organisatorisch und räumlich eng miteinander verbunden.
Ein klinischer Pharmakologe arbeite im Gegensatz zu den klassischen
kurativen Fachärzten überwiegend am Schreibtisch. Bei einer derartigen
Tätigkeit sei eine Überwachung und Anleitung nicht in gleichem Maße wie bei
einer Operation oder Visite möglich. Die Aufsicht geschähe vielmehr durch
regelmäßige Gespräche, Vorlage schriftlicher Arbeits- und
Zwischenergebnisse, Demonstrationen und Vorträge und sei in dieser Form
auch während der Tätigkeit bei der I. erfolgt.
Dazu, den letzten Abschnitt ihrer Weiterbildungszeit in der Pharmaindustrie zu
absolvieren, habe sich sie entschlossen, weil das Institut für Klinische
Pharmakologie nicht in dem erforderlichen Maße praktische Erfahrungen und
Fertigkeiten in der Zulassung von Arzneimitteln (Ziffer 23.1 Spalte 9 der WBO-
Richtlinien) habe vermitteln können, da es nicht an Zulassungsverfahren
beteiligt gewesen sei. Gleiches habe für Ziffer 23.1 Spalte 12 der WBO-
Richtlinien gegolten, da das Institut keine neuen Substanzen entwickle. Prof.
Dr. J. habe daher mit ihr vereinbart, sie für die letzten 6,5 Monate in einem
Forschungsunternehmen weiterzubilden. Die Erfüllung der von der Beklagten
selbst aufgestellten Fallzahlen (100 Phase I-III Studien und 300 Phase IV-
Studien) sei an den von ihr zugelassenen Weiterbildungsstätten für Klinische
Pharmakologie vollkommen unmöglich. Um dieser Problematik rechtlich zu
begegnen, müsse entweder der Begriff der Weiterbildungsstätte im Lichte des
Art. 12 GG großzügiger als bei den klassischen kurativen Fachärzten
ausgelegt oder eine Lösung über die Ermessensvorschriften des § 39 Abs. 1
HKG und § 10 WBO gefunden werden.
Hinsichtlich der Weiterbildungsstättenzulassung im Bereich der Klinischen
Pharmakologie sei generell problematisch, dass § 7 Abs. 3 Ziff. 1 WBO die
Zulassung an eine bestimmte Zahl zu versorgender Patienten in der
Einrichtung knüpfe, Klinische Pharmakologen jedoch typischerweise gerade
nicht in der unmittelbaren Patientenbetreuung tätig seien. Zulassungsverfahren
würden regelmäßig nur von forschenden Arzneimittelunternehmen betrieben,
die aber die Voraussetzungen des § 7 WBO für Weiterbildungsstätten nicht
erfüllten. Die von der Beklagten verlangte Anerkennung der I. als
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Weiterbildungsstätte sei damit rechtlich gar nicht möglich. Dies gelte auch für
die Rechtslage in Bayern.
Nachdem ihre Weiterbilder die Anforderungen der WBO-Richtlinien sämtlich
als erfüllt angesehen hätten, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihre
Weiterbildung auch von der Beklagten anerkannt werde. Für den Fall, dass
eine direkte Anerkennung der absolvierten Weiterbildung nicht möglich sei, sei
jedenfalls das Ermessen nach § 39 Abs. 1 HKG, § 10 WBO auf Null reduziert,
den von ihr abgeleisteten Weiterbildungsgang als gleichwertig anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, sie zur Prüfung für die Anerkennung der
Facharztbezeichnung Klinische Pharmakologie zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die G. mehrere Ausgründungen habe, die jeweils
über eigene Zulassungen als Weiterbildungsstätten verfügten. Die E. aber
verfüge nicht über eine Weiterbildungszulassung und habe eine solche auch
nicht beantragt. Für die Tätigkeit bei der I. sei zudem auch für diese Institution
eine Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich gewesen. Prof. Dr. K. und
Prof. Dr. J. seien nicht zu einer Weiterbildung an einem beliebigen
Tätigkeitsort, sondern nur zur Weiterbildung an der G. ermächtigt. Abgesehen
davon liege über die Tätigkeit bei der I. kein Zeugnis vor. Soweit eine
Kooperation mit anderen Arbeitgebern zur Erreichung der Weiterbildungsziele
erforderlich gewesen sein sollte, hätte es den Weiterbildern der Klägerin
oblegen, diese Notwendigkeit bei der Beklagten aufzuzeigen und eine
sogenannte Verbundweiterbildung zu etablieren, in diesem Zuge dafür Sorge
zu tragen, dass die anderen Einrichtungen eine Zulassung als
Weiterbildungsstätte erhalten und ihre Weiterbilder auch an diesen
Weiterbildungsstätten zur Weiterbildung ermächtigt würden. Daran fehle es.
