Urteil des VG Gelsenkirchen vom 16.07.2009

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 3307/07
Datum:
16.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3307/07
Schlagworte:
Erschließungsanlage; Bauprogramm; Seitenstraße; Stichweg;
unselbständig; Hauptzug; Teilausbau-Abschnittsbildung; Einzelsatzung;
Straßenbeleuchtung; Erneuerung; Verbesserung; verkehrsberuhigter
Bereich
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:
Ob ein Straßenzug selbständige Straße oder unselbständiges
Anhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem
Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem
unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung
von Länge und Breite des Abzweiges der Beschaffenheit seines
Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des
damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit des Hauptzug.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in
Höhe des Teilbetrages von 4,56 EUR übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den
Ausbau der im E. Süden gelegenen H.-----straße , die sich von der X. Straße (B 00) nach
Südosten in Richtung der T. Straße erstreckt. Vor der kommunalen Neugliederung war
die H.-----straße Teil des Gebietes der Gemeinde I. , die im ehemaligen Kreis J. gelegen
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war.
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks C.------weg 9
(Gemarkung I. , Flur 13, Flurstück 1426 und 762), das mit einem Wohnhaus bebaut ist
und südlich des Brunnenweges gelegen ist. Es unterfällt dem Geltungsbereich des seit
1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplans 223, der für dieses Teilgebiet die
Festsetzung WR II (reines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung) ausweist.
3
Außerdem gehört dem Kläger zur Hälfte (neben Herrn E1. ) das Grundstück E2.-----
straße 9 (Gemarkung I. , Flur 13, Flurstück 56 und 57). Das Flurstück 56 ist u. a. mit
einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut. Auf dem nord-westlichen, an die
rückwärtigen Grenzen der südlich des C1.------weges gelegenen Grundstücke
heranreichenden Teilstück des Flurstücks 56 befindet sich ein Reitplatz, der nach den
Katasterunterlagen 1.375 m² groß ist. Das Flurstück 56 ist über eine bis an das Ende der
Sackgasse E2.-----straße heranreichende private Zuwegung zu erreichen, die auf dem
Flurstück 57 gelegen ist. Dieses ist weitestgehend unbebaut und wird im Übrigen u. a.
als Grünland genutzt. Für den Bereich, in dem die Flurstücke 55 und 57 gelegen sind,
enthält der Bebauungsplan 223 nicht die Festsetzung eines Wohngebietes mit
Bebauung. Das Flurstück ist nord-westlich der E2.-----straße gelegen, die in etwa
westlich von der H.-----straße abzweigt und in einer Länge von ca. 95,5 m sich nach
Westen bis zur westlichen Grenze des vorgelagerten Nachbargrundstücks des Klägers,
E2.-----straße 7, erstreckt.
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Die zur E2.-----straße gehörenden Flurstücke 1081 und 1096 stehen im Miteigentum der
Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Die E2.-----straße ist nicht förmlich dem
öffentlichen Verkehr gewidmet, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 in
dem Parallelverfahren 13 K 2914/07 klarstellend mitgeteilt hat.
5
Überprüfungen des Beklagten im Januar 1978 führten zu dem Ergebnis, dass die
ehemalige Gemeinde I. die H.-----straße in dem Katalog über den rechtlichen
Ausbauzustand der Straßen als sog. vorhandene Straße ausgewiesen hatte, obwohl
diese nur über eine ca. 5 m breite Fahrbahn mit einer verschlissenen
Teermakadamdecke ohne Gehwege verfügte. Mit Rücksicht darauf, dass die
Gemeindeverwaltung I. den Anliegern der H.-----straße im November 1973 gegenüber
erklärt hatte, dass die Gemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,
Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG
NRW) i. V. m. der entsprechenden Satzung der Gemeinde I. aus dem Jahre 1971
erheben würde, ging der Beklagte für die Folgezeit davon aus, dass etwaige
Forderungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verwirkt seien und nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
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Die Bezirksvertretung I1. beschloss in ihrer Sitzung am 14. November 2000, die in
einem schlechten baulichen Zustand befindliche H.-----straße von der Einmündung X.
Straße bis ca. 50 m südlich der Straße Weintraubenweg in einer Länge von ca. 600 m
zur Realisierung des Bebauungsplans 223 - mit Ausnahme des Einmündungsbereichs
X. Straße - als "Mischverkehrsfläche" in einer durchschnittlichen Breite von 5,5 m bis 7
m auszubauen. Die dieser Beschlussfassung zu Grunde liegende Planung beinhaltete
eine Erneuerung der Fahrbahn, die Herstellung von Parkplätzen,
Entwässerungseinrichtungen und Grünanlagen. Sie sah u.a. vor, dass bei
ausreichender Flächenverfügbarkeit Baumscheiben und einige öffentliche Stellplätze im
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Straßenraum unterzubringen seien, um einerseits das Parken zu ermöglichen und
andererseits die lange gerade Gefällstrecke optisch einzuengen, um dämpfend auf das
Geschwindigkeitsniveau einzuwirken. Die Oberfläche der Mischverkehrsfläche sollte mit
Pflaster befestigt, der Einmündungsbereich an der X. Straße mit einer Schwarzdecke
versehen werden. Im Januar 2001 wurde sodann mit Kanalbauarbeiten in der H.-----
straße in Höhe des C1.------weges bis zur X. Straße begonnen, die im April 2001
beendet wurden. Am 22. Februar 2001 wurde auf Einladung der Bezirksvertretung E3. -
I1. in einer öffentlichen Einwohner-Versammlung der geplante Ausbau der H.-----straße
sowie die beabsichtigte Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die nachmalige
Herstellung der H.-----straße erläutert. Im März 2001 wurden die Straßenentwurfspläne
durch das Tiefbauamt des Beklagten u.a. wegen (damals) noch nicht abgeschlossener
Grunderwerbsverhandlungen für den Einmündungsbereich zur X. Straße überarbeitet.
Im Juni 2001 wurde sodann die Baumaßnahme für den Umbau der H.-----straße von der
X. Straße bis zu der Straße Wulfsiepen mit einer Asphaltbefestigung und im übrigen
Bereich mit Pflasterung öffentlich ausgeschrieben. Am 28. Januar 2002 wurden sodann
die Straßenbauarbeiten für das Bauvorhaben H.-----straße /X. Straße bis
Weintraubenweg für eine Auftragssumme von 917.195,42 DM begonnen. Die
Baumaßnahme wurde am 24. Januar 2003 beendet. Die Abnahme erfolgte am 20.
Februar 2003.
In seiner Sitzung vom 20. November 2003 beschloss der Rat der Stadt E3. eine
Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung der Stadt E3. über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen für
straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt E3. vom
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6. Dezember 2001 (BS) für die straßenbauliche Maßnahme in E3. -I. nochmalige
(nachmalige) Herstellung sowie Erneuerung und Verbesserung der H.---- -straße von X.
Straße bis zur früheren Einmündung Busschleife (südl. Grenze des Flurstücks 468 - X1.-
---------weg Nr. 2 -), die entsprechend der Bekanntmachungsanordnung des
Oberbürgermeisters der Stadt E3. vom
9
10. Dezember 2003 am 19. Dezember 2003 in den E. Bekanntmachungen veröffentlicht
worden ist. Nach § 1 der rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzten Satzung
wird der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Gesamtaufwand
einschließlich des Aufwands für die Beleuchtung für die Gesamtbreite der Anlage auf 55
% festgesetzt. Bei der Ermittlung dieses Anliegeranteils war von einer Einordnung der
H.-----straße als Anliegerstraße ausgegangen worden, für die die Beitragssatzung in der
zu jenem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung in § 3 Abs. 4 Nr. 1 den Anteil der
Beitragspflichtigen für die Teileinrichtungen Fahrbahn mit 50 v.H. bis zu einer
anrechenbaren Breite von 5,50 m, für Gehwege 60 v.H. (mit einer anrechenbaren Breite
von je 2,50 m), Parkstreifen/Parkbuchten (je 5,00 m) 60 v.H. sowie Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung je 50 v.H. bemisst.
