Urteil des VG Hannover vom 11.03.2014

VG Hannover: dienstort, miete, umzug, versetzung, bundesamt, mietobjekt, umweltschutz, infrastruktur, dienstzeit, aufenthalt

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Auslandsumzugskosten
1. Auslandsumzugskostenvergütung nach § 19 und § 5 AUV setzt nicht das
Vorhandensein eines neuen Dienstortes voraus.
2. Zu der Frage, ob das Beibehalten einer Wohnung im Ausland für einen
Monat im Anschluss an den Eintritt in den Ruhestand dienstliche oder
private Gründe hat.
VG Hannover 2. Kammer, Urteil vom 11.03.2014, 2 A 2044/13
§ 19 AUV, § 5 AUV, § 54 BBesG, § 78 BBG, § 14 BUKG
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Mietentschädigung in Höhe von
1.200,15 € für das von ihm bis Januar 2011 bewohnte Mietobjekt in E.
(Frankreich) zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamtes für
Wehrverwaltung vom F. und der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom G.
werden insoweit aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu ¼ der Kläger, zu ¾ die Beklagte; insoweit
ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger eine Mietentschädigung zusteht.
Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des H.
Berufssoldat, zuletzt im Range eines I.. In seiner letzten Verwendung war der
Kläger als stellvertretender kommandierender General des J. /Frankreich
eingesetzt. Für die Dauer der Auslandsverwendung bezog er
Auslandsdienstbezüge. Er wohnte mit seiner Familie während seiner
Verwendung in Frankreich in einem Mietobjekt in E.. Im September 2010
erwarb er ein Einfamilienhaus in Deutschland. Am K., also nach Versetzung in
den Ruhestand, erfolgte der Umzug von E. nach A.. Bereits mit Bescheid vom
L. hatte das Bundesministerium der Verteidigung dem Kläger für den Umzug
nach seiner Versetzung in den Ruhestand eine Zusage der
Umzugskostenvergütung nach § 19 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)
erteilt.
Bis Ende 2010 wurde die Miete einschließlich der Nebenkosten für das von
dem Kläger in E. bewohnte Mietobjekt als Mietzuschuss von seinem
Dienstherrn übernommen. Zu den als Mietzuschuss übernommenen
Mietnebenkosten zählte auch eine Wohnraumsteuer nach französischem
Recht, zu der der Kläger herangezogen wurde.
Mit Schreiben vom M. wurde der Kläger von der französischen Steuerbehörde
- Direction Générale des Finances Publiques - auch für das Kalenderjahr 2011
zu einer Wohnraumsteuer in Höhe von 1.778,00 Euro herangezogen.
Daraufhin stellte der Kläger am N. einen Antrag, ihm die Wohnraumsteuer im
Rahmen des Mietzuschusses nach § 54 BBesG zu erstatten. Den Antrag
lehnte die Bundeswehrverwaltungsstelle Frankreich – Außenstelle
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Fontainebleau – am O. ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies das
Bundesamt für Wehrverwaltung mit Bescheid vom P. zurück. Zur Begründung
wurde ausgeführt: Gemäß § 54 BBesG und der Nr. 57.1.12.3 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) könne die
Wohnraumsteuer als zuschussfähiger Bestandteil der Miete berücksichtigt
werden. Nach Nr. 53.2 BBesGVwV begründe jedoch der weitere Aufenthalt
und das Beibehalten der Wohnung im Ausland aus persönlichen Gründen
über das verfügte Ende der Auslandsverwendung hinaus keinen Anspruch auf
Fortzahlung der Auslandsdienstbezüge und somit auch nicht des
Mietzuschusses. Eine Erstattung der Wohnraumsteuer als Mietzuschuss
komme deshalb nicht in Betracht. Die Berücksichtigung der Wohnraumsteuer
als Bestandteil der Mietentschädigung für den nach § 19 AUV durchgeführten
Umzug könne aber im Rahmen der Umzugskostenvergütung beim Bundesamt
für Wehrverwaltung, Referat PS 5, geltend gemacht werden.
Dieser Widerspruchsbescheid ist bestandskräftig geworden. Am Q. und R.
stellte der Kläger - unter Bezugnahme auf den in dem Widerspruchsbescheid
vom P. enthaltenen Hinweis - bei dem Bundesamt für Wehrverwaltung den
Antrag, ihm die Wohnraumsteuer als Mietnebenkosten nach dem
Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zu erstatten.
