Urteil des VG Göttingen vom 06.11.2013

VG Göttingen: nhg, ausbildung, professor, akkreditierung, nebentätigkeit, rechtspflege, fachhochschule, auflösung, ausschuss, weisung

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Zum rechtlichen Status der Polizeiakademie
Niedersachsen und eines dort beschäftigten
Porfessors an der Polizeiakademie
Die Polizeiakademie Niedersachsen ist keine Hochschule und die dort
beschäftigten Professorinnen bzw. Professoren an der Polizeiakademie sind
keine Hochschullehrer.
VG Göttingen 1. Kammer, Urteil vom 06.11.2013, 1 A 190/13
§ 1 HSchulG ND, § 15 HSchulG ND, § 2 HSchulG ND, § 55 HSchulG ND, § 64
HSchulG ND, § 1 PolAkadG ND, § 10 PolAkadG ND, § 4 PolAkadG ND, § 9
PolAkadG ND
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die J. I. eine Hochschule und der Kläger
Hochschullehrer ist.
Der Kläger ist studierter Diplomsozialwirt und Doktor der Philosophie. Er war
von Oktober 1999 bis zu deren Auflösung Ende September 2007 an der T.,
Fachbereich U., als Fachhochschuldozent und Professor beschäftigt. Nach
Auflösung der T. wurde er von der Beklagten zum 01.10.2007 an eine der
Nachfolgeeinrichtungen, die J. I., versetzt und zum Professor an der J. im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Mit Bescheid vom 01.10.2007
wurde ihm das Amt eines Professors an der J. (Dienstort V.) übertragen und er
wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2
Bundesbesoldungsordnung eingewiesen. Sein Aufgabenbereich wurde
damals nicht festgelegt. Er war seit Dienstbeginn bei der J. I. hauptsächlich in
den Fächern Soziologie, Psychologie und Politikwissenschaften tätig. Mit
Bescheid von Januar 2011 übertrug die J. ihm rückwirkend zum 01.10.2007
die Dienstaufgaben eines Professors an der J. für das Fach
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunktfächern Soziologie, Psychologie,
Pädagogik und Politikwissenschaften. Er führte in der Vergangenheit
Fortbildungsveranstaltungen für den W. im X. als Nebentätigkeit durch.
Der Kläger und die J. I. hatten in der Vergangenheit wiederholt
Auseinandersetzungen darüber, ob und inwieweit die J. dem Kläger Vorgaben
bei seiner Arbeitsgestaltung machen darf. Der Kläger ist der Ansicht, die J.
Niedersachen sei eine Hochschule und er habe das Amt eines
Hochschullehrers inne. Er könne sich deshalb auf die Wissenschaftsfreiheit
nach Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz berufen und sei bei der Gestaltung seiner
Lehr- und Forschungstätigkeit frei. Dass es sich bei der J. Niedersachen um
eine Hochschule handele, folge u.a. daraus, dass die J. den akkreditierten
Studiengang „Polizeivollzugsdienst Bachelor of Arts“ anbiete. Wie den
einschlägigen „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die
Systemakkreditierung“ zu entnehmen sei, sei eine Akkreditierung von
Studiengängen nur an Hochschulen möglich. Darüber hinaus nehme die J. I.
an dem Europäischen Förderprogramm ERASMUS für Hochschulen teil. Auch
die in der niedersächsischen Verordnung über Leistungsbezüge, Forschungs-
und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren an der J. I. verwendeten
Bezeichnungen „Präsidium“ und „Senat“, die den in § 36 Niedersächsisches
Hochschulgesetz verwendeten Bezeichnungen für die Organe einer
Hochschule entsprechen würden, seien ein Indiz dafür, dass es sich bei der J.
um eine Hochschule handele. Die in § 87 Abs. 3 Niedersächsisches
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Personalvertretungsgesetz getroffene Regelung, wonach die Professorinnen
und Professoren an der J. Niedersaschsen vom Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausgeschlossen seien, lasse ebenfalls den Rückschluss zu, dass
die Professorinnen und Professoren an der J. Hochschullehrer seien, denn
auch für Hochschulprofessoren gelte das Niedersächsische
Personalvertretungsgesetz nicht. Der Kläger sei Hochschullehrer, weil er in
eine Planstelle W 2 der Bundesbesoldungsordnung eingewiesen worden sei.