10
Am 8. November 2004 traf der Vertreter des Oberbürgermeisters der Stadt E3. die
Entscheidung über die Abschnittsbildung "H.-----straße ", wonach der Aufwand für die
nochmalige Herstellung sowie Erneuerung und Verbesserung der H.- ----straße von X.
Straße bis zur früheren Einmündung Busschleife (südl. Grenze des Flurstücks 468 - X1.-
---------weg Nr. 2) gesondert ermittelt und auf alle erschlossenen Grundstücke dieses
Abschnitts verteilt wird. Diese Abschnittsbildungsentscheidung wurde in den E.
Bekanntmachungen am 26. November 2004 veröffentlicht.
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Die daraufhin vom Beklagten ermittelten beitragsfähigen Kosten der Maßnahme
ergaben Herstellungskosten von 336.594,50 EUR, Entsorgungskosten von 25.809,07
EUR, Grunderwerbskosten von 62.832,85 EUR, Kosten der Beleuchtung von 41.555,34
EUR und Kosten der Begrünung von 4.408,58 EUR, insgesamt 471.200,34 EUR. Der
55 %-Anliegeranteil belief sich somit auf 259.160,19 EUR. Diesen Aufwand verteilte der
Beklagte im Dezember 2004 auf insgesamt 51 Grundstücke mit einer modifizierten
Gesamtverteilungsfläche von 54.249 m², was einen Beitragssatz von 4,7772 EUR pro
m² ergab.
12
Gegen die aufgrund dieser Veranlagung ergangenen Heranziehungsbescheide vom 13.
Dezember 2004 erhoben mehrere Beitragspflichtige nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren Klage vor dem erkennenden Gericht (13 K 3047/05 u. a.). In
einem im Verlaufe jener Klageverfahren vor Ort durchgeführten Erörterungstermin vom
25. Juni 2007 wies der Berichterstatter nach Inaugenscheinnahme auch der
Seitenstraßen darauf hin, dass die von der H.-----straße seitlich abzweigenden Anlagen
C.------weg , E2.-----straße , Heckenrosenweg, X1.----------weg und (teilweise) Wulfsiepen
nicht als selbständige Erschließungsanlagen beurteilt werden konnten. Diese seien
vielmehr als unselbständige Teile und "Anhängsel" der H.----- straße aufgrund einer
Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Infolgedessen wurden jene Klageverfahren nach
Ermäßigung der jeweils streitbefangenen Straßenbaubeiträge unter Einbeziehung von
Aussetzungs- bzw. Erstattungszinsen durch Rücknahme der Klagen beendet.
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Entsprechend dem Ergebnis des mehrstündigen Erörterungstermins vom 25. Juni 2007
führte der Beklagte eine Neuberechnung der maßgeblichen Verteilungsfläche für die
Maßnahme H.-----straße durch deren Erweiterung auf die durch die Anlagen C.------weg ,
E2.-----straße , Heckenrosenweg, X1.----------weg und - teilweise - X2. durch. Die östlich
der H.-----straße gelegenen Anlagen Apfelweg, Kirschweg und Pfirsichweg beurteilte er
hingegen als selbständige Erschließungsanlagen und bezog diese nicht in die
erweiterte Verteilungsfläche mit ein.
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Im Juli 2007 wurden sodann die Eigentümer der durch die Erweiterung betroffenen
Grundstücke zu Straßenbaubeiträgen für die Umgestaltung der H.----- straße
herangezogen. Mit getrennten Bescheiden vom 18. Juli 2007 forderte der Beklagte den
Kläger und seine Ehefrau gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Beitrages in Höhe
von 2.366,84 EUR für das Grundstück C.------weg 9 auf der Grundlage der mit dem
Faktor 1,3 multiplizierten Grundstücksfläche für eine zweigeschossige Bebaubarkeit auf.
Außerdem wurde gegenüber dem Kläger ebenfalls mit Bescheid vom 18. Juli 2007 für
das Grundstück E2.-----straße 9 ein Straßenbaubeitrag in Höhe von 5.320,93 EUR
gesamtschuldnerisch festgesetzt. Dabei ging der Beklagte von Herstellungskosten in
Höhe von 471.200,34 EUR, einem 55 %-Anliegeranteil von 259.160,19 EUR und einer
Gesamtverteilungsfläche von 82.702,50 m² aus, was einen Beitragssatz von 3,1336440
EUR/m² ergab. Das Grundstück E2.-----straße 9 wurde mit einer Fläche von 1.698 m²
und einem Vervielfacher wegen einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss von 1,0, mit
der unveränderten vorerwähnten Teilfläche in Ansatz gebracht. Ausweislich der
Katasterunterlagen verfügt das Flurstück 57 über eine Gesamtfläche von 4.114 m² und
das bebaute Flurstück 56 über eine Gesamtfläche von 2.517 m².
15
Mit Schreiben vom 13. August 2007 erhob zunächst allein der Kläger gegen die
Heranziehungsbescheide Widerspruch, den er mit Schreiben vom 30. August 2007, auf
dessen Inhalt Bezug genommen wird, u. a. mit einer aus dem 2.
Heranziehungsverfahren resultierenden Überzahlung der Herstellungskosten sowie
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Erhöhung des Anliegeranteils von 55 % auf 75 % näher begründete. Wegen der
ergänzenden Begründung der Widersprüche durch seine Prozessbevollmächtigten wird
auf deren Schreiben vom 26. September 2007 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Oktober 2007 wies der Beklagte die
Widersprüche unter zusätzlicher Forderung eines Beitrages in Höhe von 40,14 EUR für
das Grundstück C.------weg 9 und 90, 22 EUR für das Grundstück E2.-----straße 9 wegen
der Herausnahme des Flurstückes 699 aus der Gesamt-Verteilungsfläche zurück. Zur
Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Flurstück 699 aufgrund der Festsetzung in
dem Bebauungsplan Hö 223 als "private Grünfläche" unter Berücksichtigung der
Erörterungen in den vorausgegangenen Klageverfahren bei der Verteilung und
Veranlagung zu der Maßnahme H.-----straße nicht zu berücksichtigen sei. Durch die
Herausnahme dieses Flurstücks aus der Gesamt-Verteilungsfläche ergebe sich bei
einem beitragsfähigen Aufwand von 259.160,19 EUR und einer (korrigierten)
Verteilungsfläche von 81.323,50 m² ein (neuer) Beitragssatz von 3,186781 EUR/m².
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Der Kläger (allein) hat am 13. November 2007 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung
der Festsetzung der Straßenbaubeiträge für die Grundstücke Gemarkung I. , Flur 13,
Flurstücke 1426 und 762 sowie 56 (teilweise) und 57 (teilweise) begehrt.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
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Die E2.-----straße sei aufgrund ihrer Ausgestaltung nach Wegeführung und Bebauung
nicht unselbstständiger Bestandteil der Erschließungsanlage "H.-----straße ". Diese als
Sackgasse von der H.-----straße abzweigende Verkehrsanlage vermittle nach den
tatsächlichen Verhältnissen nicht lediglich den Eindruck einer Zufahrt. Die E2.-----straße
weise von der Einmündung in die H.-----straße bis zum hiervon nördlich am Ende
gelegenen Grundstück E2.-----straße 9 eine Länge von rd. 120 m auf und so - wie sie
sich als privater Anliegerweg in der Örtlichkeit als Verkehrsanlage darstelle - in der
Gesamtheit sogar 140 m. Sie vermittle bereits aufgrund ihrer Länge nicht mehr den
Eindruck einer bloßen Zufahrt. Soweit in der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Abhängigkeit der
Anlieger unselbstständiger "Anhängsel" vom "Hauptzug" deren Kostenbeteiligung für
den Ausbau des Hauptzuges unter Vorteilsgesichtspunkten als notwendig erachtet
werde und diese Rechtsprechung vorliegend Anwendung finden sollte, müssten
hiernach auch zumindest die durch den Q.-------weg , L.-----weg und B.----weg
erschlossenen Grundstücke in die Verteilung einbezogen werden.