Mit Bescheid vom F. lehnte das Bundesamt für Wehrverwaltung auch diesen
Antrag ab mit dem Hinweis, ein Anspruch nach § 5 Abs. 1
Auslandsumzugskostenvergütung (AUV) komme nicht in Betracht, da der
Kläger mit dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des H. mangels Dienstzeit
keinen neuen Dienstort mehr habe. Hiergegen legte der Kläger am 05.11.2012
Beschwerde ein mit der Begründung, er sei bis zum H. im Dienst gewesen und
habe deshalb nicht früher umziehen können. Mit Bescheid vom G. wies das
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
AUV (a.F.) seien nicht gegeben. Danach könne die Miete für die bisherige
Wohnung erstattet werden, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am
neuen Dienstort gezahlt werden müsse. Der Kläger sei mit Ablauf des H. aus
dem aktiven Soldatenverhältnis ausgeschieden. Eine Präsenzpflicht am
bisherigen Dienstort gebe es mit Ablauf des H. nicht mehr und könne deshalb
nicht Grundlage für das weitere Verbleiben am bisherigen Dienstort sein. Ein
Verlassen der bisherigen Wohnung bis zum H. wäre auch möglich gewesen.
Der Kläger hätte den Umzug so planen können, dass das Umzugsgut bereits
vor dem H. hätte verladen werden können. Für solche Fälle habe der
Verordnungsgeber in § 4 Abs. 5 AUV (a.F.) eine Regelung getroffen, nach der
die notwendigen und nachgewiesenen Auslagen für eine vorübergehende
Unterkunft für den Zeitraum nach Verladen des Umzugsgutes bis zum Tag des
Bezugs der neuen Wohnung erstattet würden.
Am S. hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, ein Umzug sei vor
Ablauf des H. nicht möglich gewesen, weil seine Anwesenheit am Dienstort zur
Wahrnehmung seiner Führungsverantwortung unverzichtbar gewesen sei.
Das Mietverhältnis in E. habe aus ausschließlich dienstlichen Gründen
frühestens zum Ablauf des Monats Januar 2011 gekündigt werden können. Er
habe auch gar keine Zeit gehabt, sich früher eine Ersatzwohnung zu
beschaffen. Im Übrigen sei ihm mit Bescheid vom T. eine Mietentschädigung
auch für den Monat Januar 2011 in Höhe von 424,84 Euro bewilligt worden.
Insoweit sei aber eine Rückforderung durch die Beklagte angekündigt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom F. und
den Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom G.
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine
Mietentschädigung gemäß § 5 AUV in Höhe von 1.778,00 € zu
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gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, der Umzug vom bisherigen Dienstort im Ausland in das
Bundesgebiet nach dem Ausscheiden aus dem Dienst des Klägers sei nicht
dienstlich veranlasst. Der Kläger hätte vor dem H. umziehen und sich ein
Hotelzimmer mieten können. Hierfür hätte er Anspruch auf einen Mietzuschuss
nach § 54 BBesG gehabt. Der Kläger habe auch seiner
Schadensminderungspflicht nicht genüge getan. Er hätte sich von dem
Nachmieter anteilig die Steuer für die Monate Februar bis Dezember 2011
erstatten lassen können. Außerdem hätte er die Obliegenheit gehabt, rechtlich
gegen den Wohnraumsteuerbescheid vorzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 6
Abs. 1 VwGO übertragen worden ist. Das Urteil ergeht ohne (weitere)
mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben hierzu gemäß § 101 Abs. 2
VwGO ihr Einverständnis erklärt.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie hat aus dem im Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf eine anteilige Übernahme der ihm
auferlegten Wohnraumsteuer durch die Beklagte auf der Grundlage des §§ 5
Abs. 1 i.V.m. § 19 AUV in der hier noch anzuwendenden, bis zum 30.11.2012
geltenden Fassung (im Folgenden AUV). Dem Kläger ist aus Anlass des
Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des H. durch Bescheid des
Bundesministeriums der Verteidigung Umzugskostenvergütung für einen
Umzug nach einem frei gewählten Wohnort im Inland zugesagt worden. Damit
kann er auch eine Mietentschädigung nach § 5 AUV verlangen. Nach § 5 Abs.
