Urteil des VG Hannover vom 14.07.2014

VG Hannover: öffentliche sicherheit, versammlungsfreiheit, kundgebung, übertragung, polizei, wahrscheinlichkeit, fahrzeug, wiederholungsgefahr, auflage, bildaufzeichnung

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Zur Zulässigkeit des Vorhaltens von Mastkameras zur
Beobachtung von Versammlungen
1. Sind trotz hoher Wahrscheinlichkeit des friedlichen Verlaufs einer
Versammlung Störungen durch Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte,
Flaschenwürfe u.ä. denkbar, ist das Vorhalten eines mit einer Mastkamera
ausgestatteten Fahrzeugs des polizeilichen Beweissicherungs- und
Dokumentationstrupps vor Ort legitim.
2. Das Vorhalten einer auch nur teilausgefahrenen Mastkamera, durch die
bei den Versammlungsteilnehmern der Eindruck erweckt werden kann,
beobachtet oder gefilmt zu werden, ist nur bei Vorliegen einer Gefahr
zulässig, bei der Bild- und Tonübertragungen oder Bild- und
Tonaufzeichnungen nach § 12 NVersG erlaubt sind.
VG Hannover 10. Kammer, Urteil vom 14.07.2014, 10 A 226/13
Art 8 Abs 1 GG, § 12 Abs 2 VersammlG ND, § 12 Abs 1 VersammlG ND, § 43 Abs 1
VwGO
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Vorhalten einer ausgefahrenen Mastkamera bei
der friedlichen Zwischenkundgebung in Bückeburg durch die Beklagte am
21.01.2012 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorhaltens einer
ausgefahrenen Mastkamera auf einem Einsatzfahrzeug der Polizei bei einer
Kundgebung in Bückeburg.
Der Kläger nahm am 21.01.2012 an einer Versammlung zum Thema „Farbe
bekennen - Für Demokratie und Vielfalt in Bückeburg“ des breit angelegten
Bündnisses Copy & Paste teil, die im Internet auch unter der Überschrift „Same
Shit. Different year - kein Rückzugsraum für Nazis“ beworben wurde. Nach
dem Einsatzbefehl der Polizeiinspektion Nienburg anlässlich dieser
Versammlung war mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem friedlichen und
geordneten Verlauf der Demonstration auszugehen und die Begehung von
versammlungstypischen Straftaten eher unwahrscheinlich. Allerdings ging die
Polizeiinspektion Nienburg auch davon aus, dass neben bürgerlichem Klientel
und linksmotivierten jungen Antifaschisten auch bis zu 50 gewaltgeneigte
(linke) Szeneangehörige an der Versammlung teilnehmen würden und dass
Angehörige der regionalen rechten Szene (Nationale Sozialisten Bückeburg)
ggfs. allein durch ihre Anwesenheit provozieren würden. Ausweislich des
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„Abschlussfernschreibens versammlungsrechtliche Aktion in Bückeburg vom
21.01.2012“ begann die friedlich verlaufene Versammlung mit ca. 500
Teilnehmern gegen 14.25 Uhr und endete gegen 16.13 Uhr.
Mit Schreiben vom 06.09.2012 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf
festzustellen, dass das Filmen der Zwischenkundgebung bei der
Versammlung am 21.01.2012 gegen 15.30 Uhr rechtswidrig gewesen sei und
die Bildaufnahmen zu vernichten seien. Auf die Mitteilung der Beklagten, dass
bei dem Einsatz am 21.01.2012 keine Bild- und Tonaufnahmen gefertigt
worden seien und durch den Beweis- und Dokumentationstrupp lediglich die
Einsatzbereitschaft der Mastkamera mittels Montage auf dem Dach des
Einsatzfahrzeugs hergestellt worden sei, wies der Kläger mit Schreiben vom
06.11.2012 darauf hin, dass das Vorhalten einsatzbereiter Videokameras wie
die Kameraaufzeichnung abschreckende Wirkung auf die
Versammlungsteilnehmer habe und dies ebenfalls rechtswidrig sei.
