Urteil des VG Hannover vom 19.08.2004

VG Hannover: beendigung des dienstverhältnisses, genehmigung, ausbildung, psychologie, fachschule, verwaltung, politik, soziologie, unterrichtung, universität

1
2
3
4
5
Anforderungen an die Genehmigung der Schulleitung
einer privaten Berufsfachschule
VG Hannover 6. Kammer, Urteil vom 19.08.2004, 6 A 4121/01
§ 144 Abs 3 SchulG ND, § 145 Abs 1 Nr 2a SchulG ND, § 167 Abs 2 SchulG ND
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Ersatzschule im Sinne der §§ 142 ff. des
Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Ihr wurde in den Jahren 1984 und
1990 die Genehmigung als Fachschule - Sozialpädagogik - und im Jahr 1994
die Genehmigung als Berufsfachschule - Sozialassistent/-in - erteilt.
Die Beigeladene studierte zunächst in I. Wirtschaftspädagogik bis zum
Vordiplom. Sie schloss daran ein Studium der Sozialwissenschaften an der
Universität in J. an, welches sie im Jahre 1980 erfolgreich mit dem Diplom
abschloss. Danach war sie von 1982 bis 1984 als Lehrkraft für das Fach
Fachkunde an den Berufsbildenden Schulen in K. tätig. Von 1984 bis Juni 1991
war sie Geschäftsführerin der Ausbildungsstätten L. in B., wo sie bereits seit
1982 auch als Lehrkraft tätig war. Hierfür hatte die Beklagte mit Bescheid vom
19.03.1982 eine Unterrichtsgenehmigung für die Fachoberschule - Sozialarbeit/-
pädagogik - für die Fächer Pädagogik und Psychologie sowie mit Bescheid vom
25.04.1983 eine Unterrichtsgenehmigung für die Fachoberschule - Sozialwesen
- für das Fach Soziologie erteilt.
Die Klägerin beantragte unter dem 20.11.2000 für die Beigeladene eine
Genehmigung zur Schulleitung und eine allgemeine Unterrichtsgenehmigung für
die Fachschule - Sozialpädagogik - und die Berufsfachschule - Sozialassistent/-
in -. Mit Bescheid vom 01.12.2000 erteilte die Beklagte die Genehmigung zur
Schulleitung bis längstens zum Ende des laufenden Schuljahres mit der
Begründung, es solle vermieden werden, den Schulbetrieb der Ersatzschule der
Klägerin im laufenden Schuljahr beenden zu müssen und den Schülern einen
Schulwechsel im laufenden Schuljahr zuzumuten. Die Erteilung einer
allgemeinen Unterrichtsgenehmigung versagte die Beklagte. Der Bescheid
wurde bestandskräftig.
Am 04.05.2001 beantragte die Klägerin für die Beigeladene die Befristung der
Genehmigung zur Schulleitung aufzuheben und für die Fächer
Pädagogik/Psychologie, Sozialpädagogik und Politik Unterrichtsgenehmigungen
zu erteilen.
Mit Bescheid vom 22.05.2001 lehnte die Beklagte eine Verlängerung der
ausnahmsweise befristet erteilten Genehmigung zur Schulleitung der
Fachschule und der Berufsfachschule für die Beigeladene ab. Ebenso lehnte sie
die Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen für die Beigeladene ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1
NSchG die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer nur
erfüllt seien, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie
Prüfungen nachgewiesen würden, die der Ausbildung und den Prüfungen der
Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig seien. Die
Beigeladene habe zwar erfolgreich im Studiengang Sozialwissenschaften
studiert, eine entsprechende Fachrichtung für das Lehramt an berufsbildenden
Schulen gäbe es jedoch nicht. Auch könnten zwar nachrangig Pädagogen oder
Psychologen berücksichtigt werden, die die Voraussetzungen für die Einstellung
in die Laufbahn des Lehramts an Fachschulen und an Berufsfachschulen
6
7
8
9
10
gemäß § 12 BesNLVO erfüllten. Für Sozialwissenschaftler sei diese Laufbahn
jedoch nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 25.06.2001 erteilte die Beklagte Herrn K. die Genehmigung
zur Leitung der Ersatzschule der Klägerin.
