Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23.12.2010

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, verwaltungsgericht, antrag, antragsteller, serbien, rückführung, begründung, datum, gerichtskosten, wirkung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a L 1383/10.A
Datum:
23.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7a L 1383/10.A
Schlagworte:
Roma; Serbien
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5134/10.A gegen den
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2010
anzuordnen,
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ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der
Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77
Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Im Übrigen wird auf das
vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a
AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten u.a. aus Serbien
hingewiesen, so dass die Antragsteller Gelegenheit haben, etwaige Hindernisse, die
einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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