Der Kläger hat am 08.01.2013 zunächst einen isolierten
Prozesskostenhilfeantrag gestellt und nach Rücknahme des Antrags mit
Schriftsatz vom 21.05.2013 unbedingt Klage erhoben. Ihm sei bei der
Versammlung am 21.01.2012 gegen 15.30 Uhr ein weißer Transporter
aufgefallen, aus dem heraus eine Kamera auf die friedliche und übersichtliche
Versammlung gerichtet worden sei. Das entsprechende Polizeifahrzeug mit
der Mastkamera (amtliches Kennzeichen …………) habe an der Einmündung
zum Marktplatz mit der Front in Richtung Lange Straße/Schulstraße
gestanden. Die Kamera sei auf die Zwischenkundgebung gerichtet gewesen.
Mit der Kamera sei die Zwischenkundgebung gefilmt worden. Selbst wenn
nicht gefilmt worden sein sollte, sei die Kamera jedenfalls einsatzbereit zum
Filmen bereitgehalten worden. Es liege insoweit auch ein schwerwiegender
Grundrechtseingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und
seine Versammlungsfreiheit vor. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr, da er
beabsichtige, in Bückeburg weiterhin an Kundgebungen gegen „Rechts“
teilzunehmen und befürchten müsse, dass die Beklagte erneut Mastkameras
einsetze.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Vorhalten einer ausgefahrenen Mastkamera
bei der friedlichen Zwischenkundgebung in Bückeburg durch die
Beklagte am 21.01.2012 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Mitführen und Bereithalten von polizeilicher Dokumentationsausrüstung
sei notwendig, um die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Demgegenüber sei
die Inbetriebnahme solche Geräte nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben
möglich, die vorliegend nicht erfüllt gewesen seien. Daher habe weder eine
Übertragung von Bildern noch eine Beobachtung nach dem Kamera-Monitor-
Verfahren stattgefunden. Während der Kundgebung sei das Kamerasystem,
das auf dem Dachmast montiert und ungefähr in halber Höhe ausgefahren
gewesen sei, in Bereitschaft und nach hinten, zum Fahrzeugheck gerichtet
gewesen, während die Versammlung neben bzw. vor dem Fahrzeug
stattgefunden habe. Allenfalls dann, wenn Versammlungsteilnehmer von der
Verwendung eines Weitwinkelobjektivs ausgegangen sein sollten, hätten sie
den - unzutreffenden - Eindruck gewinnen können, kurz in den
Aufnahmebereich einer laufenden Kamera zu geraten. Zur Herstellung der
Einsatzbereitschaft des Beweis- und Dokumentationstrupps sei es unerlässlich
gewesen, die Kamera mitzuführen und einsatzbereit auszufahren, um
handlungsfähig zu sein, wenn - zum Beispiel durch Übergriffe auf die
Kundgebung oder aus der Kundgebung heraus - die gesetzlichen
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Voraussetzungen für Bildübertragungen oder -aufzeichnungen vorgelegen
hätten. Wenn die Kamera sich noch im Wagen befinde, dauere es ungefähr 15
Sekunden, bis der Kamerakopf aus dem Fahrzeug rage und 39 Sekunden, bis
er in voller Höhe (4 Meter) ausgefahren sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
I. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
Die Videobeobachtung eines Versammlungsteilnehmers bzw. der
entsprechende Eindruck eines Versammlungsteilnehmers, der
Videobeobachtung zu unterliegen, stellt einen Realakt dar, der Gegenstand
einer Feststellungsklage sein kann (so auch VG Münster, Urt. v. 21.08.2009 - 1
K 1403/08 -, juris). Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis ergibt sich hier
konkret aus der Frage nach der Befugnis der Beklagten, eine (teil-
)ausgefahrene Mastkamera einsatzbereit zur Beobachtung der Versammlung
vorzuhalten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Rechtsverhältnissen,
die der Vergangenheit angehören, ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur
dann anzuerkennen ist, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung
hinaus anhaltende Wirkungen in der Gegenwart äußert, insbesondere bei
fortdauernder Rechtsbeeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr, bei
fortdauernder diskriminierender Wirkung oder bei sich typischerweise
kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (Kopp/Schenke, VwGO, 18.