Der Kläger ist der Ansicht, als Hochschullehrer dürfe er nicht ohne sein
Einverständnis außerhalb seines Dienstortes V. eingesetzt werden. Er dürfe
nicht durch ein Jahreskontingent an Lehrstunden zur Lehre verpflichtet
werden, weshalb die Bescheide der J. vom 18. und 25.06. und 08.07.2010, mit
denen seine Anträge auf Ermäßigung seiner Lehrverpflichtung abgelehnt
worden seien oder ihnen nur teilweise entsprochen worden sei, rechtswidrig
seien. Seine Lehrveranstaltungen dürften nicht ohne Rücksprache mit ihm
zeitlich verlegt werden. Er sei nicht verpflichtet, Trainingslehrveranstaltungen
bei der J. abzuhalten. Zu überprüfen sei auch, ob die J. ihm mit Bescheid vom
02.12.2009 seine Funktion als Koordinator habe entziehen dürfen. Ihm dürften
auch keine Sonderaufgaben wie die Erstellung eines Grußworts, insbesondere
nicht von in der Hierarchie unter ihm stehenden Mitarbeitern, zugewiesen
werden. Weiterer Streitpunkt war eine vom Kläger für den 17./18.02. und
16./17.03. 2012 angezeigte Nebentätigkeit beim W. im X., die ihm von der J.
mit Bescheid vom 27.07.2011 nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches
Beamtengesetz untersagt worden war.
Am 22.10.2010 hatte die J. den Kläger angewiesen, das
„Kommunikationstraining im Januar“ durchzuführen. Hiergegen hat der Kläger
am 11.01.2011 Klage beim erkennenden Gericht erhoben und gleichzeitig
einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das
einstweilige Rechtsschutzverfahren (3 B 6/11) wurde am 12.01.2011 durch
Vergleich beendet; die streitbefangene Weisung wurde aufgehoben und der
Kläger verpflichtete sich, freiwillig das streitbefangene Kommunikationstraining
durchzuführen. Im Klageverfahren (damals noch 3 A 5/11) verpflichtete sich
die J. I. mit Schriftsatz vom 19.04.2011, den Kläger zukünftig von
Trainingslehrveranstaltungen freizustellen, sie erklärte den Rechtsstreit für
erledigt und gab eine Kostenübernahmeerklärung ab. Dieser
Erledigungserklärung hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
06.11.2013 angeschlossen; darüber hinaus haben die Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung das Klageverfahren hinsichtlich der ursprünglich
ebenfalls streitbefangenen Untersagung der o. g. Nebentätigkeit
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die J. I. eine Hochschule im
hochschulrechtlichen Sinne und er Hochschullehrer im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 GG ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Feststellungsantrag für unzulässig, soweit der Kläger die
Feststellung begehre, dass die J. I. eine Hochschule sei, denn insoweit fehle
es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1
VwGO. Dem Kläger fehle auch das Feststellungsinteresse. Gegenstand des
Feststellungsbegehrens sei der Status und die Rechtsstellung der J. I.. Diese
Frage werde inzident bei seinem weiteren Feststellungsbegehren, ob er
Hochschullehrer sei, geprüft. Ein berechtigtes Interesse des Klägers auf
isolierte Feststellung dieser Frage bestehe nicht.
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Der Antrag wäre aber auch unbegründet. Bei der J. I. handele es sich um
keine Hochschule im Sinne des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Zur
Begründung verweist die Beklagte auf einzelne Vorschriften im
Polizeiakademiegesetz, die Gesetzesmaterialien hierzu und das
Niedersächsische Hochschulgesetz. Soweit der Kläger für die J. I. einen
Status als Hochschule daraus herleiten wolle, dass die J. einen von der
Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland akkreditierten
Bachelor-Studiengang anbiete, sie am europäischen Förderprogramm
ERASMUS teilnehme, es eine Verordnung über Leistungsbezüge,
Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren an der J.
gebe, § 87 Abs. 3 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz und die
Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung für Professoren und
Professorinnen angeführt würden, führe all dies nicht dazu, dass die J. I. eine
Hochschule sei. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
03.04.2012 verwiesen. Der weitere Feststellungsantrag des Klägers sei
unbegründet. Da die J. I. keine Hochschule sei, sei der Kläger kein
Hochschullehrer.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3
VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die
J. I. eine Hochschule ist. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger
ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat
(Feststellungsklage). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind
die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten
Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von
(natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu
einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas
Bestimmtes tun muss, kann, darf oder nicht zu tun braucht (Redeker/von
Oertzen, VwGO, Komm., 15. Auflage, § 43 Rn. 3). Hieraus folgt, dass
Gegenstand der Klage ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der
Beklagten oder dem Kläger und einem Dritten sein muss. Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Feststellungsantrag betrifft das
Rechtsverhältnis der J. I. zum Land I. und nicht ein Rechtsverhältnis des
Klägers. Darüber hinaus fehlt dem Kläger auch das Feststellungsinteresse.
Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist der rechtliche Status der J. I..
Diese Frage wird bei dem weiteren Feststellungsbegehren des Klägers, ob er
ein Hochschullehrer sei, inzident mitgeprüft. Ein berechtigtes Interesse auf
isolierte Feststellung zu dieser Fragestellung besteht daneben nicht.
Das weitere Feststellungsbegehren ist gemäß § 88 VwGO sachgerecht
dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass er
ein Hochschullehrer sei und sich deshalb auf das Grundrecht aus Artikel 5
Abs. 3 GG berufen könne. Der Antrag ist zulässig, denn die Beteiligten streiten
darüber, ob der Kläger von der Beklagten als Hochschullehrer bei der J. I.
beschäftigt ist und sich deshalb auf die Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5
Abs. 3 GG berufen kann. Der Kläger besitzt auch das notwendige
Feststellungsinteresse, denn er macht die Verletzung seines Grundrechts aus
Artikel 5 Abs. 3 GG geltend.
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Der Antrag ist unbegründet, weil die J. I. keine Hochschule und der Kläger
demzufolge kein Hochschullehrer ist. Dass die J. I. keine Hochschule ist, ergibt
sich aus dem Gesetz über die J. Niedersachen vom 13.09.2007 – Nds. GVBl.
2007, 444 (PolAkadG) –, den Gesetzesmaterialien hierzu und aus dem
Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG).
Durch das Gesetz zur Auflösung und Errichtung von Bildungseinrichtungen
vom 13.09.2007 (Nds. GVBl. 2007, 444) wurden die Niedersächsische
Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege und das Bildungsinstitut der
I. mit Ablauf des 30.09.2007 aufgelöst (§ 1) und für den Bereich der
Rechtspflege am 01.10.2007 die Y. mit Sitz in Z. errichtet (§ 2). Für den
Bereich der U. wurde gemäß § 1 Abs. 1 PolAkadG am 01.10.2007 die J. I. als
teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes I. errichtet.