Am 07.08.2001 erteilte die Beklagte der Klägerin für die Beigeladene sodann
eine Unterrichtsgenehmigung für das Fach Politik. Im Übrigen wies sie den
gegen ihren Bescheid vom 22.05.2001 eingelegten Widerspruch der Klägerin
mit Bescheid vom 24.08.2001 allerdings zurück. Zur Begründung führte sie aus,
eine Genehmigung zur Schulleitung der Fachschule und der Berufsfachschule
könne nur erteilt werden, wenn die Beigeladene die für die Verwaltung und
Leitung der Ersatzschule erforderliche Eignung besitze. Die erforderliche
Eignung wiederum besitze die Beigeladene nur, wenn sie unter anderem die
gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen könne. Der Beigeladenen fehle
jedoch zumindest die erforderliche Eignung für den schulfachlichen Teil der
Schulleitung der Ersatzschule der Klägerin. Mit einer auf das Fach Politik
beschränkten Unterrichtsgenehmigung könne sie weder den Vorsitz in der
Gesamtkonferenz der Schulen führen noch alle an den Schulen tätigen
Lehrkräfte beraten. Für die Fächer Pädagogik/Psychologie und Sozialpädagogik
an der Berufsfachschule könne der Beigeladenen keine
Unterrichtsgenehmigungen erteilt werden, da sie insoweit ihre fachliche Eignung
nicht habe nachweisen können. Der berufsbezogene Unterricht in der
Berufsfachschule für Sozialassistenten erfordere von den Lehrkräften des
höheren Dienstes eine fundierte wissenschaftliche Ausbildung vor allem in den
Fächern Pädagogik und Psychologie. Eine solche Qualifikation werde in einem
sozialwissenschaftlichen Diplomstudium in der Regel jedoch nicht vermittelt.
Auch die von der Beigeladenen vorgelegten Studiennachweise belegten einen
eindeutigen wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt des Studiums. Die drei
pädagogischen Leistungsnachweise des Seminars für Wirtschaftspädagogik der
Universität I. unterstrichen gerade diese Ausrichtung des Studiums der
Beigeladenen.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.08.2001 zugestellt.
Die Klägerin hat am 01.10.2001, einem Montag, Klage erhoben.
Sie trägt vor, die Entscheidung über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigungen
und der Genehmigung für die Schulleitung sei eine gebundene Entscheidung,
die nur versagt werden dürfe, wenn die Voraussetzungen nach § 167 Abs. 2
Satz 2 NSchG vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere komme es
für die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Beigeladenen nicht auf
die laufbahnrechtlichen Anforderungen für Beamte im Niedersächsischen
Schuldienst an. Die Forderung nach Gleichwertigkeit der Ausbildung der
Beigeladenen gegenüber Lehrern an öffentlichen Schulen bedeute nicht, dass
Ausbildung und Prüfung identisch sein müssten. Vielmehr könnten an
Privatschulen auch gerade solche Personen unterrichten, die nicht den für den
öffentlichen Schuldienst vorgeschriebenen Ausbildungsgang und nicht die
entsprechenden Prüfungen hinter sich gebracht hätten. Es sei nicht erkennbar,
warum die Beigeladene nach Ansicht der Beklagten die Anforderungen des §
145 Abs. 1 Nr. 2 a NSchG nicht erfülle. Ein Schulleiter an einer sogenannten
„Bündelschule“ habe auch nie die fachlichen Qualifikationen für alle dort
angebotenen Schulzweige, es gebe dann Fachleiter als Koordinatoren. Im
Übrigen lasse sich eine Relevanz der fehlenden Unterrichtsgenehmigungen für
die Frage der erforderlichen Eignung der Beigeladenen für die Verwaltung und
Leitung der Schule nicht erkennen. Soweit die Beklagte sich im Hinblick auf die
beantragten Unterrichtsgenehmigungen darauf beziehe, dass die Beigeladene
eine fundierte wissenschaftliche Ausbildung vor allem in den Fächern
Pädagogik und Psychologie nicht vorweisen könne, verlange § 144 Abs. 3
NSchG nicht zwingend den Nachweis durch einen entsprechenden
Ausbildungsgang. Vielmehr reichten andersartige gleichwertige Leistungen und
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
deren Nachweis. Für die Beigeladene werde insoweit auf die im Rahmen ihres
Wirtschaftspädagogik-Studiums in I. erworbenen Leistungsnachweise im
Bereich Pädagogik sowie auf die jener unter dem Datum 19.03.1982 und
25.04.1983 erteilten Genehmigungen zur Unterrichtung der Fächer Pädagogik
und Psychologie sowie Soziologie an der Berufsbildenden Schule Dr. L.
hingewiesen. Die Beigeladene sei in der genannten Schule Klassenleiterin
gewesen und habe die genannten Fächer unterrichtet.
Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift zunächst beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Beigeladene die Genehmigung zur
Schulleitung und eine Unterrichtsgenehmigung für die Fachschule -
Sozialpädagogik - und die Berufsfachschule - Sozialassistent/-in - für die
Fächer Pädagogik/Psychologie und Sozialpädagogik zu erteilen und den
Bescheid vom 22.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.08.2001 aufzuheben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht.
Zum 01.08.2002 gab es einen Wechsel in der Schulleitung der Ersatzschule der
Klägerin. Es besteht seitdem eine kollegiale Schulleitung, die sich aus der
Beigeladenen und jeweils einem weiteren für den schulfachlichen Teil
verantwortlichen Mitglied zusammensetzt. Diese kombinierte Schulleitung ist
letztmalig von der Beklagten bis zum 31.01.2005 mit der Aufforderung verlängert
worden, bis zum 31.12.2004 eine neue Schulleitung zu benennen.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2004, eingegangen bei Gericht am 08.07.2004, hat die
Klägerin mitgeteilt, hinsichtlich der mit der Klage zunächst begehrten
Unterrichtsgenehmigungen habe sie nach dem Wegfall des gesetzlichen
Erfordernisses der förmlichen Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen ein
Interesse an der Feststellung, dass die Beigeladene für die angeführten Fächer
die erforderliche Qualifikation im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 1 NSchG besitze.
In einem Telefonat am 02.07.2004 habe ein Vertreter der Beklagten
ausdrücklich erklärt, für den Fall, dass die Beigeladene nach dem 31.07.2004 in
den im Klageantrag genannten Fächern Unterricht erteile, erfolge sofort und
ohne weitere Anhörung ein Widerruf der Genehmigung der Ersatzschule.
Mit demselben Eingang hat die Klägerin ihren Klageantrag geändert. Der
nunmehr gestellte Antrag entspricht dem Tenor dieses Urteils.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die ergangenen Bescheide und führt ergänzend aus, die
Beigeladene besitze keine fachliche Eignung für die Unterrichtung in den
Fächern Soziologie, Pädagogik und Psychologie, die
Unterrichtsgenehmigungen vom 19.03.1982 und 25.04.1983 seien zu Unrecht
erteilt worden. Die von der Beigeladenen nachgewiesenen Qualifikationen
hätten keinerlei Relevanz für die berufsbezogene Ausbildung von
Sozialassistenten sowie für Erzieher. Aus denselben Gründen verbiete sich
auch eine Genehmigung für die Beigeladene als Schulleiterin der Fachschule
und der Berufsfachschule, da nur hauptberuflichen Lehrkräften mit einer
allgemeinen Unterrichtsgenehmigung, also Lehrkräften, die für den
überwiegenden Teil der Unterrichtsfächer fachlich geeignet seien, an
Ersatzschulen die Schulleitung genehmigt werden könne. In dem von der
Klägerin angeführten Telefonat mit ihrem Hause habe der Klägerin verdeutlicht
werden sollen, welche Folgen sich für die Schule ergeben könnten, wenn die
Beigeladene Unterricht in den streitgegenständlichen Fächern erteilen sollte.
Die mit Beschluss vom 05.04.2002 beigeladene Geschäftsführerin der Klägerin
hat sich weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
21
22
23
24
25
26
27
28
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten Bezug genommen. Weiterhin Bezug genommen wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem die
Kammer das Begehren der Klägerin, ihr für die Beigeladene vorläufige
Unterrichtsgenehmigungen zu erteilen, mit Beschluss vom 06.11.2001 - 6 B
2856/01 - im Wesentlichen mangels Anordnungsgrundes abgelehnt hatte.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat insgesamt Erfolg.
