Urteil des VG Hannover vom 09.01.2014

VG Hannover: aufschiebende wirkung, abschiebung, familie, einheit, georgien, wiederaufnahme, eurodac, verordnung, einreise, einzelrichter

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Dublin II: Anwendbarkeit für Altfälle nach
Inkrafttreten von Dublin III; Einheit der Familie
1. Eine Anwendung der ab 1. Januar 2014 auch für
Wiederaufnahmegesuche vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach einer
Eurodac-Treffermeldung auf bereits vor diesem Stichtag beantwortete
Wiederaufnahmegesuche scheidet aus.
2. Zur Anwendung der humanitären Klausel, wenn ein bereits abgelehnter
Asylbewerber in einen anderen Mitgliedstaat ausreist und in diesen seine
Familie nachholt, die dort einen Asylantrag stellt.
VG Hannover 1. Kammer, Beschluss vom 09.01.2014, 1 B 7895/13
Art 17 EGV 343/2003, Art 15 EGV 343/2003, Art 49 EUV 604/2013
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des
Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November
2013 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller - georgischer Staatsangehöriger - begehrt die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung seiner Abschiebung in die
Schweiz.
Der Antragsteller reiste 2004 aus Georgien aus, um Asyl in Österreich zu
beantragen. Den Ausgang des Verfahrens wartete der Antragsteller nicht ab; in
den Jahren 2004 bis 2006 begab er sich vielmehr in die Schweiz und nach
Island, wo er weitere Asylanträge stellte und wiederum den
Verfahrensausgang nicht abwartete. Nach seinen Angaben hatte er sich
anschließend ab 2006 im russischen Smolensk aufgehalten, bevor er sich im
Januar 2013 in die Schweiz begab und dort einen Asylantrag stellte. Nach
Ablehnung des Antrags im April 2013 reiste er in die Bunderepublik
Deutschland ein und stellte am 23. Mai 2013 einen Asylantrag. Bei seiner
Anhörung am 13. Juni 2013 wies er darauf hin, dass er zuversichtlich sei, in
Georgien zeitnah rehabilitiert zu werden, wo er als Polizist unschuldig wegen
Amtsmissbrauchs verurteilt worden sei. Er benötige noch Zeit bis September
2013.
Unter dem 15. Oktober 2013 richtete die Antragsgegnerin ein
Übernahmeersuchen an die Schweiz. Diese erklärte unter dem 21. Oktober
2013 ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) VO (EG) Nr.
343/2003 (Dublin-II-VO). Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag
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des Antragstellers mit Bescheid vom 1. November 2013 - zugestellt am 2.
Dezember 2013 - als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung in die
Schweiz an. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 27a AsylVfG
ausgeführt, dass die Schweiz für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig
sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts seien nicht ersichtlich.
Unter dem 6. November 2013 - also zwischen Ausfertigung und Zustellung des
Bescheides - teilte der Landkreis Diepholz der Antragsgegnerin mit, dass der
Antragsteller dort angegeben habe, seine Frau und sein Kind in die
Bundesrepublik Deutschland geholt zu haben. Bei der mit dem Antragsteller
kirchlich verheirateten Frau handelt es sich um die Antragstellerin zu 1. im
Bundesamtsverfahren D.. Diese stellte zusammen mit ihren 1998 und 2010
geborenen Töchtern am 15. November 2013 einen Asylantrag, über den noch
nicht entschieden ist. Der Antragsteller, seine Frau und die Kinder wurden
zusammen in einer Gemeinschaftsunterkunft in E. untergebracht.
Gegen den Bescheid vom 1. November 2013 hat der Antragsteller am 6.
Dezember 2013 Klage erhoben - 1 A 7894/13 - und zugleich um Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Zuständigkeit für die
Bearbeitung des Asylantrags sei aufgrund eines verspäteten
Wiederaufnahmeersuchens auf die Antragsgegnerin übergegangen. Zudem
sei die Antragsgegnerin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zur
Aufrechterhaltung der Familieneinheit verpflichtet. Der Antragsteller lebe mit
seiner Frau und zwei gemeinsamen Kindern zusammen; die Familie beziehe
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 1. November 2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Familiäre Gründe seien neben den spezifisch darauf bezogenen
Bestimmungen unter humanitären Gesichtspunkten nur nach Art. 15 Dublin II-
VO zu berücksichtigen. Eine Situation i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO sei
nicht erkennbar. Der alleinige - verständliche - Wunsch einer
Familienzusammenführung könne keine Berücksichtigung finden. Zudem
hätten der Antragsteller und seine Lebensgefährtin mit den Kindern fast zehn
Jahre getrennt voneinander gelebt. Auch stelle sich die Frage, ob es sich bei
den Kindern tatsächlich um gemeinsame Kinder handele.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz
1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, wie
sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach § 76
Abs. 4 AsylVfG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Zwar ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine trotz
Klageerhebung sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung (vgl. § 75 Satz 1
AsylVfG) seit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Änderung des §
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34a Abs. 2 AsylVfG (vgl. Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013, 3474)) nicht mehr
gesetzlich ausgeschlossen, so dass entsprechende Aussetzungsanträge
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nunmehr stets statthaft sind. Der auch im
Übrigen zulässige - insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG
fristgerecht gestellte - Antrag ist allerdings unbegründet.
Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung
der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen derzeitigen Sach- und
Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar, so dass das
Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an
der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat.
Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer
vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn
der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines
völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht,
dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die
Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar,
die erst dann ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung
erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates.
Daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den
zuständigen Staat nicht - wenn auch nur vorübergehend - aus anderen
Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. dazu Nds.
OVG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 - juris Rn. 27). Diese
Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung
des Antragstellers in die Schweiz, die sich nach einem völkerrechtlichen
Vertrag den Regelungen der Dublin II-VO angeschlossen hat, vor.
a) Die unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) VO (EG) Dublin II-VO
erteilte Übernahmezusage der Schweiz stellt sich wegen der dortigen
Ablehnung eines vorangegangenen Asylantrags des Antragstellers als
fehlerfrei dar; die Zuständigkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers
nicht etwa schon vor der Übernahmezusage infolge einer Fristüberschreitung
auf die Antragsgegnerin übergegangen.
aa) Maßgeblich für die Frage eines solchen Zuständigkeitsübergangs ist hier
noch allein die Dublin II-VO. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO finden
nach Art. 49 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) auf Asylanträge,
die vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, weiterhin Anwendung. Die
unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 1. Januar 2014
vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung für Aufnahme- und
Wiederaufnahmegesuche bezieht sich nicht auf bereits vor diesem Stichtag
gestellte und beantwortete Gesuche. Ist einem Gesuch noch vor dem Stichtag
entsprochen worden, hat deshalb nicht etwa das Gericht unter Heranziehung
des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Übernahmezusage bzw. die darauf
basierende Abschiebungsanordnung nunmehr an den Vorschriften Dublin III-
Verordnung für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche zu messen. Eine
"rückwirkende" Anwendung der ab 1. Januar 2014 auch für
Wiederaufnahmegesuche vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach einer
Eurodac-Treffermeldung aus Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO auf bereits vor diesem
Stichtag beantwortete Wiederaufnahmegesuche scheidet damit aus.
bb) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht nach
den hier noch allein maßgeblichen Bestimmung der Dublin II-VO auf die
Antragsgegnerin übergegangen. Zwar ist der Asylantrag in der Bundesrepublik
Deutschland am 23. Mai 2013 gestellt worden, während erst unter dem
21. Oktober 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich gerichtet
wurde. Ein Wiederaufnahmeersuchen war aber nach dem hier noch
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maßgeblichen "Altrecht" nicht an die für Fälle der Aufnahme geltende Frist des
Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO gebunden (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 14.
November 2013 - 3 B 6286/13 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Für die dem
Antragsteller vorschwebende analoge Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Dublin
II-VO vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Antragstellung ist auch in
Anbetracht des Umstandes, dass nach der alten Rechtslage im Gegensatz zur
neuen Fassung der Dublin-Regelungen gerade keine Frist für
Wiederaufnahmeersuchen vorgesehen war, kein Raum.
b) Auch die Einreise und Asylantragstellung der Frau und der Kinder des
Antragstellers führen weder unmittelbar nach den hier in Betracht zu
ziehenden Zuständigkeitskriterien (Art. 8, 14 Dublin II-VO) noch infolge einer
verpflichtenden Anwendung der humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO)
oder einer verpflichtenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2
Dublin II-VO) zu einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin.
aa) Indessen teilt der Einzelrichter nicht die Zweifel der Antragsgegnerin am
Vorliegen einer dem Grunde nach schützenswerten familiären
Lebensgemeinschaft. Zumindest bei der Frau des Antragstellers und der 1998
geborenen Tochter dürfte es sich vielmehr um Familienangehörige i. S. v. Art.
