Urteil des VG Gießen vom 19.02.2004

VG Gießen: grundsatz der effektivität, stadt, ausschluss, besitz, veranstaltung, erlass, gemeinde, veranstalter, schwiegervater, ermessensspielraum

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 96/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 70 Abs 3 GewO, § 70 Abs 1
GewO
(Der automatische Ausschluss von Bewerbern um die
Zulassung zu einem Volksfest wegen Abgabenschulden
verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
Leitsatz
1. Zum Anspruch des Betreibers eines Imbissstands auf Zulassung zu einem Volksfest
und Zuteilung eines Standplatzes.
2. Die Regelung in einer Richtlinie, wonach Bewerber, die Platzgelder, Gebühren oder
Steuern irgendwelcher Art schulden, bei der Entscheidung über die Zulassung zu einem
Volksfest automatisch ausscheiden, verstößt gegen höherrangiges Recht und ist
unwirksam.
3. Ein Bewerber, dessen Reisegewerbekarte im Wege eines so genannten
Vollstreckungsvergleichs bestandskräftig widerrufen wurde, ist hinsichtlich der
Entscheidung über die Zulassung zu einem Volksfest so zu behandeln, als sei er im
Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte, solange er die in dem Vollstreckungsvergleich
vereinbarten Verpflichtungen erfüllt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist von Beruf Schausteller. Er betreibt auf Jahrmärkten und Messen
einen Imbissstand. Seine Reisegewerbekarte wurde durch Bescheid der
Antragsgegnerin, der Stadt A-Stadt, vom 27.06.2001 zum 30.07.2001 widerrufen. In
dem Verfahren mit dem Az.:
8 E 3754/02
schlossen die Beteiligten vor der beschließenden Kammer einen so genannten
Vollstreckungsvergleich. Der Antragsteller führte aus diesem Grund seine dortige Klage
gegen den Widerruf der Reisegewerbekarte nicht mehr fort. Die Antragsgegnerin
verpflichtete sich, aus dem bestandskräftigen Widerrufsbescheid nicht zu vollstrecken,
sofern der Antragsteller seine Verbindlichkeiten bei dem Finanzamt A-Stadt und der
Berufsgenossenschaft zurückführe. Diesen Verpflichtungen aus der
Vergleichsvereinbarung kam der Antragsteller mit zeitlicher Verzögerung nach.
Zusammen mit seinem Schwiegervater bewarb sich der Antragsteller mit
Schreiben vom 07.10.2003 bei der Antragsgegnerin um die Zulassung als
Schausteller für die Frühjahrsmesse 2004 in A-Stadt und begehrte die Zuteilung
eines Standplatzes für einen 12 m x 12 m großen Imbissstand mit Festzelt. Bei der
Frühjahrsmesse in A-Stadt, die nach Ziff. 1 der Richtlinie über die Durchführung
der Frühjahrs- und Herbstmessen in der A-Stadt vom 14.05.2001 (Richtlinien) als
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der Frühjahrs- und Herbstmessen in der A-Stadt vom 14.05.2001 (Richtlinien) als
festgesetztes Volksfest gilt, sind 50 bis 55 Plätze zu vergeben. Ungefähr 250
Bewerbungen liegen der Antragsgegnerin vor. Diese lässt 2 Imbissbetriebe zu, die
in der Größe mit dem Betrieb des Antragstellers vergleichbar sind. Einer dieser
Betriebe beschickt die Frühjahrsmesse seit 7 bis 8 Jahren. Er verfügt über ein
festes Haus mit einer Abmessung von 20 m x 7 m. Der zweite zugelassene
Betrieb verkauft Fischgerichte. Er nimmt seit 2003 an der Frühjahrsmesse teil. Der
Antragsteller beschickte die Frühjahrsmesse seit längerer Zeit. Im Jahre 2003 war
er nicht als Bewerber vertreten, sondern nahm den Platz ein, den sein
Schwiegervater als Neubewerber erhalten hatte.
Mit Bescheid vom 26.11.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des
Antragstellers auf Zulassung zu der Frühjahrsmesse 2004 in A-Stadt ab und bezog
sich zur Begründung auf die mitübersandten Richtlinien, insbesondere die Nrn. 6.2
und 7.2.