Sie ist zunächst zulässig und begründet, soweit die Klägerin die Verpflichtung
der Beklagten begehrt, für die Beigeladene die Genehmigung zur Schulleitung
zu erteilen.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.05.2001 und der Widerspruchsbescheid
der Beklagten vom 24.08.2001 sind, soweit die Beklagte darin für die
Beigeladene die Erteilung der Genehmigung zur Gesamtleitung der Schule der
Klägerin abgelehnt hat, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, §
113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Genehmigung der
Schulleitung ist § 167 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 NSchG.
Danach bedarf die Schulleitung an Ersatzschulen zur Ausübung der Tätigkeit
der Genehmigung der Schulbehörde (Satz 1). Die Genehmigung darf nur
versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 144 Abs. 3
oder des § 145 Abs. 1 Nr. 2 NSchG nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen
vorliegen, die bei Schulleiterinnen oder Schulleitern öffentlicher Schulen zu einer
Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem
öffentlichen Dienst rechtfertigen würden (Satz 2). Wenn aber die Schulleitung die
in § 144 Abs. 3 und § 145 Abs. 1 Nr. 2 NSchG an ihre Ausbildung und Eignung
gestellten schulspezifischen Anforderungen erfüllt und auch im Übrigen keine
Versagungsgründe vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der
Genehmigung (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.08.1994, Nds.VBl. 1995, S. 279;
Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar Loseblatt Stand Juni
2004, § 167 Anm. 5 a.E.).
Ein eben solcher Rechtsanspruch besteht auch im Fall der Klägerin, denn die
Beigeladene erfüllt die an ihre Ausbildung und Eignung gestellten
schulspezifischen Anforderungen und es liegen auch im Übrigen hinsichtlich
ihrer Person keine Versagungsgründe vor.
Zunächst ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass hinsichtlich der
Beigeladenen Tatsachen vorliegen, die bei Schulleiterinnen oder Schulleitern
öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder
die Entfernung aus dem öffentlichen Dienst rechtfertigen würden.
Die Beigeladene entspricht darüber hinaus - entgegen der Auffassung der
Beklagten - aber auch den gesetzlichen Anforderungen des § 144 Abs. 3
NSchG und dies nicht nur hinsichtlich des Unterrichtsfachs Politik. Bezüglich des
genannten Unterrichtsfachs hatte die Beklagte selbst der Beigeladenen mit
Bescheid vom 07.08.2001 eine Unterrichtsgenehmigung erteilt, da zu diesem
Zeitpunkt gemäß § 167 NSchG noch die Notwendigkeit der
Tätigkeitsgenehmigung für jede Lehrkraft und jedes Unterrichtsfach unter den
Voraussetzungen des § 144 Abs. 3 NSchG bestand. Diese Notwendigkeit ist
erst mit Art. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 12.12.2003 zum
01.08.2004 entfallen.
29
30
31
32
33
34
35
Die Beigeladene entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 144 Abs. 3
NSchG zumindest auch hinsichtlich der Unterrichtsfächer Pädagogik,
Psychologie und Sozialpädagogik.
Nach § 144 Abs. 3 Satz 1 NSchG sind Anforderungen an die wissenschaftliche
Ausbildung der Lehrkräfte zu stellen, die nur erfüllt sind, wenn eine fachliche und
pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der
Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden
öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Nach Satz 2 desselben Absatzes kann
auf den Nachweis allerdings verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und
pädagogische Eignung der Lehrkraft durch andersartige gleichwertige
Leistungen nachgewiesen wird.