Eine Zulassung zur Prüfung aufgrund eines abweichenden, aber
gleichwertigen Weiterbildungsganges sei nur dann möglich, wenn es sich
überhaupt um eine Weiterbildung gehandelt habe, was bei der Anleitung durch
einen im jeweiligen Bundesland nicht zur Weiterbildung befugten Arzt
ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.
Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung
der Facharztbezeichnung Klinische Pharmakologie. Die Beklagte hat den
entsprechenden Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 18.01.2013 zu Recht
abgelehnt.
Die Anforderungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 34
ff. des Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG - in Verbindung mit der
Weiterbildungsordnung - WBO - der Beklagten. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1
HKG können Kammermitglieder, die durch Weiterbildung besondere
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Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet oder Teilgebiet oder
andere zusätzliche Kenntnisse erworben haben, nach Maßgabe dieses
Gesetzes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Gebiets-
, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung führen. Die Kammer legt gemäß § 34
Abs. 2 Satz 1 HKG in ihrer Weiterbildungsordnung u. a. berufliche Gebiete,
Teilgebiete und deren Bezeichnungen fest, soweit dies im Hinblick auf die
wissenschaftliche Entwicklung und zur angemessenen Versorgung der
Bevölkerung erforderlich ist. Auch das Nähere zur Ausgestaltung der
Weiterbildung regelt die Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung (vgl. § 41 Abs.
1 HKG), u.a. Inhalt und Mindestdauer der Weiterbildung (Nr. 4).
Auf Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung sieht die beklagte
Ärztekammer in ihrer Fassung der WBO vom 27.11.2004, die am 01.05.2005
in Kraft getreten und hier im Hinblick auf den Beginn der Weiterbildung im Jahr
2005 anwendbar ist (vgl. § 20 Abs. 3 WBO), in Abschnitt B Ziffer 23.1 den
Facharzt für Klinische Pharmakologie vor, der inhaltlich den Vorgaben in Ziffer
24.1 der zum 01.02.2014 geänderten Fassung der WBO entspricht. Als
Weiterbildungszeit sind 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet
Pharmakologie bei einem Weiterbildungsermächtigten an einer
Weiterbildungsstätte vorgesehen, davon 12 Monate in den Gebieten der
unmittelbaren Patientenversorgung, und 36 Monate Weiterbildung zum
Facharzt für Klinische Pharmakologie bei einem Weiterbildungsermächtigten
an einer Weiterbildungsstätte, wovon bis zu 12 Monate in den Gebieten der
unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden können. Detaillierte
Bestimmungen über den Gegenstand der Weiterbildung sehen die Richtlinien
über den Inhalt der Weiterbildung zur Weiterbildungsordnung vom 27.11.2004,
in Kraft getreten am 01. Mai 2005, (WBO-Richtlinien) vor. Dort werden
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten u.a. in der Zulassung von
Arzneimitteln (Spalte 9), der pharmazeutischen, präklinischen und klinischen
Entwicklung neuer Substanzen (Spalte 12) sowie die Teilnahme an klinischer
Erprobung, Planung und Durchführung von kontrollierten klinischen Prüfungen
von Arzneimitteln an Menschen in den Phasen I - IV; Richtzahl Phase I - III:
100, Richtzahl Phase IV: 300 (Spalte 15) als Weiterbildungsinhalte verlangt.