Nr. 6.2 der Richtlinien hat folgenden Wortlaut: „Der Bewerber muss zum Zeitpunkt
der Bewerbung Inhaber des Geschäfts und im Besitz einer gültigen
Reisegewerbekarte sein. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis zu
erbringen.“
Nr. 7.2. der Richtlinien lautet: „Bewerber, die Platzgelder, Gebühren oder Steuern
irgendwelcher Art schulden, scheiden bei der Entscheidung über die Zulassung
automatisch aus. Verbindlich für die Zulassung sind ausschließlich die von der
Stadt gegengezeichneten Verträge, die nach Feststellung des Zahlungseingangs
bei der Stadtkasse rechtsgültig werden.“
Mit Schreiben vom 09.12.2003 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die
ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 26.11.2003. Zur Begründung
führte er aus, er habe einen Einmalbetrag von 8.000,-- EUR auf die
Steuerrückstände gezahlt und es sei ihm gelungen, eine
Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Stundung der jetzt noch zu begleichenden
Steuerrückstände zu erreichen. Dementsprechend werde er auch in Zukunft im
Besitz einer Reisegewerbekarte bleiben.
Am 13.01.2004 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
nachgesucht. Er ist der Ansicht, Inhaber einer gültigen Reisegewerbekarte zu sein.
Ihm stehe ein Anspruch auf Zulassung und Zuteilung eines entsprechenden
Standplatzes zu. Sein Recht, wonach grundsätzlich jedermann, der dem
Teilnehmerkreis einer festgesetzten Veranstaltung angehöre, eine
Teilnahmeberechtigung zukomme, werde durch die Antragsgegnerin verletzt. Die
Umstände, die zu dem Antrag auf Entziehung der Reisegewerbekarte geführt
hätten, würden nicht den Schluss seiner persönlichen Unzuverlässigkeit bei
Messen rechtfertigen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es ihm
zwischenzeitlich gelungen sei, mit der Finanzbehörde eine Ratenzahlungs- und
Stundungsvereinbarung zu treffen. Zudem habe die Antragsgegnerin keine
ordnungsgemäße Ermessensabwägung getroffen, sondern bei der Ablehnung des
Zulassungsantrags des Antragstellers lediglich auf ihre Richtlinien verwiesen. Die
Antragsgegnerin habe damit begonnen, die bei der Frühjahrsmesse 2004 in A-
Stadt zur Verfügung stehenden Standplätze durch Zulassungsentscheidungen zu
vergeben. Somit werde seine Zulassung unmöglich gemacht, weil diese nur durch
Verdrängung eines bereits zugelassenen Mitbewerbers erfolgen könne.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragsteller als Schausteller zur Frühjahrsmesse 2004 in A-Stadt im März 2004
zuzulassen und ihm vorläufig einen Standplatz für seinen Imbissbetrieb
zuzuweisen,
hilfsweise die Antragstellerin einstweilen zu verpflichten, über den
Zulassungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, der Antragsteller verfüge nicht über eine gültige
Reisegewerbekarte, da diese bestandskräftig widerrufen worden sei. Außerdem
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Reisegewerbekarte, da diese bestandskräftig widerrufen worden sei. Außerdem
habe der Antragsteller noch Steuerrückstände. Er könne auch nicht als Teilhaber
einer Bewerbergemeinschaft zugelassen werden, weil jeder Bewerber über eine
Reisegewerbekarte verfügen müsse. Zudem habe sie, die Antragsgegnerin, ihr
Auswahlermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass zwei andere
Imbissstände zugelassen würden. Einer der zugelassenen Betriebe verfüge über
eine solidere Anlage in Gestalt eines festen Hauses, das besser zu dem
Qualitätskonzept der Frühjahrsmesse passe. Der zweite zugelassene Bewerber
biete Fischgerichte an und sorge daher für eine insgesamt breitere Palette an
gastronomischen Angeboten auf der Messe.
II. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht
insbesondere nicht entgegen, dass die Platzkapazitäten bei der Frühjahrsmesse
2004 bereits erschöpft sind. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist
dadurch nicht entfallen. Der Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes
verlangt eine inhaltliche Kontrolle der Vergabeentscheidung der Antragsgegnerin.
So darf ein Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hinsichtlich der Vergabe eines Standplatzes im Gewerberecht nicht
allein mit dem Argument ablehnen, es seien bereits alle Standplätze vergeben.
Vielmehr ist es gehalten, die angegriffene Vergabeentscheidung zumindest einer
summarischen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (BVerfG, B. v. 15.08.2002 - 1
BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691, 3692).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Nach
§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor
Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus
anderen Gründen nötig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines
Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Einen
Anordnungsanspruch hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Ein
solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 70 Abs. 1 GewO. Nach dieser
Vorschrift ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten
Veranstaltung (hier: der Frühjahrsmesse 2004 als Volksfest nach §§ 60b, 69 Abs. 1
GewO) angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden
Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Gemäß § 70 Abs.
3 GewO kann der Veranstalter jedoch aus sachlich gerechtfertigten Gründen,
insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne
Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Vorliegend
hat die Antragsgegnerin den Antragsteller in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise von der Teilnahme an der Frühjahrsmesse 2004 in A-Stadt ausgeschlossen.