Demnach ist die J. I. bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 PolAkadG
keine Hochschule. Dass lediglich der Bereich der Rechtspflege als
Fachhochschule fortgeführt werden sollte und nicht auch der Bereich der U.,
ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu dem Gesetz zur
Neuordnung der Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienst in I., wenn es dort heißt:
„Der Bereich der Rechtspflege wird weiterhin als Fachhochschule nach
den besonderen Regeln für eine verwaltungsinterne Ausbildung
fortgeführt, allerdings eigenständig. …
Die Zusammenführung der Aus- und Fortbildung der U. unter Einschluss
des bisherigen Bildungsinstitutes der U. unter dem Dach der J. führt zu
einer fachlichen Bereicherung und schnelleren Anpassung der
Ausbildungsinhalte auf die Bedarfe der U. auch im Hinblick auf eine ggfs.
vorgesehene weitere Ausbildung bei der Hochschule der U.. Der
Studiengang wird entsprechend akkreditiert und entspricht dann dem
Bachelorabschluss an einer Hochschule.“ (LT-Drs. 15/3595, S. 14)
Auch weitere Vorschriften im Polizeiakademiegesetz machen deutlich, dass es
sich bei der J. I. um keine Hochschule handelt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3
PolAkadG vermittelt der Abschluss des Bachelorstudiums dieselben
Berechtigungen wie der Bachelor-Abschluss an einer Hochschule. Nach Satz
4 gelten für den Bachelorstudiengang die §§ 5 (Evaluation von Forschung und
Lehre) und 7 Abs. 2 (Prüfungen und Leistungspunktesystem) NHG
entsprechend. Wäre die J. eine Hochschule, wären diese Vorschriften nicht
notwendig. Auch der Gesetzesbegründung zu § 4 PolAkadG ist zu
entnehmen, dass der Bachelorabschluss an der J. I. hochschulrechtlich den
Bachelorabschlüssen von Hochschulen lediglich gleichgestellt werden sollte
(s. LT-Drs. 15/3595, S. 19). Die weiteren Einzelverweisungen im
Polizeiakademiegesetz auf das Niedersächsische Hochschulgesetz in §§ 3
Abs. 4 Satz 1, 4 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 3 Satz 2, 2. Halbsatz PolAkadG
wären ebenfalls nicht notwendig, würde es sich bei der J. I. um eine
Hochschule handeln.
Soweit dem Kläger nach §§ 9 und 10 PolAkadG das Amt eines „Professors an
der J.“ übertragen wurde, macht auch dies ihn nicht zum Hochschullehrer, wie
sich der Gesetzesbegründung zu § 9 PolAkadG ergibt:
„Die Einführung der Amtsbezeichnungen „Professorin an der J.“
und „ Professor an der J.“ wurde aus nachfolgenden Gründen
vorgenommen:
Für die Außendarstellung der J. ist es wichtig, dass die für die
Akkreditierung geforderte hohe Qualifikation der Lehrenden auch für
interessierte Dritte erkennbar wird. Dazu ist es erforderlich, dass sich das
entsprechend qualifizierte Personal auch „Professorin an der J.“ oder
„Professor an der J.“ nennen darf. Auch für die Bewertung der
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Bachelorausbildung ist es bedeutsam, dass für Dritte erkennbar wird,
dass die Ausbildung im erheblichen Umfang durch Personal erfolgt, das
die Voraussetzungen für die Einstellung in ein Professorenamt an einer
Hochschule erfüllt.
Eine Akkreditierung des Studienganges kommt nach den Vorgaben der
Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004 nur in Betracht, wenn 40
% der hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen für die Berufung in
ein Professorenamt erfüllen. Die Akademie muss daher im erheblichen
Umfang hochqualifiziertes „professorales“ Lehrpersonal einstellen. Der
Bedarf wird wegen der hohen Anzahl Studierender auch wesentlich
größer sein als bei den meist kleinen privaten Berufsakademien. Im
Wettbewerb mit den Hochschulen wird entsprechend qualifiziertes
Personal im geforderten Umfang nur zu gewinnen sein, wenn neben
materiellen Anreizen auch zumindest in etwa vergleichbare immaterielle
Anreize durch das Recht, die Bezeichnung „Professorin an der J. " oder „
Professor an der J.“ zu führen, gewährt werden.“ (LT-Drs. 15/3595, S. 21)
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PolAkadG nehmen die Professorinnen und
Professoren an der J. die Aufgaben der J. in Aus-, Fort- und Weiterbildung
sowie bei den Forschungsvorhaben selbständig wahr und wirken an der
Erfüllung der übrigen Aufgaben der J. mit. Zu ihren Aufgaben gehören auch die
Abnahme von Prüfungen und die Studienberatung (Satz 2). Würde es sich bei
der J. I. um eine Hochschule und bei den Professorinnen und Professoren an
der J. um Hochschulprofessorinnen bzw. Hochschulprofessoren handeln,
wäre diese Regelung neben § 24 NHG, der die Dienstaufgaben der
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule regelt, nicht nötig. Das
gleiche gilt für den Verweis in § 10 Abs. 2 PolAkadG auf § 25 Abs. 1 und Abs.