Auflage, § 43, Rn. 25 m.w.N.). Legt man diesen Maßstab zugrunde, lässt die
Behauptung des Klägers, den Eindruck einer Videobeobachtung der
Versammlung durch die Mastkamera auf dem Einsatzwagen der Beklagten
gehabt zu haben, einen Eingriff in seine Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1
GG) zumindest als möglich erscheinen. Das erforderliche
Rechtsschutzinteresse des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt,
dass er auch an weiteren Versammlungen gegen „Rechts“ teilnehmen werde
und befürchten müsse, erneut von entsprechenden Maßnahmen der
Beklagten betroffen zu sein.
II. Die Klage ist auch begründet.
Das Vorhalten einer (teil-)ausgefahrenen Mastkamera zur vorbeugenden
Gefahrenabwehr bei der Zwischenkundgebung am 21.01.2012 in Bückeburg
verletzt den Kläger in seiner Versammlungsfreiheit.
Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes
(NVersG) sind Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen nur unter
strengen Voraussetzungen zulässig. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NVersG kann
die Polizei Bild- und Tonaufzeichnungen von einer bestimmten Person auf
dem Weg zu oder in einer Versammlung unter freiem Himmel offen anfertigen,
um eine von dieser Person verursachte erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit abzuweisen. Darüber hinaus kann die Polizei nach § 12 Abs. 2 Satz
1 NVersG eine unübersichtliche Versammlung und ihr Umfeld mittels Bild- und
Tonübertragungen offen beobachten, wenn dies zur Abwehr einer von der
Versammlung ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
erforderlich ist, und nach Satz 2 zur Abwehr erheblicher Gefahren für die
öffentliche Sicherheit offen Bild- und Tonaufzeichnungen von nicht bestimmten
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teilnehmenden Personen (Übersichtsaufzeichnungen) anfertigen. Unstreitig
waren die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2
NVersG nicht erfüllt. Weder war ersichtlich, dass von einzelnen
Versammlungsteilnehmern eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit
ausgegangen ist, noch handelte es sich um eine unübersichtliche
Versammlung, von der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgingen.
Dennoch hält es die Kammer zunächst für legitim, dass die Beklagte ein mit
einer Mastkamera ausgestattetes Fahrzeug des Beweis- und
Dokumentationstrupps vor Ort vorgehalten hat, um ggfs. zur Abwehr einer von
der Versammlung ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung offen Bild- und Tonübertragungen vorzunehmen bzw. zur Abwehr
erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit offen Bild- und
Tonaufzeichnungen anfertigen zu können. Zwar bestand nach der
Gefahrenprognose des Einsatzbefehls für den 21.01.2012 eine hohe
Wahrscheinlichkeit für einen friedlichen und geordneten Verlauf der
Demonstration. Gleichwohl waren aufgrund eines vermehrten Auftretens von
Personengruppen des linken und rechten Spektrums im Stadtgebiet
Bückeburg seit Mitte 2010/Anfang 2011 mit wechselseitigen
Sachbeschädigungen und Gewaltdelikten am Einsatztag weitere Störungen
durch Übergriffe auf in Aufzugsnähe erkannte rechte Szeneangehörige,
verbale Attacken, Einsatz von Pyrotechnik, Flaschenwürfe sowie direkte
körperliche Angriffe gegen polizeiliche Einsatzkräfte und begleitende
Sachbeschädigungen denkbar. In dieser Situation hätte die Beklagte nicht erst
im Bedarfsfall einen Kamerawagen bzw. technische Ausrüstung für Bild- und
Tonübertragungen herbeiholen können, sondern durfte diese Ausrüstung vor
Ort vorhalten.
Allerdings war es aus Sicht der Kammer nicht erforderlich, dass die Beamten
der Beklagten die Mastkamera bereits teilausgefahren vorgehalten haben und
dadurch bei den Teilnehmern der Versammlung den Eindruck erweckt haben,
dass die Versammlung gefilmt oder beobachtet werde.
Artikel 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke
einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen
zu kommen und ist - als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch
und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt - für eine
freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl.
v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris). Der Schutzbereich von Artikel 8 Abs. 1
GG erfasst als innere Versammlungsfreiheit auch die Entschließungsfreiheit
des Einzelnen bezüglich der angstfreien Ausübung seines Grundrechts.