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In die Ermittlung der gemäß Widerspruchsbescheid nunmehr maßgeblichen
Verteilungsfläche von 81.323,50 m² seien insbesondere die Grundstücke B.----weg 4, 6,
8, 10, 12 und 7, 9, 11 und 13 sowie die Grundstücke Q.-------weg 3, 4, 5, 6, 7, 8/10, 9 und
12 zu Unrecht nicht eingestellt worden. Weder der Q.-------weg noch der B.----weg hätten
die Funktion einer selbständigen Erschließungsanlage und seien Bestandteil der
Anlage H.-----straße . Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Flurstück 697 nicht in
die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einbezogen worden sei.
21
Ob der Beklagte den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt habe, bedürfe der
Überprüfung.
22
Die Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen durch Einordnung der H.----- straße
als "Anliegerstraße" sei nicht zutreffend. Die H.-----straße sei ihrer Funktion nach nicht in
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erster Linie der Gruppe der Anlieger zu dienen bestimmt. Sie habe eindeutig
verbindende Funktion zwischen der X. Straße im Norden und dem Ortsteil I. bis zum
Bereich des Neubaugebietes "N.--------weg " bzw. bis zur daran anschließenden "L1.----
straße ".
Da der Beklagte im Jahre 2004 insgesamt 51 Eigentümer zu Straßenbaubeiträgen auf
der Grundlage des ursprünglichen Beitragssatzes herangezogen habe und hiergegen
nur sieben Eigentümer Klageverfahren durchgeführt und Beitragsermäßigungen erreicht
hätten, würde der Beklagte aufgrund der zusätzlichen Veranlagungen erhebliche, ihm
nicht zustehende Beitragszahlungen erzielen.
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Der Kläger hat zunächst beantragt,
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die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 15. Oktober 2007 aufzuheben.
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Nachdem der Beklagte aufgrund einer erneuten Überprüfung des beitragsfähigen
Aufwandes den Beitragssatz mit nunmehr 3,1803 EUR/m² gegenüber dem in den
Widerspruchsverfahren ermittelten Beitragssatz von 3,186781 EUR/m² ermittelt und
dementsprechend mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 die streitigen Beiträge auf 2.402,08
EUR und 5.400,15 EUR ermäßigt sowie mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 insoweit den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Kläger in Höhe des
Ermäßigungsbetrages mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 ebenfalls eine
Erledigungserklärung abgegeben hat, beantragt er nunmehr (schriftsätzlich) sinngemäß,
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die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 15. Oktober 2007 insoweit aufzuheben, als darin noch ein
Beitrag in Höhe von 2.402,08EUR für das Grundstück C.------weg 9 und in Höhe von
5.400,15 EUR für das Grundstück E2.-----straße 9 festgesetzt worden ist.
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29
Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,
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die (noch aufrechterhaltene) Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er unter Vertiefung der Widerspruchsbescheidbegründung im
Wesentlichen vor:
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Die Einordnung der H.-----straße als Anliegerstraße sei zutreffend. Anlässlich der
Widerspruchsverfahren in den Jahren 2004 und 2005 sei nochmals eine funktionale
Bewertung der H.-----straße anhand der einschlägigen Richtlinien und einer
Ortsbesichtigung vorgenommen worden. Bei der H.-----straße handele es sich um eine
angebaute Straße innerhalb bebauter Gebiete, die in Nord-Süd-Richtung zwischen B
234 (X. Straße) im Norden und dem Heideweg, einer Nebenstraße der L 672 (L1.----
straße ) im Süden verlaufe. Die H.-----straße liege innerhalb einer Tempo-30-Zone und
sei vorfahrtsrechtlich der X. Straße (B 234), in die sie einmünde, untergeordnet. Zudem
sei sie an ihrer nördlichen und südlichen Einmündung jeweils als Anliegerstraße
ausgeschildert. Funktional diene die H.-----straße überwiegend der Erschließung der
anliegenden Grundstücke und der ausschließlich über Stichstraßen erschlossenen
Bebauung. Zudem würden die genannten Grundstücke durch die H.-----straße an
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Straßen mit einer höheren Verbindungsfunktion angeschlossen. Dies bedeute nach den
Richtlinien zur Anlage von Straßen (Leitfaden für de funktionale Gliederung des
Straßennetzes), Ausgabe 1988, (RAS-N) eine Einstufung in die Kategorie D 5
(Anliegerstraße). Diese überwiegende Anliegerfunktion werde durch eine
Verkehrszählung untermauert, in deren Verlauf an einem normalen Werktag - unter
Berücksichtigung einer schlechten ÖPNV-Anbindung - sich das
Eigenverkehrsaufkommen des Quartiers (einschließlich des neuen Wohngebietes N.-----
---weg ) mit 700 Kraftfahrzeugen am Tag abschätzen lasse. Damit habe die H.-----straße
den überwiegenden Anteil an der Gesamtverkehrsmenge. Es handele sich insgesamt
um Verkehre, bei denen zu vermuten sei, dass sie ganz überwiegend von und zu den
Grundstücken, und damit als Quell- und Zielverkehre, erfolgten. Der
Anliegerstraßencharakter werde durch die Rechts-Vor-Links-Vorfahrtsregel für die
abgehenden Stichstraßen verstärkt.
Aufgrund eines Hinweises in einem früheren Verfahren sei die Zahl der Straßeneinläufe
für die Oberflächenentwässerung nochmals im Zusammenwirken mit dem zuständigen
Bauleiter des Tiefbauamtes anhand der Aufmaße/Rechnung überprüft worden. Danach
seien 11 Straßeneinläufe entfernt und 24 Sinkkästen gesetzt worden. Zwei der
Sinkkästen dienten jedoch nicht der Entwässerung der H.-- ---straße , sondern der
Entwässerung des Q1. - bzw. N1.---------weges , so dass dieser Aufwand aus der
Kostenzusammenstellung herauszurechnen sei. Der Aufwand für diese beiden
Sinkkästen sei mit 1.886,23 DM = 964,41 EUR ermittelt worden. Deshalb seien die in
dem Bescheid vom 18. Juli 2007 mit 471.200,34 EUR bezifferten Herstellungskosten auf
470.235,93 EUR zu ermäßigen, was einen 55 %- Anliegeranteil von 258.629,76 EUR
ergebe. Die Division mit 81.323,50 m² Verteilungsfläche gemäß dem
Widerspruchsbescheid führe zu einem Beitragssatz von 3,1803 EUR/m²
Verteilungsfläche und einem Beitrag für das streitbefangene Flurstück 1094 von
2.130,80 EUR gegenüber der Beitragsfestsetzung laut Widerspruchsbescheid i.H.v.
2.135,14 EUR, für den Anteil an der Garagenparzellenteilfläche zu einem Beitrag von
111,95 EUR statt 112,17 EUR.