Gemäß § 35 Abs. 1 HKG darf eine (Arzt-) Bezeichnung nach § 34 nur führen,
wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer - dies ist als Berufsvertretung
der Ärztinnen und Ärzte die beklagte Ärztekammer Niedersachsen (§ 1 Abs. 1
Nr. 1 HKG) - erhalten hat. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der hier
allein in Betracht kommenden Alternativen des § 35 Abs. 2 Nr. 1 HKG
(erfolgreicher Abschluss einer Weiterbildung nach den §§ 37 und 38 HKG)
oder § 35 Abs. 2 Nr. 2 HKG (erfolgreicher Abschluss in einem von den §§ 37
und 38 abweichenden Weiterbildungsgang und Nachweis der Gleichwertigkeit)
nicht.
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 HKG in Verbindung mit der WBO ist nicht erfüllt. Die Klägerin
hat keine Weiterbildung zum Erwerb der Facharztbezeichnung Klinische
Pharmakologie unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder
(§§ 37 Abs. 1 Satz 2, 38 HKG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 2, 6
WBO) erfolgreich abgeschlossen. Zwar kommt in Betracht, dass einzelne
Abschnitte ihrer Tätigkeit, wie die bei dem Franziskus Hospital in Bielefeld und
an der G., als Weiterbildungszeit anerkannt werden können. Die Klägerin erfüllt
jedoch insgesamt die zeitlichen Voraussetzungen einer fünfjährigen
Weiterbildung, wie sie Abschnitt B Ziffer 23.1 WBO verlangt, nicht.
Dabei kann dahinstehen, ob die Zeit ihrer Beschäftigung bei der E. als
Weiterbildungszeit an dem zur Weiterbildung ermächtigten Institut für Klinische
Pharmakologie der G. gewertet werden kann oder als Tätigkeit bei einer nicht
zur Weiterbildung ermächtigten Stelle angesehen werden muss. Denn die
Klägerin erreicht die erforderlichen Zeiten einer Weiterbildung schon deswegen
nicht, weil sie die letzten 8,5 Monate des von ihr als Weiterbildungszeit
benannten Zeitraums in einem Pharmaunternehmen in Bayern tätig war.
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Bei der I. war der Weiterbilder Prof. Dr. J. nicht weiterbildungsermächtigt, weil
sich seine Ermächtigung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und 3 HKG nur auf
Niedersachsen und nur auf eine Tätigkeit am Institut für Klinische
Pharmakologie der G. bezog. Die I. selbst verfügte ebenso wenig über einen
Weiterbildungsermächtigten. Prof. J. konnte die Weiterbildung der Klägerin
auch nicht während ihrer Anstellung bei der I. weiterführen. Dabei ist nicht
allein die räumliche Distanz problematisch, welche sich durch den Einsatz
moderner Kommunikationsmittel relativieren ließe. Schwerer wiegt, dass Prof.
J. in keinerlei Beziehung zu dem Unternehmen, bei dem die Klägerin tätig war,
stand und keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Tätigkeit der Klägerin hatte, die
vielmehr den Weisungen ihrer Vorgesetzten bei der I. unterlag. Auch der
Arbeitsvertrag mit der I. enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin die
Möglichkeit zur Weiterbildung erhalten sollte.
Wie die Beklagte zutreffend anführt, muss die Weiterbildung in der durch die
Weiterbildungsordnung vorgegebenen strukturierten Form erfolgen. Nach § 1
WBO beinhaltet eine Weiterbildung nur den geregelten Erwerb der jeweils
einschlägigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Die Weiterbildung ist
also unter verantwortlicher Leitung des von der Ärztekammer dazu
ermächtigten Arztes in der Weiterbildungsstätte durchzuführen (§ 6 Abs. 1
WBO; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, juris).
Nach § 6 Abs. 4 WBO ist der ermächtigte Arzt verpflichtet, die Weiterbildung
persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der WBO zu
gestalten. Diese Voraussetzungen treffen auf die Beschäftigung bei der I., bei
der die Klägerin als „Clinical Project Leader“, also in führender Position, tätig
war (und ist), nicht zu. Eine Leitung sowie zeitliche und inhaltliche Gestaltung
der Tätigkeit der Klägerin war Prof. Dr. J. angesichts der Anstellung der
Klägerin bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, gegenüber dem sie lt.
