Urteil des VG Göttingen vom 28.08.2013

VG Göttingen: waffen und munition, nebentätigkeit, nbg, waffenhandel, aufschiebende wirkung, gefahr, anwärter, erwerb, öffentlichkeit, lebenserfahrung

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Waffenhandel als Nebentätigkeit eines
Polizeikommissar-Anwärters
1. Der legale Waffenhandel durch einen Beamten, der als Händler behördlich
zugelassen ist, ist für sich genommen nicht geeignet, ihn in einen Konflikt mit
seinen dienstlichen Pflichten zu bringen; es müssen vielmehr zusätzliche
Umstände hinzutreten, die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
führen könnten.
2. Sind die waffenrechtliche Zuverlässigkeit eines Beamten und seine
persönliche Eignung zum Waffenhandel durch die Waffenbehörde bejaht
worden, so kann der Dienstherr im Rahmen der Prüfung, ob eine
entsprechende Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu
beeinträchtigen, nicht darauf abstellen, der Beamte verfüge als Anwärter nicht
über eine ausreichende Berufs- und Lebenserfahrung.
VG Göttingen 1. Kammer, Urteil vom 28.08.2013, 1 A 82/12
§ 40 BeamtStG, § 70 Abs 1 BG ND, § 70 Abs 3 BG ND, § 73 Abs 1 S 1 BG ND, § 73
Abs 1 S 2 Nr 2 BG ND, § 73 Abs 1 S 2 Nr 6 BG ND
Tatbestand
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Untersagung einer
Nebentätigkeit.
Der am … geborene Kläger ist Polizeikommissar-Anwärter und wird am Dienstort
Q. der Beklagten ausgebildet. Unter dem 18.01.2011 zeigte er bei der Beklagten
die Nebentätigkeit eines Handels mit Waffen und Zubehör bzw. Munition im
Umfang von vier Wochenstunden und mit einem geschätzten monatlichen
Gewinn von 200,00 Euro an. Hierzu legte er einen Bescheid des R. vom
23.09.2008 vor, mit dem ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Internethandel
mit Waffen und Munition erteilt worden war. Aus diesem Bescheid ergibt sich,
dass der Kläger am 01.09.2008 die Prüfung für die Fachkunde im Waffenhandel
erfolgreich abgelegt hatte. In seiner Nebentätigkeitsanzeige teilte der Kläger mit,
die Tätigkeit betreffe hauptsächlich Sammlerobjekte und Objekte von
kulturhistorischer Bedeutung in geringen Stückzahlen.
Nachdem die Beklagte ihn zur beabsichtigten Versagung der Nebentätigkeit
angehört hatte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 07.04.2011 mit, es bestehe
kein Konflikt zwischen seinen Dienstpflichten und der Nebentätigkeit. Der
Waffenhandel sei anerkannt und behördlich legitimiert. Ohne ihn gäbe es weder
den Schießsport noch die Jagd oder kulturhistorische Waffensammlungen. Auf
derartige Waffen sei er spezialisiert, sodass sein Umsatz gering sei. Der Erwerb
von Waffen durch Dritte sei gesetzlich streng geregelt und sein Umfang werde
durch seine Tätigkeit nicht beeinflusst. Ein Beamter des Landeskriminalamts in
H. betreibe seit 1989 einen Waffenhandel als Nebentätigkeit. Er selbst habe im
Alter von 19 Jahren die Prüfung zum Erwerb der Waffenhandelslizenz mit
Bestnote absolviert. Durch zwei psychologische Gutachten sei ihm der
verantwortungsvolle Umgang mit Waffen bescheinigt worden und seine
persönliche Eignung sei daher erwiesen.