Dahingestellt bleiben kann in dieser Hinsicht, ob die Beigeladene eine fachliche
und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen hat, die der
Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden
öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Allerdings dürften das
sozialwissenschaftliche Diplomstudium der Beigeladenen sowie das bis zum
Vordiplom betriebene Studium der Wirtschaftspädagogik auch unter
Berücksichtigung der Leistungsnachweise aus dem Bereich der Pädagogik als
Nachweis für eine Ausbildung und Prüfungen, die der Ausbildung und den
Prüfungen der Lehrkräfte an den öffentlichen Fachschulen und
Berufsfachschulen gleichwertig sind, eher nicht genügen. Dies dürfte selbst
dann gelten, wenn man bei dieser Feststellung nicht wie im Ausgangsbescheid
der Beklagten vom 22.05.2001 - noch - geschehen darauf abstellt, dass die
Beigeladene die Voraussetzungen des § 12 BesNLVO nicht erfüllt. Der Hinweis
auf die Regelung des § 12 BesNLVO in diesem Zusammenhang ist in jedem
Fall untunlich, denn die Regelung hat für den Bereich des Privatschulwesens
keine Bedeutung (Nds. OVG, Urteil vom 17.08.1994, Nds. Rpfl 1995, S. 404;
Brockmann/ Littmann/Schippmann, a.a.O., § 144 Anm. 4).
Auf die Nachweise, die § 144 Abs. 3 NSchG in seinem Satz 1 fordert, kann im
Fall der Beigeladenen verzichtet werden, denn diese hat ihre wissenschaftliche
und pädagogische Eignung als Lehrkraft durch andersartige gleichwertige
Leistungen nachgewiesen, was nach Satz 2 derselben Vorschrift den Nachweis
einer gleichwertigen Ausbildung sowie gleichwertiger Prüfungen entbehrlich
macht.
Diese andersartigen gleichwertigen Leistungen der Beigeladenen liegen dabei
zum einen in ihrem sozialwissenschaftlichen Diplomstudium, welches sie
erfolgreich abgeschlossen hat, und ihrem Studium der Wirtschaftspädagogik,
welches sie immerhin bis zum Vordiplom betrieben hat.
Zum anderen aber liegen - von der Beklagten vollkommen unberücksichtigt
gelassen - die andersartigen gleichwertigen Leistungen der Beigeladenen vor
allem auch in deren jahrelanger Unterrichtspraxis in den Fächern Pädagogik
und Psychologie sowie auch Soziologie.
Die Beigeladene war nachweislich bereits in den Jahren 1982 bis 1991 als
Lehrkraft tätig. Nach den entsprechenden Unterrichtsgenehmigungen vom
19.03.1982 und 25.04.1983 hat sie an einer Fachoberschule - Sozialarbeit/-
pädagogik - die von der Beklagten hervorgehobenen Fächer Pädagogik und
Psychologie und darüber hinaus an einer Fachoberschule - Sozialwesen - das
Fach Soziologie bis zu ihrem Ausscheiden aus diesen Schulen im Juni 1991
unterrichtet. Dies ist ganz unabhängig von der - nunmehr von der Beklagten
aufgestellten und insoweit nicht entscheidungserheblichen - Frage, ob die
Unterrichtsgenehmigungen damals rechtmäßig erteilt wurden, festzustellen.
Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der Unterricht der Beigeladenen
in der Vergangenheit den jeweiligen allgemeingültigen Lehrplänen entsprochen
hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass mit der Unterrichtung der Fächer über
Jahre auch einhergegangen ist, dass sich die Beigeladene das dafür
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
notwendige fachspezifischem Wissen angeeignet hat.
Die Unterrichtspraxis der Beigeladenen muss im Übrigen auch mit Blick auf das
weitere Fach Sozialpädagogik als andersartige gleichwertige Leistung gelten, da
es sich bei dem Fach zumindest um ein zu dem unterrichteten Fach Pädagogik
verwandtes Fach handelt und die Beigeladene dieses Fach darüber hinaus in
der Fachoberschule - Sozialarbeit/-pädagogik - unterrichtet hat.
Die Beigeladene entspricht weiterhin auch den Voraussetzungen des § 145
Abs. 1 Nr. 2 NSchG.
Gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 2 NSchG dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen
sich ergibt, dass die Leiterin oder der Leiter der Schule nicht die für die
Verwaltung oder Leitung der Schule erforderliche Eignung besitzt (Buchst. a)
oder keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu
verstoßen (Buchst. b).
Zunächst sind weder Tatsachen ersichtlich noch vorgetragen, aus denen sich
ergibt, dass die Beigeladene keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen.
Darüber hinaus liegen aber auch keine Tatsachen vor, aus denen sich ergeben
könnte, dass die Beigeladene nicht die für die Verwaltung und Leitung der
Schule der Klägerin erforderliche Eignung besitzt.