1 Satz 1 AUV wird Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, längstens jedoch für
sechs Monate, für eine Wohnung im Ausland längsten für neun Monate
erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen Dienstort
gezahlt werden muss. § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV spricht also, worauf die Beklagte
zu Recht hinweist, von einem „neuen Dienstort“. Einen neuen Dienstort hatte
der Kläger nach seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des H. in der
Tat nicht mehr, denn er ist seit Januar 2011 nicht mehr im Dienst und lebt als
Ruheständler und Privatmann in A.. Dies kann seinem Anspruch auf
Mietentschädigung aber nicht entgegen gehalten werden. Aus § 19 Abs. 1
AUV ergibt sich, dass Umzugskostenvergütung auch beim Ausscheiden aus
dem Dienst gewährt wird. Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den
Ruhestand treten oder ihr zeitlich befristetes Dienstverhältnis im Ausland
beenden, ist - wie dies im Falle des Klägers auch geschehen ist -
Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland
zuzusagen. Für den von § 19 AUV erfassten Personenkreis setzt die
Umzugskostenvergütung damit keinen neuen Dienstort voraus. Auch die
Vorschriften des § 2 AUV über Beförderungsauslagen, des § 3 AUV über das
Lagern und Unterstellen von Umzugsgut oder des § 4 AUV über Reisekosten
setzen zwar tatbestandlich einen neuen Dienstort voraus, aber auch insoweit
versteht es sich von selbst, dass für den von § 19 AUV erfassten
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Personenkreis, also für die Anspruchsberechtigten mit Dienstort im Ausland,
die in den Ruhestand treten, die Vorschrift so zu verstehen ist, dass es nicht
auf den neuen Dienstort, sondern auf den neuen Wohnort ankommt.
Eine Mietentschädigung ist auch nicht nach § 5 Abs. 4 AUV ausgeschlossen.
§ 5 Abs. 4 Satz 5 AUV bestimmt, dass für die neue Wohnung im eigenen Haus
oder die neue Eigentumswohnung Mietentschädigung nicht gezahlt wird. Eine
Entschädigung verlangt der Kläger aber nicht für eine neue Wohnung im
eigenen Haus, sondern für das bisherige von ihm in Frankreich angemietete
Mietobjekt.
Auch die Wohnraumsteuer, zu der der Kläger veranlagt worden ist, fällt unter
den Begriff der Miete im Sinne des § 5 AUV. Die französische
Wohnraumsteuer gehört zu den sog. Mietnebenkosten; dies ist für den
Mietzuschuss nach § 54 BBesG in Nrn. 57.1.11 und 51.1.12.3 BBesGVwV
geregelt und gilt in gleicher Weise für die Umzugskostenvergütung.
Die Auslegung, dass die Wohnraumsteuer zu den Mietnebenkosten gehört, ist
auch von dem Gesetzeszweck gedeckt. Vorrangiger Gesetzeszweck des
Bundesumzugskostengesetzes, auf welches die Regelungen der
Auslandsumzugskostenverordnung zurück gehen (vgl. § 14 BUKG), ist die
Erstattung der dem Beamten durch Versetzung oder Abordnung entstandenen
Mehraufwendungen. Das Gesetz konkretisiert die beamtenrechtliche
Fürsorgepflicht des Dienstherren (§ 78 BBG), sodass Grundlage und
Reichweite der Fürsorgepflicht bei der Auslegung und Anwendung der
einzelnen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes und der auf dieser
Grundlage ergangenen Auslandsumzugskostenverordnung - hier des § 5 AUV
- Berücksichtigung finden. Der Beamte hat demnach nur dann Anspruch auf
Mietentschädigung, wenn sich die gezahlte Miete als eine Mehraufwendung
darstellt, die durch die Versetzung oder Abordnung verursacht worden ist. Die
Ausgleichungspflicht des Dienstherrn findet eine Grenze, wenn und soweit die
Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht mehr in der Sphäre des
Dienstherrn hat, also nicht mehr an die betreffende dienstliche Maßnahme -
Abordnung oder Versetzung - anknüpft. Eine solche Grenze besteht etwa,
wenn die Mehraufwendungen durch Umstände geprägt sind, die dem
persönlichen Bereich des Beamten oder eines Dritten zuzuordnen sind (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 01.09.1992 - 10 B 2.92 -; Urteil vom 12.12.1997 - 10
A 1.95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2003 - 1 A 75/00,
juris).
Die Gründe für das Beibehalten der Wohnung, die der Kläger in E. /Frankeich
bis Ende Januar 2011 gemietet hatte, liegen in der dienstlichen Sphäre, nicht
in der Privatsphäre des Soldaten. Der Kläger hat im Januar 2011 noch eine
Wohnung in Frankreich bewohnt, weil er bis zum H. in einer verantwortlichen
Stellung als stellvertretender kommandierender General des J. /Frankreich
Dienst leisten musste. Die Ursache dafür, dass der Kläger im Januar 2011
noch in Frankreich gewohnt hat, liegt in seinem dienstlichen Einsatz
begründet, nicht etwa in privaten Motivationen, wie etwa dem Wunsch, nach
der Versetzung in den Ruhestand noch die Schönheiten Frankreichs näher
kennenzulernen oder sich von französischen Freunden zu verabschieden. Die
Einschätzung der Beklagten, der Kläger hätte ohne weiteres bereits in 2010
umziehen, seine Möbel einlagern und in einem Hotelzimmer übernachten
können, wird der Lebenswirklichkeit eines Soldaten in einer führenden Position
nicht gerecht. Der Kläger hat sich bis H. auf seine dienstliche Aufgabe
konzentriert und ist danach zügig, drei Wochen nach seiner Versetzung in den
Ruhestand, zurück nach Deutschland gezogen. Das Haus in A. hatte er
bereits während seiner aktiven Dienstzeit erworben und sich auf einen Umzug
unmittelbar nach seinem Eintritt in den Ruhestand vorbereitet. Sein Aufenthalt
in Frankreich im Januar 2011 war deshalb nicht privaten Interessen
geschuldet, sondern dienstlich veranlasst. Daran ändert es auch nichts, dass,
worauf die Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage
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entsprechender Kommandierungen versucht hat nachzuweisen, bereits vor
dem H. ein Nachfolger des Klägers an die militärische Einheit in U.