2 Buchst. i) Dublin II-VO handeln. Die lange Trennungszeit steht dem nicht
entgegen, denn jedenfalls vor der Flucht bzw. Ausreise des Antragstellers im
Jahre 2004 bestand die Familie bereits in Georgien. Zu den von der
Antragsgegnerin problematisierten unterschiedlichen Nachnamen ist darauf
hinzuweisen, dass es sich bei dem Nachnamen der Kinder um denjenigen des
Vaters des Antragstellers handelt, während Letzterer den Nachnamen seiner
Mutter führt. Auf die Frage, ob auch die 2010 geborene Tochter der
Antragstellerin zu 1. in dem Bundesamtsverfahren D. ein leibliches Kind des
Antragstellers ist, kommt es in Anbetracht dessen nicht entscheidend an.
bb) Die Bundesrepublik Deutschland ist im Hinblick auf die angestrebte Einheit
der Familie nicht für die Durchführung des "Asylzweitverfahrens" (vgl. § 71a
Abs. 1 AsylVfG) des Antragstellers nach den Zuständigkeitskriterien des
Kapitels III der Dublin II-VO zuständig geworden und muss eine solche
Zuständigkeit auch nicht über Auffangbestimmungen herbeiführen. Wären die
Familienangehörigen des Antragstellers diesem während des noch laufenden
Asylverfahrens in die Schweiz nachgereist, hätten sie nach Art. 8 Dublin II-VO
eine dortige Bearbeitung ihrer Asylanträge beanspruchen können. Auch wenn
sie in diesem Stadium in die Bundesrepublik Deutschland eingereist wären,
wäre ungeachtet ihres Reiseweges für die Zuständigkeitsbestimmung
vorrangig Art. 8 Dublin II-VO einschlägig gewesen. Das Ergehen der
Sachentscheidung über den Asylantrag des Antragstellers stellt allerdings eine
Zäsur dar, welche nicht nur die Anwendbarkeit des Art. 8 Dublin II-VO zu
Gunsten der Familienangehörigen ausschließt, sondern auch Konsequenzen
für die weiteren Zuständigkeitskriterien in Kapitel III der Dublin II-VO und auch
für die humanitäre Klausel des Art. 15 Dublin II-VO hat:
Nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach den
einzelnen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen,
die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag
zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb können die in
Deutschland nunmehr nach Ablehnung des Antrags des Antragstellers von -
erklärtermaßen nachgeholten - Familienangehörigen gestellten Asylanträge
kein taugliches "Vehikel" dafür sein, um eine Zuständigkeit Deutschlands für
den weiteren Asylantrag des Antragstellers zu begründen. Dies würde die
Regelung des Art. 8 Dublin II-VO geradezu ins Gegenteil verkehren.
Diese Erwägungen gelten entsprechend auch für Art. 14 Dublin II-VO, der
ersichtlich ebenfalls die Situation im Blick hat, dass alle Familienmitglieder
Erstanträge i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO stellen. Unabhängig davon liegen
die Voraussetzungen des Art. 14 Dublin II-VO auch im Übrigen nicht vor.
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Selbst wenn Deutschland nach den Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der
Dublin II-VO für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder
zuständig wäre, sind die Asylanträge schon nicht in so großer zeitlicher Nähe
gestellt worden, dass die Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung
gemeinsam hätten durchgeführt werden können.
Auch die humanitäre Klausel des Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO - eine
Fallkonstellation nach Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO ist schon im Ansatz nicht
erkennbar - ist als nicht einschlägig anzusehen. Die Vorschrift hat eine
humanitäre Auffangfunktion in Bezug auf den Kriterienkatalog des Kapitels III
der Dublin II-VO, soll aber die grundlegenden Wertungen des Dublin-
Verfahrens nicht konterkarieren. Nach der gegenüber dem Antragsteller
ergangenen negativen Erstentscheidung in der Schweiz und dessen
anschließender Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sieht Kapitel V der
Dublin II-VO konzeptionell eine Wiederaufnahme in der Schweiz vor. Die in die
Bundesrepublik Deutschland nachgeholten Familienangehörigen könnten
nach der Wiederaufnahme allenfalls anstreben, eine Zusammenführung aus
humanitären Gründen nach Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO in der Schweiz zu
erreichen. Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO eine Auffangfunktion nicht nur für die
Situation beizumessen, dass Art. 8 Dublin II-VO zu Gunsten der
Familienangehörigen (hier hinsichtlich der Schweiz) nicht mehr greift, sondern
sogar dafür, über "nachgeholte" Familienangehörige eine weitere Prüfung in
dem Staat herbeizuführen, den sich die Familie nach dem erfolglosen
Asylantrag des "vorangegangenen" Familienmitgliedes nunmehr ausgesucht
hat (hier also Deutschland), ginge ersichtlich zu weit.
Im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2
Satz 1 Dublin II-VO hat diese zu Recht darauf hingewiesen, dass die im
vorliegenden Fall zur Einheit der Familie anzustellenden Erwägungen
Gegenstand speziellerer Regelungen der Dublin II-VO sind, die eine
Zusammenführung in Deutschland gerade nicht vorsehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.