34
Die H.-----straße sei zusammen mit den "Anhängseln", u.a. dem C.------weg , eine
Anlage, da der C.------weg als unselbstständiger Straßenteil vom Hauptzug der Straße -
H.-----straße - abzweige. Er sei 80 m lang und funktional abhängig von der H.-----straße
und müsse in diese Anlage einbezogen werden. Durch die Bebauung mit
Doppelhäusern lediglich auf der Südseite der Anlage sei eine Bebauungsmassierung,
die den Gesamteindruck einer selbstständigen Erschließungsanlage würde vermitteln
können, nicht gegeben. Der C.------weg verlaufe auch nicht in Kurven. Vom Einlauf "H.---
--straße " könne das Ende des C1.--- ---weges in Form eines Wendehammers nach den
Feststellungen des Gerichts anlässlich des Erörterungstermins vom 25. Juni 2007 in
den vorausgegangenen Verfahren gesehen werden, was ein starkes Indiz für die
"Unselbstständigkeit" des C1.------weges sei. Bei dem Grundstück Gemarkung I. , Flur
13, Flurstück 697 handele es sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 223
nicht um Bauland, weil ein Baufenster nicht dargestellt sei.
35
Auch die E2.-----straße stelle keine selbständige Erschließungsanlage dar. Für deren
Beurteilung seien lediglich die im Miteigentum mehrerer Anlieger stehenden Flurstücke
1096 und 1081 zu berücksichtigen. Das sich anschließende Privat- Grundstück des
Klägers E1. könne insoweit nicht berücksichtigt werden. Deshalb sei die E2.-----straße
nicht 140 m lang.
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Das System der Straßen L.-----weg , B.----weg und X2. könne nicht als "Anhängsel" der
H.-----straße angesehen werden, da es sich bei diesen - anders als in dem dem
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 27.
Februar 2009 - 15 B 210/09 - zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht um Sackgassen
handele. Entgegen der Auffassung der Kläger- Prozessbevollmächtigten sei die E2.-----
straße nicht 140 m lang. Da lediglich die Flurstücke 1096 und 1081 im Miteigentum
mehrerer Anlieger stünden, könne das sich anschließende Privatgrundstück (Flurstück
57) bei der Beurteilung des Erschließungscharakters der E2.-----straße nicht
berücksichtigt werden.
37
Der Berichterstatter hat am 7. Mai 2009 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem
u.a. der Inhalt und das Ergebnis der Erörterungstermine in den früher wegen der
Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der H.-----straße anhängig gewesenen
Verfahren den Beteiligten erläutert worden sind. Des Weiteren sind u.a. eingehend die
Voraussetzungen für die Beurteilung einer Seitenstraße oder eines Stichweges als Teil
eines Hauptzuges einer Erschließungsanlage behandelt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 K 2914/07, 13 K 3272/07 bis 13 K
3275/07, 13 K 3283/07, 13 K 3306/07, 13 K 3360/07 und 13 K 3378/07 - sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (einschließlich der Beiakten zu den
vorerwähnten Klageverfahren) sowie der vom Beklagten angefertigten Bild- und
Fotodokumentationen Bezug genommen.
39
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe:
41
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche
Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
-).
42
Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
43
Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO im Übrigen
aufrechterhaltene und zulässige Klage ist nicht begründet.
44
Die angefochtenen Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der
Fassung der Widerspruchsbescheide vom 15. Oktober 2007 sind in Höhe der noch
streitgegenständlichen Beiträge rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG NRW i. V. m. der (bereits
zitierten) Satzung der Stadt E3. über die Erhebung von Beiträgen nach
46
§ 8 KAG NRW vom 6. Dezember 2001.
47
Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 BS erhebt die Stadt Straßenbaubeiträge zum
Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung
48
von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als
Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der
erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.
Da die Beitragssatzung der Stadt E3. in § 1 öffentliche Straßen, Wege und Plätze
(Erschließungsanlagen) als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme bezeichnet, sind
hiermit nach der (engeren) Begriffsbestimmung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) immer Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift
gemeint.
49
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rdnr. 31.
50
Enthält die Satzung den Erschließungsanlagenbegriff und nicht den weiteren
kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine endgültige Herstellung im
Sinne dieser Vorschrift erst vor, wenn das Bauprogramm, dessen Gegenstand aufgrund
der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die vollständige Erschließungsanlage
ist, insgesamt erfüllt worden ist.
51
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 185; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A
2562/86 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1989 S. 410.
52
Die räumliche Begrenzung einer solchen Anlage ergibt sich - anders als bei
Zugrundelegung des weiten Anlagebegriffs - nicht aus dem Bauprogramm, sondern
richtet sich nach den für die Erschließungsanlagen geltenden Kriterien des
Erschließungsbeitragsrechts.
53
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 33; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
8. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 19 f.
54
Beschränkt der Ortsgesetzgeber den Anlagebegriff auf Erschließungsanlagen i. S. d. §
127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wird die räumliche Ausdehnung der Anlage nicht mehr durch
das konkrete Bauprogramm bestimmt, sondern kraft der allgemeinen Anordnung des
Ortsgesetzgebers auf die Grenzen einer Erschließungsanlage festgelegt.
55
Driehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand:
März 2009, § 8 Rdnr. 95.
56
Die hiernach maßgebliche Erschließungsanlage ist - ausgehend von diesen
Grundsätzen - die gesamte H.-----straße , da diese sich von der X. Straße nach Süden
bis etwa 50 m südlich der querenden Straßen In der Heide und Heideweg erstreckt. Bei
natürlicher Betrachtungsweise stellt sich das Erscheinungsbild dieser Straße
einschließlich der unselbständigen Seitenstraßen, insbesondere nach Straßenführung,
Straßenlänge und Straßenausstattung, als ein abgegrenztes Element des öffentlichen
Straßennetzes dar, das dieses als eigenständige Erschließung kennzeichnet.
57
Das von der Bezirksvertretung I1. im November 2000 beschlossene
Straßenbauprogramm sieht als auszubauenden Abschnitt der Anlage H.-----straße
deren Teilstrecke zwischen der Einmündung X. Straße bis ca. 50 m südlich der Straße
X1.----------weg mit einer Länge von ca. 600 m zur Umsetzung des Bebauungsplans 223
vor, die später auch Gegenstand der notwendigerweise gemäß § 2 Abs. 4 BS
58
getroffenen Abschnittsbildungsentscheidung geworden ist. Die Festlegung dieses
Abschnitts ist nicht ermessensfehlerhaft, weil der nicht zum Gegenstand der
Ausbaumaßnahme gewordene südliche Teil der H.-----straße sich in einem aufgrund
früherer Baumaßnahmen besseren Zustand befunden hat, der eine nachmalige
Herstellung oder Verbesserung nicht erforderlich erscheinen ließ.
Die Ausbaumaßnahme erfüllt auch den Beitragstatbestand der nachmaligen bzw.
nochmaligen Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und § 1 BS.
59
Der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn stellt zum einen eine Verbesserung dar. Eine
Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW
anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage
entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der
räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder
hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.
60
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 3 A 383/82 -, in: Kommunale Steuer-
Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114.
61
Häufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung der Anlage
oder von einer oder mehreren Teilanlagen.
62
Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 92.
63
Die Fahrbahn ist durch den fraglichen Ausbau verbessert worden, weil sie durch den
Ausbau einen verstärkten und qualifizierten Aufbau erhalten hat. So hatte die Fahrbahn
vor dem Ausbau einen Aufbau bestehend aus 42 cm Schotter-Tragschicht und 4 cm
Teerdecke, wohingegen sie nunmehr in dem ausgebauten Bereich einen Aufbau mit
einer Gesamtstärke von 60 cm erhalten hat.
64
Hinsichtlich der Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme auch der Beitragstatbestand
der Herstellung in Form einer Erneuerung erfüllt. Wird eine Anlage nach Abnutzung im
Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt, den sie unmittelbar
nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine
sog. nachmalige Herstellung, also Erneuerung; die abgenutzte Anlage wird durch eine
neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der
Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung setzt
allerdings voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird,
die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und
Instandsetzung erfahrensgemäß zu erwarten ist.
65
66
Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 46 m.w.N.
