Urteil des VG Göttingen vom 16.06.2014

VG Göttingen: verordnung, mitgliedstaat, aufschiebende wirkung, genfer flüchtlingskonvention, asylverfahren, abschiebung, asylbewerber, vaterschaft, sachprüfung, bundesamt

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Asylrecht - hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Die Dublin III Verordnung eröffnet einem abgelehnten Asylbewerber nicht
das Recht auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem
anderen Mitgliedstaat, wenn Familienmitglieder dort ihrerseits ein
Asylverfahren betreiben.
VG Stade 1. Kammer, Beschluss vom 16.06.2014, 1 B 871/14
§ 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG, Art 11 EUV 604/2013, Art 7 Abs 2 EUV 604/2013
Gründe
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben ein somalischer Staatsangehöriger,
wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Dänemark.
Der Antragsteller beantragte am 7. März 2014 Asyl in der Bundesrepublik
Deutschland. In seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates am selben Tag gab er an, dass seine Ehefrau sich in
Deutschland aufhalte. Weiter gab er an, am 24. Juni 2013 in Dänemark Asyl
beantragt zu haben.
Am 7. April 2014 ermittelte die Antragsgegnerin den EURODAC Treffer
„DK1E.“ für den Antragsteller und ersuchte daraufhin am 8. April 2014 die
Wiederaufnahme durch das Königreich Dänemark. Mit Schreiben vom 9. April
2014 erklärte Dänemark die Bereitschaft zur Wiederaufnahme gemäß Art. 18
Abs. 1d der Dublin-Verordnung, weil der Antragsteller in Dänemark bereits
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe.
Mit Bescheid vom 17. April 2014 erklärte die Antragsgegnerin seinen
Asylantrag für unzulässig und ordnete seine Abschiebung nach Dänemark an.
Sie wies darauf hin, dass die Frau, die der Antragsteller als seine Ehepartnerin
angebe, erklärt habe, seit 2003 von ihm geschieden zu sein. Es werde ihre
Rückführung nach Italien gemäß Dublin III-Verordnung verfolgt. Der
Antragsteller habe sich auch nicht um ein Zusammenleben mit ihr bemüht.
Dagegen hat der Antragsteller am 30. April 2014 Klage erhoben (1 A 870/14)
und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz sowie um die Gewährung von
Prozesskostenhilfe nachgesucht. Er macht geltend, dass seine Ehepartnerin
sich in der Bundesrepublik Deutschland (Kandel/Pfalz) aufhalte und dort ein
Asylverfahren betreibe. Mittlerweile werde ihr Asylantrag durch die
Antragsgegnerin im nationalen Verfahren geprüft. Der gemeinsame, im Jahr
2002 geborene Sohn befinde sich bei ihr.
Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren des Antragstellers entgegen.
Der Antragsteller hat mit Zustimmung der Kindsmutter, Frau F., die Vaterschaft
für den am 24. Dezember 2002 geborenen G. anerkannt. Die Abschrift einer
entsprechenden Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft der
Kreisverwaltung H. vom 8. Mai 2014 hat der Antragsteller vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und
die Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auf Gewährung
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von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt D. ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. der §§ 166
VwGO, 114 ZPO hat. Zur näheren Begründung wird auf die nachfolgenden
Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 166 VwGO,
118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner
Klage (1 A 870/14) gegen die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014
ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Dänemark anzuordnen, hat
keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der
Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zu
einer Entscheidung über seine Klage vorerst im Bundesgebiet verbleiben zu
dürfen. Die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffene
Anordnung einer Abschiebung des Antragstellers nach Dänemark ist
rechtmäßig.
Nach § 34a AsylVfG ordnet das Bundesamt u.a. die Abschiebung in den nach
§ 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt
werden kann. Dabei ist nach § 27a AsylVfG ein Asylantrag unzulässig, wenn
ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist das Königreich Dänemark nach den
Vorschriften der auf diesen Fall anzuwendenden Verordnung EU Nr. 604/2013
(Dublin III-Verordnung) zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 i.V. mit Art. 7
Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III VO), zumindest aber aus
Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung EU Nr.
604/2013 ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten
Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung EU Nr.
604/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat
kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach
dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung EU
Nr. 604/2013 wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels
zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem
Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf
internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art.
3 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 ist, wenn sich anhand der Kriterien
dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der
erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde,
für dessen Prüfung zuständig. Hier hat der Antragsteller laut EURODAC-Treffer
DK1E. in Dänemark einen Asylantrag gestellt. In dem persönlichen Gespräch
gemäß Art. 5 der Verordnung EU Nr. 604/2013 am 7. März 2014 hat er dies
auch bestätigt.