Die Antragsgegnerin kann für den Ausschluss des Antragstellers von der
Veranstaltung im Ergebnis zu Recht ihre Richtlinien heranziehen. Ein Veranstalter
darf, wenn mehrere Auswahlkriterien zulässig sind, in Richtlinien den wesentlichen
Grundzügen nach festlegen, welche Vergabekriterien er seiner
Zulassungsentscheidung zugrunde legen will (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v.
30.04.1991 - 14 S 1277/89 -, GewArch 1991, 344, 346). Hierbei handelt es sich um
so genannte ermessensleitende Richtlinien, wobei dem Veranstalter hinsichtlich
der Vergabegrundsätze ein weiter Spielraum zuzubilligen ist (vgl. Bay. VGH, B. v.
29.01.1991 - 22 B 90.2122 -, NVwZ-RR 1991, 550; vgl. auch Frotscher,
Wirtschaftsverfassungs-und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 3. Aufl., 1999, Randnr.
251).
Vorliegend lässt sich die Ablehnungsentscheidung jedoch nicht auf Nr. 6.2 der
Richtlinien der Antragsgegnerin stützen. Das hiernach aufgestellte Erfordernis,
wonach der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung im Besitz einer gültigen
Reisegewerbekarte sein muss, wird vom Antragsteller erfüllt. Durch den
gerichtlichen Vergleich vom 13.06.2003 (Az.: 8 E 3754/02) ist der Antragsteller
nämlich so zu behandeln, als sei er im Besitz einer solchen Karte. Zwar wurde
seine Reisegewerbekarte bestandskräftig widerrufen. Der Vollstreckungsvergleich
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seine Reisegewerbekarte bestandskräftig widerrufen. Der Vollstreckungsvergleich
ist aber in dem Sinne zu verstehen, dass man den Antragsteller, jedenfalls
solange er seine dortigen Verpflichtungen - wie hier durch Abschluss von
Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt - erfüllt, so behandelt, als habe
er noch eine gültige Reisegewerbekarte. Andernfalls könnte sich der Antragsteller
nur auf eine Rechtsscheinswirkung berufen, die ihm aber objektiv nichts nützen
würde.
Für ihre ablehnende Entscheidung vermag sich die Antragstellerin auch nicht auf
Nr. 7.2 ihrer Richtlinien zu berufen. Hiernach scheiden Bewerber, die Platzgelder,
Gebühren oder Steuern irgendwelcher Art schulden, bei der Entscheidung über die
Zulassung automatisch aus. Diese Regelung hält die Kammer für unwirksam. Der
automatische Ausschluss von Bewerbern, die Gebühren oder Steuern jeglicher Art
schulden, verstößt gegen höherrangiges Recht, namentlich den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Über die Höhe der für einen Ausschluss erforderlichen
Abgabenschulden finden sich in dieser Vorschrift keine näheren Bestimmungen, so
dass selbst geringste Beträge zu einem Ausscheiden des Bewerbers führen. Nach
dieser Regelung müssen die Abgabenschulden noch nicht einmal einen
gewerberechtlichen Bezug haben. Das Merkmal der Gewerbebezogenheit ist aber
als allgemeines Prinzip der Versagung gewerblicher Betätigung (vgl. Marcks, in:
Landmann/Rohmer, GewO, Bd. I, Stand: Jan. 2001, § 35, Randnr. 34, S. 28, m. w.
N.) auch beim Ausschluss eines Bewerbers von der Zulassung zu einem Volksfest
maßgebend. Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schlechthin gibt es nämlich
nicht, sondern die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist im Hinblick auf die zu
bekämpfenden Gefahren konkret in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe zu prüfen.
Konsequent wird daher in der Literatur gefordert, entsprechende
Verteilungskriterien über die Zulassung zu einem Volksfest müssten mit diesem
Lebenssachverhalt in einem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Roth, WiVerw
1985, 46, 52).
Überdies eröffnet Nr. 7.2 der Richtlinien der Antragsgegnerin entgegen § 70 Abs. 3
GewO keinen Ermessensspielraum. Damit wird nicht dem Umstand Rechnung
getragen, dass die Ablehnung einer Zulassungsentscheidung unter
Berücksichtigung von Ermessensgesichtspunkten abwägend begründet werden
muss. Nur so gelangt eine Gemeinde zu einer sachgerechten, die Grundrechte der
Beschicker effektiv berücksichtigenden Auswahlentscheidung (vgl. Hösch, GewArch
1996, 402, 403 f.).