67
Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige
Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen
Funktion ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 Jahre.
68
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 - und Urteil vom 20.
August 2002 - 15 A 583/01 -, in: NWVBl. 2003, S. 58 f.
69
Diese Nutzungsdauer ist für die H.-----straße - soweit deren Fahrbahn überhaupt einmal
im rechtlichen Sinne erstmalig hergestellt worden war - da deren alte Fahrbahn
jedenfalls seit der kommunalen Neugliederung nicht erneuert worden ist, im Jahre 2003
abgelaufen gewesen. Die Fahrbahn war auch, wie weder von dem Kläger noch von den
Klägern der Parallelverfahren bestritten worden ist, verschlissen. Dies wird des
Weiteren durch die den Altzustand wiedergebenden Photos sowie Presseberichte
bestätigt. So wird beispielsweise in einem Artikel der Westfälischen Rundschau vom 6.
Oktober 1999 über die bei einem Rettungstransport aufgetretenen Schwierigkeiten die
H.-----straße als "Schlaglochpiste" im Zustand totaler Auflösung beschrieben. In den
Ruhr- Nachrichten vom 25. September 1998 wird über den desolaten Zustand der H.-----
straße berichtet, die wegen vieler Schlaglöcher kaum noch befahrbar sei (Blatt 10 der
Beiakte Heft 1 der Gerichtsakte 13 K 3272/07).
70
Steht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem
Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder zunächst weitere Instandsetzungs-
und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt. Dass der Beklagte sich ermessensfehlerhaft
für eine grundlegende Erneuerung entschieden haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Entsprechendes gilt für die Entscheidung zum Einbau einer Pflasterdecke anstelle einer
"Schwarzdecke", die nach den Erfahrungen des Gerichts im Regelfall nicht deutlich
preisgünstiger herzustellen ist.
71
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. i) BS ist u.a. der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung
und/oder Verbesserung von Beleuchtungseinrichtungen beitragsfähig.
72
Der Ausbau der Beleuchtungseinrichtung erfüllt den Tatbestand der Verbesserung.
Denn eine Verbesserung der Anlage im Sinne von § 1 der Straßenbaubeitragssatzung
und § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ergibt sich, wenn durch die Ausbaumaßnahme die
Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption
hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der
Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.
Entscheidend ist, dass der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen
Verkehrskonzeption infolge der Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter, unbehinderter
oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
73
OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, in: KStZ 1984, S. 114 ff. =
Städte- und Gemeinderat (StGR) 1984, 238 ff. = Gemeindehaushalt (GemHH)1985, S.
19 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 69.
74
Hier liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch die
Erhöhung der Anzahl der Straßenleuchten von 7 auf 16 Leuchten und einer Verkürzung
der Leuchtenabstände von ca. 75 m auf 35 m vor. Denn nach der ständigen
obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung dann
gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere
Ausleuchtung kann - wie hier - durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper und/oder
eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden, da diese in
der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führen.
75
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, in: NwVBl 2002, S. 150
ff. = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002,
299 ff. = Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2002, S. 35 f. = KStZ 2002, S. 33 ff.;
76
Urteil vom 05. Juni 1985 - 2 A 1864/83 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 98 m.w.N.
Ob darüber hinaus hinsichtlich der Beleuchtungsanlage auch der Beitragstatbestand der
nachmaligen Herstellung (Erneuerung) aufgrund ihres Alters und einer Verschlissenheit
in Betracht kommt, kann damit dahinstehen. Dieser Beitragstatbestand dürfte aber
angesichts der Errichtung der alten 7 Leuchten an Holzmasten mit Freileitung im Jahre
1969 ebenfalls erfüllt sein.
77
Der Beklagte hat des Weiteren den Aufwand für die einzelnen beitragsrelevanten
Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BS in nicht zu beanstandender Weise nach
den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend § 2 Abs. 3 BS ermittelt.
78
Die Ermittlung des Aufwandes in der vom Beklagten korrigierten Höhe, wie er den
nunmehr noch streitbefangenen Beiträgen zu Grunde liegt, ergibt sich sowohl
hinsichtlich der Herstellungskosten für die Fahrbahn und Parkflächen einschließlich
Altermaterialentsorgung und Begrünung, Grunderwerb - insbesondere im
Einmündungsbereich X. Straße - und Straßenbeleuchtung nachvollziehbar aus der
Abrechnungsakte.
79
Das Gericht hat die der ursprünglichen Aufwandsermittlung zu Grunde liegende
Gesamtkostenhöhe von 471.200,34 EUR bereits in den früheren Verfahren - 13 K
3047/05 u.a. -, in denen am 25. Juni 2007 ein Erörterungstermin mit Begehung der
Anlage stattgefunden hat, einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Auch weitere
Ermittlungen in der Folgezeit, insbesondere auf Grund der detaillierten Beanstandungen
in dem früheren Verfahren 13 K 3127/05, die den Beklagten auch zu einer weiteren
örtlichen Überprüfung veranlasst hatten und zu einer Verminderung des beitragsfähigen
Aufwandes um 964,41 EUR wegen des nicht beitragsrelevanten Einbaus von zwei nicht
der Entwässerung der H.-----straße dienenden Sinkkästen führte, rechtfertigen auch
unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Bedenken hinsichtlich der
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nach den tatsächlichen Aufwendungen nicht.
Solche sind auch nicht konkret dem Kläger- Vorbringen zu entnehmen. Kosten für die
Kanalerneuerung, die ohnehin nur in dem nördlichen Teilstück der H.-----straße
stattgefunden hat, sind in die Aufwandsermittlung nicht eingeflossen, weil diese in der
Stadt E3. ausschließlich in der Kalkulation der Entwässerungsgebühren in Ansatz
gebracht werden. In die vorliegend zur Beurteilung stehende Aufwandsermittlung haben
lediglich die reinen Straßenoberflächenentwässerungskosten Eingang gefunden.
80
Der Beklagte hat den hiernach zutreffend ermittelten Herstellungs- und
Verbesserungsaufwand gemäß § 4 Abs. 1 BS auf die erschlossenen Grundstücke des
Abrechnungsgebietes nach deren (modifizierten) Flächen verteilt. Insbesondere hat er
zu Recht im Verlaufe der im Jahre 2007 erfolgten Neubewertung der Gesamt-
Verteilungsfläche die durch die von der H.-----straße abzweigenden Straßen C.------ weg
, E2.-----straße , Heckenrosenweg, X1.----------weg und (teilweise) X2. gelegenen
Grundstücke als durch die ausgebaute H.-----straße erschlossen beurteilt und gemäß §
4 Abs. 1 Satz 1 BS in das Abrechnungsgebiet einbezogen.
81
Dass insbesondere die Straßen C.------weg und E2.-----straße nicht als selbstständige
Erschließungsanlagen und damit außerhalb des Abrechnungsgebietes gelegen
beurteilt werden können, folgt daraus, dass beide Straßen als unselbstständige
Stichwege im Verhältnis zu der H.-----straße zu beurteilen sind und deshalb die
Veranlagung der an diese Straßen angrenzenden Grundstücke zu den Kosten der
82
Straßenbaumaßnahme in dem fraglichen Abschnitt der H.-----straße rechtlich geboten
ist.
Ob ein Straßenzug selbstständige Straße oder unselbstständiges Anhängsel eines
Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den
tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter
Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines
Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit
verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.
83
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, in: NWVBl. 2007, 150 und
Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, in: NWV Bl. 2009, 270 sowie Urteil
vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 - (zur Selbständigkeit eines über 500 m langen
Wirtschaftsweges, der an beiden Enden in eine öffentliche Straße mündet).
84
Je mehr sich Größe und Ausbau des Abzweigs dem Hauptzug annähern und je größer
die durch ihn unmittelbar erschlossene Zahl von Grundstücken ist, desto eher handelt es
sich um eine selbstständige Anlage.
