Urteil des VG Gelsenkirchen vom 15.02.2008

VG Gelsenkirchen: gewerbe, gerichtsakte, vollziehung, zwang, gestatten, zivilprozessordnung, vollstreckbarkeit, androhung, versicherung, gartenbau

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1462/07
Datum:
15.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1462/07
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung, Wiedergestattung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Die Beklagte untersagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 1996 auf
Dauer gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) die weitere selbständige
Ausübung des Gewerbes „Einzelhandel mit Blumen, Gartenbaubetrieb,
Samenhandlung und Kranzbinderei" und die Tätigkeit als vertretungsberechtigter eines
Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte
Person für dieses Gewerbe. Diese Verfügung ist seit dem 8. Oktober 1996 unanfechtbar.
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Mit vier weiteren Verfügungen aus den Jahren 1998, 2000 und 2001 untersagte die
Beklagte verschiedenen Gesellschaften, die von der Ehefrau des Klägers bzw. seinem
Sohn geführt wurden, und der Ehefrau persönlich die selbständige Ausübung
gewerblichen Blumenhandels. Zuletzt führte der Sohn des Klägers den Blumenhandel
fort; darüber wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Daraufhin übernahm der Kläger die beiden zuvor vom Sohn geführten Betriebsstätten
auf der C. M. 18 und D. Straße 271 in C1. . Schon zuvor hatte er in P. einen
Blumenhandel eröffnet. Als die Beklagte den Kläger zu der Absicht anhörte, die
Fortsetzung des aus ihrer Sicht illegal geführten Gewerbes zwangsweise zu verhindern,
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stellte der Kläger einen Antrag gemäß § 35 Abs. 6 GewO auf Wiedergestattung der ihm
im Jahre 1996 untersagten Gewerbeausübung. Daraufhin ermittelte die Beklagte, dass
der Kläger der Gartenbau-Berufsgenossenschaft noch gut 26.000 Euro und der
Kaufmännischen Krankenkasse I. noch gut 6.000 Euro schuldete. Außerdem hatte er am
19. Dezember 2005 die eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht C1.
abgegeben (51 M 5107/05). Mit Rücksicht hierauf lehnte sie den
Wiedergestattungsantrag des Klägers mit Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2007 ab.
Außerdem gab sie ihm mit Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2007 unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung auf, den Betrieb einzustellen und drohte für den Fall der
Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang an.
Gegen beide Verfügungen hat der Kläger rechtzeitig die hier vorliegende Klage
erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Klageschrift
vom 31. Mai 2007 (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
5
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, ihm die selbständige gewerbliche Ausübung eines Blumenhandels
wieder zu gestatten,
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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen
Ordnungsverfügungen der Beklagten sind nämlich rechtmäßig und verletzen daher den
Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch darauf,
dass ihm die selbständige gewerbliche Tätigkeit in dem früher betriebenen Gewerbe
wiedergestattet wird.
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Gemäß § 35 Abs. 6 GewO kann einem Gewerbetreibenden die persönliche Ausübung
des Gewerbes wiedergestattet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Kläger ist vielmehr weiter gewerblich
unzuverlässig. Deshalb ist auch die Anordnung der Betriebseinstellung des unerlaubt
ausgeübten Gewerbes und die Androhung unmittelbaren Zwanges bei Nichtbefolgung
dieser Anordnung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Begründungen
der angefochtenen Bescheide und kann daher von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der
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Zivilprozessordnung.
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