Im Ergebnis ist die abschlägige Bescheidung des Antragstellers gleichwohl
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nämlich rechtlich
zulässigerweise nicht angreifbare Ermessenserwägungen hinsichtlich ihrer
Entscheidung gemäß § 114 S. 2 VwGO nachgeschoben. Der Ermessensspielraum
einer Gemeinde nach § 70 Abs. 3 GewO ist durch einen weiten Freiraum
gekennzeichnet, der insbesondere die Festlegung des räumlichen Umfangs eines
Festes sowie des gewünschten Gesamtbildes umfasst. Daher darf die
Platzkonzeption für ein Volksfest ebenso wie die Gesamtkonzeption im Rahmen
des pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigt werden (vgl. OVG NW, B. v.
10.07.1991 - 4 B 1635/91 -, NVwZ-RR 1992, 477; Bay. VGH, B. v. 29.01.1991 - 22 B
90.2122 -, NVwZ-RR 1991, 550, 551). Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht zu
beanstanden, wenn die Antragsgegnerin, wie sie es im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vorgetragen hat, zwei andere Imbissbetriebe zugelassen hat, die besser
zu dem Qualitätskonzept der Frühjahrsmesse passen bzw. durch das Angebot an
Fischgerichten für eine insgesamt breitere Palette an gastronomischen Angeboten
sorgen. Bei mehreren Anbietern derselben Warenart, die auch ansonsten
vergleichbar sind, kann nämlich ein Bewerber zurückgewiesen werden, wenn
Platzmangel besteht und Kriterien der Attraktivität, der ausgewogenen
Vielseitigkeit und der Sicherung eines konstanten Qualitätsniveaus herangezogen
werden (vgl. Fuchs, in: Robinski, Gewerberecht, 2002, S. 204, Randnr. 51 m. w. N.
aus der Rspr.). Dabei kann ebenfalls das Kriterium „bekannt und bewährt“ zur
Anwendung kommen, wenn damit Neubewerbern in einem erkennbaren zeitlichen
Turnus eine Zulassungschance eingeräumt wird (vgl. OVG NW, U. v. 12.11.1990 - 4
A 1731/89 -, GewArch 1991, 113 f.). Insoweit sind die Richtlinien der
Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, die vorsehen, dass bei der Entscheidung
über die Zulassung und die Zuteilung der Standplätze darauf zu achten ist, ein
möglichst vielseitiges und ansprechendes Gesamtbild der Veranstaltungen zu
erreichen. Die Auswahl eines Bewerbers, der über ein festes Haus als Imbissstand
verfügt, ist unter Qualitätsgesichtspunkten nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund
eines bestimmten von der Antragsgegnerin gewünschten Erscheinungsbildes der
Frühjahrsmesse unterliegt diese Auswahlentscheidung keinen rechtlichen
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Frühjahrsmesse unterliegt diese Auswahlentscheidung keinen rechtlichen
Bedenken. Entsprechendes gilt für die Zulassung des Mitbewerbers, der über ein
Angebot an Fischgerichten verfügt. Im Rahmen ihrer Ausgestaltungsbefugnis
vermag die Antragsgegnerin zur Steigerung der Attraktivität der Veranstaltung
(vgl. hierzu: Tettinger, in: Tettinger/Wank, GewO, 6. Aufl., 1999, § 70 Randnr. 46;
vgl. auch: OVG NW, U. v. 12.11.1990 - 4 A 1151/89 -, NVwZ-RR 1991, 551, 552)
und zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbildes (vgl. Wagner, in: Friauf,
GewO, Stand: Nov. 2003, § 70 Randnr. 52, S. 33) auch Bewerber zuzulassen, die
das gastronomische Angebot abwechslungsreicher gestalten. Das Kriterium der
Attraktivität des Angebots eines Bewerbers gilt nämlich als das
Differenzierungsmerkmal mit der höchsten Sachbezogenheit (vgl. Frotscher,
a.a.O.).
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zu der Messe gemäß §
20 Abs. 3 und 1 HGO. Hiernach sind die Einwohner der Gemeinde im Rahmen der
bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde
zu benutzen, wobei diese Vorschriften entsprechend für juristische Personen und
für Personenvereinigungen gelten. Ein Volksfest ist auch als eine solche öffentliche
Einrichtung anzusehen (vgl. Schalt, GewArch 2002, 137, 142; Hösch, GewArch
1996, 402, 406, behandelt Volksfeste einschränkend nur dann als öffentliche
Einrichtung, wenn diese - wie vorliegend - traditionell oder traditionsbildend sind).
Der kommunalrechtliche Anspruch auf Zulassung ist jedoch durch die
bestehenden Vorschriften beschränkt. Als solche sind wiederum die des
Gewerberechts anzusehen. Ein Anspruch des Antragstellers scheidet somit aus
den oben dargestellten Gründen aus. Aus den genannten Gründen bleibt auch der
Hilfsantrag des Antragstellers ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wurde nach §§ 13, 20 Abs. 3 GKG festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.