Urteil des VG Gelsenkirchen vom 05.01.2011

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, antrag, verwaltungsgericht, antragsteller, serbien, bewilligung, kosovo, prüfung, asylverfahren, rückführung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a L 1575/10.A
Datum:
05.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7a L 1575/10.A
Schlagworte:
Serbien, Roma, Kosovo
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - unabhängig von den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, über die dieser
bislang keine Nachweise vorgelegt hat - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie
sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung
in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet.
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5865/10.A gegen den
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8.
November 2010 anzuordnen,
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ist nicht begründet. Der Bescheid des Antragsgegners erweist sich bei summarischer
Prüfung als rechtmäßig. Dabei ergibt sich die festgestellte offensichtliche
Unbegründetheit - unabhängig von den Angaben der Verwandten des Antragstellers in
deren Asylverfahren - bereits daraus, dass der Antragsteller sein angebliches
Verfolgungsschicksal nicht ansatzweise substantiiert hat. Die Kammer folgt - unter
Berücksichtigung der vorstehenden Einschränkung - zur Vermeidung von
Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger
Anwendung von § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren
Darstellung der Gründe ab. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte
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derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige
ethnischer Minderheiten aus Serbien und dem Kosovo hingewiesen, so dass der
Antragsteller Gelegenheit hat, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung
entgegenstehen könnten, zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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