Die Eignung der Beigeladenen für die Verwaltung der Schule der Klägerin zieht
auch die Beklagte nicht in Zweifel. Immerhin hat sie der Beigeladenen
wiederholt, zuletzt befristet bis zum 31.01.2005, die Genehmigung der
Schulleitung hinsichtlich der Schulverwaltung erteilt.
Entgegen der Ansicht der Beklagte sind aber auch keine Tatsachen erkennbar,
die gegen die Eignung der Beigeladenen für die Leitung der Schule der Klägerin
- im Übrigen - sprechen.
Eignung im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 NSchG meint dabei eine besondere
Zuverlässigkeit, die die Schulleitung auszeichnen soll und die insbesondere in
einer persönlichen Zuverlässigkeit zu sehen ist (vgl. Brockmann/
Littmann/Schippmann, a.a.O., § 145 Anm. 2).
Bei der Beigeladenen ist diese persönliche Zuverlässigkeit zu vermuten, denn
die Beklagte hat Zweifel an deren Zuverlässigkeit nicht angemeldet. Dieses
wäre aber ihre Pflicht gewesen, denn die „negative“ Formulierung des Gesetzes
legt für den Fall, dass keine Tatsachen dagegen sprechen, die Vermutung der
Eignung nahe (vgl. Brockmann/ Littmann/Schippmann, a.a.O., § 145 Anm. 2
a.E.).
Soweit die Beklagte ihre Auffassung einer fehlenden Eignung der Beigeladenen
stets auf die Tatsache gestützt hat, dass die Beigeladene lediglich eine auf das
Unterrichtsfach Politik beschränkte Unterrichtsgenehmigung besitze und nur
Lehrkräften, die für den überwiegenden Teil der Unterrichtsfächer fachlich
geeignet seien, eine Schulleitung genehmigt werden könne, argumentiert sie an
den Anforderungen des Gesetzes vorbei. Der Begriff der Eignung des § 145
Abs. 1 Nr. 2 a NSchG ist wie ausgeführt ein anderer als im öffentlichen
Dienstrecht. Es wäre dem Träger einer Ersatzschule unbenommen, auch einer
Lehrkraft die Schulleitung zu übertragen, die den Anforderungen an die
wissenschaftliche Ausbildung im Sinne des § 144 Abs. 3 NSchG nur hinsichtlich
eines Unterrichtsfachs genügt. Im Übrigen muss hinsichtlich der Beigeladenen
nach obigen Ausführungen gelten, dass diese entgegen der Ansicht der
Beklagten die Anforderungen des § 144 Abs. 3 NSchG zumindest in insgesamt
vier Fächern erfüllt.
Die Klage ist weiterhin zulässig und begründet, soweit die Klägerin die
47
48
Feststellung begehrt, dass die Beigeladene für die Unterrichtsfächer
Sozialpädagogik sowie Pädagogik und Psychologie die Voraussetzungen
gemäß § 144 Abs. 3 NSchG erfüllt.
Der im Wege der (Klage-) Änderung des ursprünglichen Verpflichtungsantrags
nach dem Wegfall des gesetzlichen Erfordernisses der förmlichen Erteilung von
Unterrichtsgenehmigungen gestellte Feststellungsantrag ist zunächst zulässig.
Insbesondere ist der Klägerin nicht abzusprechen, dass sie ein schutzwürdiges
Interesse an der von ihr begehrten ausdrücklichen Feststellung hat. Die
Beklagte hat seit dem Beginn der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin im
Jahre 2000 bestritten, dass die Beigeladene für die Unterrichtsfächer
Sozialpädagogik sowie Pädagogik und Psychologie die Voraussetzungen
gemäß § 144 Abs. 3 NSchG erfüllt und sich ausweislich ihres Vortrags im
Klageverfahren auch bereits gedanklich damit auseinandergesetzt, welche
schulaufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Betracht kommen, falls die
Beigeladene den Unterricht in jenen Fächern aufnimmt.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist schließlich begründet, was sich aus
den obigen Ausführungen dieses Urteils zu § 144 Abs. 3 NSchG bereits ergibt.