Eine vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin gemäß Art. 11 der
Verordnung EU Nr. 604/2013 lässt sich nicht begründen. Diese Vorschrift
besagt, dass, wenn mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete
minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so
großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass
die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam
durchgeführt werden können, und wenn die Anwendung der in dieser
Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, für die
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes gilt: a) zuständig für
die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher
Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist
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der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils
von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat
zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von
ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung EU Nr. 604/2013 ist für den „verfahrensrechtlichen
Familienverbund“ nach Art. 11 die Situation maßgeblich, die zu dem Zeitpunkt
gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz
zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Funke-Kaiser, in: GK AsylVfG,
§ 27a Rn. 108, Stand November 2013). Seinen ersten Antrag auf
internationalen Schutz hat der Antragsteller in Dänemark und nicht in
Deutschland gestellt, so dass eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin
aufgrund des Art. 11 der Verordnung EU Nr. 604/2013 schon nach Art. 7 Abs.
2 nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass der Asylantrag des
Antragstellers in Dänemark bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt worden ist.
Damit ist eine Entscheidung in der Sache bereits ergangen, so dass der
Antragsteller schon gar nicht mehr Teil eines „verfahrensrechtlichen
Familienverbundes“ sein kann, sondern ein bereits abgelehnter Asylbewerber
ist. Art. 11 der Verordnung Nr. 604/2013 gilt somit nur für Fälle, in denen noch
keiner der Mitgliedstaaten in die Sachprüfung eingestiegen ist. Für Fälle, in
denen ein Mitgliedstaat bereits die Sachprüfung durchführt, lässt sich
möglicherweise annehmen, dass dieser für die Durchführung des Verfahrens
auch für weitere Familienangehörige zuständig ist (so wohl Funke-Kaiser, in:
GK AsylVfG, § 27a Rn. 108, Stand November 2013). Nicht hingegen kann bei
einem inhaltlich laufenden oder gar abgeschlossenen Asylverfahren die
Zuständigkeit eines weiteren Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung
angenommen werden, nur weil sich dort andere Familienangehörige aufhalten,
deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Dies gilt auch für eine
Zuständigkeit aufgrund von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung EU Nr.
604/2013 (vgl. zur Vorgängervorschrift der Dublin II-Verordnung VG Stade,
Beschluss vom 7.5.2014 - 1 B 693/14 -, juris).
Gemäß Art. 18 Abs. 1d der Verordnung EU Nr. 604/2013 ist Dänemark
verpflichtet, den Antragsteller als abgelehnten Asylbewerber wieder
aufzunehmen. Seine Bereitschaft hierzu hat Dänemark auch erklärt.
Einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihr Selbsteintrittsrecht zu
Gunsten des Antragstellers ausübt, besteht nicht. Aus Art. 17 Abs. 2 der
Verordnung EU Nr. 604/2013 kann sich ein solcher Anspruch schon
ansatzweise nicht ergeben, weil eine Erstentscheidung bereits ergangen ist
und Dänemark eine entsprechende Anfrage an Deutschland gar nicht gestellt
hat. Auch wegen sogenannter systemischer Mängel im Asylverfahren des
Zielstaates besteht ein solcher Anspruch auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts nicht (dazu EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 u. a.,
NVwZ 2012, 417, 419 ff. - noch auf Grundlage der Dublin II-Verordnung). Denn
derartige Mängel sind in Dänemark nicht ersichtlich. Es gilt die Vermutung,
dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in
Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer
Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen
Menschenrechtskonvention - EMRK - steht. Diese Vermutung ist im Falle
Dänemarks nicht widerlegt worden. Für eine Widerlegung spricht auch nicht
etwa, dass Dänemark das Asylverfahren des Antragstellers zügig durchgeführt
hat.
Aus der persönlichen Situation des Antragstellers ergibt sich ebenfalls keine
Verpflichtung der Antragsgegnerin, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die dies
notwendig machten, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht verfassungsrechtlich
geboten, die Familieneinheit während der Durchführung von Asylverfahren zu
gewährleisten; die Trennung von Familienangehörigen zur Durchführung
dieser Verfahren ist grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.7.1998
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- 2 BvR 99/97 -, juris).
Zuletzt liegen keine inlandsbezogene Abschiebungs- oder
Vollstreckungshindernisse vor. Nach allem steht im Sinne von § 34 a Abs. 1
Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylVfG.