Urteil des VG Göttingen vom 02.09.2013

VG Göttingen: waffen und munition, pistole, aufbewahrung, widerruf, polizei, auskunftspflicht, besitzer, auto, sicherstellung, waffengesetz

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Widerruf der Waffenbesitzkarten
VG Stade 1. Kammer, Urteil vom 02.09.2013, 1 A 2185/12
§ 34 WaffG, § 36 WaffG, § 39 Abs 1 WaffG, § 46 Abs 2 WaffG, § 5 Abs 1 Nr 2c WaffG,
§ 5 Abs 1 Nr 2b WaffG, § 53 WaffG
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner beiden Waffenbesitzkarten
und den zu dieser Sache ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid des
Beklagten.
Der Kläger ist Inhaber zweier Waffenbesitzkarten. Die eine wurde ihm am 14.
Februar 1992, Nummer D., für eine Signalpistole Kaliber 4 (26,5 mm) des
Herstellers E. mit der Herstellernummer F. sowie der Berechtigung zum
Munitionserwerb ausgestellt. Die andere datiert vom 4. März 2010, Nummer G.,
für eine Pistole Kaliber 9 mm des Herstellers H. mit der Herstellernummer I.
sowie der Berechtigung zum Munitionserwerb.
Am 6. Mai 2012 meldete die Ehefrau des Klägers der Polizei, dass der Kläger
nach einem Ehestreit die Absicht geäußert habe sich umzubringen und mit einer
scharfen Schusswaffe mit dem Auto unterwegs sei. Im Auto befänden sich die
gemeinsamen Töchter (Alter: 16 und 20 Jahre). Der Polizei gelang es, das Auto
mit dem Kläger und seinen beiden Töchtern am frühen Abend festzusetzen,
nachdem der Kläger zusammen mit seinen Töchtern das Haus seiner Eltern
verlassen hatte, bei denen er sich zuvor aufgehalten hatte. Die Polizei
durchsuchte den Kläger und fand drei 9mm-Patronen in seiner Hosentasche
sowie ein ungeladenes Pistolenmagazin im Handschuhfach. Eine Waffe wurde
nicht bei ihm gefunden. Er gab an, diese in die Elbe geworfen zu haben und
dass man ihm das Gegenteil nicht beweisen könne. Zu einer freiwilligen
Herausgabe der Waffe sei er nicht bereit, weil er befürchte, diese nicht zurück zu
erhalten. Die Polizei stellte etwa 1000 Schuss Munition im Hause des Klägers
sicher. Diese wurden ihr durch eine der Töchter des Klägers ausgehändigt. Der
herbeigerufene Hausarzt erklärte, dass er den Kläger für labil halte und eine
Kurzschlusshandlung aufgrund der familiären Belastungen nicht
ausgeschlossen sei. Der Kläger begab sich schließlich in die Psychiatrie. Dort
wurde er am späteren Abend entlassen, weil eine Eigen- oder Fremdgefährdung
nicht zu befürchten sei.
Unter dem 10. Mai 2012 hörte der Beklagte den Kläger mit Frist bis zum 24. Mai
2012 zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten wegen des
unsorgfältigen Umgangs mit Schusswaffen an. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012
teilte der Kläger mit, dass sich seine Waffe im Tresor eines Waffenbruders
befinde und dort auch bleibe. Er wolle seinen Kollegen nicht in die Sache
hineinziehen. Er habe niemals die Absicht gehabt sich umzubringen und dies
auch immer so gesagt. Die drei Schuss 9 mm-Munition habe er mitgeführt, weil
er seinen Kollegen gefragt habe, ob es möglich sei, diese Munitionsart selber zu
stopfen.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2012 widerrief der Beklagte die beiden
Waffenbesitzkarten des Klägers und ordnete an, diese an ihn zurückzugeben
und die darauf eingetragenen Waffen und noch vorhandene Munition einem
Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Als Frist setzte der
Beklagte den 24. August 2012. Seinen Bescheid begründete er damit, dass der
Kläger sich als unzuverlässig erwiesen habe, weil er seinen Pflichten zur
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sicheren Verwahrung seiner Waffen nicht nachgekommen sei. Die
Waffenbesitzkarten seien aufgrund des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben.
Auch die Waffen müsse der Kläger einem Berechtigten überlassen bzw.
unbrauchbar machen. Für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen des
Beklagten nicht nachkomme, ordnete dieser die Sicherstellung der Waffen und
Munition an. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 31. Juli 2012 setzte der
Beklagte für seinen Widerrufsbescheid Kosten in Höhe von insgesamt 163,68 €
fest.
