Urteil des VG Gießen vom 06.01.2011

VG Gießen: feuerwehr, aufschiebende wirkung, gebühr, satzung, vollziehung, rechtsgrundlage, obsiegen, rechtsschutz, wohnhaus, härte

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 L 2835/10.GI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 61 Abs 3 Brand/KatSchG HE
2010, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO
Feuerwehrgebühren
Leitsatz
Einzelfall eines unverhältnismäßigen Feuerwehreinsatzes mit der Folge einer
unverhältnismäßigen Gebühr.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 28.07.2010
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.07.2010 wird angeordnet, soweit
die Antragsteller mit diesem Bescheid zu einer den Betrag von 303,70 EUR
übersteigenden Kostenerstattung für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen
werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 7/12 und die
Antragsgegnerin zu 5/12 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 176,22 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen einen
Kostenerstattungsbescheid der Antragsgegnerin.
Am 27.05.2010 um 0.09 Uhr alarmierten die Antragsteller die Freiwillige Feuerwehr
der Antragsgegnerin wegen eines Wasserrohrbruchs im Wohnhaus der
Antragsteller.
Die Feuerwehr rückte daraufhin mit 3 Fahrzeugen und insgesamt 13 Einsatzkräften
aus. Das erste Fahrzeug traf um 0.24 Uhr, die beiden weiteren Fahrzeuge 5
Minuten später am Haus der Antragsteller ein. Der Einsatzleiter begab sich in das
Haus der Antragsteller. Diese hatten im Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr
die Hauptwasserleitung bereits abgestellt. Auch war die Stromversorgung in das
Kellergeschoss, in dem sich zwei Einliegerwohnungen befinden und wo der
Wassereinbruch zu verzeichnen war, unterbrochen worden. Der Einsatzleiter wies
die Antragsteller darauf hin, dass die vorgefundene Menge ausgetretenen Wassers
nur mit einem Putzlappen zu entfernen sei. Der von der Feuerwehr mitgeführte
Wassersauger sei wegen des niedrigen Wasserstandes lediglich in der Lage, noch
einen geringen Teil des ausgetretenen Wassers aufzunehmen, weshalb ein Einsatz
der Feuerwehr nicht erforderlich sei. Die Einsatzkräfte verließen daraufhin die
Einsatzstelle.
Mit Bescheid vom 22.07.2010 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller für diesen
Einsatz der Feuerwehr zu einer Kostenerstattung in Höhe von 528,66 EUR heran.
Wegen der Einzelheiten der Gebührenberechnung wird auf den Bescheid
verwiesen. Die Antragsteller erhoben am 28.07.2010 gegen diesen Bescheid
Widerspruch und beantragten mit Schreiben vom 05.08.2010 die Aussetzung der
Vollziehung des Bescheides bei der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom
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Vollziehung des Bescheides bei der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom
07.09.2010 erinnerte die Antragsgegnerin an die Zahlung der festgesetzten
Gebühren. Mit E-Mail vom 20.09.2010 an den Bevollmächtigten der Antragsteller
teilte sie des Weiteren mit, nicht von ihrer Entscheidung abzurücken.
Die Antragsteller haben am 23.09.2010 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz
nachgesucht. Sie tragen vor, die Feuerwehr habe bei dem Einsatz ein
katastrophales Bild abgegeben und sei letztlich mit der Begründung nicht tätig
geworden, das vorgefundene Wasser liege unterhalb einer Grenze, bei der die
Feuerwehr anfange auszupumpen.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dem Gebührenbescheid ermangele es an einer
ausreichenden Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin beanspruche in der Sache
Benutzungsgebühren, was nach der Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig sei. Wegen der näheren Einzelheiten dieses
Vortrages wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom
20.09.2010 verwiesen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 24.09.2010 darauf hingewiesen,
dass die Rechtsvorschrift, auf die sich die von den Antragstellern zitierte
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht, durch Gesetz
vom 18.11.2009 (GVBl. I S 423) geändert worden ist.