2 Satz 2 NHG hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen
und Professoren an der J. und in § 10 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz PolAkadG auf
§ 28 NHG (Professorinnen und Professoren auf Zeit). Dementsprechend heißt
es in der Gesetzesbegründung zu §§ 9 und 10 PolAkadG:
„Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die J. I. nehmen auch die
Professorinnen und Professoren an der J. die Aufgaben in der Lehre und
bei Forschungsvorhaben wie an Hochschulen selbstständig war.
Gleichwohl scheidet eine Verwechselung mit Lehrenden an einer
Hochschule wegen des eindeutigen Zusatzes „an der J.“ aus.
Die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an
der J. sind aufgrund des eingeschränkten Verweises auf die
entsprechenden Vorschriften des Niedersächsischen
Hochschulgesetzes noch strenger als die Berufungsvoraussetzungen für
Professorinnen und Professoren an Hochschulen, so dass auch insoweit
eine „Entwertung“ des akademischen Titels nicht erfolgen wird.“ (LT-Drs.-
15/3595, S. 21)
„Hervorragend wissenschaftlich qualifiziertes Personal soll zusammen
mit den aus der beruflichen Praxis gewonnenen Lehrkräften ein hohes
Qualitätsniveau in der Lehre gewährleisten. Aus diesem Grund sind die
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an der
J. mit denen für Professorinnen und Professoren an einer Hochschule i.
d. R. identisch. Insoweit wurde auf die Einzelregelungen des § 25 NHG
verwiesen, allerdings umfasst der Verweis nicht die im
Niedersächsischen Hochschulgesetz vorgesehene
Ausnahmemöglichkeit.
Das Einstellungsverfahren wurde dem Berufungsverfahren an
Hochschulen nachgebildet. Die Auswahlkommission soll aus allen
Mitgliedergruppen der Akademie besetzt werden, um eine
Mitbestimmung zu gewährleisten, weil bei Einstellung von Professorinnen
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und Professoren an der J. das Niedersächsische
Personalvertretungsgesetz keine Anwendung findet. Die Hälfte der
Mitglieder sollen Professorinnen und Professoren an der J. sein. Zu
dieser Gruppe gehören auch die Professorinnen und Professoren, die
nicht die Bezeichnung „Professorin an der J.“ oder „Professor an der J.“
führen.“ (LT-Drs. 15/3595, S. 22)
Auch der schriftliche Bericht des Ausschusses für Inneres und Sport zum
Gesetzentwurf der Landesregierung zeigt, dass die J. I. bewusst nicht als
Hochschule errichtet wurde. In dem Ausschuss wurde erörtert, ob die
Ausbildung der Polizeibeamten des gehobenen Dienstes nicht wie bisher
durch eine Fachhochschule durchgeführt werden sollte, um Problemen, die
durch das Regelungskonzept der J., das weder eindeutig einem
beamtenrechtlichen noch einem hochschulrechtlichen Regelungsregime folge,
evtl. vorbeugen zu können. Im Ergebnis hat die Ausschussmehrheit jedoch
erklärt, am Gesamtkonzept der J. und damit an der Grundstruktur des
Gesetzentwurfs festhalten zu wollen (s. LT-Drs. 15/4054, S. 2).
