Urteil des VG Gelsenkirchen vom 17.01.2011

VG Gelsenkirchen (res iudicata, aufschiebende wirkung, antrag, vergleich, wirkung, nutzungsänderung, vollziehung, aussetzung, anordnung, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 4/11
Datum:
17.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 4/11
Schlagworte:
res iudicata
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 2.500 EUR.
Gründe:
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Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 5669/08 gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2008 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Er ist nach Auffassung der Kammer bereits unzulässig. Denn dieses Begehren war
inhaltlich bereits Gegenstand des durch Prozessvergleich vom 7. April 2009
abgeschlossenen Verfahrens 5 L 1361/08 mit der Folge, dass die in diesem Verfahren
gefundene Regelung einer erneuten Entscheidung über diesen Streitgegenstand unter
dem Gesichtspunkt der "res iudicata" entgegensteht. Mit diesem Prozessvergleich ist
das seinerzeit zulässige Antragsbegehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
umfassend und abschließend geregelt worden, was einer gerichtlichen Entscheidung
gleichkommt. Das Ergebnis des Erörterungstermins vom 7. April 2009 stellte zwar
keinen umfänglichen Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
dar, dieser wäre nur mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 5 K 5669/08 erreicht worden. Die
Beteiligten haben jedoch in dem gefundenen Vergleich ihre jeweiligen Interessen
dadurch ausreichend gewahrt gesehen, dass die angefochtene Ordnungsverfügung bis
längstens zum 31. August 2009 ausgesetzt wurde, um dem Antragsteller Gelegenheit zu
geben, einen Antrag auf Nutzungsänderung für die Nutzung des 1. Obergeschosses als
Steuerberatungsbüro zu stellen, und die Aussetzung der Vollziehung für den Fall der
rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung über diesen verlängert wurde.
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Entgegen der Behauptung des Antragstellers vermag die Kammer auch nicht zu
erkennen, dass sich die Antragsgegnerin nicht an den geschlossenen Vergleich
gebunden sieht. Sie hat die aufschiebende Wirkung bis mindestens zum 31. August
2009 beachtet, wozu sie sich im Vergleich verpflichtet hatte. Darüber hinaus war sie zur
Aussetzung der Vollziehung nicht verpflichtet, weil der Antragsteller hinsichtlich des 1.
Obergeschosses die im Vergleich vorgesehene Bedingung für eine weitere Aussetzung
der Vollziehung, nämlich bis zu diesem Datum einen Antrag auf Nutzungsänderung zu
stellen, nicht erfüllt hat. Soweit er mit Schreiben vom 31. August 2009, eingegangen bei
der Antragsgegnerin am 1. September 2009, unter anderem beantragt hat zu bestätigen,
dass die Nutzung zu Bürozwecken im 1. Obergeschoss vom Bestandsschutz gedeckt
wird, entsprach dieser Antrag sowohl formal als auch inhaltlich nicht dem in dem
Vergleich vereinbarten (Bau)Antrag auf Nutzungsänderung. Dies hat die Kammer in
ihrem Beschluss vom 10. November 2010 - 5 L 1183/10 - so entschieden, das OVG
NRW ist dieser Auffassung in der Beschwerdeentscheidung vom 28. Dezember 2010 -
10 B 1645/10 - gefolgt. Die Kammer hält auch für dieses Verfahren an dieser
Einschätzung fest.
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Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.
1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52
Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
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