Urteil des VG Gelsenkirchen vom 21.02.2008
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 104/08
Datum:
21.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 104/08
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Regelung der Vollziehung, Bewilligung
von PKH, BTM, Schutzbehauptung
Normen:
FeV §§ 11, 13
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt M. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
M. aus N. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus
Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 477/08 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2008 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu
Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung
mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung
des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller in der Vergangenheit sog.
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harte Drogen (Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes, ausgenommen
Cannabis), nämlich Amphetamine und Amphetaminderivate eingenommen hat, was
seine Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob er unter der Wirkung dieser
sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§
11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller zumindest in der
Vergangenheit, vor dem Vorfall vom 11. Oktober 2007 harte Drogen konsumiert hat.
Dies hat er gegenüber der Polizei, die ihn durchsucht hat, selber angegeben: „Ich
konsumiere eigentlich seit zwei Jahren kein Rauschgift mehr. Jetzt wollte ich wieder ein
wenig konsumieren." Zum Zeitpunkt der Durchsuchung führte der Antragsteller 2,6 g
Amphetamin und 6 Ecstasy-Tabletten bei sich, die er angeblich zum Eigenkonsum
erworben hatte. Diese Angaben muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. Sofern
nunmehr mit der Antragsschrift erstmals vorgetragen wird, der Antragsteller habe
niemals Drogen konsumiert, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Es gibt keine
Veranlassung, an der Richtigkeit der ursprünglichen und eindeutigen Aussage des
Antragstellers im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu zweifeln, zumal diese Angaben
auch noch in der Äußerung des Antragstellers vom 13. Februar 2008 im hier
eingeleiteten Fahrerlaubnisentziehungsverfahren so gefallen sind. Auch hier hat der
Antragsteller eingeräumt, dass er „seit mehreren Jahren kein Rauschgift mehr
konsumiere". Dass er früher tatsächlich Drogen konsumiert hat, wird auch aus seiner
Einlassung deutlich, er habe nach dem Konsum von Drogen tagelang kein Fahrzeug
geführt. Es liegt daher in der Sphäre des Antragstellers, nunmehr nachzuweisen, dass -
jedenfalls gegenwärtig - ein Drogenkonsum nicht mehr gegeben ist. Dieser Nachweis
kann nur durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung erfolgen, die zwingend
vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die von ihm vorgelegten Drogenscreenings
vom 25. und 29. Januar 2008 sind nicht geeignet, etwas anderes zu belegen, da diese
weder für den Antragsteller unvorbereitet kamen, noch sonst ersichtlich ist, dass die
Regeln für die verlässliche Durchführung eines derartigen Drogenscreenings
eingehalten worden sind.
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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch
keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit
erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen
werden könnte. Etwaige damit verbundene berufliche Nachteile hat der Antragsteller
hinzunehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und
entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.
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