Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26.11.2003

VG Gelsenkirchen: beihilfe, bekleidung, winter, wohnung, haft, unverzüglich, gewalt, erlass, datum, jahreszeit

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 2709/03
Datum:
26.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 2709/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
dem Antragsteller eine Beihilfe zur Beschaffung einer Winterjacke, eines
Winterpullovers, eines Rollkragenpullovers, langer Unterwäsche, von Wintersachen,
einer Mütze, eines Schals, von Handschuhen und von Winterschuhen zu bewilligen,
2
ist nicht begründet.
3
Gemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung,
vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden
und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach
setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte
Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit
der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungs-grund) vom jeweiligen
Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2,
294 ZPO).
4
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO nicht
glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen der Bewilligung einer Beihilfe nach § 21 des
Bundessozialhilfegesetzes können derzeit nicht angenommen werden.
5
Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits
aufgrund seines Antrags vom 13. Dezember 2002, mit dem teilweise Winterbekleidung
beantragt wurde, lediglich der Bekleidungspauschale nach Durchführung einer örtlichen
Bedarfsermittlung mit Bescheid vom 23. Januar 2003 bewilligt erhalten hat. Schon das
spricht gegen die Angabe des Antragstellers, er besitze keinerlei Winterbekleidung, da
ein dringender außergewöhnlicher Bedarf im Dezember 2002 hätte festgestellt und
unverzüglich behoben werden müssen. Wenn der Antragsteller seinerzeit eine
Bearbeitungszeit von einem Monat nach der Antrag- stellung bis zum Hausbesuch
widerspruchslos hingenommen hat, spricht nichts für die Annahme, er besitze keinerlei
6
für die kalte Jahreszeit geeignete Kleidung. Es tritt hinzu, dass der Antragsteller nach
Verbüßung seiner Haft im März 2003 die angeblich nicht erhaltene Bekleidungsbeihilfe
ausgezahlt erhalten hat, um die Beschaffung von Winterbekleidung zu ermöglichen. Vor
diesem Hintergrund ist die Angabe des Antragstellers im vorliegenden Antrag, er habe
keinerlei Bekleidung für den Winter, nicht ohne weiteres glaubhaft. Das Gericht hat
trotzdem nach Eingang der Verwaltungsvorgänge den Antragsgegner gebeten, eine
Überprüfung des Kleidungsbestandes in der Wohnung des Antragstellers
durchzuführen. Diese Versuche sind mehrfach gescheitert, weil der Antragsteller nicht
anzutreffen war. Da der Antragsteller sich auch auf schriftliche Bitte, sich beim Sozialamt
zu melden, nicht reagiert hat, und auch der Bitte um Stellungnahme zur Angabe des
Antragsgegners, ein Hausbesuch sei nicht möglich, nicht beantwortet hat, kann derzeit
nicht vom geltend gemachten Bedarf ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
7
8