Insbesondere die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit setzt in ihrem
Freiheitsgehalt voraus, dass die Versammlungsteilnehmer nicht befürchten
müssen, wegen oder anlässlich ihrer Grundrechtswahrnehmung staatlicher
Überwachung unterworfen und so möglicherweise Adressaten für sie
nachteiliger Maßnahmen zu werden (Dietel/Gintzel/ Kniesel,
Versammlungsgesetz, 16. Auflage, § 12a, Rn. 3 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung zur anlasslosen Bildaufzeichnung nach dem Bayrischen
Versammlungsgesetz (Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 - juris)
Folgendes ausgeführt:
„Eine (…) weite Befugnis zur Erstellung von Übersichtsaufzeichnungen
führt zu gewichtigen Nachteilen. Sie begründet für Teilnehmer an einer
Versammlung das Bewusstsein, dass ihre Teilnahme und die Form ihrer
Beiträge unabhängig von einem zu verantwortenden Anlass festgehalten
werden können und die so gewonnenen Daten über die konkrete
Versammlung hinaus verfügbar bleiben. Dabei handelt es sich überdies
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um sensible Daten. In Frage stehen Aufzeichnungen, die die gesamte -
möglicherweise emotionsbehaftete - Interaktion der Teilnehmer optisch
fixieren und geeignet sind, Aufschluss über politische Auffassungen
sowie weltanschauliche Haltungen zu geben. Das Bewusstsein, dass die
Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird,
kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die
Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken.
Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung
behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken
entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines
Grundrechts verzichten.“
Auch Echtzeitübertragungen, die nicht gespeichert werden und damit von
flüchtiger Natur sind, kommen nach der Einschätzung des
Bundesverfassungsgerichts mögliche Einschüchterungseffekte zu, wenngleich
im geringeren Umfang als bei Bildaufzeichnungen. Wenn einzelne
Versammlungsteilnehmer damit rechnen müssen, dass ihre Anwesenheit oder
ihr Verhalten bei einer Versammlung registriert wird, könnte sie dies von der
Teilnahme abschrecken oder sie zu ungewollten Verhaltensweisen zwingen,
um den beobachtenden Polizeibeamten möglicherweise gerecht zu werden.
Insofern überschreitet eine solche Videobeobachtung die grundrechtlich
relevante Eingriffsschwelle, wenn Bürger aus Sorge vor staatlicher
Überwachung von der Teilnahme an der Versammlung absehen könnten und -
aus Sicht eines verständigen Versammlungsteilnehmers - zu befürchten ist,
die Aufnahme könne beabsichtigt oder versehentlich jederzeit ausgelöst
werden und somit eine Individualisierung von Versammlungsteilnehmern - z.B.
durch „Heranzoomen“ einzelner Personen - ermöglichen. Daher verletzt auch
das Richten einer aufnahmebereiten Kamera auf Demonstrationsteilnehmer
nebst Übertragung der Bilder auf einen Monitor Versammlungsteilnehmer in
ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (so auch OVG Münster, Beschl. v.
23.11.2010 - 5 A 2288/09 - juris; VG Berlin, Urt. v. 26.04.2012 - VG 1 K 818.09
-, juris).
Lagen - wie oben dargelegt - die Voraussetzungen für eine Aufzeichnung oder
ein Beobachten der Versammlung nach den Vorschriften des
Niedersächsischen Versammlungsgesetzes nicht vor, stellt unter
Berücksichtigung der angeführten verfassungsrechtlichen Vorgaben auch das
bloße Vorhalten einer ausgefahrenen Mastkamera einen unzulässigen Eingriff
in die Versammlungsfreiheit des Klägers dar.
Ausschlaggebend für diese Bewertung ist die Tatsache, dass für die
Versammlungsteilnehmer nicht erkennbar war, dass mit der halb
ausgefahrenen Mastkamera keine Bildaufzeichnungen bzw.