Am 14. August 2012 hat der Kläger Klage gegen die genannten Bescheide
erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit
besitze. Bei der Autofahrt am 6. Mai 2012 habe er keine Waffe mit sich geführt
und sei auch nicht suizidal gewesen. Der Beklagte habe keine Feststellungen
zur Aufbewahrung der Waffen und Munition des Klägers getroffen, sondern
bewege sich im Bereich der Mutmaßungen. Seine Pistole Kaliber 9 mm KPS Nr.
I. befinde sich gegenwärtig bei seinem Schießlehrer in Bremen. Davor sei die
Waffe zur Instandsetzung bei der Firma J. K. in L. gewesen. Diese habe die
Pistole an den Hersteller verschickt. Eine zwischenzeitliche Aufbewahrung bei
einem Waffenbruder sei erlaubnisfrei. Der Beklagte habe keine Tatsachen
festgestellt, mit denen seine, des Klägers, Angaben widerlegt werden könnten.
Die Fristsetzung zum 24. August 2012 sei unzulässig, weil der Bescheid nicht
sofort vollziehbar sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2012 und den
Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 31. Juli 2012
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft seinen Ausgangsbescheid und weist darauf hin, dass es ihm nicht
möglich gewesen sei, den Aufbewahrungsort der 9 mm-Pistole des Herstellers
H. mit der Nr. I. zu ermitteln. Dies beruhe darauf, dass der Kläger die
notwendigen Angaben nicht gemacht habe. Er habe daher die Waffe nicht
sicher verwahrt und sei als unzuverlässig anzusehen. Die getroffenen
Anordnungen ergäben sich zwingend aus dem Gesetz bzw. seien zur
Gefahrenabwehr geboten. Die festgesetzten Kosten seien angemessen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen
des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der
angefochtene Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2012 ist insgesamt
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten (Ziffer I. des Bescheides) ist formell und
materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist
eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnisse nach diesem
Gesetz sind Waffenscheine und Waffenbesitzkarten gemäß § 10 WaffG. Gemäß
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach
dem Waffengesetz, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5)
und persönliche Eignung (§ 6) besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG besitzen
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Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen
und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese
Gegenstände nicht sorgfältig verwahren, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG fehlt Personen, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen
werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände
nicht berechtigt sind, ebenfalls die erforderliche Zuverlässigkeit.
Die waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit ist anhand einer
zukunftsgerichteten Prognose zu beurteilen. Dabei ist in der Rechtsprechung
geklärt, dass sogar einmalige Verfehlungen den Schluss auf das Fehlen der
erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern sie hinreichend
schwer wiegen. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu
orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei
solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin
verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht
ordnungsgemäß umgehen. Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der
Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder
Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt
vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Denn im Bereich des
Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und
Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein
Restrisiko nicht hingenommen werden (Nds. OVG, Beschluss v. 19.04.2010 - 11
LA 389/09, juris; VG Braunschweig, Beschluss v. 18.11.2010 - 5 B 203/10).
Die Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition
folgen aus § 36 WaffG. Nach Absatz 1 Satz 1 muss der Besitzer von Waffen
oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass
diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich
nehmen. Gemäß Absatz 3 Satz 1 hat der Besitzer erlaubnispflichtiger
Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sicheren
Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.
Aus § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG folgt, dass Waffen oder Munition nur berechtigten
Personen überlassen werden dürfen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat
jeder, der Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine Schießstätte betreibt, eine
Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen
betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen durchführt
oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition ausübt, der zuständigen
Behörde auf Verlangen die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht trifft nicht nur die in § 39 Abs. 1 Satz 1
WaffG besonders genannten Personengruppen, sondern alle, die den Besitz
über Waffen oder Munition ausüben (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht,
9. Aufl. 2010, § 39 WaffG Rn. 2). Verstöße gegen die genannten Pflichten sind
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 16, 19 und 21 WaffG und gemäß §
53 Abs. 2 WaffG bußgeldbewehrt.
Hier hat der Kläger als Besitzer von Waffen laut Waffenbesitzkarte gegen seine
Auskunftspflicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen und so verhindert,
dass der Beklagte die sorgfältige Aufbewahrung bzw. eine Weitergabe der Waffe
des Klägers an Berechtigte überprüfen konnte. Dieser Verstoß gegen das
Waffengesetz wiegt hinreichend schwer, so dass von einer Unzuverlässigkeit
des Klägers i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2b und 2c WaffG auszugehen ist. Zunächst
handelt es sich bei einer Verletzung der Auskunftspflicht nicht um einen
„Bagatellverstoß“. Dies folgt bereits daraus, dass ein solcher Verstoß als
Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt ist. Weiterhin lassen die Gesamtumstände,
unter denen der Kläger den Verstoß begangen hat, erkennen, dass der Kläger
in einer persönlichen Stresssituation - hier einer ehelichen Auseinandersetzung -
keine ausreichende Gewähr dafür bietet, seinen Pflichten als Waffenbesitzer
nachzukommen. Stattdessen hat er gegenüber den Einsatzkräften zunächst
behauptet, seine Pistole in die Elbe geworfen zu haben. Diese Aussage steht
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erkennbar im Widerspruch zu den im weiteren Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren getätigten Angaben zum Verbleib der Pistole und muss daher
als Lüge angesehen werden. Auch nach Beruhigung der aufgeheizten Situation
hat der Kläger es versäumt, dem Beklagten gegenüber seinen
Auskunftspflichten zu genügen. Im Zuge der verwaltungsrechtlichen Anhörung
am 23. Mai 2012 angegeben, die Waffe bei einem ungenannten „Waffenbruder“
zu lagern. Diese Auskunft war ungenügend, weil der Beklagte keine Möglichkeit
der Überprüfung erhalten hat. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger dem
Gericht gegenüber zwar weitere, teilweise auch nachprüfbare, Angaben zum
Standort der Waffe gemacht. Allerdings hat er in der mündlichen Verhandlung
betont, dass er dem Beklagten grundsätzlich misstraue und daher zu
Auskünften über seine Waffe nicht bereit sei. Vielmehr befürchte er, dass er
seine Waffe vom Beklagten nicht wieder erhalte und dass dieser die Waffe nicht
sachgemäß behandeln würde. Daher habe er zu „Schutzbehauptungen“ ihm
gegenüber gegriffen. Mit diesem Verhalten genügt der Kläger seinen
Auskunftspflichten nicht. Denn diese treffen ihn gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 WaffG
gegenüber dem Beklagten als zuständiger Behörde und nicht erst gegenüber
dem Gericht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen
dargelegt, dass und wie sehr er dem Beklagten gegenüber misstraut. Diese
Äußerung lässt darauf schließen, dass der Kläger auch in Zukunft in
waffenrechtlichen Fragen zu vergleichbaren „Schutzbehauptungen“ greifen wird
und es so dem Beklagten erschweren oder sogar unmöglich machen wird, den
behördlichen Kontrollpflichten zu genügen. Eine günstige Prognose kann dem
Kläger daher bezüglich seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht gestellt
werden.
Aus der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten folgt gemäß § 46
Abs. 1 WaffG zwingend auch die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer II. getroffenen
Anordnung, die Waffenbesitzkarten beim Beklagten abzugeben.
Die weitere Anordnung des Beklagten in Ziffer II. des angefochtenen
Bescheides, noch vorhandene Munition und die in den Waffenbesitzkarten
eingetragenen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem
Berechtigten zu überlassen und darüber einen Nachweis zu führen, beruht auf §
46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist sie
ebenfalls rechtmäßig. Ermessensfehler des Beklagten sind nicht erkennbar.
Die mit der Anordnung in Ziffer II. des Bescheides verbundene Fristsetzung
findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die
Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Waffenbesitzkarten
nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung
für eine Fristsetzung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Sofern der Beklagte die
Sicherstellung von Waffen und noch im Besitz des Klägers befindlicher Munition
für den Fall der Fristversäumnis angeordnet hat, bewegt er sich im Rahmen des
§ 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme der
Gefahrenabwehr. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung hat der Beklagte
bislang noch nicht ergriffen.
Die Festsetzung der Kostentragungspflicht des Klägers begegnet keinen
Bedenken. Auch der Kostenfestsetzungsbescheid vom 31. Juli 2012 ist
rechtmäßig. Dem Grunde nach ergibt sich die Pflicht des Klägers zum Tragen
der Verwaltungskosten für Amtshandlungen nach dem WaffG aus § 50 Abs. 1
WaffG. Gegen die konkrete Höhe der Gebühr sind Einwände nicht erhoben und
nicht ersichtlich. Auslagen durfte der Beklagte gemäß §§ 1, 13
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a
Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.