Die Diskussion über die in § 4 Absatz 3 Satz 1 PolAkadG vorgeschlagene
Abschlussbezeichnung „Bachelor of Arts (B.A.)“ macht ebenfalls deutlich, dass
die im Polizeiakademiegesetz geregelte Ausbildung für die Laufbahn des
gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht als Hochschulstudium und damit die
J. I. nicht als Hochschule angesehen wurde. So heißt es zu § 4 PolAkadG:
„Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Abschlussbezeichnung „Bachelor
of Arts (B.A.)“ ist von einigen Ausschussmitgliedern als der
Polizeiausbildung nicht angemessen bzw. irreführend angesehen
worden. Die Vertreter des Fachministeriums haben daraufhin bekräftigt,
dass, auch wenn es sich bei der Ausbildung der Anwärter des
gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht um eine Hochschulausbildung
handele, die Inhalte der Ausbildung einer (Fach-)Hochschulausbildung
durchaus gleichwertig seien. Dass die J. ein vergleichbares
Ausbildungsniveau bieten werde, werde u.a. auch daran deutlich, dass
die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren dieselben seien wie für
die Fachhochschulen. …“ (LT-Drs. 15/4054, S. 3)
Das Gleiche gilt für die Diskussion über die Frage, ob es sich bei der neuen
Bezeichnung „Professorinnen und Professoren an der J.“ um eine im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts amtsangemessene
Amtsbezeichnung handele. Auch hier wird deutlich, dass „Professorinnen und
Professoren an der J.“ in Abgrenzung zu sonstigen Professorinnen und
Professoren an einer Hochschule zu sehen sind, wenn es in dem schriftlichen
Bericht des Ausschusses zu § 7 PolAkadG heißt:
„Der Vertreter des Fachministeriums hat die verfassungsrechtlichen
Bedenken nicht geteilt. Vielmehr hat er darauf verwiesen, dass die
„Professoren“ bzw. „Professoren an der J.“ keine geringeren
Einstellungsvoraussetzungen als die Professoren an den
Fachhochschulen zu erfüllen hätten. Die Bezeichnung sei überdies
wegen des Zusatzes „an der J.“ hinreichend deutlich und abgrenzbar.
Diesen Erwägungen im Ergebnis folgend, hat sich der federführende
Ausschuss mehrheitlich für die Beibehaltung der Bezeichnung
ausgesprochen.“ (LT-Drs. 15/4054, S. 4)
Ferner macht die Diskussion zu § 11 PolAkadG (Dozentinnen und Dozenten),
nach dessen Absatz 1 Satz 2 auch die Personengruppe der hauptberuflichen
Dozentinnen und Dozenten praxisnahe Forschungsaufgaben wahrnehmen
kann, die Abgrenzung der J. I. von einer Hochschule im Sinne des
Niedersächsischen Hochschulgesetzes deutlich, wenn es in dem schriftlichen
Bericht des Ausschusses zu § 11 PolAkadG heißt:
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„Der Ausschuss ist sich bewusst, dass das Niedersächsische
Hochschulgesetz der vergleichbaren Personengruppe der
„wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter“ eine vergleichbare
selbstständig wahrzunehmende Aufgabe nicht zuweist (vgl. § 31 NHG).
Mit dieser Sonderregelung soll der Sonderstatus der bisherigen
Dozenten der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
fortgeführt werden.“ (LT-Drs. 15/4054, S. 5)
Die J. I. ist auch deshalb keine Hochschule, weil in § 2 NHG die Hochschulen
in Verantwortung des Landes I. abschließend genannt sind. Die J. I. ist dort
weder unter § 2 Abs. 1 (Universitäten) noch unter § 2 Abs. 2
(Fachhochschulen) aufgeführt. Eine „Hochschule in nicht staatlicher
Verantwortung“ nach §§ 64 ff. NHG passt schon begrifflich nicht, da es sich bei
der J. I. um eine staatliche Einrichtung handelt. Darüber hinaus werden
Hochschulen des Landes I. in der Rechtsform von Körperschaften des
öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 1, 15 NHG)
oder als rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 1 Abs. 1, 55 ff.