Bildübertragungen erfolgt sind. Wie sich aus den von der Beklagten zur Akte
gereichten Lichtbildaufnahmen des verwendeten Mastkameratyps ergibt,
handelt es sich um eine Konstruktion, bei der aufgrund der geringen Größe
des Kamerakopfes und der farblich einheitlichen Gestaltung von Kamera und
Aufsatz bereits bei einer relativ geringen Entfernung von einigen Metern vom
Einsatzfahrzeug nicht mehr deutlich feststellbar ist, in welche Richtung die
Kamera gerichtet und in welchem Winkel eine Aufzeichnung oder Übertragung
möglich ist. Auch wenn die Kamera nach unten abgewendet wird, ist dies
bereits aus geringer Entfernung nicht eindeutig erkennbar und als
Kameraausrichtung zum potenziell Betroffenen hin oder von ihm weg nicht
deutlich sichtbar. War für die Versammlungsteilnehmer - wie vorliegend für den
Kläger - damit nicht ersichtlich, ob die (teil-)ausgefahrene Kamera in Betrieb
genommen war oder nicht, konnten sie sich unabhängig vom tatsächlichen
Einsatz der Kamera beobachtet und gefilmt fühlen und insofern von der
Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit abgehalten werden, weil sie nicht
übersehen konnten, ob ihnen daraus Risiken entstehen. Eine solche
Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit ist aus Sicht der Kammer
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jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn nicht mit schnell auszuführenden
Rechtsverletzungen (z.B. Tätlichkeiten, Zerstörungen) unmittelbar im
Demonstrationszug oder an dessen Rändern konkret gerechnet werden muss
und insoweit zumindest die Voraussetzungen für Bild- und Tonübertragungen
nach § 12 Abs. 2 NVersG vorliegen. Eine dementsprechende Gefahrenlage
hat die Beklagte jedoch selbst nicht behauptet und ist auch aus dem
Einsatzablaufprotokoll der Beklagten nicht ersichtlich.
Dass es damit für die Beklagte zu Verzögerungen beim Einsatz von Kameras
zur vorbeugenden Gefahrenabwehr kommen kann, wenn Kameras zukünftig
nur versenkt vorgehalten werden dürfen, ist im Lichte der Bedeutung der
Versammlungsfreiheit hinzunehmen. Nach Angaben der Beklagten kann die
Einsatzbereitschaft der Kamera durch vollständiges Ausfahren bis zur Höhe
von 4 Metern bereits innerhalb von 39 Sekunden hergestellt werden kann; ein
Ausfahren in geringere Höhe wäre noch schneller zu bewerkstelligen. Insofern
ist die Einsatzbereitschaft der Kamera innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums
hergestellt, so dass die Beamten der Beklagten im Fall erster Erkenntnisse des
Entstehens einer Gefahrenlage im Sinne von § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 NVersG
noch ausreichend handlungsfähig wären. Berücksichtigt man darüber hinaus,
dass die Kamera ohnehin allein in ihrer Funktion zur vorbeugenden
Gefahrenabwehr (und nicht zu Strafverfolgungszwecken) eingesetzt werden
kann, ist nicht ersichtlich, dass die geringe zeitliche Verzögerung eine
unangemessene Beeinträchtigung der Polizeiarbeit bedeutet.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit
§ 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
IV. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil dem
Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zukommt. Soweit ersichtlich, gibt es bislang höchstrichterliche
Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer anlasslosen
Übersichtsaufzeichnung von Versammlungen (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 -
1 BvR 2492/08 - juris) sowie obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der
Beobachtung und Übertragung von Bildern in Echtzeit im sog. Kamera-
Monitor-Prinzip (OVG NRW, Beschl. v. 23.11.2010 - 5 A 2288/09 - juris). Ob
und unter welchen Voraussetzungen die Polizei bei einer Versammlung eine
(teil-)ausgefahrene Kamera einsatzbereit vorhalten und damit bei
Versammlungsteilnehmern die Eindruck erwecken darf, dass eine
Videobeobachtung oder -aufzeichnung bereits stattfindet, ohne dass die
Voraussetzungen für eine Bildübertragung oder Bildaufzeichnung nach § 12
Abs. 1 und Abs. 2 NVersG vorliegen, ist hingegen in Hinblick auf das
Niedersächsische Versammlungsgesetz obergerichtlich noch nicht
entschieden.