Mit Bescheid vom 09.02.2012 untersagte die Beklagte dem Kläger die
Ausübung der von ihm angezeigten Nebentätigkeit als Waffen- und
Munitionshändler. Sie führte aus, Polizeibeamte müssten sich im Rahmen ihrer
Aufgabe, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und Gefahren
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abzuwehren, fast täglich mit der Gefährdung durch legalen und illegalen
Waffenbesitz auseinandersetzen. Der Kläger beabsichtige, mit dem
Waffenverkauf einen möglichst hohen Umsatz zu erzielen und Waffen einem
möglichst großen Personenkreis zugänglich zu machen. Diese Interessenlage
stehe in eindeutigem Konflikt zu seinen dienstlichen Pflichten. Der Umstand,
dass der Käuferkreis begrenzt sei, schließe die Gefahr des unsachgemäßen
Gebrauchs und der unsachgemäßen Verwahrung im Fall von Amok- oder
Geisellagen nicht aus. Auch in derartigen Situationen würden regelmäßig legale
Waffen benutzt, die in die Hände unberechtigter Personen gelangt seien.
Generell widerspreche eine Ansammlung von erlaubnispflichtigen Waffen in
Privathaushalten den polizeilichen Interessen. Der vom Kläger genannte
Beamte des Landeskriminalamts sei ausgebildeter Polizist, während der Kläger
sich noch in der Ausbildung befinde. In diesem Zusammenhang sei allerdings
zu berücksichtigen, dass er in der Öffentlichkeit als Polizeibeamter
wahrgenommen werde. Es stehe ihm offen, nach der Ernennung zum
Polizeikommissar einen erneuten Antrag zu stellen.
Am 09.03.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, ein Widerstreit
zwischen der Nebentätigkeit und seinen dienstlichen Pflichten sei nicht zu
erwarten. Der zeitliche und wirtschaftliche Umfang der Nebentätigkeit sei gering.
Diese betreffe vornehmlich historische Waffen und Sammlerstücke, die an einen
überschaubaren Personenkreis verkauft würden. Nach der Wertung des
Gesetzgebers sollten Personen, die die gesetzlich geforderten
Voraussetzungen erfüllten, zum Waffenhandel berechtigt sein. Dies gelte auch
für ihn selbst. Solange eine entsprechende Einschränkung nicht erfolge, sei die
Entscheidung des Gesetzgebers auch im Hinblick auf vereinzelte Unglücksfälle
im Zusammenhang mit dem Besitz von Waffen zu akzeptieren. Es sei von
Sachverständigen bestätigt worden, dass legale Waffen nur zu einem sehr
geringen Teil in Straftaten verwickelt seien. Eine Gefahr gehe in erster Linie von
illegal erworbenen bzw. aufbewahrten Waffen aus. Angesichts dessen dürfe
auch die Auffassung der Beklagten, eine Verbreitung von Waffen widerspreche
polizeilichen Interessen, nicht zu einem Verbot der Nebentätigkeit führen. Er
biete als Polizeikommissar-Anwärter besonders die Gewähr dafür, dass die
gesetzlichen Bestimmungen beim Waffenhandel genau beachtet würden.
Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass er im Gegensatz zu dem LKA-
Beamten kein ausgebildeter Polizist sei, stehe dies im Widerspruch zu ihrer
Erwägung, er werde in der Öffentlichkeit als Polizeibeamter wahrgenommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, es sei nicht auszuschließen, dass mit einer vom Kläger
veräußerten Waffe eine Straftat begangen würde. Damit bestehe auch die
Möglichkeit, dass der Kläger mit Straftätern geschäftliche Kontakte pflege. Um
dies zu verhindern und sowohl das Ansehen der Polizei zu bewahren als auch
den Kläger zu schützen, sei es notwendig gewesen, die Nebentätigkeit zu
untersagen. Die Entscheidung des Landeskriminalamts, einem Bediensteten
den Waffenhandel als Nebentätigkeit zu gestatten, binde sie nicht. Im Übrigen
handele es sich dort um einen Beamten mit langer Berufs- und
Lebenserfahrung, die der Kläger als Anwärter nicht vorweisen könne.
Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger im Vorfeld der Erteilung der
waffenrechtlichen Erlaubnis eingeholte amtsärztliche Stellungnahmen vom
20.02.2007 und vom 30.06.2008 vorgelegt, wegen deren Inhalts auf Blatt 91 f.
und 93 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Die zuständige
Sachbearbeiterin des R. hat dem Gericht am 30.07.2013 auf telefonische
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Anfrage mitgeteilt, ihr seien Verkaufsaktivitäten des Klägers im November 2012
bekannt. Außerdem sei dem Kläger im November 2012 durch das S. ergänzend
zur bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis eine bis zum 30.11.2015 gültige
Ausnahmegenehmigung zum Import, Export, Erwerb und Weiterverkauf von
nach dem Waffengesetz verbotenen Waffen erteilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den
Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
09.02.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rechtsgrundlage für das Nebentätigkeitsrecht von Beamten liegt in § 40 des
Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie in den §§ 70 ff. des Nds.
Beamtengesetzes (NBG). Gemäß § 40 BeamtStG ist eine Nebentätigkeit
grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu
stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Nach §
70 Abs. 1 NBG ist Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamts oder eine
Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender
Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnisses wahrgenommen wird (§ 70 Abs. 2 NBG).
Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende
Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 70 Abs. 3 NBG).
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 NBG ist eine Nebentätigkeit zu untersagen, soweit
sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Ein
Untersagungsgrund liegt unter anderem insbesondere vor, wenn die
Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den
dienstlichen Pflichten bringen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NBG; diese Regelung
hat die Beklagte in ihrem Bescheid ausdrücklich als Rechtsgrundlage
bezeichnet) oder wenn sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich
sein kann (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NBG). Die beispielhaft genannten
Untersagungsgründe enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch das
Verwaltungsgericht voll überprüfbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2
C 37/78 -, BVerwGE 60, 254).
Bei der Prüfung, ob die Untersagung einer Nebentätigkeit gerechtfertigt ist, ist zu
berücksichtigen, dass die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine
Handlungsfreiheit das Recht zur Verwertung der eigenen Arbeitskraft und damit
auch eine außerhalb des Hauptamts ausgeübte Nebentätigkeit von Beamtinnen
und Beamten einschließt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, a.a.O.; Kümmel,
Beamtenrecht, Stand: Juni 2013, § 73 NBG Rn. 3). Hieraus folgt, dass
grundrechtsrelevante Eingriffe durch nebentätigkeitsrechtliche Bestimmungen
verhältnismäßig sein müssen und dass auch der Dienstherr bei der Prüfung, ob
eine Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten muss (Kümmel, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.).
Der Kläger beabsichtigt, den Handel mit Waffen und Munition außerhalb eines
öffentlichen-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen, und hat
somit eine Nebenbeschäftigung i.S.v. § 70 Abs. 3 NBG angezeigt. Eine
Nebentätigkeit ist im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 NBG geeignet, dienstliche
Interessen zu beeinträchtigen, wenn bei verständiger Würdigung der
gegenwärtig erkennbaren Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen unter Berücksichtigung der
erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung wahrscheinlich ist und mithin ein
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vernünftiger Grund dafür besteht, dass eine solche Beeinträchtigung
voraussichtlich eintreten wird. Die Geeignetheit einer Nebentätigkeit, dienstliche
Belange zu beeinträchtigen, ist mehr als die bloße, nicht auszuschließende
Möglichkeit einer abstrakten Gefahr der Beeinträchtigung und weniger als eine
in hohem Maß bestehende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung in
absehbarer Zeit (BVerwG, Urteil vom 30.06.1976 - VI C 46.74 -, ZBR 1977, 27
m.w.N.; Kümmel, a.a.O., Rn. 6). Die Gefährdung muss sich zudem auf
dienstliche Interessen beziehen, während eine Beeinträchtigung
außerdienstlicher Interessen nicht ausreicht. Die möglicherweise betroffenen
dienstlichen Interessen sind nicht auf solche beschränkt, die mit der
unmittelbaren Erledigung der dienstlichen Aufgaben zusammenhängen (vgl. zu
alledem Kümmel, a.a.O., Rn. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts). Öffentliche Interessen, zu deren Wahrnehmung
andere Verwaltungen als die des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten
verpflichtet sind, stellen keine dienstlichen Interessen im Sinne des § 73 Abs. 1
Satz 1 NBG dar (Kümmel, a.a.O., Rn. 7 unter Hinweis auf die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.1980, a.a.O., und vom 30.06.1983 - 2 C
57/82 -, BVerwGE 67, 287).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Entscheidung der
Beklagten, die Nebentätigkeit des Klägers zu untersagen, als rechtswidrig.