85
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -.
86
In der vorerwähnten Entscheidung vom 27. Februar 2009 des OVG NRW, mit der die
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Januar
2009 - 3 L 650/08 - zurückgewiesen wurde, waren die Anlieger von drei jeweils gut 60 m
langen Sackgassen, die etwa ¼ der Länge des Hauptzuges betrugen, als
beitragspflichtige Anlieger unselbstständiger Stichstraßen eines allein ausgebauten
Hauptzuges auf Grund deren Bewertung als "Anhängsel" beurteilt worden. In dem zum
Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil vom 29. Juni 1992 hat das OVG NRW
eine "lediglich eine Länge von ca. 75 m" aufweisende Stichstraße als unselbstständige
abzweigende Verlängerung des Hauptzuges bestätigt.
87
Auch nach der im Schrifttum übereinstimmend vertretenen Auffassung ist eine
Seitenstraße oder ein Stichweg Teil des Hauptzuges, wenn er gleichsam dessen
Anhängsel ist, was sich nach dem Gesamteindruck bemisst, der sich nach den
tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter
Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweiges, der Beschaffenheit seines
Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit
verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage. Insoweit wird
überwiegend eine Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zum Erschließungsbeitragsrecht befürwortet, wonach eine für das Befahren mit
Kraftfahrzeugen vorgesehene Sackgasse dann als selbstständig zu qualifizieren ist,
wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge mehr oder
weniger rechtwinklig abbiegt oder sich verzweigt.
88
Vgl. Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein und Thomas,
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, Kommentar,
Stand: September 2008, § 8 Rdnr. 6; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 36; Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 12 Rdnr. 14; derselbe, Die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungs- und
Erschließungsbeitragsrecht, 10. Auflage 2002, Rdnr. 134 - 138.
89
Für die Qualifizierung des C1.------weges als unselbständige Stichstraße sprechen vor
allem folgende Gründe: Diese Straße ist nur rund 77 m lang und verfügt über eine
Fahrbahn von nur knapp 4 m Breite sowie keine (ausgewiesenen) Parkplätze im
Straßenbereich. Sie endet in einem Wendehammer und erstreckt sich in ihrer Länge
auch nicht annähernd auf ¼ der Gesamtlänge des zur Beurteilung stehenden
Abschnittes des Hauptzuges der H.-----straße . Auf dessen Benutzung ist sie aufgrund
ihrer Ausgestaltung als Sackgasse zwingend angewiesen. Durch diese Straße werden
ca. 10 Baugrundstücke erschlossen. Auch auf der Südseite sind die großzügig
gestalteten Grundstücke mit nicht mehr als zweigeschossigen Wohngebäuden bebaut.
Von einer verdichteten oder massiven Bebauung dieser Anliegergrundstücke kann
schwerlich gesprochen werden. Die postalische Bezeichnung der Grundstücke ist für
eine beitragsrechtliche Differenzierung unergiebig. Die Anlieger des C1.------weges
können ihre Grundstücke nur über den Hauptzug der H.-----straße erreichen. Die
Verschwenkung des C1.------weges etwa in der Mitte der Längsausdehnung beschränkt
sich auf einen Winkel von nur ca. 18°. Die Beurteilung als selbständige Straße hängt
jedoch nicht maßgeblich davon ab, dass diese Anlage nur gradlinig verläuft. Misst man
diese Sackgasse an den sich am Erschließungsbeitragsrecht orientierenden Kriterien,
so erfüllt diese auch weder die 100 m-Strecke noch biegt sie im mittleren Bescheid
annähernd rechtwinklig ab oder verzweigt sich in diesem Sinne.
90
Größe und Ausbau des Abzweigs, der durch seine Ausbildung als Sackgasse am Ende
in der Örtlichkeit klar abgegrenzt ist, sind nicht annähernd dem mehr als 6-mal längeren
ausgebauten Teilstück des Hauptzuges der H.-----straße vergleichbar, was auch durch
die vom Beklagten überreichte Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 der Gerichtsakte 13 K
2914/07) eindrucksvoll belegt wird. Auch die von den Kläger- Prozessbevollmächtigten
in einem Parallelverfahren zu den Gerichtsakten gereichten beiden Fotos des C1.------
weges vermögen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu begründen. So zeigt
das Foto des Einmündungsbereichs in die H.-----straße die verhältnismäßig schmale
Fahrbahn mit einseitigem Gehweg, auf dem teilweise verbotswidrig ein Pkw abgestellt
ist, so dass lediglich gerade noch die Durchfahrtsmöglichkeit für einen Pkw verbleibt,
ähnlich wie in dem im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009
überreichten Foto (Blatt 76 der Akte) mit zwei Pkw von denen das erste Fahrzeug sogar
im unmittelbaren Einmündungsbereich in entgegengesetzter Fahrtrichtung abgestellt ist.
Das zweite, vom Ende des als Sackgasse ausgeschilderten C1.------weges mit
Blickrichtung zur H.-----straße aufgenommene Foto gibt den nur hier vorhandenen
Aufweitungsbereich mit erheblichen Straßenoberflächenschäden wieder.
91
Das ohnehin nicht unmittelbar an den Wendehammer des C1.------weges angrenzende
Grundstück Gemarkung I. , Flur 13, Flurstück 697, ist hingegen unter
Erschließungsvorteilsgesichtspunkten nicht als durch den (unselbstständigen) C.------
weg erschlossen in die Gesamtverteilungsfläche mit einzubeziehen, weil diesem
Grundstück aufgrund der eine Bebauungsmöglichkeit ausschließenden Festsetzung
des Bebauungsplans 223 nicht annähernd gleiche Vorteile durch die
Straßenbaumaßnahme wie den bebauten Grundstücken - insbesondere in der
Umgebung -vermittelt werden. Darüber hinaus verfügt dieses Grundstück über keinen
rechtlich gesicherten Zugang zu der öffentlichen Straße C.------weg .
92
Die Einordnung der E2.-----straße als nicht selbständige Erschließungsanlage gründet
sich, abgesehen von deren Länge, im Wesentlichen auf dieselben Gesichtspunkte, die
für die Beurteilung des C1.------weges als ausschlaggebend für den zu ermittelnden
Gesamteindruck zu berücksichtigen sind. Jedoch vermag auch die nur aus den
93
Parzellen 1081 und 1096 bestehende und im Privateigentum der Eigentümer der
angrenzenden Grundstücke stehende E2.-----straße wegen der Längsausdehnung von
ca. 95,5 m keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Durch diese Straße werden
lediglich neun eingeschossig bebaute Grundstücke erschlossen und diese Straße
verjüngt sich bereits nach 50 m in ihrer Breite von ca. 10 m auf lediglich rund 4 m.
In diesem schmalen Bereich, dessen straßenrechtliche Unselbständigkeit ebenfalls
durch die vom Beklagten zu den Gerichtsakten 13 K 2914/07 gereichte
Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 jener Verfahrensakte) anschaulich unterstrichen wird,
sind auch keine Straßenlaternen errichtet worden. Entgegen der Auffassung der Kläger-
Prozessbevollmächtigten kann das an das Flurstück 1069 angrenzende Flurstück 57 bei
der Beurteilung der Länge dieser Sackgasse keine Berücksichtigung finden, weil diese
Parzelle ausschließlich im Privateigentum des Klägers und des 1971 geborenen Jens
E1. steht und die Eigentümer der diesem Flurstück nach Osten, in Richtung H.-----straße
, vorgelagerten bebauten Grundstücke keinerlei Berechtigung haben, diese sich
anschließende Grundfläche als Straßenfläche mit zu benutzen. Dass der Kläger
möglicherweise gleichwohl Dritten eine teilweise Mitbenutzung der auf dem Flurstück
57 von ihm befestigten Zufahrtsfläche gestattet, ist nicht geeignet, eine hiervon
abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die fehlende Widmung der Straßen-
Parzellen 1081 und 1096 vermag eine dem Kläger günstigere Beurteilung nicht zu
begründen.