kommandiert war.
Dem Anspruch des Klägers kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten
werden, er hätte sich mit Aussicht auf Erfolg rechtlich gegen die Steuer zur
Wehr setzen können, sein Anspruch auf Erstattung der Wohnraumsteuer
scheitere bereits daran, dass er den Steuerbescheid klaglos hingenommen
habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom V. ein in französischer Sprache
abgefasstes Schreiben vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er mit einem
französischen Steuerberater in Verbindung getreten ist und dieser ihm
mitgeteilt hat, dass der Steuerbescheid nicht mit Erfolg angefochten werden
könne. Der Kläger hat den Wohnraumsteuerbescheid also nicht
hingenommen, ohne ihn rechtlich überprüfen zu lassen. Dass er von einem
gerichtlichen Verfahren gegen diesen Bescheid abgesehen hat, kann ihm in
diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden. Er war nicht gehalten, ein
förmliches Verfahren gegen die Erhebung der Steuer einzuleiten, jedenfalls
nicht ohne eine Erklärung seines Dienstherrn, dass er von damit verbundenen
Kosten ggf. freigestellt werde.
Steht dem Kläger der Anspruch auf Erstattung der Wohnraumsteuer als
Mietnebenkosten auf der Grundlage der AUV damit dem Grunde nach zu, so
kann er jedoch die Erstattung nicht in voller Höhe verlangen. In Ansatz zu
bringen ist zunächst nicht die gesamte Wohnraumsteuer von 1.778,00 Euro,
sondern ein um 10 % reduzierter Betrag, weil insoweit die Möglichkeit bestand,
die Steuerschuld auf Antrag zu reduzieren, wovon der Kläger allerdings keinen
Gebrauch gemacht hat. Auch dies lässt sich dem französischsprachigen
Schreiben des Steuerberaters entnehmen.
Aus § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV ergibt sich, dass Miete für die bisherige Wohnung
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden
kann, längstens für sechs Monate, für eine Wohnung im Ausland längstens für
neun Monate erstattet wird. Die AUV begrenzt den Anspruch auf Erstattung
von Mietkosten bei einer Wohnung im Ausland also auf neun Monate. Die
Wohnraumsteuer für 2011, die die französische Steuerbehörde mit Schreiben
vom M. von dem Kläger gefordert hat, bezieht sich auf das gesamte
Kalenderjahr. Nach dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV enthaltenen
Rechtsgedanken ist diese für das ganze Jahr veranlagte Wohnraumsteuer auf
neun Monate zu begrenzen. Der Kläger hat damit einen Anspruch auf
Erstattung der Wohnraumsteuer in Höhe von lediglich ¾ des zustehenden
Betrages.
Damit steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Wohnraumsteuer in
Höhe von 1.200,15 € zu (1.778 € - 177,80 € = 1.600,20 € x ¾).
Ein weitergehender Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht als
Mietzuschuss aus § 54 BBesG. Zwar gehören wie festgestellt zur Miete auch
Mietnebenkosten, und darunter fallen auch Steuern (Nr. 57.1.11 und 57.1.12.3
BBesGVwV). Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe
seine Wohnung in Frankreich im Januar 2011 aus persönlichen Gründen
beibehalten (vgl. Nr. 53.2 BBesGVwV). Dies ergibt sich aus den oben
getroffenen Feststellungen zu den Gründen, die den Kläger veranlasst haben,
die Wohnung in Frankreich erst im Januar 2011 zu räumen. Gleichwohl kann
der Kläger einen Mietzuschuss nach dieser Vorschrift nicht verlangen, weil der
entsprechende Antrag des Klägers vom N. durch Bescheid der
Bundesverwaltungsstelle Frankreich - Außenstelle Fontainebleau – vom O. –
in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für
Wehrverwaltung vom P. bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die
Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.