Anlage 1 zum Anstellungsvertrag bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe zur
Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet war, weder rechtlich noch
tatsächlich möglich. Für eine zielführende Weiterbildung ist dabei
insbesondere auch die Möglichkeit einer Überwachung durch den Weiterbilder
zu verlangen, also die Möglichkeit, Arbeitsschritte und Arbeitsergebnisse des
Assistenzarztes zu kontrollieren. Dies war vorliegend völlig ausgeschlossen.
Soweit die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung auf einen
regelmäßigen fachlichen Austausch mit dem Weiterbildungsermächtigten
berufen hat, kommt dies der in der WBO vorgesehenen Form der
Zusammenarbeit zwischen Assistenzarzt und Weiterbildungsermächtigtem
nicht ansatzweise nahe. Dies gilt auch, wenn man die von der Klägerin
plausibel geschilderten Besonderheiten bei der Tätigkeit Klinischer
Pharmakologen berücksichtigt, die vorwiegend am Schreibtisch tätig sind.
Denn die von der Klägerin geschilderte Lockerung des Kontakts zum
Weiterbildungsermächtigten sprengt den Rahmen dessen, was sich durch die
Unterschiede zwischen kurativer Tätigkeit und pharmakologischer Tätigkeit
erklären lässt und nach der WBO zulässig ist.
Darüber hinaus endete der Arbeitsvertrag bei der G. spätestens mit Ablauf der
Befristung am 31.7.2010, so dass auch nicht ersichtlich ist, auf welcher
rechtlichen Grundlage die Klägerin nach diesem Zeitpunkt neben ihrer bereits
zum 15.3.2010 beginnenden Vollzeittätigkeit in Bayern noch in einem
Weiterbildungsverhältnis zu Prof. Dr. J. gestanden haben soll. Im Übrigen ist
nicht nachgewiesen, dass und hinsichtlich welcher Ausbildungsinhalte die
Klägerin den letzten Abschnitt ihrer Weiterbildung abgeschlossen hat, da das
vorgelegte Weiterbildungszeugnis vom 21.01.2011, welches nach
Beantragung der Facharztanerkennung ausgestellt wurde und sämtliche
Weiterbildungsabschnitte berücksichtigen konnte, hierzu keine Aussage trifft.
Eine erfolgreiche Facharztweiterbildung ist auch nicht aus
„Vertrauensschutzgründen“ im Hinblick auf die Aussagen der Weiterbilder der
Klägerin anzunehmen. Soweit die Weiterbilder einzelne Abschnitte der
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beruflichen Tätigkeit der Klägerin abweichend von der Einschätzung der
Beklagten als anerkennungsfähige Weiterbildungszeit gewertet haben, ist
dieses Verhalten der Beklagten nicht zurechenbar. Daran ändert auch nichts,
dass die Weiterbilder Mitglieder der Beklagten und von dieser zur
Weiterbildung ermächtigt sind. Dies vermittelt ihnen keine
Entscheidungskompetenz mit Wirkung für oder gegen die Beklagte. Vielmehr
hätte es der Klägerin vor Aufnahme einer Tätigkeit bei einer nicht zur
Weiterbildung ermächtigten Stelle oblegen, die Anerkennungsfähigkeit der
jeweiligen Tätigkeit für die Weiterbildung unmittelbar mit der Beklagten zu
klären. Nachdem die Klägerin dies unterlassen hat, kann sie im Nachhinein
nicht mit ihrer Kritik an den von der Beklagten aufgestellten Anforderungen,
insbesondere bezüglich der Anzahl der erforderlichen klinischen Studien,
gehört werden. Schon aus Chancengleichheitsgründen ist es der Beklagten
verwehrt, auf die von der Klägerin erstmalig nach Erlass des
streitgegenständlichen Bescheids vorgetragenen Argumente einzugehen und
eine von der WBO abweichende Sonderregelung im Einzelfall zu treffen.