Dabei geht die Kammer nach dem Vortrag der Beklagten davon aus, dass sie
ihre Entscheidung über den ausdrücklich genannten § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
NBG hinaus auch auf den Untersagungsgrund gemäß Nr. 6 der Vorschrift
stützen wollte.
Zur Begründung ihrer Auffassung, der Handel mit Waffen und Munition könne
den Kläger in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, führt
die Beklagte aus, die beabsichtigte Nebentätigkeit stehe in Konflikt zu der
polizeilichen Aufgabe, sich mit der Gefährdung durch legalen und illegalen
Waffenbesitz auseinanderzusetzen. Es bestehe die Gefahr des
unsachgemäßen Gebrauchs sowie der unsachgemäßen Verwahrung der
Waffen im Fall von Amok- oder Geisellagen und eine Ansammlung von
erlaubnispflichtigen Waffen in Privathaushalten widerspreche den polizeilichen
Interessen. Insbesondere die letzte Erwägung spricht dafür, dass die Beklagte
ihre Entscheidung aufgrund einer generell kritischen Einstellung zum
Waffenhandel getroffen hat. Sie übersieht dabei, dass der Handel mit Waffen ein
erlaubtes Verhalten darstellt, das durch den Gesetzgeber lediglich restriktiv
geregelt worden ist. Der legale Waffenhandel durch einen Beamten, der als
Händler behördlich zugelassen ist, ist deshalb für sich genommen nicht
geeignet, ihn in einen Konflikt mit seinen dienstlichen Pflichten zu bringen. Es
müssten vielmehr zusätzliche Umstände hinzutreten, die zu einer
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen könnten.
Derartige Umstände lassen sich nach Auffassung der Kammer nicht durch die
Erwägung der Beklagten begründen, es bestehe die Möglichkeit, dass der
Kläger mit Straftätern geschäftliche Kontakte pflege, und er sei insoweit als
Anwärter, dem Berufs- und Lebenserfahrung fehlten, besonders gefährdet. Die
Beklagte wirft hierdurch Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und
persönlichen Eignung des Klägers (§§ 5, 6 WaffG) bzw. an seiner Fähigkeit auf,
den Waffenhandel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu führen. Diese
Fragen unterliegen jedoch der Beurteilung durch die zuständigen
Waffenbehörden und sind mangels anderer Anhaltspunkte als geklärt
anzusehen. Der R. hat nach Beteiligung verschiedener anderer öffentlicher
Stellen und seines eigenen Gesundheitsamts durch Bescheid vom 23.09.2008
festgestellt, dass der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für den Handel
mit Waffen und Munition erfülle, und ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt.
Diese Erlaubnis ist nicht gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 WaffG erloschen, denn
der Kläger hat seinen Waffenhandel nach den Feststellungen des Gerichts nach
Untersagung der Nebentätigkeit weiterhin ausgeübt, wozu er im Hinblick auf die
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aufschiebende Wirkung seiner Klage auch berechtigt war. Ergänzend hat ihm
das S. - und damit eine Polizeibehörde - im November 2012 eine
Ausnahmegenehmigung zum Import, Export, Erwerb und Weiterverkauf von
verbotenen Waffen gemäß § 40 Abs. 4 WaffG erteilt. Die persönliche Eignung
des Klägers zum Handeln mit Waffen und Munition ist somit durch andere
Stellen festgestellt worden und unterliegt nicht der Beurteilung durch die
Beklagte (vgl. Kümmel, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Entsprechende Erwägungen sind
daher auch nicht geeignet, die Gefahr eines Pflichtenwiderstreits gemäß § 73
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NBG zu belegen.
