Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.12.2000

VG Gelsenkirchen: öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, apotheke, vollziehung, widerruf, datum

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 2777/00
Datum:
27.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 2777/00
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis für den Betrieb der
"C. -Apotheke", C1.------straße C2. durch Bescheid des Antrags-gegners
vom 8. Dezember 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners befristet bis
zum 31. Januar 2001 wiederhergestellt. 2. Der Streitwert wird gemäß §
20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG auf 4.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist befristet bis zum 31. Januar 2001
begründet, weil sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung kein derart
schwergewichtiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Widerrufsbescheides ergibt, dass dem Antragsteller nicht der Weiterbetrieb seiner
Apotheke für eine angemessene Abwicklungszeit bis zur Übertragung der Apotheke an
einen Nachfolgeinhaber ermöglicht werden könnte. Da er selbst angegeben hat, dass
eine Veräußerungsmöglichkeit zum 1. Februar 2001 besteht, hält die Kammer diesen
Zeitraum unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für noch
angemessen und hinnehmbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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