Der Klägerin musste sich zumindest bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
in Bayern und damit im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ärztekammer
aufdrängen, dass dies nicht einfach als Fortsetzung ihrer Weiterbildung in
Niedersachsen angesehen werden konnte und Klärungsbedarf mit der
Beklagten bestand. Dies gilt ganz besonders deswegen, weil in dem von der
Klägerin selbst vorgelegten, vom Institut für Klinische Pharmakologie
herausgegebenen Weiterbildungsprogramm zum Facharzt für Klinische
Pharmakologie vorgesehen ist, dass die gesamte Weiterbildungszeit an der G.
absolviert wird.
Die Klägerin kann auch keine Zulassung zur Facharztprüfung im
Ermessenswege nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 HKG verlangen. Ein Ermessen ist der
Beklagten im Zusammenhang mit der Anerkennung von
Weiterbildungsgängen einzig durch § 35 Abs. 2 Nr. 2 HKG i.V.m. § 10 WBO
eingeräumt. Hiernach kann ein von der WBO abweichender
Weiterbildungsgang vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn er
gleichwertig ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze der WBO
für den Erwerb der ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Dauer der
regulären Weiterbildung gewahrt sind.
Im Fall der Klägerin fehlt es jedoch bereits an den
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ermessensvorschrift. Es fehlt für den hier
insbesondere streitigen Tätigkeitsabschnitt bei der I. an einem
„Weiterbildungsgang“ im Sinne der Vorschrift. § 10 WBO ermöglicht eine
Anerkennung von Weiterbildungsgängen, die einzelne Abweichungen von den
Vorgaben der WBO aufweisen. Damit ist insbesondere eine Anerkennung von
in anderen Bundesländern abgeleisteten Weiterbildungen oder
Weiterbildungsabschnitten möglich. Die Vorschrift hilft jedoch nicht über das
hier vorliegende Problem hinweg, dass die von der Klägerin ausgeübte
Tätigkeit jedenfalls in Teilen nicht als Weiterbildung, also als Tätigkeit unter
Anleitung und Aufsicht durch einen Weiterbildungsermächtigten, angesehen
werden kann. Der zur Weiterbildung ermächtigte Arzt ist, wie bereits
ausgeführt, nach § 6 Abs. 4 WBO verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu
leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu
gestalten. Dies war Prof. Dr. J. hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin bei einem
Pharmaunternehmen in Bayern nicht möglich. Eine ärztliche Tätigkeit jedoch,
die - wie hier der Fall - nicht unter der Anleitung eines zur Weiterbildung
ermächtigten Arztes gestanden hat, kann nicht als Weiterbildung in einem
abweichenden Weiterbildungsgang angesehen werden (VG Hannover, Urt. v.
23.06.2010 - 5 A 5490/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.04.1984
- 9 S 2612/82 -, MedR 1985, 132 f.; OVG Bremen, Urt. v. 11.10.1983 - OVG 1
BA 75/82 -, MedR 1984, 155 f.).
Der von der Klägerin sinngemäß erhobene Einwand, es sei formalistisch, in
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ihrem Falle eine Weiterbildung im strengen Sinne auch für den letzten
Weiterbildungsabschnitt zu verlangen, ist zwar insofern nachvollziehbar, als
die Klägerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit eine hohe fachliche Kompetenz
im Bereich der Klinischen Pharmakologie erworben haben dürfte. Dieser
Umstand ändert jedoch nichts an der rechtlichen Bewertung.
