Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.12.2010

VG Gelsenkirchen (antrag, verwaltungsgericht, beruf, grundschule, kind, schule, gkg, land, praxis, deutschland)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1486/10
Datum:
22.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1486/10
Schlagworte:
Erlaubnis, Ausübung, ärztlicher Beruf, Anordnungsgrund
Tenor:
Der wörtlich gestellte Antrag, "die Beklagte als Antragsgegnerin im
Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
zu verpflichten, der Klägerin als Antragstellerin vorläufig bis zum
Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheides über den von der
Antragstellerin gestellten Antrag vom 26.04.2009 auf Erteilung der
Approbation als Ärztin bzw. über den Antrag von Mitte Juni 2009
(Eingang bei der Beklagten 17.06.2009) auf Verlängerung der ihr für die
Ausübung des Berufs als Ärztin erteilten
Berufsberufsausübungserlaubnis zu gestatten", ist jedenfalls
unbegründet und wird deshalb abgelehnt. Die Antragstellerin hat bereits
einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der
Zivilprozessordnung - ZPO -). Sie hat keine Gründe dargelegt, aus
denen sich ergibt, dass ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
nicht hinnehmbare Nachteile drohen. Insbesondere ergeben sich diese
nicht aus ihrem Vorbringen, sie wolle endlich wieder in ihrem erlernten
Beruf als Ärztin, den sie in Deutschland über einen längeren Zeitraum
legal ausgeübt habe, arbeiten, zumal demnächst auch das zweite Kind
die Grundschule verlassen und eine weiterführende Schule besuchen
werde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (§ 154 Abs. 1
VwGO).
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes - GKG - auf 20.000 Euro festgesetzt. Dies
entspricht der Praxis des Gerichts und des Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen in vorläufigen Verfahren wegen der
Erteilung oder des Widerrufs ärztlicher Berufserlaubnisse.
Der wörtlich gestellte Antrag, "die Beklagte als Antragsgegnerin im Wege einer
einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Klägerin
1
als Antragstellerin vorläufig bis zum Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheides über
den von der Antragstellerin gestellten Antrag vom 26.04.2009 auf Erteilung der
Approbation als Ärztin bzw. über den Antrag von Mitte Juni 2009 (Eingang bei der
Beklagten 17.06.2009) auf Verlängerung der ihr für die Ausübung des Berufs als Ärztin
erteilten Berufsberufsausübungserlaubnis zu gestatten", ist jedenfalls unbegründet und
wird deshalb abgelehnt. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht
glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920
Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Sie hat keine Gründe dargelegt, aus
denen sich ergibt, dass ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht
hinnehmbare Nachteile drohen. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus ihrem
Vorbringen, sie wolle endlich wieder in ihrem erlernten Beruf als Ärztin, den sie in
Deutschland über einen längeren Zeitraum legal ausgeübt habe, arbeiten, zumal
demnächst auch das zweite Kind die Grundschule verlassen und eine weiterführende
Schule besuchen werde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (§ 154 Abs.
1 VwGO).
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes - GKG - auf 20.000 Euro festgesetzt. Dies entspricht der Praxis
des Gerichts und des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
vorläufigen Verfahren wegen der Erteilung oder des Widerrufs ärztlicher
Berufserlaubnisse.
2
3