Sonstige Aspekte, die einen solchen Widerstreit begründen könnten, sieht die
Kammer nicht. Auch die bloße Möglichkeit, dass mit einer vom Kläger verkauften
Waffe eine Straftat begangen wird, führt dabei zu keiner anderen Beurteilung.
Bei regelgerechtem Verlauf wird der Kläger Waffen ausschließlich an Personen
verkaufen, die ihrerseits Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 4
WaffG sind und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und
Sachkunde besitzen. Weil der Kläger seinerseits zuverlässig ist, ist davon
auszugehen, dass er die rechtlichen Vorgaben einhält. Sollte der Erwerber der
Waffe später mit dieser eine Straftat begehen oder eine solche durch einen
Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen ermöglichen, so wäre dies ein
atypischer Sachverhalt, der von dem rechtlich beanstandungsfreien
Erwerbsvorgang zu trennen und dem Kläger nicht anzulasten wäre. Die
Befürchtung der Beklagten, der Kläger könnte mit Straftätern geschäftliche
Kontakte pflegen, teilt die Kammer nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
sich der Kläger in besonderem Maß um die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen bemühen wird, um sich nicht dem Vorwurf eines
Dienstvergehens und den dann zu erwartenden disziplinarrechtlichen
Ermittlungen auszusetzen.
Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass die vom Kläger angezeigte
Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein könnte
(§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NBG; vgl. VG Minden, Urteil vom 21.02.2013 - 4 K
1627/12 -, juris, zu einem Justizvollzugsbeamten). Soweit die Beklagte hierzu
ausführt, der Kläger werde in der Öffentlichkeit als Polizeibeamter
wahrgenommen, spricht dieser Umstand eher dafür, dass er aus Sicht der
Öffentlichkeit einen Vertrauensbonus genießt. Zudem beschränkt die
waffenrechtliche Erlaubnis die Tätigkeit des Klägers auf einen Internethandel,
bei dem enge persönliche Kontakte zwischen den Geschäftspartnern
regelmäßig nicht entstehen, sodass kaum zu erwarten ist, dass sein Beruf
einem größeren Personenkreis bekannt wird. Schließlich spricht gegen eine
Ansehensschädigung, dass das Landeskriminalamt I. und damit eine andere,
gleichfalls landesweit tätige Polizeibehörde einem ihrer Beamten die
Nebentätigkeit des Waffenhandels gestattet, ohne offenbar eine Schädigung
des Ansehens der niedersächsischen Polizeiverwaltung zu befürchten.
Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen und für den Fall eines
uneingeschränkten Waffenhandels eine Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen bejahen würde, würde eine vollständige Untersagung der
Nebentätigkeit das Grundrecht des Klägers auf freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit rechtlich unzulässig einschränken und sich als unverhältnismäßig
erweisen. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 09.02.2012 ausgeführt, der
Kläger verfolge die Absicht, mit dem Waffenverkauf einen möglichst hohen
Umsatz zu erzielen und Waffen einem möglichst großen Personenkreis
zugänglich zu machen. Diese Formulierungen lassen erkennen, dass sie sich
mit dem konkreten Sachverhalt nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Der
Kläger hat von Anfang an vorgetragen, er beabsichtige, mit historischen Waffen
und Sammlerstücken zu handeln, der Umfang seiner Tätigkeit sei gering und er
schätze den monatlichen Gewinn auf etwa 200,00 Euro ein. Aufgrund dieses
Vortrags hätte sich die Beklagte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit
der Frage einer qualitativen und/oder quantitativen Einschränkung der
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beabsichtigten Nebentätigkeit auseinandersetzen zu müssen. Dies hat sie
unterlassen, sodass sich der Bescheid auch aus diesem Grund als rechtswidrig
erweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.