Ein Anspruch auf Anerkennung als gleichwertiger Weiterbildungsgang kann im
Hinblick auf eine vorhandene Berufserfahrung allein nicht begründet werden
(vgl. VG Hannover, aaO.). Der Satzungsgeber ist nämlich nicht gehindert,
neben dem Nachweis der fachlichen Qualifikation eine in bestimmter Weise
strukturierte praktische Tätigkeit zu fordern, um auf diese Weise zusätzlich zu
gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse im Einzelfalle auch
tatsächlich vorliegen (so VG Osnabrück, Urt. v. 07.10.2004 - 6 A 16/03 -). Nur
durch einen für alle Ärzte in gleicher Weise geregelten Erwerb einer
Qualifikation nach dem ärztlichen Berufsrecht wird die für die
Qualitätssicherung erforderliche Strukturqualität der ärztlichen Tätigkeit und
Weiterbildung gewährleistet (VG Saarlouis, Urt. v. 13.02.2006 - 1 K 11/05 -,
juris). Die in der WBO genannten Anforderungen beinhalten daher keinen
bloßen Formalismus, sondern stellen ein wesentliches Instrument zur
Gewährleistung der Qualität der ärztlichen Weiterbildung dar. Mit dem
erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung wird der Erwerb besonderer
Kenntnisse und Fertigkeiten auf einem speziellen medizinischen Bereich
hoheitlich bescheinigt. Das dadurch in der Öffentlichkeit erweckte Vertrauen in
die besondere Qualifikation des Arztes ist auch in Ansehung seiner
Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt,
wenn in dem vorangegangenen Verfahren hinreichend sorgfältig und
umfassend das Vorliegen der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten
festgestellt worden ist. Hierzu sind in den §§ 34 ff. HKG und der darauf
beruhenden, die Einzelheiten regelnden Weiterbildungsordnung umfangreiche
Vorkehrungen getroffen worden, insbesondere für die den wesentlichen Teil
der Weiterbildung ausmachende formalisierte Weiterbildung durch einen dazu
gemäß § 37 HKG speziell ermächtigten Arzt. Nur wenn eine diesen
Voraussetzungen genügende Weiterbildung abgeschlossen ist, dies in einem
Zeugnis des dazu ermächtigten Arztes ordnungsgemäß belegt wird und sich
schließlich der Prüfungsausschuss der Kammer aufgrund des Zeugnisses und
einer ergänzenden mündlichen Prüfung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.03.2007,
a.a.O.) davon überzeugt hat, dass der Arzt die erforderliche Qualifikation
besitzt, ist die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen.
Die Regelungen über die Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der
begehrten Facharztbezeichnungen sind daher auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1
GG nicht zu beanstanden. Gegen Regelungen der Berufsausübung bestehen
verfassungsrechtlich keine Bedenken, sofern vernünftige Erwägungen des
Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel
zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und
wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und
dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit
noch gewahrt wird (BVerfG, Beschl. v. 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW
2000, 2736). Dies ist hier der Fall, denn die getroffenen Regelungen sind mit
Blick auf den Patientenschutz erforderlich und für die betroffenen Ärzte
zumutbar (VG Münster, Urt. v. 13.02.2009 - 10 K 74/08 -, juris).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelungen der WBO ergeben sich auch
nicht aus dem von der Klägerin vorgetragenen Argument der „Unerfüllbarkeit“
der Anforderungen der WBO-Richtlinien an den zugelassenen
Weiterbildungsstätten. Die Klägerin hat insoweit beanstandet, dass die
erforderliche Anzahl klinischer Studien und Arzneimittelzulassungsverfahren
nicht an den zugelassenen bzw. zulassungsfähigen Weiterbildungsstätten
sondern nur durch eine Tätigkeit bei Pharmaunternehmen erreicht werden
könne, welche jedoch die Zulassungsvoraussetzungen für
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Weiterbildungsstätten nach § 7 WBO nicht erfüllten. Zwar trifft es zu, dass § 7
WBO eine ausreichende Anzahl zu behandelnder Patienten voraussetzt, über
die Pharmaunternehmen nicht verfügen. Der Vertreter der Beklagten hat
jedoch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die
Satzung insoweit vom Regelfall einer assistenzärztlichen Tätigkeit in der
unmittelbaren Patientenversorgung ausgehe und in atypischen Fällen, wie
dies bei Klinischen Pharmakologen der Fall sein könnte, gegebenenfalls unter
großzügigerer Auslegung der satzungsmäßigen Anforderungen eine
verfassungskonforme Anwendung der Satzungsregelung stattfinden könne
und ggf. müsse. Angesichts dieser Bereitschaft und der Zulässigkeit einer
typisierenden Betrachtungsweise des Satzungsgebers bei Erlass von
Satzungsregelungen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der
Satzungsregelung keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§
708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die
Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.