NHG) geführt, und nicht - wie die J. I. - als Anstalt öffentlichen Rechts.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die J. I. nicht deshalb eine
Hochschule, weil sie einen akkreditierten Bachelor-Studiengang anbietet.
Akkreditierte Bachelorstudiengänge können gemäß § 6 a Niedersächsisches
Berufsakademiegesetz (Nds. BAakG) vom 06.06.1994 (Nds. GVBl. S. 233)
auch von Berufsakademien angeboten werden. Nach dem Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004 (s. Anlage B zum Schriftsatz der
Beklagten vom 03.04.2012, Bl. 199 ff. GA) sind auch Ausbildungsgänge an
Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung „Bachelor“ führen sollen,
zu akkreditieren und dadurch einem Hochschulabschluss gleichgestellt. Allein
die Tatsache, dass in den „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen
und für die Systemakkreditierung“ ausschließlich von Hochschulen die Rede
ist und der Studiengang Polizeivollzugsdienst Bachelor nach diesen Regeln
akkreditiert wurde, macht die J. I. nicht zu einer Hochschule. Ihr rechtlicher
Status richtet sich allein nach den maßgebenden Vorschriften im J. gesetz und
im Niedersächsischen Hochschulgesetz. Es ist deshalb unerheblich, wenn der
Kläger meint, den Status der J. I. aus anderen, außerhalb dieser gesetzlichen
Vorschriften liegenden Gesichtspunkten herleiten zu können, sodass hierauf
nicht mehr eingegangen werden muss.
Demnach handelt es sich bei der J. I. um keine Hochschule im Sinne des
Niedersächsischen Hochschulgesetzes und der Kläger ist kein
Hochschullehrer. Der weitere Streit zwischen den Beteiligten, ob der Kläger in
der Vergangenheit durch die J. bei seiner Berufsausübung in unzulässiger
Weise eingeschränkt wurde, ist nicht Klagegegenstand. Der Kläger hat die
insoweit angegriffenen Maßnahmen der J. und die angegriffenen Bescheide
nicht zum Gegenstand seiner Klageanträge gemacht, sodass hierüber nicht zu
entscheiden ist.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, soweit
er mit seinem Feststellungsantrag (Streitwert 5.000 Euro) unterlegen ist. Soweit
die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Weisung an den Kläger, das
Kommunikationstraining im Januar durchzuführen, und hinsichtlich der
Untersagung der Nebentätigkeit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist
nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Verfahrenskosten unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen zu entscheiden. Hinsichtlich der Weisung, das
Kommunikationstraining durchzuführen (Streitwert 5.000 Euro), trägt die
Beklagte gemäß ihrer Kostenübernahmeerklärung im Schriftsatz vom
19.04.2011 die Verfahrenskosten. Hinsichtlich der Untersagung der
Nebentätigkeit (Streitwert 1.500 Euro) trägt der Kläger die Verfahrenskosten.
Seine Klage gegen die Untersagungsverfügung hätte keinen Erfolg gehabt, da
sie mangels Passivlegitimation der Beklagten unzulässig war. Hat wie hier eine
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Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, so ist die Klage
gegen sie zu richten (§ 8 Abs. 2 Nds. AGVwGO). Passiv legitimiert wäre
deshalb die J. I. gewesen, da sie die angegriffene Untersagungsverfügung
erlassen hatte. Darüber hinaus fehlte dem Kläger auch das
Rechtsschutzinteresse, da der Rechtsstreit sich durch Zeitablauf erledigt hatte.
Sein Antrag richtete sich gegen die Untersagung einer Nebentätigkeit, die er im
Februar und März 2012 ausüben wollte. Nach Ablauf dieser Termine war sein
Rechtsschutzinteresse entfallen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.