Urteil des VG Gelsenkirchen vom 22.01.2010

VG Gelsenkirchen (überwiegendes öffentliches interesse, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, antragsteller, verwaltungsgericht, konsum, braunschweig, kokain, antrag, nachweis)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1357/09
Datum:
22.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1357/09
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Drogenkonsum, einmaliger Konsum
harter Drogen, Abstinenz
Normen:
§§ 11, 13 FeV
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten
des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5614/09 des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. November 2009 wiederherzustellen
bzw. anzuordnen,
3
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die
Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist,
bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur
Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen
Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
4
Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Antragsverfahren ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass die Einnahme von sog. harten Drogen wie Kokain und Heroin die
Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit
beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung
dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu
§§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für
5
Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen,
Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller unterschiedliche harte
Drogen und Cannabis konsumiert hat, ergibt sich aus dem Gutachten vom 21.
September 2009 von Prof. Dr. N. , Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität C. , demzufolge bei dem Antragsteller am 2. August 2009 Kokain, Morphin,
Opiate und Cannabis in der Blutprobe nachgewiesen worden ist, was einen Konsum
mehrerer unterschiedlicher Drogen bestätigt.
Angesichts dieser Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich harte Drogen (u.a.
Kokain und Heroin) konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig
diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist
grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.
6
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371;
BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar
2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -,
juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -,
VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -,
VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -
, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003,
432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch
2002, 599.
7
Das wird - dies sei nur ergänzend angeführt - auch in der niedersächsischen
Rechtsprechung, namentlich vom Verwaltungsgericht Braunschweig, auf dessen
Rechtsprechung der Antragsteller sich beruft, so gesehen. In seiner Entscheidung vom
23. Februar 2005 - 6 B 66/05 -, Rdnr. 19 ff, juris, hat das Verwaltungsgericht
Braunschweig in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts, a.a.O., ausdrücklich bestätigt, dass der - auch einmalige -
Konsum sog. harter Drogen regelmäßig die Kraftfahreignung ausschließt und der
Nachweis eines einmaligen Konsums einschließlich wiedergewonnener nachhaltiger
Abstinenz allenfalls im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geführt werden
kann.
8
VG Braunschweig, a.a.O., Rdnr. 23 f.
9
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der pauschale Vortrag des Antragstellers, er
habe wegen einer komplexen Konfliktsituation in familiärer, finanzieller und
gesundheitlicher Hinsicht einmalig Drogen konsumiert, eine solche Ausnahmesituation
nicht ansatzweise glaubhaft erscheinen lässt. Dies gilt nicht nur mit Rücksicht auf die
fehlende Substantiierung des Vortrages, sondern namentlich auch auf die Menge
unterschiedlicher Drogen, die im Blut des Antragstellers nachgewiesen wurden.
10
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu.
Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende
Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der
Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das
Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn
durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten
11
Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und persönliche Nachteile hat er
deshalb hinzunehmen.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den erforderlichen Nachweis für
Drogenfreiheit nach einer ausreichenden Abstinenzphase in einem späteren
Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu
führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
12
Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung sind Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit
weder vorgetragen noch ersichtlich.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und
entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.
14
15