94
Mithin bilden i.S.d. Straßenbaubeitragsrechts auch die E2.-----straße und der C.- -----weg
mit der H.-----straße eine Einheit von Hauptzug und Stichstraßen.
95
Vgl. zum Gebührenrecht: Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481; OVG NRW, Urteil
vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -.
96
Entgegen der Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten ist das maßgebliche
Abrechnungsgebiet nicht auf die an den Straßen Q.-------weg , L.----- weg und B.----weg
gelegenen Grundstücke zu erweitern, sofern diese nicht als Eckgrundstücke zugleich
auch an den Hauptzug der H.-----straße angrenzen. Denn diese Straßen stellen sich -
gemessen an den oben dargelegten Kriterien - nach ihrem Gesamteindruck nicht
lediglich als unselbständige Anhängsel des ausgebauten Straßenzuges H.-----straße
dar. So ist der L.-----weg ca. 134 m lang und weist eine Verbindung mit der Straße X2.
nach Nord-West und Ost auf. Der B.----weg ist etwa 165 m lang und ebenfalls nicht als
Sackgasse angelegt, sondern mit der Straße X2. verbunden. Wenn auch nicht in
derselben Eindeutigkeit, so ist jedoch in der Gesamtbetrachtung auch der Q.-------weg ,
der u.a. in der Fotodokumentation des Beklagten zu den Stichstraßen (Beiakte Heft 2
der Gerichtsakte 13 K 3047/05) wiedergegeben und beschrieben worden ist, noch als
selbstständige Erschließungsanlage einzuordnen. Bei einer durchschnittlichen Breite
der Fahrbahn von rd. 4,60 m, einem 1,55 m breiten Gehweg auf der südlichen Seite,
einem unbefestigten Schrammbord auf der Nordseite und wegen des Vorhandenseins
von zwei Aufsatz-Straßenleuchten sowie der (fußläufigen) Zubringerfunktion zu dem im
südlichen Bereich des Wendehammers abzweigenden Quittenweg und wegen der
Anbindung des Mandelweges am östlichen Ende des Wendehammers ist nicht mehr
eine solche räumlich-funktionale Zuordnung zu der H.-----straße zu erkennen, die auch
als den Q.-------weg umfassend bewertet werden kann.
97
Soweit an die selbständigen Straßen angrenzende Grundstücke über eine
Zweiterschließung durch eine unselbständige Stichstraße verfügen, wie beispielsweise
98
die Grundstücke B.----weg 3 und 5, die auch an den zweifelsfrei als unselbständig zu
beurteilenden Mirabellenweg angrenzen, ist deren Einbeziehung in das
Verteilungsgebiet rechtlich geboten und begegnet keinen Bedenken.
Für die Straße X2. bedarf die Annahme der Selbstständigkeit angesichts deren Verlaufs
über mehrere hundert Meter und Verbindung mit mehreren Straßen keiner näheren
Begründung.
99
Weiterhin ist die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach der in dem auch die
Grundstücke an dem C.------weg und der E2.-----straße erfassenden Bebauungsplan 223
festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Voll-Geschosse (sog. Geschosszahlmaßstab),
wie er in § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Buchstabe a) BS geregelt ist, nicht zu
beanstanden. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es, soweit sie nicht über
der durch Bebauungsplan festgesetzten Höchstgrenze liegt, für die mögliche
Ausnutzbarkeit nicht an. Der Ansatz eines Vervielfältigers von 1,3 für eine nach
Bebauungsplan mögliche zweigeschossige Bebaubarkeit - wie im Bereich südlich des
C1.------weges - begegnet nach ständiger verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung
keinen Bedenken.
100
Die den Beitragsfestsetzungen für die beiden Grundstücke des Klägers zugrunde
liegenden Flächenangaben lassen Fehler nicht erkennen. Das ausschließlich
Wohnzwecken dienende Grundstück C.------weg 9 ist mit der Gesamtfläche der beiden
das Grundstück bildenden Flurstücke 762 und 1426 von 581 m² , multipliziert mit dem
Faktor 1,3 für nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung mit zwei Vollgeschossen,
mithin 755,30 m² , veranlagt worden. Das insgesamt 6.631 m große Grundstück mit der
postalischen Bezeichnung E2.-----straße 9 ist mit den beiden Flurstücken 56 und 57
jeweils nur mit Teilflächen in die Berechnung mit (nicht modifizierten) 1.698 m²
eingestellt worden (Bl. 27 der Beiakte Heft 2 der Gerichtsakte 13 K 2914/07 - lfd. Nr. 72
des Eigentümerverzeichnisses). So ist von dem 2.517 m² großen Flurstück 56 nur rund
die Hälfte der Fläche, nämlich von der Grenze zu dem Flurstück 57 bis zur rückwärtigen
Grenze der umfangreichen Bebauung und entsprechend der Grundstückstiefen der
nord-östlich gelegenen Grundstücke - ohne die Reitplatzfläche - zur Verteilungsfläche
gerechnet worden. Von dem 4.114 m² großen, nicht eigenständig baulich genutzten
Flurstück 57 ist lediglich die dem Flurstück 56 vorgelagerte Teilfläche berücksichtigt
worden, die durch die südliche Begrenzung der auch dem Kläger gehörenden
Zufahrtsanlage für dass Anwesen E2.-----straße 9 vorgeprägt ist und auf die auch zu
einem geringen Teil ein Baukörper aus dem Flurstück 56 hineinragt.
101
Soweit die beiden vorerwähnten Flurstücke nicht durch Bebauungsplan- Festsetzungen
hinsichtlich der baulichen oder vergleichbaren Nutzung erfasst werden, finden für die
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 a), Abs. 3
und 5 a) BS Anwendung, mithin ist diese gemäß der tatsächlich vorhandenen
Bebauung des Grundstücks, das aus den beiden Flurstücken besteht, zu berechnen.
102
Die Ausbaumaßnahme ist bezogen auf die klägerischen Grundstücke auch mit einem
wirtschaftlichen Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für den Kläger verbunden.
Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten
Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Gesamt-Anlage erschlossenen
Grundstücke, die über den Straßenhauptzug leichter und sicherer erreicht werden
können, da der Fahrzeugverkehr auf absehbare Zeit nicht mehr durch sich häufende
Reparaturarbeiten gestört wird.
103
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, S. 277 ff.;
Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 126 m.w.N.
104
Dass die Ausbaumaßnahme nur in einem Teilbereich des Hauptzuges der ausgebauten
Straße stattgefunden hat, vermag eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu
rechtfertigen.
105
Soweit Grundstückseigentümer in der Vergangenheit Kosten für den früheren Ausbau
der E2.-----straße als Privatstraße getragen haben sollten, ist dies für die hier zur
Beurteilung stehende Ausbaumaßnahme im Hauptzug H.-----straße grundsätzlich nicht
von Bedeutung. Entsprechendes gilt für den C.------weg . Die anderweitig aufgestellte
Behauptung, in der Vergangenheit bereits Straßenbaubeiträge geleistet zu haben, ist in
keiner Weise belegt worden und findet in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen keine
Stütze.
