Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.04.2010

VG Gelsenkirchen (überwiegendes öffentliches interesse, vorläufiger rechtsschutz, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, antragsteller, verwaltungsgericht, wahrscheinlichkeit, antrag, verordnung, fahreignung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 400/10
Datum:
27.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 400/10
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholabstinenz, vorläufiger
Rechtsschutz
Normen:
§§ 46, 11, 13 FeV
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1706/10 gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 7. April 2010 wiederherzustellen,
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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber
unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung
bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur
Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf
die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im
Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
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Maßgebend ist im vorliegenden Fall Folgendes: Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung
über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung -
FeV -) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend
Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der
Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt
geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von
Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend
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anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter
Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV). Diese Voraussetzung ist
erfüllt, da der Antragsteller am 16. Februar 1999 ein Kraftfahrzeug mit 2,41 ‰ und am
24. März 2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,52 ‰ geführt hat. In beiden
Fällen hat der Antragsteller zudem Verkehrsunfälle verursacht.
Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-psychologischen
Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV
Nord Mobilität GmbH & Co.KG vom 16. März 2010 (Untersuchungstag: 12. Februar
2010) räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die
darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig
ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend
dargelegt, dass und warum vom Antragsteller stabile Alkoholabstinenz zu fordern ist, die
bisher nicht (jedenfalls nicht ausreichend lange) eingehalten ist.
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Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die
Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen
werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers
überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme
vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt
dem Antragsteller - möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens
- unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-
psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass
Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und
entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.
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