Die Antragsteller sind der Auffassung, der Gesetzgeber habe nunmehr klargestellt,
dass die Gemeinden eine Kostenkalkulation aufstellen müssten, um die
Vorhaltekosten ihrer Feuerwehren zu ermitteln. Nach dem Willen des
Gesetzgebers dürften 20 v.H. dieser Vorhaltekosten nämlich nicht auf die
Kostenschuldner eines Feuerwehreinsatzes umgelegt werden. Eine solche
Kostenermittlung habe die Antragsgegnerin entgegen dem ausdrücklich erklärten
Willen des Gesetzgebers bislang noch nicht durchgeführt, so dass die von ihr
beanspruchte Gebühr nicht durch die gesetzliche Grundlage gedeckt sei. Wegen
der Einzelheiten hierzu wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der
Antragsteller vom 27.10. und 24.11.2010 Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruch vom 28.07.2010 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.07.2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, ihre Freiwillige Feuerwehr sei aufgrund der Alarmierung durch die
Antragsteller in deren Interesse tätig geworden. Dies habe zur Konsequenz, dass
der Feuerwehreinsatz zur Abrechnung gebracht werden könne. Der Einsatzleiter
habe nach Prüfung der örtlichen Verhältnisse das Abrücken der Einsatzkräfte
angeordnet, weil aufgrund der vorgefundenen Wassermenge ein Einsatz der
Feuerwehr nicht erforderlich gewesen sei. Auch sei ihre, der Antragsgegnerin,
Gebührenkalkulation rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es um die
Berücksichtigung der Vorhaltekosten gehe, sei darauf hinzuweisen, dass in den
Jahren 2009 und 2010 die Kostendeckung im Bereich des Brandschutzes bei 9,66
v.H. bzw. 9,14 v.H. liege. Die ihr, der Antragsgegnerin, entstehenden Kosten
würden angesichts eines Vergleichs mit den Erträgen, die aus Einsätzen der
Feuerwehr erwüchsen, alles andere als in voller Höhe weitergegeben. Von einer
Kostenüberschreitung könne auch in Anbetracht eines zwanzigprozentigen
Eigenanteils an den Vorhaltekosten nicht ausgegangen werden.
Schließlich sei der Einsatz von 3 Fahrzeugen und 13 Kräften auch angemessen
gewesen. Die Entscheidung über den Umfang des Einsatzes sei vor dem
Hintergrund zu treffen gewesen, dass ein Wasserrohrbruch vorliege, ohne dass die
konkreten Gegebenheiten vor Ort bekannt gewesen seien. Wegen der Einzelheiten
des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf die Schriftsätze ihres
Bevollmächtigten vom 20.10. und 17.11.2010 Bezug genommen.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen.
II.
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Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch
begründet.
In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80
Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - um eine solche handelt es
sich vorliegend - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel
zunächst zu erbringen ist und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu
Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft.
Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S.
1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn
der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen
oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung
der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen,
dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Kostenbescheides nur hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Gebühren
bestehen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind erst dann anzunehmen, wenn ein
Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg
(vgl. Hess. VGH, B. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -, LKRZ 2008, 186). Ein Obsiegen
der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ist nur im Hinblick auf den Umfang der
von der Antragsgegnerin für den Einsatz ihrer Feuerwehr festgesetzten Gebühren
überwiegend wahrscheinlich. Denn soweit die Gebührenfestsetzung einen Betrag
von 303,70 EUR überschreitet, ist diese nicht mehr angemessen.
Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 61 Abs. 3 HBKG i.V.m. der
Satzung der Antragsgegnerin über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen
Feuerwehr vom 31.01.2000. Nach § 61 Abs. 3 HBKG sind die Kosten eines
Feuerwehreinsatzes in Fällen der allgemeinen Hilfe - ein solcher ist vorliegend
gegeben - nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen
Gebührenordnungen zu erstatten. Kostenpflichtig ist die Person, auf deren
Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde (§ 61 Abs. 3 S. 2
Nr. 3 HBKG).
Die Antragsteller haben über die Einsatzzentrale die Feuerwehr alarmiert, so dass
diese auf deren Verlangen tätig geworden ist. Das Tätigwerden der Feuerwehr
erfolgte auch im Interesse der Antragsteller, da deren Eigentum wegen des
Wasserrohrbruchs Schaden drohte. Dass die Feuerwehr letztlich nichts zur Gefahr-
und Schadenbeseitigung beitrug, ist unerheblich. Es ist nichts dafür ersichtlich,
dass der Abbruch des Einsatzes auf einer ermessensfehlerhaft getroffenen
Entscheidung beruht.
Es kann für das vorliegende Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass Maßstab
und Satz der Gebührenschuld (§ 3 der Satzung der Antragsgegnerin) den
gesetzlichen Anforderungen gemäß § 61 Abs. 5 HBKG nicht gerecht werden. Nach
dieser gesetzlichen Norm können die Gemeinden Pauschalsätze für den Einsatz
der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten
einschließlich der Entgelterstattungen für Sozialversicherungen und private
Arbeitgeber (vgl. § 11 Abs. 8 S. 1 und 5 HBKG) und der Aufwendungen für
ehrenamtliche Tätigkeiten durch örtliche Gebührenordnungen festlegen. Die
Regelungen des § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 HessKAG gelten für diese
Gebührenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von
Pflichtaufgaben (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 HBKG) eine Eigenbeteiligung der Gemeinde
an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit
angemessen berücksichtigt.
Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorliegend verlangten
Gebühren diesem gesetzlichen Maßstab nicht entsprechen, ergeben sich nicht
schon daraus, dass das Gebührenverzeichnis im Jahre 2000 und damit vor
Inkrafttreten des aktuell geltenden § 61 Abs. 5 HBKG erlassen wurde. Denn
entscheidend ist insoweit, dass die jeweiligen Gebührensätze der einschlägigen
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entscheidend ist insoweit, dass die jeweiligen Gebührensätze der einschlägigen
Gebührensatzung im Ergebnis den gesetzlichen Vorgaben genügen. Angesichts
der Höhe der vorliegend verlangten Gebühren und der Tatsache, dass nach den
von der Antragsgegnerin benannten Haushaltsansätzen die Aufwendungen für die
Freiwilligen Feuerwehren bei weitem nicht durch Gebührenerhebungen für deren
Einsätze erwirtschaftet werden, sondern insoweit nur ein Bruchteil der angefallenen
Aufwendungen gedeckt werden kann, hat das Gericht keine ernsthaften Zweifel,
dass die einschlägigen Gebührensätze der Satzung im Ergebnis den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen.
Dies gilt auch im Hinblick auf die Gebühr für Einsatzkräfte. Dass die
Feuerwehrleute vorliegend in ihrer Freizeit tätig geworden sind, ist für die
Gebührenerhebung ohne Belang. Bei der Bestimmung des Gebührensatzes ist
eine Pauschalbetrachtung geboten, bei der sowohl die persönlichen als auch die
sächlichen Einsatzkosten wie auch die strukturellen Vorhaltekosten zu
berücksichtigen sind. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten im Personalbereich
gehören neben den von den Gemeinden verauslagten
Arbeitsentgelterstattungskosten insbesondere auch Aufwendungen für die
gesetzliche Unfallversicherung, die private Zusatzversicherung sowie
Aufwendungen für die persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehrleute (vgl.
insoweit die amtliche Begründung vom 30.06.2009 zu § 61 Abs. 5 HBKG, Hess.
Landtag, Drucksache 18/856, S. 31). Eine Gebühr von 20,45 EUR für den
einstündigen Einsatz eines Feuerwehrmanns erscheint deshalb nicht als überhöht.
Eine weitere Aufklärung zu Höhe und Kalkulation der einschlägigen Gebührensätze
kann im Rahmen des vorliegenden, nur auf kursorische Rechtskontrolle
beschränkten Eilverfahrens nicht geleistet werden, sondern muss dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kosten für den Feuerwehreinsatz sind aber nicht in der festgesetzten Höhe
gerechtfertigt. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin entsprach es nicht
pflichtgemäßem Ermessen, aufgrund der vorliegenden Alarmierung
„Wasserrohrbruch“ einen Einsatz mit 3 Einsatzfahrzeugen und 13 Einsatzkräften
durchzuführen. Zur Bestimmung des angemessenen Umfangs des
Feuerwehreinsatzes ist zwar das Alarmierungsbild maßgeblich und nicht die später
gemachte tatsächliche Feststellung über den Schadensumfang. Das
Alarmierungsbild eines Wasserrohrbruchs in einem Wohnhaus rechtfertigt aber
nicht den Einsatz von 3 Fahrzeugen und 13 Einsatzkräften. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn nicht zusätzliche Informationen über ein besonderes Ausmaß dieses
Wasserrohrbruchs vorhanden sind. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Aufgaben
den einzelnen Einsatzkräften bei einem solchen Einsatz überhaupt zukommen
sollen. Die Antragsgegnerin hat hierzu auch nichts vorgetragen. Soweit die
Antragsgegnerin deshalb mehr als 2 Fahrzeuge (Einsatzleitwagen und
LöschgruppenFz 16/12) und 7 Personen - woraus sich eine Gebühr von insgesamt
303,70 EUR ergibt - für den vorliegenden Einsatz verwandt hat, ist dies als nicht
mehr angemessen zu qualifizieren. Insoweit ist ein Obsiegen der Antragsteller im
Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich.
Im Übrigen ist der Abgabenbescheid rechtlich nicht zu beanstanden und seine
Vollziehung bedeutet - angesichts der Höhe des verbliebenen Betrages - für die
Antragsteller keine unbillige Härte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Maß
des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens.
Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß §§ 52, 53 GKG festgesetzt, wobei
die Kammer 1/3 des angegriffenen Gebührenbetrages für das vorliegende
Verfahren zugrunde gelegt hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.