106
Die Beitragspflicht ist auch durch die endgültige (nachmalige) Herstellung entsprechend
dem Bauprogramm und der Abnahme der Baumaßnahme im Februar 2003 mit der
Entscheidung über die Abschnittsbildung im November 2004 entstanden. Denn die für
den Inhalt des Bauprogramms maßgebliche Beschlussvorlage für die Bezirksvertretung
I1. unter besonderer Berücksichtigung des ihr beigefügten Ausbauplans ist
dahingehend auszulegen, dass mit der Formulierung "Mischverkehrsfläche" keine
Mischfläche im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs erstellt werden sollte. Hätte
nämlich die Verwaltung bzw. Bezirksvertretung eine Mischfläche im Sinne eines
verkehrsberuhigten Bereichs gewollt, hätte sie stattdessen den ausgebauten Bereich
nicht nur im Plan als Mischfläche bezeichnen, sondern auch die einen
verkehrsberuhigten Bereich ausweisenden Verkehrszeichen 325 und 326 nach § 342
Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den Plan aufnehmen müssen. Für eine
derartige Konzeption enthält auch der durch die Straßenbaumaßnahme zu realisierende
Bebauungsplan 223 keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht alles dafür, dass mit der
Kennzeichnung als Mischverkehrsfläche lediglich der Ausbau der Fahrbahn ohne
Trennung des Rad- und Fußgängerverkehrs in Anlehnung an den Altzustand
beschrieben werden sollte, weil der zur Verfügung stehende Verkehrsraum die
Einrichtung von weiteren Teileinrichtungen zur Trennung der unterschiedlichen
Verkehrsarten nicht zuließ.
107
Vgl. zu einer ähnlichen Ausbaukonzeption: Beschlüsse der Kammer vom 2. Juli 2009 -
13 L 145/09 u. a. -.
108
Außerdem wäre die H.-----straße aufgrund ihrer erheblichen Längsausdehnung und der
nicht unerheblichen Frequentierung mit Kraftfahrzeugen durch die von ihr
abzweigenden Seitenstraßen nicht für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten
Bereichs, in dem der Fahrzeugverkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten muss, geeignet
gewesen. Demgegenüber konnte mit dem vorliegenden Ausbauprogramm lediglich das
Ziel verfolgt werden, "dämpfend auf das Geschwindigkeitsniveau einzuwirken".
109
Ist damit nicht die Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs Inhalt des
Bauprogramms gewesen, so bedurfte es zur Entstehung der Beitragspflicht auch nicht
der Aufstellung der Verkehrszeichen 325 und 326 zur rechtlichen Absicherung des
Vorteils.
110
Vgl. zu diesem Erfordernis zur Entstehung der Beitragspflicht bei Herstellung
verkehrsberuhigter Bereiche: OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 - ,
NWVBl. 1996, S. 62 (64).
111
Der Beklagte hat des Weiteren die H.-----straße im Rahmen des umlagefähigen
Aufwandes zu Recht nach § 3 Abs. 5 a) BS als Anliegerstraße eingestuft.
Anliegerstraßen sind hiernach Straßen, die überwiegend der Erschließung der
angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke
dienen. Haupterschließungsstraßen sind dagegen nach § 3 Abs. 5 b) BS Straßen, die
der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit
sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Aufgrund der Lage im Verkehrsnetz der Stadt E3. ,
der Gesamtbreite des Straßenkörpers von durchschnittlich lediglich 5,50 m bis 7 m, der
in Teilbereichen noch durch die in Längsrichtung angelegten Parkflächen eingeengt
wird, des Fehlens von Gehwegen, des durch Verkehrszeichen auf Anlieger
beschränkten motorisierten Verkehrs sowie der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30
km/h spricht alles für die Annahme einer Anliegerstraße. Hinzu kommt die
vorfahrtsrechtliche Unterordnung bezüglich der X. Straße im Norden sowie die Rechts-
vor-Links-Vorfahrtsregelungen für die von ihr seitlich abgehenden Straßen, die einen
ungehinderten Durchgangsverkehr weitgehend zu unterbinden geeignet sind. Der den
unselbständigen Seitenstraßen zuzurechnende Ziel- und Quellverkehr stellt
Anliegerverkehr der einheitlichen Anlage aus Hauptzug und diesen Abzweigen dar.
112
Unberücksichtigt bleibt bei dieser Einordnung der motorisierte Verkehr, der trotz des
durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbots der Durchfahrt für Nichtanlieger die
H.-----straße als Verbindungsstraße zu außerhalb dieser Anlage gelegenen Gebieten
nutzt. Maßgeblich für die Einstufung einer Straße als Anlieger- oder
Haupterschließungsstraße kann nämlich nur der straßenverkehrsrechtlich zulässige
Verkehr sein, nicht aber verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern.
113
Wenngleich in § 3 Abs. 4 Nr. 1 a) BS in der im Zeitpunkt der Entstehung der
Beitragspflicht im November 2004 maßgeblichen Fassung für Anliegerstraßen der Anteil
der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn (nur) mit 50 v.H.
festgesetzt worden ist, so begegnet jedoch die Erhöhung des Anliegeranteils für den
Gesamtaufwand der Maßnahme auf 55 v. H. durch die vom Rat der Stadt E3. im
November 2003 beschlossene Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 BS im Ergebnis keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil auch der Anteil der Beitragspflichtigen in
dieser Höhe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen
Vorteil der Allgemeinheit durch die Maßnahme insgesamt steht. Denn der Rat der Stadt
E3. hat sich bei dieser einzelfallbezogenen Festsetzung in sachlich vertretbarem
Rahmen von den allgemein durch das Ortsrecht normierten Anliegerbeitragssätzen
(Fahrbahn bis 5,50 m Breite = 50 %, Parkstreifen bzw.- buchten je 5,0 m = 60 %,
Gehwege = 60 % sowie Beleuchtung und Oberflächenentwässerung = 50 %) leiten
lassen und im Hinblick auf die herkömmlichen Ausbaustandards nicht entsprechende,
weil nicht mögliche Ausführung der Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen
einen Mittelwert für die Abrechnung dieser Maßnahme gebildet. Der sich aus dieser
Gewichtung ergebende Gemeindeanteil von 45 % der Summe des beitragsfähigen
Aufwandes für die gesamten Maßnahmen in einer Anliegerstraße, die überwiegend der
Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient, liegt im Rahmen des sachgerecht
ausgeübten satzungsgeberischen Ermessens.
114
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 - (zur Festlegung eines
Gemeindeanteils von 20 % des Aufwands für Gehwege)
115
Einer Korrektur der nach alledem rechtmäßigen und nicht verjährten noch
streitbefangenen Beiträge bedarf es auch nicht im Hinblick auf die Ende des Jahres
2004 auf der Grundlage eines höheren Beitragssatzes erlassenen und nicht mit Klagen
angegriffenen Heranziehungsbescheide der ersten Veranlagungshandlung des
Beklagten. Die später im Jahre 2007 zusätzlich veranlagten Grundstückseigentümer
können gegen die (soweit rechtmäßig) festgesetzten Beiträge für ihre Grundstücke keine
Ansprüche auf eine etwaige Reduzierung mit der Begründung herleiten, dass
gegenüber früher veranlagten Grundstückseigentümern Beiträge aufgrund eines
höheren Beitragssatzes gefordert und von diesen entrichtet worden sind. Dass
infolgedessen der auf die Stadt entfallende Anteil sich insgesamt verringert, ist auf die
insoweit eingetretene Bestandskraft jener Veranlagungsbescheide zurückzuführen und
aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn andererseits ist die
Gemeinde auch nicht davor geschützt, im Falle der Nichtrealisierbarkeit sämtlicher
festgesetzter Beitragsforderungen über den satzungsgemäßen Gemeindeanteil
hinausgehende Kostenanteile aus dem allgemeinen Haushalt tragen zu müssen.
116
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die
Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, entspricht es billigem Ermessen, den Beklagten insoweit nicht mit den Kosten
des Verfahrens zu belasten, weil die zur Teilerledigung führende Teilaufhebung des
streitgegenständlichen Bescheides von ganz geringem Umfang ist.
117
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
118